Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 01.10.2026 – RO 11 K 25.35492
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Flüchtlingseigenschaft, Syrien, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Wehrdienst bei kurdischen Streitkräften nach Auflösung der SDF, Unterstützungsleistungen, REAG/GARP, EURP, Bayerisches Rückkehrprogramm, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Verfolgungsgefahr, Rückkehrhilfe, individuelle Bedrohung, humanitäre Lage

Normenketten:
VO (EU) 2024/1347 Art. 13, 18
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Wehrdienst bei kurdischen Streitkräften nach Auflösung der SDF, Unterstützungsleistungen, REAG/GARP, EURP, Bayerisches Rückkehrprogramm, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Verfolgungsgefahr, Rückkehrhilfe, individuelle Bedrohung, humanitäre Lage
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags.
2
Der nach Aktenlage am … geborene Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks-, sunnitischer Religionszugehörigkeit und ledig zu sein. Nach seinen Angaben hielt er sich vor seiner Ausreise aus Syrien im März 2024 zuletzt im Dorf … in der Nähe der Stadt … auf. Am 18.04.2024 reiste er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach den Angaben im Behördenakt stellte er am 08.05.2024 einen Asylantrag. Die persönliche Anhörung des Klägers fand am 14.08.2025 statt.
3
Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.12.2025 (Gz. …), zugestellt am 11.12.2025, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1). Ferner wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2) und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Syrien abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 48 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit am 29.12.2025 bei Gericht eingegangenem Schreiben vorliegende Klage und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO. Mit ebenfalls bei Gericht am 29.12.2025 eingegangenen Schreiben stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. RO 11 S 26.35491), der mit weiterem Schreiben vom 15.01.2026 zurückgenommen wurde. Zur Begründung der Klage führte der Kläger aus, dass er derzeit aktiv die Berufsschule besuche. Sein Ziel sei der Abschluss und die Aufnahme einer Ausbildung im Bereich der Pflege. Eine Abschiebung würde diesen Bildungsweg zerstören. Eine Rückkehr nach Syrien (* …*) sei aufgrund der Sicherheitslage und fehlender Existenzgrundlage unzumutbar. Ohne familiäres Netz drohe ihm in anderen Landesteilen Obdachlosigkeit.
5
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.12.2025 (Gz.: …*) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote in Bezug auf Syrien vorliegen.
6
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
7
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Gerichtsakts, des Behördenakts und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

8
Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 319 f. der Behördenakte) wurde dem Kläger der streitgegenständliche Bescheid vom 08.12.2025 am 11.12.2025 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt. Die zweiwöchige (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG) Klagefrist begann daher am 12.12.2025 zu laufen und endete grundsätzlich mit Ablauf des 25.12.2025 (Donnerstag), § 57 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da der 25.12.2025 jedoch (wie auch Freitag, der 26.12.2025) ein Feiertag war, verschob sich das Fristende gemäß § 222 Abs. 2 ZPO auf das Ende des nächsten Werktags, vorliegend also auf den 29.12.2025. An diesem Tag ging die Klage ausweislich des Eingangsstempels bei Gericht ein, sie wurde also fristgerecht erhoben. Der Wiedereinsetzungsantrag geht damit ins Leere, da der Kläger keine gesetzliche Frist versäumt hat.
9
Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (A.; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch steht dem Kläger kein (hilfsweise geltend gemachter) Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (B.) und auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; C.) zu. Auch Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind nicht zu beanstanden (D.). Der Bescheid des Bundesamts vom 08.12.2025 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
A.
10
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
11
I. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich materiellrechtlich nunmehr nach der Verordnung (EU) 2024/1347 vom 14.05.2024 (im Folgenden: StatusVO), die seit dem 12.06.2026 (Art. 42 Abs. 2 StatusVO) unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten beansprucht (Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und ist damit auch auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die vor dem 12.06.2026 eingereicht wurden.
12
Die frühere Regelung des § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach der die StatusVO nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden, wurde mit Wirkung zum 01.10.2026 gestrichen (vgl. Art. 10 Nr. 2 Buchst. b), 12 Abs. 3 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 221).
13
II. Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Flüchtling ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
14
Als Verfolgung wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (b). Art. 9 Abs. 2 StatusVO enthält eine Auflistung von Verfolgungshandlungen. Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung – bestehen, vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO. Die Verfolgung kann gemäß Art. 6 StatusVO ausgehen von dem Staat (a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden zu bieten (c). Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm eine interne Schutzalternative im Sinne des Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht.
15
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose (drohender) politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen kommt dabei besondere Bedeutung zu, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Tatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Dem Schutzsuchenden selbst obliegt es dabei, die Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.1984 – 9 C 141/83). An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. v. 09.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, U. v. 30.10.1990 – 9 C 72.89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
16
III. Dem Kläger ist gemessen an diesen Maßstäben nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Er befindet sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens.
17
1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist.
18
Zwar wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist oder dass er tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung oder ein solcher Schaden droht (vgl. Art. 4 Abs. 4 StatusVO). Diese Vermutung, dass einem vorverfolgten Antragsteller bei einer Rückkehr erneut Verfolgung droht, ist daher widerlegbar. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist hier der Fall (s. u. 2.).
19
2. Auch wenn die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen kann, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) StatusVO), so droht dem Kläger unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Syrien.
20
a) Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung durch das Assad-Regime droht dem Kläger bereits deshalb nicht, da dieses im Dezember 2024 gestürzt wurde und als Verfolgungsakteur nicht (mehr) in Betracht kommt. Bis auf Teile des Gouvernements Suweida werden alle Gebiete des Landes, zumindest formal, von der syrischen Übergangsregierung verwaltet, wenngleich das Gewaltmonopol nicht in allen Gebieten gleichermaßen besteht. So werden Teile des Gouvernements Suweida vom drusischen Milizenbündnis „Nationalgarde“ kontrolliert und Teile der Gouvernements Daraa und Quneitra stehen unter israelischem Einfluss (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 7 f.). Auch die kurdische Selbstverwaltung im Norden und Osten Syriens (DAANES) besteht nicht mehr. Ende August 2026 wurde verkündet, dass die Integration militärischer, sicherheitspolitischer und administrativer Institutionen der ehemals kurdischen Verwaltung in die syrischen Staatsstrukturen abgeschlossen sei (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 31.08.2026; Frankfurter Rundschau vom 27.08.2026: Kurden-Miliz löst sich auf).
21
b) Der Kläger hat auch keine Verfolgung durch die neue syrische Übergangsregierung oder mit ihr verbündete Kräfte zu befürchten.
22
Dem Kläger droht insbesondere keine Einziehung zum Wehrdienst, sodass dahinstehen kann, ob eine solche eine Verfolgungshandlung nach Art. 9 Abs. 1 StatusVO darstellen würde. Dies ergibt sich daraus, dass in den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft ist. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf vier Hauptwegen: freiwilliger Eintritt in die neue Armee und die Sicherheitskräfte, Integration bewaffneter Gruppen in das Verteidigungsministerium, gezielte Rekrutierungskampagnen unter Minderheiten und Grenzgemeinden und „Eingliederungsverfahren“ für ehemalige Soldaten und Milizionäre aus der Assad-Ära, die ihre Waffen abgeben und ihren Status legalisieren (AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 21 f.). Für eine Verschärfung dieser Praxis und/oder willkürliche Rekrutierungen durch die Übergangsregierung lassen sich den vorliegenden Erkenntnisquellen keine Hinweise entnehmen.
23
Dem Kläger droht auch keine Verfolgung, weil er sich dem Wehrdienst unter dem Assad-Regime entzogen hat. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Wehrdienstentzieher, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 21). Die European Union Agency for Asylum (EUAA) weist in ihrem Bericht („Country Guidance“) vom Dezember 2025 auf Seite 33 darauf hin, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass diese Amnestien nicht wie angekündigt umgesetzt werden. Es seien auch keine Verfolgungshandlungen gegen Personen gemeldet worden, die sich dem Militärdienst entzogen hätten.
24
Eine sonstige drohende Verfolgung durch die syrische Übergangsregierung hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Eine hervorgehobene politische Tätigkeit oder sonstige herausgehobene Position, die ein besonderes Interesse der Übergangsregierung an seiner Person beachtlich wahrscheinlich machen würde, lässt sich seinen Angaben nicht entnehmen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen seines Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung Verfolgung drohen würde. Verfolgung, Benachteiligung oder Diskriminierung staatlicherseits von Rückkehrenden sind nicht bekannt (AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 36).
25
c) Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien und in der Provinz … sowie die wirtschaftliche Situation des Landes können nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Erforderlich ist nämlich eine gezielte Rechtsverletzung, d. h. ein gezielter Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07). Nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeine Ereignisse wie Kriege oder Katastrophen genügen für die Annahme einer Verfolgung nicht.
26
d) Dem Kläger droht auch keine Verfolgung wegen einer etwaigen Einziehung zum oder wegen eines Entzugs vom Wehrdienst bei kurdischen Streitkräften.
27
Ende August 2026 wurde die formale Auflösung der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) als unabhängige Streitmacht sowie der Demokratischen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) bekanntgegeben. Die Eingliederung der SDF in die syrische Nationalarmee ist abgeschlossen (vgl. BAMF, Briefing Notes vom 31.08.2026; Frankfurter Rundschau vom 27.08.2026: Kurden-Miliz löst sich auf); die vom Kläger geltend gemachte Befürchtung, zum Wehrdienst bei kurdischen Kräften rekrutiert zu werden, besteht nicht mehr.
28
Im Übrigen war die Einstellung zur Pflicht zur Selbstverteidigung, der laut dem seit 2020 in Kraft befindlichen Wehrdienstgesetz der DAANES Männer im Alter von 18 bis 40 Jahren unterstanden, in der Praxis ohnehin nicht mehr umgesetzt worden. Obwohl die Pflicht nicht formell abgeschafft worden war, hätten schon keine neuen Einberufungen mehr stattgefunden (vgl. The Danish Immigration Service, Syria: An update, Juni 2026, S. 28 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Selbstverteidigungspflicht in den DAANES-Gebiet, Übergriffe auf Kurden in Kobane, 03.07.2026, S. 1 ff.). Der Bericht „Country Focus“ der EUAA vom Juli 2026 (S. 50) bezieht sich hierfür auf einen auf kurdische Angelegenheiten spezialisierten Journalisten. Demnach sei in den Gebieten mit arabischer Mehrheit, die nach den territorialen Verlusten der SDF im Januar 2026 unter die Kontrolle der Übergangsregierung gerieten, die Wehrpflicht vollständig eingestellt worden. In anderen Bereichen, in denen die SDF präsent geblieben seien, aber nicht mehr die volle Kontrolle ausübten, wie Hasaka und Kobane, habe es ebenfalls keine Berichte über die laufende Wehrpflicht nach dem Gesetz über die obligatorische Selbstverteidigungspflicht gegeben.
29
e) Hinsichtlich einer etwaigen Rekrutierung durch den IS ist festzuhalten, dass dieser in den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, Ar-Raqqa und Deir ez-Zor zwar weiterhin ein Unsicherheitsfaktor ist, er aber keine feste Gebietskontrolle ausübt (vgl. AA, Lagebericht vom 15.07.2026, S. 8).
B.
30
Der Kläger hat auch keinen (hilfsweise geltend gemachten) Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus.
31
I. Nach Art. 18 StatusVO (zur Anwendbarkeit s. o. A. I.) erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Gemäß Art. 3 Nr. 6 StatusVO ist „eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 StatusVO zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.
32
Nach Art. 15 StatusVO gilt als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nr. 6 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (c).
33
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
34
Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr aus den zur Flüchtlingseigenschaft genannten Gründen auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären und/oder wirtschaftlichen Situation in Syrien in Betracht, da es an einem für diese Situation verantwortlichen Akteur im Sinne von Art. 6 StatusVO fehlt.
35
Es besteht für den Kläger auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, Art. 15 Buchst. c) StatusVO.
36
1. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten (vgl. auch Erwägungsgrund 50 der StatusVO), wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Der Grad der willkürlichen Gewalt muss dabei umso geringer sein, je mehr die Person zu belegen vermag, dass sie aufgrund von Umständen, die mit ihrer persönlichen Situation zusammenhängen, spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, U. v. 17.02.2009 – C-465/07 – juris; Erwägungsgrund 52 der StatusVO). Eine derartige Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Betroffenen von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Zu berücksichtigen sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Betroffene als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).
37
Bezugspunkt für Gefahrenprognose ist dabei der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, U. v. 20.05.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17; U. v. 14.07.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17; EuGH, U. v. 17.02.2009 – C-465/07 – juris Rn. 40).
38
2. Auf Grundlage dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre.
39
Dabei ist zugrunde zu legen, dass der Kläger in die Provinz Hasaka zurückkehren wird, da er dort nach seinen Angaben von 2017 bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Selbst, wenn für diese Provinz derzeit noch von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgegangen würde, droht dem Kläger bei einer Rückkehr jedoch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt.
40
a) Der Kläger hat keine persönlichen Umstände vorgetragen, die nahelegen, dass er besonders von willkürlicher Gewalt betroffen wäre.
41
b) Nach den genannten Maßstäben ist daher ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Daran fehlt es vorliegend.
42
Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) verzeichnete im Gouvernement … im Zeitraum vom 01.06.2025 bis 26.09.2025 110 und vom 01.10.2025 bis 31.05.2026 336 Sicherheitsvorfälle, mithin 446 Vorfälle innerhalb eines Jahres. Von Juni bis September 2025 habe das Syrian Network for Human Rights (SNHR) drei und für 01.10.2025 bis 31.05.2026 fünf, mithin acht zivile Todesopfer binnen eines Jahres erfasst (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 78; EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 100 ff.). Diese Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Todesopfer verteilt sich auf eine Einwohnerzahl von rund 1,4 Millionen (vgl. EUAA, Syria: Security Situation, Juli 2026, S. 97), sodass das Risiko, Opfer eines solchen Zwischenfalls zu werden, prozentual verschwindend gering ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Risiko von 1:800 (0,125 v. H.), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt angesehen, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nichts zu ändern vermag (BVerwG, U. v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG a. F.). Laut einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde vom April 2026 war die Sicherheitslage im Gouvernement … Anfang März 2026 weitgehend stabil, wobei keine Informationen auf signifikante bewaffnete Zusammenstöße im Gouvernement hindeuten. Trotz lokaler Schwankungen der Sicherheitsbedingungen während der Umsetzungsphase des Waffenstillstandsabkommens vom Januar zwischen der SDF und der syrischen Regierung blieb die Gesamtsituation im Gouvernement relativ ruhig. Seit dem Waffenstillstandsabkommen zwischen der syrischen Regierung und der SDF vom Januar ging die Zahl der Sicherheitsvorfälle deutlich zurück (vgl. The Danish Immigration Service, Syria: An update, Juni 2026, S. 23 ff.).
43
Selbst, wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl im Gouvernement Hasaka kein hohes Gewaltniveau.
44
c) Die EUAA weist in ihrem Bericht („Country Guidance“) vom Dezember 2025 auf Seite 14 im Übrigen darauf hin, dass es keine Gebiete in Syrien gibt, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. In den Gouvernements Aleppo, Daraa, Deir ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Rural Damascus, Suweida und Tartous finde willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau.
C.
45
Auch die Voraussetzungen für die (hilfsweise begehrte) Zuerkennung von Abschiebungsverboten liegen nicht vor.
46
I. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
47
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Betracht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
48
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris; EGMR, U. v. 21.01.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; U. v. 28.06.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07; U. v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U. v. 19.07.2018 – 20 B 18.30800 – juris Rn. 54). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK aber eben nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27; BVerwG, B. v. 23.08.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13).
49
Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Eine solche Situation liegt nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, die man mit den Schlagworten „Bett, Brot und Seife“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Ein Anspruch auf vergleichbare (Lebens-)Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann.
50
Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Hierbei sind etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft zu berücksichtigen. Bei der anzustellenden Rückkehrprognose ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 08.09.1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; U. v. 16.08.1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18).
51
Nicht entscheidend ist, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK gilt, erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
52
Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Einer Berücksichtigung solcher Hilfen steht insbesondere nicht entgegen, dass diese sich an freiwillige bzw. die Rückkehr jedenfalls aktiv mitgestaltende Asylbewerber richten, eine „echte“ Freiwilligkeit jedoch in vielen Fällen nicht gegeben ist. Kann eine Rückkehr in das Herkunftsland bei Mitwirkung des Asylbewerbers in solcher Weise ausgestaltet werden, dass die bei Rückkehr dort vorgefundenen Bedingungen nicht die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots erfüllen, so ist diese Mitwirkung grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn der Asylbewerber bei freier Wahl einen Verbleib im Bundesgebiet vorziehen würde (NdsOVG, U. v. 14.03.2022 – 4 LB 20/19 – juris Rn. 102). Hieraus folgt, dass sich ein Ausländer im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG bei der Rückkehrprognose auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr ins Heimatland verweisen lassen muss, auch wenn er zu einer solchen nicht bereit ist, sondern letztlich abgeschoben wird (BayVGH, U. v. 07.06.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 32). Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, B. v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, U. v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
53
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U. v. 16.04.2025 – 1 C 14.24; U. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21).
54
2. Bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor. Dem Kläger droht aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not.
55
a) Das Gericht verkennt dabei nicht die teils immer noch angespannten humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes, hinsichtlich derer auf die ausführliche und detaillierte Darstellung im angegriffenen Bescheid und auf den Bericht des Auswärtigen Amts vom 15.07.2026 (S. 33 ff.) verwiesen wird.
56
b) Für die Rückkehrprognose ist allerdings zu berücksichtigen, dass (mittellose) Personen, die von Deutschland bzw. Bayern nach Syrien zurückkehren, verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen (siehe hierzu die Übersichten https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/ sowie https://www.lfar.bayern.de/mam/presse/flyer_syrien_finaleversion_deutsch.pdf; abgerufen am 02.10.2026).
57
Das Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) unterstützt Personen finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Fahrt vom Wohnort zum Flughafen, Flug- oder Busticket, Reisebeihilfe in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Starthilfe in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Bei Beantragung der Ausreiseunterstützung spätestens zwei Monate nach Datum der Asylentscheidung kann ein Sonderbetrag in Höhe von 500 € gewährt werden. Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- (Post Arrival Package) und Langzeitunterstützung (Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung können in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Arbeitstagen ab dem tatsächlichen Ausreisedatum eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige erfolgen. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 630 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.450 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.230 € und für rückgeführte Personen an 1.230 €. Des Weiteren kann medizinische Unterstützung z. B. in Form von ambulanter oder stationärer Behandlung sowie medizinischer Hilfsmittel gewährt werden (Medical Support Package; MEDP); die Höhe der Unterstützung orientiert sich an einem Betrag von 490 €. Ferner steht das „Bayerischen Rückkehrprogramm“ zur Verfügung, das die bestehenden Programme, insbesondere REAG/GARP, ergänzt und sich an den individuellen Bedürfnissen der ausreiseinteressierten Personen orientiert (vgl. Bayerischer Landtag, Drs. 19/9485, S. 6 sowie I. 1. der Bayerischen Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr ins Herkunftsland vom 28.12.2023; Az. LfAR-SGR2-6747-4-6). Im Rahmen dessen kann u. a. eine persönliche Reintegrationshilfe in Höhe von 600 € (300 € bei Personen unter 18 Jahren) gewährt werden (vgl. Ziffer 5.3.1 der o. g. Richtlinie).
