Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Bestandskraft, Rechtsschutzbedürfnis, Vorläufige Regelung, Unzulässigkeit
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Bestandskraft, Rechtsschutzbedürfnis, Vorläufige Regelung, Unzulässigkeit
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Der schriftsätzliche Antrag der Antragsstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren, hat keinen Erfolg. Er ist schon nicht zulässig.
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Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (sog. Regelungsanordnung). Eine solche Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird. Dazu findet eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache statt, wobei grundsätzlich überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen müssen, damit ein Anordnungsanspruch vorliegt. Ein Anordnungsgrund liegt bei der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung vor, wenn ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist.
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An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Anspruchsteller gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im so genannten summarischen Verfahren (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. München 2023, § 86 b, Rn. 16 b, 16c). In einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr hoch sein.
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Antrag auf Gewährung von Leistungen keinen Erfolg, da er bereits unzulässig ist, denn es fehlt an einem Hauptsacheverfahren (hier eines Widerspruchsverfahrens). Somit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Tätigwerden des Gerichts.
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Die Antragsstellerin hat gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.05.2026 ausdrücklich keinen Widerspruch eingelegt. Sie hat ausgeführt, ein Widerspruchsverfahren würde zu lange dauern, um ihre existenzielle Notlage zu beseitigen. Daher hat sie lediglich am 01.06.2026 den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Nürnberg beantragt. Allerdings ist durch die Nichterhebung eines Widerspruchs der Ablehnungsbescheid vom 07.05.2026 bestandskräftig geworden, sodass hier kein Raum mehr für eine einstweilige Regelungsanordnung gegeben ist. Denn Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund). Ist die Ablehnung bestandskräftig, so ist der Antrag auf eine entgegenstehende einstweilige Regelung nicht – mehr – möglich. Ebenso wenig bedarf es noch der Abwehr wesentlicher Nachteile, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 11.10.2012, Az.: LSG Az.: L 6 AS 1738/12 B ER, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Daher steht die Bestandskraft des Verwaltungsaktes einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2017, Az.: L 11 KR 1417/17 ER-B, zitiert nach juris; Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, Kommentar, 14. Aufl. München 2023, § 86b, Rn. 26d). Eine solche Bindungswirkung schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann als im Hauptsacheverfahren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2009, L 19 B 45/09 AS ER).
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Mangels Zulässigkeit des Antrags kommt es daher auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches oder/und eines Anordnungsgrundes nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache.