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LSG München, Beschluss v. 27.07.2026 – L 15 AS 534/26 B ER
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Titel:

Leistungsausschluss, Arbeitnehmereigenschaft, Rechtsmissbrauch, einstweiliger Rechtsschutz, Formmangel, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund

Leitsatz:
Ein Zugang über ein Nutzerkonto nach § 65a Abs. 4 S. 1Nr. 4 SGG ist personengebunden. Eine nicht qualifizierte eletronisch signierte Beschwerdeschrift kann über das Nutzerkonto einer anderen natürlichen Person nicht wirksam eingereicht werden. Nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist es zulässig, dass der Versandprozess aus dem sicheren Übermittlungsweg auch von einer anderen Person als dem Postfachinhaber selbs angestoßen wird; in dieser Variante kann auch ein Sekretariat oder ein Vertreter senden.
Schlagworte:
Leistungsausschluss, Arbeitnehmereigenschaft, Rechtsmissbrauch, einstweiliger Rechtsschutz, Formmangel, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund
Vorinstanz:
SG München, Beschluss vom 17.06.2026 – S 8 AS 1165/26 ER
 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.
1
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie die vorläufige Übernahme von Mietschulden strittig.
2
Der 1988 geborene Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) ist schwedischer Staatsangehöriger und seit dem 30. August 2019 in Deutschland gemeldet. Aufgrund verschiedener Erkrankungen hat er einen Grad der Behinderung von 100. Er war von März 2022 bis Januar 2025 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Antrags- und Beschwerdegegner (Beschwerdegegner).
3
Am 05.04.2024 erließ die Ausländerbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen Bescheid über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die Klage hiergegen wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17.04.2025 zurückgewiesen, der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14.07.2025 abgelehnt.
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Mit diversen Bescheiden bewilligte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01. Juni 2024 bis 30.04.2025. Dabei ging der Beschwerdegegner zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass aufgrund der Klage gegen den Bescheid der Ausländerbehörde M vom 05.04.2024 über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig Leistungen zu erbringen seien. Die Bewilligung erhielt den Hinweis, dass, sollte das Gericht den Verlust des Rechts auf Freizügigkeit bestätigen, die ausgezahlten Leistungen gegebenenfalls zurückzuzahlen seien.
5
Mit Gutachten vom 03. Dezember 2024 wurde eine Belastbarkeit des Beschwerdeführers von weniger als drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes länger als sechs Monate, jedoch nicht auf Dauer festgestellt.
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Daraufhin hob der Beschwerdegegner die Bewilligung mit Bescheid vom 09. Dezember 2024 zum 31. Januar 2025 wegen Wegfalls der Erwerbsfähigkeit auf. Am 05. Februar 2025 legte der Beschwerdeführer per einfacher Postfachnachricht „Widerspruch gegen ihre Schreiben vom 19.01.2025“ ein. Trotz Aufforderung durch den Beschwerdegegner vom 18. Februar 2025, den Widerspruch in der erforderlichen Form nachzureichen sowie zu konkretisieren, da keine Schreiben vom 19. Januar 2025 existierten, ging lediglich ein Telefonanruf des Beschwerdeführers, aber kein Widerspruch in nachgebesserter Form beim Beschwerdegegner ein. Der Beschwerdegegner legte den Widerspruch daher nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass dieser sich gegen den Bescheid vom 09. Dezember 2024 richte. Er lehnte diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2025 ab, da der Widerspruch aufgrund des Schriftformerfordernisses unzulässig sei. Darüber hinaus sei der Widerspruch auch unbegründet – insoweit wurde auf den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2025, S 46 SO 11/25 ER, verwiesen.
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Einen neuen Leistungsantrag vom 05. Februar 2025 lehnte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 06. Februar 2025 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 07. Februar 2025 Widerspruch per einfacher Postfachnachricht. Auf den schriftlichen Hinweis des Beschwerdegegners vom 18. Februar 2025, dass dieser Widerspruch nicht die erforderliche Form habe, erfolgte ebenfalls nur der o.g. Telefonanruf des Beschwerdeführers und nochmals eine einfache E-Mail. Mit einem zweiten Widerspruchsbescheid vom 14. April 2025 verwarf der Beschwerdegegner auch den Widerspruch vom 07. Februar 2025 gegen den Ablehnungsbescheid vom 06. Februar 2025 als unzulässig, da der Ausdruck eines E-Mail-Anhangs den Formvorschriften nicht entspreche. Selbst wenn man von einem zulässigen Widerspruch ausgehen würde, sei der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 06. Februar 2025 sachlich jedoch nicht zu beanstanden. Zum einen sei der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbsfähig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II, denn er sei seit September 2021 durchgehend krankgemeldet und das aktuelle Gutachten der Agentur für Arbeit vom 03.12.2024 bestätige eine Erwerbsunfähigkeit, zum anderen gehöre der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht mehr zum Personenkreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II. Es könne keine fortwirkende Arbeitnehmereigenschaft nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU mehr festgestellt werden. Insbesondere stehe die nunmehr dreieinhalb Jahre nach der letzten Beschäftigung andauernde Arbeitsunfähigkeit einer vorübergehenden Natur der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 FreizügG/EU entgegen. Letztlich greife auch nicht die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 SGB II, weil der Entzug des Freizügigkeitsrechts bereits mit Bescheid vom 05.04.2024 festgestellt wurde. Die Klage zum Verwaltungsgericht beseitige nicht die Wirkung dieser Feststellung. Ergänzend werde auf die Ausführungen im Beschluss vom 27. März 2025 des Sozialgerichts Münchens mit dem Aktenzeichen S 46 SO 115/25 ER Bezug genommen.