58
Dem steht nicht entgegen, dass auf die Gewährung der Rückkehrhilfen kein Rechtsanspruch besteht. Denn angesichts der im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG gebotenen möglichst realitätsnahen Rückkehrprognose ist insoweit maßgeblich darauf abzustellen, dass die genannten Rückkehrhilfen bei ordnungsgemäßer Antragstellung und Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen in der Praxis ganz regelmäßig auch gewährt werden und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich dies aktuell oder zukünftig ändern könnte (BayVGH, U. v. 07.06.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 39). Dies ist hier der Fall: So sind über das Programm REAG/GARP im Jahr 2025 3.681 und im Jahr 2026 (bis 31.07.2026) 3.484 Personen nach Syrien als Zielland ausgereist (vgl. Auskunft des BAMF an das VG Regensburg vom 21.08.2026 zu Ausreisen syrischer Staatsangehöriger mit Rückkehrhilfen REAG/GARP und EURP). In Bayern wurden im Jahr 2025 bis zum 30.11.2025 über das Programm REAG/GARP insgesamt 444, über das Bayerische Rückkehrprogramm 149 Ausreisen syrischer Staatsangehöriger gefördert (vgl. Bayerischer Landtag, Drs. 19/9485, S. 3). Über das Programm EURP wurde im Jahr 2025 für 1.926 Personen und im Jahr 2026 (bis 31.07.2026) für 3.525 Personen die Reintegration in Syrien gefördert (vgl. Auskunft BAMF a. a. O.). Auch der Reintegrationsdienstleister ETTC, der seit Anfang 2025 Rückkehrende in Syrien unterstützt, ist in Damaskus vor Ort sowie telefonisch, per WhatsApp und E-Mail erreichbar (vgl. https://www.returningfromgermany.de/programmes/remote-reintegrationcounselling-ettc-syrien/; abgerufen am 02.10.2026). Anhaltspunkte, dass dem Kläger die Rückkehrhilfen verwehrt würden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.
59
c) Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichende Möglichkeiten hat, sein Existenzminimum zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist.
60
aa) Hierfür sprechen zunächst die persönlichen Umstände des Klägers. Er ist … Jahre jung, gesund und nach eigenen Angaben arbeitsfähig und leistungsbereit. Er spricht die Landessprache Arabisch und dürfte mit den Gepflogenheiten im Land vertraut sein, zumal er Syrien erst im Alter von … Jahren verlassen hat. Als Araber und Sunnit gehört er zur Mehrheitsbevölkerung in Syrien. Der Kläger hat in Syrien einige Jahre die Schule besucht und damit zumindest eine grundlegende Schulbildung. Der Kläger hat ferner einige berufliche Tätigkeiten ausgeübt: So hat der Kläger nach seinen Angaben in Syrien drei Jahre als Maurer gearbeitet und zuvor seinem Vater bei der Viehzucht geholfen. In Deutschland hat er in einer Wäscherei gearbeitet und ist seit 01.09.2026 bei der … GmbH in … beschäftigt. Seine Berufserfahrung kann ihm bei einer Rückkehr nach Syrien nützlich sein. Er hat keine Kinder, ist ledig und hätte daher in Syrien nur für sich selbst zu sorgen. Gesundheitliche Einschränkungen hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht, weshalb von ihm auch erwartet werden kann, Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art anzunehmen.
61
bb) Nach den Angaben des Klägers leben noch seine Eltern und ein Bruder in Syrien, im Dorf … Das Haus, in dem sie leben, gehöre der Familie. Außerdem habe der Kläger noch zwei Onkel, die in der Stadt … leben würden. Der Kläger hat nach seinen Angaben zu seinen Angehörigen regelmäßigen Kontakt (beim Bundesamt gab er an, der Kontakt bestehe einmal oder mehrmals pro Woche, in der mündlichen Verhandlung trug er vor, er habe ein- bis zweimal im Monat Kontakt); das Verhältnis zur Familie beschreibt er als normal. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls für eine erste Zeit bzw. mindestens vorübergehend bei seinen Angehörigen in … unterkommen kann, zumal der Kläger dort bereits vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern zusammengelebt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass dies nun nicht mehr möglich wäre. Die Gefahr einer Obdachlosigkeit sieht das Gericht daher nicht.
62
Aber selbst, wenn man unterstellt, dass der Kläger kein Obdach bei Angehörigen finden könnte, so ist in die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme materielle Not droht, eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland in die gerichtliche Prognose stets mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, B. v. 01.10.2001 – 1 B 185.01 – juris). Angesichts der engen familiären Bindungen syrischer Familien ist zu erwarten, dass diese bei einer Rückkehr entsprechende Hilfe leisten. Insoweit ist der Kläger insbesondere auf seine berufstätigen Brüder in der Türkei, die die Familie bereits jetzt unterstützen, zu verweisen. Angesichts dessen, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit durch Angehörige finanziell unterstützt wurde (nach den Angaben des Klägers beim Bundesamt haben seine Brüder in der Türkei teilweise die Ausreise nach Deutschland finanziert), ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls in einer Anfangszeit von seinen Angehörigen – z. B. bei aufzubringender Miete – unterstützt werden könnte. Aber selbst, wenn der Kläger alleine für eine Unterkunft aufkommen müsste, so ist darauf hinzuweisen, dass nach Angaben der EUAA im Bericht „Country Focus“ von Juli 2026 auf Seite 104 f. die durchschnittliche Miete für eine Wohneinheit mit zwei Schlafzimmern in der Mehrheit der Gemeinden in Syrien – außer in Damaskus – unter 50 US-Dollar pro Monat beträgt und dass der Kläger zum einen aus dem Programm EURP mit Wohnungsunterstützung und zum anderen aus dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ mit einem Mietkostenzuschuss von bis zu 100 € monatlich für bis zu zwölf Monate sowie mit einem Zuschuss für eine erforderliche Grundmöblierung von bis zu 1.000 € rechnen könnte (vgl. Ziffern 5.3.4.1 und 5.3.4.2 der entsprechenden Richtlinie).
63
cc) Selbst, wenn man davon ausginge, dass der Kläger mittellos wäre und keinerlei finanzielle Unterstützung durch Angehörige erhalten würde, so kann er nach dem oben geschilderten Förderprogramm REAG/GARP Flugticket, Fahrtkosten sowie eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € und eine einmalige Starthilfe von 1.000 € erwarten. Aus dem Programm EURP kann er bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 630 € als Kurzzeit-Unterstützung erwarten. Dazu kommt die persönliche Reintegrationshilfe aus dem „Bayerischen Rückkehrprogramm“ in Höhe von 600 €, also insgesamt 2.430 € und damit ca. 2.730 US-Dollar. Daneben kann er aus dem Programm EURP weitere Sachleistungen aus der Langzeitunterstützung im Wert von bis zu 2.450 € erwarten (s. o.).
64
dd) Die monatlichen Lebenshaltungskosten („Minimum Expenditure Basket“; MEB) in Syrien sollen nach den Angaben des World Food Programme im „Monthly Market Price Bulletin“ vom Juli 2026 im Landesschnitt ca. 26.000 syrische Pfund (ca. 215 US-Dollar) betragen, im Gouvernement Hasaka ca. 25.500 syrische Pfund (ca. 210 US-Dollar). Der MEB entspricht dabei konzeptionell einer Armutsgrenze und ist definiert als das, was ein Haushalt mit einer fünfköpfigen Familie zur Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt. Er umfasst die monatlich anfallenden Kosten für Lebensmittel, Versorgungsleistungen, Dienstleistungen und Ressourcen (vgl. World Food Programme a. a. O. S. 4, Fußnote 2).