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Der Aufhebungsbescheid vom 09. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2025 sowie der Bescheid vom 06. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2025 sind Gegenstand einer Klage am SG mit dem Az. S 8 AS 743/25, über die, soweit ersichtlich, bisher noch nicht entschieden ist.
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Am 28. Januar 2024 stellte der Beschwerdeführer beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII, welcher mit Bescheid vom 20. Januar 2025 abgelehnt wurde. Ein diesbezüglich am 11. März 2025 beim Sozialgericht München eingereichter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, bei dem der Beschwerdegegner beigeladen wurde, wurde mit Beschluss vom 27. März 2026 (Az. S 46 SO 115/25 ER) abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe weder einen Anspruch auf SGB II-Leistungen noch auf SGB XII-Leistungen. SGB II-Leistungen seien nicht zu gewähren, da der Antragsteller keinen formwirksamen Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 09. Dezember 2024 und den Ablehnungsbescheid vom 06. Februar 2025 erhoben habe. Zudem habe er auch materiellrechtlich keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen, da er aufgrund der Feststellungen im aktuellen Gutachten vom 03. Dezember 2024 erwerbsunfähig sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer erwerbsfähig wäre, hätte er jedoch keinen SGB II-Anspruch, da er nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als Ausländer vom SGB II ausgeschlossen sei. Eine noch immer fortwirkende europarechtliche Arbeitnehmereigenschaft sei nicht gegeben. Eine Rückausnahme wegen mehr als fünfjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland sei nicht gegeben, weil dem Beschwerdeführer das Freizügigkeitsrecht entzogen worden sei und die verwaltungsrechtliche Klage gegen den entsprechenden Bescheid der Ausländerbehörde nur aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreisepflicht und nicht hinsichtlich des Aufenthaltsrechts zur Folge habe. Ein Anspruch auf SGB XII-Leistungen bestehe aus dem gleichen Grunde ebenfalls nicht; Überbrückungsleistungen nach dem SGB XII kämen ebenfalls nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei.
10
Gegen den Eilbeschluss mit dem Az. S 46 SO 115/25 ER legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 30. April 2025 zurückwies (Az. L 8 SO 49/25 B ER). Zur Begründung verwies das LSG auf die Ausführungen im Beschluss vom 27. März 2025 des SG und führte ergänzend aus, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II und auch SGB XII scheiterten auch deshalb, da der Beschwerdeführer, der EU-Bürger sei, kein Aufenthaltsrecht in Deutschland habe. Vorliegend sei mit Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde vom 05. April 2024 der Verlust der Freizügigkeit des Antragstellers festgestellt worden, was gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU schon vor Bestandskraft dieser Entscheidung Wirksamkeit entfalte, das Aufenthaltsrecht beende und eine Ausreisepflicht begründe (vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08. Juli 2021 – L 6 AS 92/21B ER, Rn. 25, in juris). Daran ändere auch das in der Verwaltungsgerichtsbarkeit wohl noch anhängige Verfahren nichts. Ein Hauptsachklageverfahren in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII ist, soweit ersichtlich, noch beim SG unter dem Az. S 46 SO 301/25 anhängig.
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Dem Beschwerdeführer wurden somit zuletzt Ende Dezember 2024 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2025 überwiesen. Die Miete wurde dabei direkt an den Vermieter gezahlt. Danach sind keine SGB II-Leistungen mehr an den Beschwerdeführer geflossen.
12
Am 05. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Prozessbevollmächtigten beim Beschwerdegegner Antrag auf SGB II-Leistungen für eine Mietschuldenübernahme hinsichtlich der damals aufgelaufenen Höhe von 1.444,03.- Euro und Antrag auf Übernahme von offenen Beträgen bei der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 639,04.- Euro. Ein diesbezüglicher Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (Az. S 8 AS 1286/25 ER) wurde mit Beschluss vom 08. August 2025 mangels Anspruchs auf SGB II-Leistungen abgelehnt. Auch die Beschwerde hiergegen wurde vom LSG mit Beschluss vom 26. Januar 2026 (Az. L 15 AS 403/25 B ER) zurückgewiesen.
13
Am 02. Mai 2026 hat der Beschwerdeführer beim SG erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Der Antrag betreffe die praktischen und rechtlichen Folgen, die der Beschwerdegegner umgesetzt und seit 01.02.2025 fortwirken lasse. Der Schaden sei zu einer existenziellen Bedrohung geworden. Der erste Prüfungsansatz sei ein Überprüfungsantrag gegen den Bescheid vom 09. Dezember 2024, den Bescheid vom 06. Februar 2025 sowie sämtliche vorangegangenen, nachfolgenden und nachwirkenden Entscheidungen, Grundlagen, Nichtzahlungen und Fortwirkungen seit 01. Februar 2025, soweit dies auf fehlender Erwerbstätigkeit, dem Gutachten vom 03. Dezember 2024, der Formel „unter drei Stunden“, unzureichender Anwendung von § 44a SGB II und fehlender Prüfung neuer Tatsachen beruhe. Der zweite Prüfungsansatz sei ein aktueller Antrag auf Leistungen, vorläufige Sicherung, Krankenversicherung, Unterkunft und erneute Prüfung der Erwerbstätigkeit aufgrund neuer Tatsachen: medizinische Berichte 2025/2026, Arbeitsnachweise 2025, S B 24.02.2026, Arbeitsgericht München 21 C 4237/26, Tätigkeiten über drei Stunden täglich, Arbeitgeberkontakte, Bewerbungen, Zeugen und aktuelle Gefahr für Wohnung und Krankenversicherung.
14
Das SG ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sinngemäß beantrage, den Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe seit 01. Februar 2025 zu zahlen und den Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vorläufig SGB II-Leistungen für Mietschulden zu gewähren.
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Der Beschwerdegegner verwies darauf, ein erneuter Leistungsantrag sei bislang nicht gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II. Im Beschwerdeschriftsatz seien keine neuen rechtserheblichen Punkte erkennbar, daher werde auf den Beschluss des LSG vom 30.04.2025, L 8 SO 49/25 B ER, Bezug genommen. Zu dem Antrag auf Mietschuldenübernahme werde auf den Beschluss des LSG vom 26.01.2026, L 15 AS 403/25 B ER, verwiesen.
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Hierauf erwiderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2026, dass er am 28. Januar 2026 persönlich im Sozialbürgerhaus in B erschienen sei, um einen Antrag auf SGB II- und SGB XII-Leistungen zu stellen. Dieser Weg sei nicht zuverlässig und nicht neutral gewesen. Ihm sei lediglich eine Bestätigung der Antragstellung nach dem SGB XII und keine Bestätigung zum Antrag nach dem SGB II ausgehändigt worden.
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Das SG hat mit Beschluss vom 17. Juni 2026 den Antrag abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Es fehle schon an einem neuen aktenkundigen Antrag. Auch bei Vorliegen eines Antrags hätte er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, weder ab Februar 2025 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Begründung verwies das SG auf den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2025, Az.: S 46 SO 115/25, und des LSG vom 30.04.2025, Az.: L 8 SO 49/25 B ER.
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Daran änderten auch die jetzt neu vorgetragenen Tatsachen nichts. Diese Tatsachen bezögen sich sämtlich auf die damals festgestellte Erwerbsunfähigkeit des Antragsstellers. Selbst wenn sich aus den – bislang nur angekündigten, aber nicht vorgelegten – neuen Unterlagen tatsächlich eine Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten ließe, seien keine neuen Tatsachen vorgetragen worden, welche die weiteren Gründe, aufgrund dessen der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen (gewesen) sei, beseitigen könnten.
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Zum einen seien der Aufhebungsbescheid vom 19. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2025 und der Ablehnungsbescheid vom 06. Februar 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2025 mangels formwirksamen Widerspruchs bestandskräftig geworden (vgl. Beschluss vom 27. März 2025, Az.: S 46 SO 115/25).
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Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer auch materiellrechtlich – selbst wenn man die Erwerbsfähigkeit annehmen würde – keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als Ausländer vom SGB II ausgeschlossen sei (vgl. Beschluss vom 27.03.2025, Az.: S 46 SO 115/25). Daran ändere auch das in der Verwaltungsgerichtsbarkeit noch anhängige Verfahren nichts (vgl. Beschluss vom 30.04.2025, Az.: L 8 SO 49/25 B ER).
21
Mangels Anspruchs auf SGB II-Leistungen bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden (vgl. Beschluss vom 08. August 2025, Az.: S 8 AS 1286/25 ER, und Beschluss vom 26. Januar 2026, Az.: L 15 AS 403/25 B ER).
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Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2026 Beschwerde beim SG eingelegt, die an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) übermittelt wurde. Die Beschwerde wurde über die Browseranwendung „Mein Justizpostfach“ von Frau S eingereicht. Hierin machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am 28. Juni 2026 persönlich im Sozialbürgerhaus/Jobcenter erschienen. Zweck sei gewesen, einen Antrag nach SGB II und nach SGB XII zu stellen. Es liege jedoch nur eine Bestätigung vor, dass eine Antragstellung nach SGB XII erfolgt sei. Eine Bestätigung des Jobcenters zum Antrag nach SGB II sei nicht ausgehändigt worden. Vorsorglich übermittele er zugleich einen schriftlichen und unterschriebenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II unmittelbar an den Beschwerdegegner. Eine Kopie dieses Antrags sei der Beschwerde beigefügt. Es habe Arbeitsversuche und tatsächliche Arbeit in den Jahren 2025 und 2026 gegeben. Sie seien Nachweis unbegrenzter Belastbarkeit, aber erhebliches Gegengewicht gegen ein altes Verwaltungsbild, das fehlende Arbeitsnähe, fehlenden Arbeitswillen oder das Fehlen jeder praktischen arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit nahelege. Mit den zahllosen gestellten Anträgen wurden in der Sache sinngemäß die vom SG angenommenen Anträge weiterverfolgt.