65
Da der Kläger alleinstehend ist und keine Kinder hat, kann davon ausgegangen werden, dass sein individueller Bedarf nochmals weitaus geringer als der oben genannte MEB für eine fünfköpfige Familie ist. Begünstigend ist ferner einzustellen, dass der Kläger eine Unterkunft bei seiner Familie finden wird und insoweit keine oder nur anteilige Kosten zu zahlen haben wird. Selbst, wenn dem nicht so wäre, stünden ihm auch in dieser Hinsicht weitere Unterstützungsleistungen zur Verfügung (s. o.).
66
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger mit 200 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist – selbst, wenn man dem Kläger eine völlige Mittellosigkeit unterstellt und er keinerlei finanzielle Unterstützung durch Angehörige erhalten würde – eine Verelendung alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten.
67
Zum einen kann der Kläger sein in Deutschland erwirtschaftetes Einkommen bei einer Rückkehr nach Syrien einsetzen. Zum anderen könnte der Kläger mithilfe der o. g. Förderungen mindestens ein Jahr überbrücken und hätte daher ausreichend Zeit, sich um eine Arbeit zu bemühen, die ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Bei diesem Zeitraum wäre es erforderlich, dass bereits jetzt eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Dies kann das Gericht aber nicht feststellen, weil der lange Zeitraum dem Kläger ausreichend Zeit eröffnet, um eine Arbeit mit höherem bzw. regelmäßigem Einkommen und/oder gegebenenfalls eine günstigere Unterkunft zu finden, sofern der Kläger nicht ohnehin schon bei seinen Angehörigen unterkommen kann. Für den Kläger wird es durch einen längeren Aufenthalt leichter werden, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren. Für eine ungelernte Arbeitskraft liegt der nationale Tageslohn nach den Angaben des World Food Programme im „Monthly Market Price Bulletin“ vom Juli 2026 bei etwa 974 syrischen Pfund pro Tag (ca. 8 US-Dollar; bei Annahme von 20 Arbeitstagen im Monat 160 US-Dollar). Da der Kläger berufliche Vorerfahrung hat, geht das Gericht davon aus, dass er mit der Zeit auch besser bezahlte Arbeiten finden kann. Im Übrigen kann der Kläger, sofern er befürchtet, keine Arbeit zu finden, diverse Beratungsmöglichkeiten und Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um dem entgegenzuwirken: So bietet das Programm EURP Beratung zu schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie zu Arbeitsmöglichkeiten an und unterstützt bei der Suche nach einem Arbeitsplatz. Außerdem gibt es über das Remote Reintegration Counselling-Projekt des European Technology und Training Centre (ETTC) u. a. kostenfreie Beratungsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt, beruflicher Integration und Wohnungsmarkt für rückkehrende Personen nach Syrien in der Landessprache. Außerdem besteht die Möglichkeit, Unterstützung aus dem Programm „StartHope@Home – Creating New Perspectives“ in Anspruch zu nehmen, mit dem Rückkehrinteressierte auf ihre berufliche Reintegration im Herkunftsland vorbereitet werden können. Auch das „Bayerische Rückkehrprogramm“ bietet in dieser Hinsicht Unterstützungsleistungen, z. B. einen Zuschuss zur Existenzgründung oder zur Teilnahme an Qualifizierungs- oder Bildungsmaßnahmen (vgl. Ziffern 5.3.2 und 5.3.3 der entsprechenden Richtlinie). Angesichts dessen und der persönlichen Umstände des Klägers spricht nichts dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde.
68
Im Fall des Klägers besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
69
II. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht nicht.
70
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vor.
71
Vom Kläger wurden keine solchen schwerwiegenden Erkrankungen oder sonstige relevanten Gründe vorgebracht, die zu einer erheblichen Gefahr im Sinne dieser Vorschrift führen.
D.
72
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gebotene Befristung des gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG vom Bundesamt anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 48 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG) wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar.
73
Insoweit und im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt.
74
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).