23
Beigefügt war der Abdruck des Leistungsantrags vom 29. Juni 2026 an den Beschwerdegegner sowie eine „Spezifische Vollmacht und Anzeige des elektronischen Übermitt-Lungs-, Empfangs- und Kommunikationswegs über das Mein Justizpostfach von Frau C S“. Vollmachtgeber sei der Beschwerdeführer, Bevollmächtigte Frau S. Hierin bevollmächtigt der Beschwerdeführer Frau S, ihr elektronisches Postfach „Mein Justizpostfach“ für die elektronische Übermittlung, den Empfang, die Weiterleitung und die verfahrensbezogene Kommunikation von Dokumenten, Schreiben, Anlagen, gerichtlichen oder behördlichen Mitteilungen sowie sonstiger Korrespondenz in den von ihm jeweils ausdrücklich benannten Verfahren, Angelegenheiten oder Anträgen zu nutzen. Frau S erklärte, sie nehme diese spezifische Vollmacht an. Sie werde ihr elektronisches Postfach „Mein Justizpostfach“ in den jeweils zum Beschwerdeführer konkret benannten Verfahren, Angelegenheiten oder Anträgen ausschließlich auf seinen Wunsch, nach seinen Anweisungen und aufgrund seiner ausdrücklichen Bevollmächtigung nutzen. Sie werde bei jeder Übermittlung klarstellen, dass der Beschwerdeführer die betroffene Person, der Berechtigte, der Antragsteller, Beschwerdeführer oder sonstige Verfahrensbeteiligte sei und dass ihre Rolle ausschließlich auf die elektronische Übermittlung, den Empfang, die Weiterleitung und die verfahrensbezogene Kommunikation über ihr elektronisches Postfach beschränkt sei. Sie beanspruche keine Tätigkeit als Rechtsanwältin, keine anwaltliche Vertretung, keine berufsmäßige Rechtsvertretung und keine eigenständige inhaltliche Verfahrensführung.
24
Mit Schreiben vom 7. Juli 2026 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die am 29. Juni 2026 eingelegte Beschwerde nicht formgerecht zu sein scheine. Denn die Beschwerde sei über die Browseranwendung „Mein Justizpostfach“ von Frau S eingereicht worden. Ein zulässiger elektronischer Übermittlungsweg gemäß § 65a Abs. 4 Nr. 5 SGG setze jedoch voraus, dass die signierende und die versendende Person übereinstimmten. Die Nutzung eines Postfachdienstes nach § 65a Abs. 4 Nr. 5 SGG eines Dritten sei damit nicht zulässig. Es werde daher geraten, die Beschwerde erneut innerhalb der Beschwerdefrist entsprechend den der Rechtsmittelbelehrungdes Beschlusses des SG angegebenen Möglichkeiten einzureichen.
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Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2025 erklärt, § 65a Abs. 3 Satz 3 SGG ermögliche ausdrücklich, ein von einem Beteiligten oder einem Dritten unterschriebenen, schriftlich einzureichenden Antrag oder eine entsprechende Erklärung in ein elektronisches Dokument zu übertragen und anschließend durch einen Bevollmächtigten, Vertreter oder Beistand nach den Anforderungen des Satzes 1 zu übermitteln. Die Vorschrift betreffe damit eine Konstellation, in der die Prozesserklärung von den Beteiligten selbst stamme, der Beteiligte das schriftliche Ausgangsdokument eigenhändig unterzeichne, das unterzeichnete Dokument anschließend in ein elektronisches Dokument übertragen werde und die elektronische Übermittlung durch eine hierzu legitimierte andere Person erfolge. Frau S sei seine volljährige Schwester und Angehörige. Volljährige Familienangehörige könnten Beteiligte vor dem Landessozialgericht vertreten. Ein Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit bestehe nicht. Darüber hinaus erfolge vorsorglich eine erneute form- und fristwahrende Einreichung der Beschwerde zum 29. Juni 2026 per Telefax. Ein entsprechender Eingang per Telefax ist allerdings weder beim SG noch beim LSG aktenkundig.
26
Mit beim LSG am 22. Juli 2026 eingegangenem Schreiben vom 21. Juli 2026 wies der Beschwerdeführer darauf hin, es sei für den 27. Juli 2026 um 8:00 Uhr die Zwangsräumung angekündigt worden. Übermittelt wurde insoweit eine entsprechende Ankündigung der Obergerichtsvollzieherin Morang vom 15. Juni 2026. Beantragt wurde eine gerichtliche Entscheidung über die Beschwerde noch vor der Zwangsräumung. Der Beschwerdegegner solle vorsorglich im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Regelbedarf, Kosten der Unterkunft) ab dem 1. des Monats verpflichtet werden, indem der aktuelle Antrag dem Beschwerdegegner zugegangen sei, also vorrangig ab 1. Juni 2026, jedenfalls ab dem 1. Juli 2026. Die laufenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien unmittelbar an die Vermieterseite zu zahlen, um den Verlust der Unterkunft zu verhindern. Die Bewilligung solle unter Berücksichtigung des Umstands erfolgen, dass er vom 22. Juni 2028 bis 26. Juni 2026 beim Zeitungsvertrieb C GmbH tatsächlich eine Beschäftigung ausgeübt hat mit einem sicher feststellbaren Mindestumfang von 30 Arbeitsstunden. Er habe in fünf aufeinanderfolgenden Nächten konkrete Zustellarbeit ausgeführt. Die Tätigkeit habe ungefähr um 1:00 Uhr begonnen und habe mindestens bis 7:00 Uhr gedauert, am 22. Juni 2026 und 26. Juni 2026 habe sie über 7:00 Uhr hinaus angedauert. Der sicher festgestellte Mindestumfang betrage insgesamt 30 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden. Die Tätigkeit habe die Übernahme, Kontrolle, Entpackung, Beladung, Sortierung und Ordnung der zuzustellenden Produkte, die Fahrten zum und innerhalb des Zuspielbezirks, die Orientierung anhand des ausgegebenen Geräts und der Karte, die Suche nach Häusern, Eingängen, Namen, Briefkästen und Zustellstellen, wiederholtes Aussteigen, Gehen, Treppensteigen und Rangieren sowie die tatsächliche Zustellung umfasst. Am 7. Juli 2026 habe die Arbeitgeberin 102,48 Euro (SEPA-Gehaltsgutschrift-Zeitungsvertrieb-Lohn/Gehalt…) Überwiesen. Es sei auch eine Anmeldung zur Sozialversicherung mit Beschäftigungsbeginn 22. Juni 2026 übermittelt worden. Es bestehe damit ein Arbeitnehmerstatus, da ein Beschäftigungsverhältnis und nicht nur eine Bewerbung oder eine unverbindliche Arbeitserprobung vorgelegen habe. Er habe die Beschäftigung nicht selbst gekündigt, sondern die Arbeitgeberin habe eine Kündigung ausgesprochen, gegen die er am 14. Juli 2026 Kündigungsschutz- und Befristungskontrollklage erhoben habe. Durch die angekündigte Räumung sei ein Verlust der Unterkunft und Obdachlosigkeit zu befürchten. Es könne bei der Obergerichtsvollzieherin Auskunft eingeholt werden über die aktuelle Forderungshöhe, den zur Abwendung oder Aussetzung erforderlichen Betrag, den zutreffenden Zahlungsempfänger, den Zahlungsweg, den Fortbestand des Räumungstermins und die Bedingungen einer Aufhebung oder Aussetzung. Insoweit werde das Landessozialgericht und der Beschwerdegegner ermächtigt, die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Gegebenenfalls solle ein Hängebeschluss ergehen. Der Beschwerdeführer wies ferner darauf hin, dass ihm eine ärztliche Folgebescheinigung wegen eines Arbeitsunfalls bzw. dessen Folgen vom 17. Juli 2026 vorliege. Sie bescheinige eine voraussichtlich fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 14. August 2026. Er behaupte keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit.
27
In einem Telefonat am 23. Juli 2026 mit dem Vermieter des Beschwerdeführers hat dieser mitgeteilt, die Räumung am 27. Juli 2027 sei abgesagt und bis Ende November ausgesetzt worden.
28
Am 27. Juli 2027 ging ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2026 ein, in dem er erneut auf die Dringlichkeit der Leistungsgewährung aufgrund des Räumungstermins am 27. Juli 2026 hinwies.
29
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe seit 01. Juli 2026 zu zahlen und den Beschwerdegegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vorläufig SGB II-Leistungen für Mietschulden in Form der Direktüberweisung an den Vermieter zu gewähren.
30
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
31
Er hält ausweislich des Schreibens vom 23. Juli 2026 an seiner Auffassung fest, dass der Beschwerdeführer trotz seines Neuantrags vom 16. Juli 2026 keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen hat.
32
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten im vorliegenden Eilverfahren sowie in den Verfahren S 8 AS 743/25 und sowie auf die Beschlüsse in den Verfahren S 46 SO 115/25 ER, S 8 AS 1286/25 ER, L 8 SO 49/25 B ER und L 15 AS 403/25 B ER sowie die Verwaltungsakte Bezug genommen.
II.
33
Die Beschwerde ist unzulässig, aber auch unbegründet.
34
Die Beschwerde ist unzulässig.
35
Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen, Anträge und Erklärungen Dritter nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
36
Das elektronische Dokument muss gemäß § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden (§ 65a Abs. 3 Satz 3 SGG).
37
Die Übersendung von elektronischen Dokumenten über „Mein Justizpostfach“ der Schwester des Beschwerdeführers stellt einen sicheren Übertragungsweg im Sinne des § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGG dar, da es sich bei „Mein Justizpostfach“ (MJP) um einen Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts handelt.
38
Ein MJPZugang für natürliche Personen ist allerdings personengebunden. Eine nicht qualifiziert elektronisch signierte Beschwerdeschrift kann über das MJP einer anderen natürlichen Person nicht wirksam eingereicht werden. Nur bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist es zulässig, dass der Versandprozess aus dem sicheren Übermittlungsweg auch von einer anderen Person als dem Postfachinhaber selbst angestoßen wird; in dieser Variante kann auch ein Sekretariat oder ein Vertreter senden. Hier liegt aber keine qualifizierte Signatur, sondern nur eine einfache Signatur des Beschwerdeführers vor (vgl. zum Ganzen H. Müller in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 3. Aufl., § 65a SGG 1. Überarbeitung (Stand: 26.06.2026), Rn. 339, 544; VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2025, AZ. 7 A 161/25, in juris).
39
Die vom Beschwerdeführer behauptete erneute Einreichung der Beschwerde per Fax, die formgerecht wäre, ist nicht erfolgt. Ein Fax ist weder beim SG noch beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen.
40
Davon abgesehen ist die Beschwerde aber auch unbegründet.
41
Das SG hat zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
42
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 1), in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 2) bzw. in den Fällen des § 86a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen (Nr. 3).
43
Gem. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
44
Als Anspruchsgrundlage kommt hier allein § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Ein Fall des (vorrangig anzuwendenden) § 86b Abs. 1 SGG liegt nicht vor, da hier die Situation einer Verpflichtungsklage und nicht die einer Anfechtungsklage gegeben ist. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG scheidet als Anspruchsgrundlage aus, da nicht die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands, sondern begehrt die Bewilligung von Leistungen vom Beschwerdegegner und damit eine Veränderung des derzeit bestehenden Zustands.
45
Der Erlass einer Regelungsanordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Rechtsverletzung droht (Anordnungsgrund) und dass die Interessen des Antragstellers auch im Übrigen überwiegen. Entstehen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Rechtsbeeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besonders ausgestaltet. In diesen Fällen müssen die Erfolgsaussichten der Klage abschließend geprüft werden, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht zu überspannen sind. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht vollständig möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 2007, 1 BvR 3101/06, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05). Es kann jedoch weder auf einen Anordnungsanspruch noch auf einen Anordnungsgrund vollständig verzichtet werden (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, a.a.O., § 86b Rn. 27, 29). Bei einer mangelnden ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Sachverhaltsaufklärung kommt es auch nicht in Betracht, den Beschwerdegegner auf der Basis einer reinen Folgenabwägung zu einer Leistung zu verpflichten (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, § 86 b Rn. 2 a m.w.N.). Das BVerfG hat ausdrücklich klargestellt, dass eine allein an einer Folgenabwägung orientierte Entscheidung auch unter Beachtung von Art. 19 Grundgesetz dann nicht erfolgen muss, wenn die fortbestehenden Unklarheiten in Bezug auf die Sach- und Rechtslage darauf zurückzuführen sind, dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II beansprucht, wegen nicht ausreichender Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts verhindert und an seiner Hilfebedürftigkeit deshalb begründete Zweifel bestehen (Beschluss des BVerfG v. 01.02.2010 – 1 BvR 20/10).
46
Ein Anordnungsanspruch ist nach wie vor nicht gegeben. Auch wenn nunmehr vom Vorliegen eines erneuten Antrags beim Beschwerdegegner auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II am 16. Juli 2026 ausgegangen werden kann – ob eine vorherige Antragstellung vorliegt, kann dahinstehen –, scheitert ein entsprechender Anspruch des Beschwerdeführers nach wie vor für alle vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Zeiträume daran, dass dieser gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II als Ausländer ohne Aufenthaltsrecht bei bestehender vollziehbarer Ausreisepflichtigkeit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Insoweit wird zunächst ebenfalls auf die Ausführungen in den Beschlüssen des SG vom 27.03.2025, Az. S 46 SO 115/25 und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.04.2025, Az. L 8 SO 49/25 B ER und L 15 AS 403/25 B ER verwiesen.
47
Durch die nunmehr geltend gemachte „Beschäftigung“ beim Zeitungsvertrieb C GmbH ändert sich hieran nichts. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der maßgeblichen, ab 1. Juli 2024 gültigen Fassung erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
48
Ausgenommen sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2. Ausländerinnen und Ausländer,
a) die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
49
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt (§ 7 Abs. 1 S. 3-7 SGB II).
50
Arbeitnehmer und Selbstständige sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vom in dieser Bestimmung verfügten Leistungsausschluss ausgenommen. Ein Leistungsausschluss für Arbeitnehmer ergibt sich damit nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, aber auch nicht aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Durch letztere Bestimmung soll nach den Gesetzesmaterialien nur klargestellt werden, dass nicht erwerbstätige Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht und deren Familienangehörige „erst recht“ von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sein sollen. Von dieser Bestimmung erfasst werden daher nur hilfebedürftige, nicht erwerbstätige und nicht arbeitssuchende EU-Ausländer und ihre Familienangehörigen, die sich länger als drei Monate in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, da nur diese nicht aufenthaltsberechtigt sein sollen (vgl. Luik/Harich, SGB II 6. Aufl. 2024, § 7 Rn. 51 m.w.N.).
51
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht. Ein solches ergibt sich auch nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU aufgrund der vom Beschwerdeführer im Zeitraum 22. Juni 2028 bis 26. Juni 2026 beim Zeitungsvertrieb C GmbH verrichteten Tätigkeiten.
52
Der Begriff des Arbeitnehmers in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist europarechtlich geprägt. Die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Rechts der Europäischen Union beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen. Arbeitnehmer in diesem Sinne ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Umstand, dass eine Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden leistet, kann ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit nur untergeordnet und unwesentlich ist. Unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit ist indes nicht auszuschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmerstatus begründen kann. Auch die Dauer der von dem Betroffenen ausgeübten Tätigkeit ist ein Gesichtspunkt, den das innerstaatliche Gericht bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen hat, ob es sich hierbei um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt oder ob sie vielmehr einen so geringen Umfang hat, dass sie nur unwesentlich und untergeordnet ist. Der bloße Umstand der kurzen Dauer der Beschäftigung führt als solcher aber nicht dazu, dass die Tätigkeit vom Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgeschlossen ist. Liegen die Voraussetzungen des Arbeitnehmerstatus vor, sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich (vgl. zusammenfassend BSG, Urteil vom 29. März 2022, Az. B 4 AS 2/21 R, in juris mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH und des BSG).
53
Nicht maßgeblich für die Begründung der Arbeitnehmereigenschaft sind bestimmte Umstände aus der Zeit vor und nach der Beschäftigung, wie etwa das Verhältnis der Beschäftigungsdauer zur Aufenthaltsdauer. Weiterhin sind die Motive für den Abschluss von Arbeitsverträgen sowie der Suche von Arbeit in einem Mitgliedstaat unerheblich. Selbst wenn ein Unionsbürger die Arbeitnehmereigenschaft nur in missbräuchlicher Absicht erlangen will, ändert dies nichts an der Stellung als Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmereigenschaft beurteilt sich allein nach objektiven Kriterien, die das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf Rechte und Pflichten kennzeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021, Az. B 14 AS 25/20 R, in juris m.w.N.).
54
Dies bedeutet aber nicht, dass eine rechtsmissbräuchliche Absicht, die Arbeitnehmereigenschaft zu erlangen, ohne Bedeutung wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH kann das Berufen auf eine unionsrechtliche Rechtsstellung im Einzelfall missbräuchlich sein, was von der Begründung der Rechtsstellung – hier der Arbeitnehmerstellung iS von Art. 45 AEUV – zu trennen ist. Der Nachweis setzt zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen erforderlich ist ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen künstlich bzw. willkürlich geschaffen werden. Das Berufen auf einen erlangten Arbeitnehmerstatus kann missbräuchlich sein, wenn EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck ausüben, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2021, Az. B 14 AS 25/20 R, in juris mit zahlreichen Nachweisen aus der europarechtlichen Rechtsprechung).
55
Es spricht bereits einiges dafür, dass es angesichts der sogleich dargestellten Umstände schon an der objektiven Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdeführers gefehlt hat. Allerdings kann dies im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. So liegt dem Senat insbesondere der Arbeitsvertrag nicht vor. Das BSG ist im Urteil vom 29.03.2022, B 4 AS 2/21 R, RdNr. 21, davon ausgegangen, dass eine Tätigkeit mit einer monatlichen Bruttovergütung von 100.- Euro und zehn Stunden im Monat eine unwesentliche und untergeordnete Tätigkeit darstellt, die keinen Arbeitnehmerstatus begründet. Da der Beschwerdeführer ausweislich der vorgelegten Gehaltsgutschrift für seine Tätigkeit 102,48 Euro erhalten hat, spricht viel dafür, dass diese auch eine insoweit unwesentliche Tätigkeit darstellt, unabhängig von den vom Beschwerdeführer angegebenen Stundenzahlen.
56
Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers von einer objektiven Arbeitnehmereigenschaft ausgeht, liegt aufgrund der Gesamtumstände jedenfalls ein sehr deutlicher Fall von Rechtsmissbrauch vor, der die Berufung des Beschwerdeführers auf die Arbeitnehmereigenschaft ausschließt. Angesichts der Gesamtumstände hat es sich bei der vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeit nur um eine künstlich erzeugte Scheintätigkeit gehandelt, deren Aufnahme allein den Zweck hatte, den mit dem Arbeitnehmerstatus verbundenen Ausschluss der Anspruchsberechtigung nach dem SGB II auszuhebeln. Die Beschäftigung dauerte nur wenige Tage, die überwiesene Vergütung von 102,48 Euro ist mit der behaupteten tatsächlichen Absolvierung von 30 Arbeitsstunden nur schwerlich vereinbar, da sich daraus nur ein Lohn von rund 4.- Euro pro Arbeitsstunde ergeben würde, der deutlich unter dem aktuellen Mindestlohn von 13,90 Euro (brutto, ungefähr 10,70 Euro bis 11,20 Euro netto) liegen würde. Diese Kurzzeitbeschäftigung reiht sich darüber hinaus, wie vom Beschwerdeführer selbst dargetan, in eine Reihe ähnlicher kurzfristiger Arbeitserprobungen und Beschäftigungsversuche ein, die ebenfalls nach kürzester Zeit wieder beendet wurden. Auch unter Berücksichtigung der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers verwundert es nicht, dass auch diese letzte Beschäftigung wieder vom Beschwerdeführer in einer Weise verrichtet wurde, dass sich der Arbeitgeber nahezu sofort wieder zu einer Kündigung veranlasst gesehen hat und darüber hinaus unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitszeit eingetreten ist. Auch diese letzte vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit stellt sich wie die vorherigen erfolglosen Arbeitsversuche als wiederholter (untauglicher) Versuch dar, sich Sozialleistungen zu verschaffen. Eine wirkliche Eingliederung in den Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland war, wie sich aus den geschilderten Gesamtumständen ergibt, nicht beabsichtigt und es ist auch angesichts der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass sich hieran in absehbarer Zeit etwas ändern könnte. Die Berufung des Beschwerdeführers auf die Rechtsstellung als Arbeitnehmer ist, soweit sie überhaupt vorgelegen hat, damit jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Der Leistungsausschluss entfällt daher für den Zeitraum der Beschäftigung und den Nachwirkungszeitraum (vgl. § 2 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU) auch nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Der Leistungsausschluss besteht vielmehr weiterhin, sodass nach wie vor kein Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner sowohl in Bezug auf die geltend gemachten laufenden Leistungen als auch auf die Übernahme der Mietschulden gegeben ist.
57
Auch in Bezug auf den Sozialhilfeträger hat sich keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den Umständen ergeben, die dem zurückweisenden Beschluss vom 30.04.2025, Az. L 8 SO 49/25 B ER zugrunde lagen, sodass insoweit ebenfalls kein Anspruch ernsthaft in Betracht kommt. Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers war schon deshalb nicht angezeigt. Darüber hinaus ist die Beschwerde aufgrund eines Formmangels unzulässig. Zwar führt die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht generell dazu, dass eine notwendige Beiladung eines anderen in Betracht kommenden Leistungsträgers (jedes Sozialhilfeträgers) unterbleiben kann. Eine solche ist aber dann nicht erforderlich, wenn die Beschwerde, wie dargetan, zwingenden Formerfordernissen nicht genügt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 75 Rn. 5).
58
Es liegt darüber hinaus auch kein Anordnungsgrund vor. Der Beschwerdeführer kann zumutbar darauf verwiesen werden, die übliche Bearbeitungszeit für seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 15. Juli 2026 abzuwarten. Der Umstand, dass die Räumung des Beschwerdeführers aus seiner Wohnung für den Montag, 27. Juli 2026, angekündigt worden ist, ändert hieran nichts. Im Rahmen einer (vom Beschwerdeführer angeregten) telefonischen Rückfrage beim Vermieter hat sich ergeben, dass der Räumungstermin am 27. Juli 2026 abgesagt und die Räumung bis Ende November 2026 ausgesetzt worden ist. Eine besondere Eilbedürftigkeit liegt damit nicht (mehr) vor.
59
Insoweit ist aus Sicht des Senats auch befremdlich, dass der Beschwerdeführer das Gericht schriftsätzlich erst am 22. Juli 2026 sowohl von der Beschäftigung im Juni 2026 als auch von dem schon mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 15. Juni 2026 angekündigten Räumungstermin am 27. Juli 2026 in Kenntnis gesetzt hat. Dies kann das Gericht sich nur so erklären, dass der Beschwerdeführer durch die Erhöhung des Zeitdrucks wohl eine für ihn günstige Entscheidung erzwingen wollte. Eine solche kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht, dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer geforderten „Hängebeschluss“, der ausscheidet, da eine Entscheidung im Eilverfahren sofort getroffen werden konnte.
60
Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Räumung der Wohnung für längere Zeit vom Vermieter abgesagt worden ist, kommt es auch nicht in Betracht, nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen dem Beschwerdeführer Leistungen zuzusprechen. Es spricht, wie dargelegt, sehr viel dafür, dass nach wie vor kein Anspruch des Beschwerdeführers besteht. Auch liegt derzeit kein Anordnungsgrund vor. Für eine bloße Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ist damit kein Raum.
61
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer erfolglos geblieben ist.
62
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).