Titel:
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose, Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhaltssicherung, nachhaltige Integration, Prognoseentscheidung, atypischer Fall, Beschäftigungserlaubnis, Abschiebungsandrohung
Normenketten:
AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3
AufenthG § 25b Abs. 3
Schlagworte:
Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration, Überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts, Prognose, Aufenthaltserlaubnis, Lebensunterhaltssicherung, nachhaltige Integration, Prognoseentscheidung, atypischer Fall, Beschäftigungserlaubnis, Abschiebungsandrohung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, ein am *** Juni 1963 geborener kongolesischer Staatsangehöriger, begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
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Er reiste nach eigenen Angaben erstmals am 23. September 2017 mit einem von der Belgischen Botschaft in K******* ausgestellten und bis zum 16. Oktober 2017 gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein. Ein von ihm gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Juli 2018 abgelehnt, die hiergegen erhobene Klage mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2021 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 ab. Im Asylverfahren hatte der Kläger ein allgemeinärztliches Attest vom **. September 2018 vorgelegt, wonach er unter einer schweren arteriellen Hypertonie leidet und auf die Dauereinnahme von drei verschiedenen Antihypertensiva angewiesen ist.
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Der Kläger wurde vom Landratsamt Miesbach (Landratsamt) in der Folgezeit mehrfach zur freiwilligen Ausreise und Passbeschaffung aufgefordert und erhielt ab 12. Oktober 2018 Duldungen. Er ging während seines Aufenthalts wechselnden Beschäftigungen, unter anderem als gewerblicher Helfer und Lagerhelfer, nach. In diesem Zusammenhang erhielt er von dem Landratsamt entsprechende Beschäftigungserlaubnisse und war bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen angestellt (Fa. *** vom 15. Mai 2019 bis zum 30. Mai 2019 und vom 17. August 2021 bis zum 19. Oktober 2021, Fa. *** vom 8. Juli 2019 bis zum 31. Oktober 2019, Fa. P. vom 8. November 2019 bis zum 31. Mai 2021 sowie Fa. a. vom 5. April 2022 bis Dezember 2023). Ausweislich eines Rentenversicherungsverlaufs der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 20. Februar 2026 ging der Kläger zuletzt im Dezember 2023 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
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Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 zeigte der vormalige Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und beantragte für diesen mit Schreiben vom 26. April 2023 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Diesen Antrag nahm er nach Anhörung durch das Landratsamt zu dessen beabsichtigter Ablehnung zurück. Einen von ihm sodann gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 8. November 2023 ab. Zur Begründung verwies das Landratsamt auf die zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte Passpflicht, die nicht erreichte erforderliche Aufenthaltsdauer und den fehlenden Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse.
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Am 1. Juli 2025 legte der Kläger beim Landratsamt einen kongolesischen Reisepass, gültig vom 14. Dezember 2024 bis zum 13. Dezember 2029, vor. Er erhielt daraufhin am 30. Juli 2025 eine Grenzübertrittsbescheinigung.
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Mit E-Mail vom 14. August 2025 ließ der Kläger unter Bezugnahme auf einen nicht in der Behördenakte befindlichen Antrag des Klägers vom 7. Juni 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG die Erteilung einer Verfahrensduldung bis zur Entscheidung über diesen Antrag beantragen. Vorgelegt wurden ein entsprechendes Antragsschreiben des Klägers vom selben Tag sowie ein Antrag des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bei der ** ****** Gastronomie GmbH, ferner ein A2-Zertifikat, ein Zertifikat über die Teilnahme am Kurs „Leben in Deutschland“ sowie ein Arbeitsvertrag mit der ** ****** Gastronomie GmbH über eine Beschäftigung als Spüler.
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Das Landratsamt erteilte dem Kläger daraufhin am 27. August 2025 erneut eine Duldung mit einer Beschäftigungserlaubnis für eine Beschäftigung bei der ** ****** Gastronomie GmbH. Das Arbeitsverhältnis kam in der Folge nicht zustande.
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Mit Schreiben vom 4. September 2025 zeigte die jetzige Klägerbevollmächtigte die Vertretung des Klägers an und beantragte für diesen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, hilfsweise nach § 25b AufenthG und § 25 Abs. 5 AufenthG. Hierbei nahm sie auf nicht in den Behördenakten befindliche ärztliche Unterlagen vom 29. April 2025 und vom 8. Juli 2025 Bezug. Mit weiterem Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte die Klägerbevollmächtigte ergänzend mit, dass der Kläger in den letzten Monaten weder gearbeitet noch ein Arbeitseinkommen erzielt habe.
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Mit Schreiben vom 11. November 2025 hörte das Landratsamt den Kläger zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags nach § 25b AufenthG an. Zu dem weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG verwies das Landratsamt mit weiterem Schreiben vom 26. November 2025 auf das Anhörungsschreiben an den vormaligen Klägerbevollmächtigten zu dessen Antrag nach § 104c AufenthG und legte dieses nochmals bei. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wurde gebeten, mitzuteilen, weshalb die Ausreise des Klägers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sei. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass die in dem Schreiben vom 4. September 2025 genannten ärztlichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden.
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Auf seinen Antrag hin erhielt der Kläger am 9. Dezember 2025 eine weitere bis zum 6. März 2026 befristete Duldung mit einer Beschäftigungserlaubnis als Helfer/Lagerhelfer bei der Fa. A. in *******. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2025 teilte dieses Unternehmen dem Landratsamt mit, dass dem Kläger bislang keine Arbeitsstelle habe vermittelt werden können und er dort bislang nicht beschäftigt sei.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. Januar 2026 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ab (Nr. 1) und forderte den Kläger auf, das Bundesgebiet bis zum 6. März 2026 zu verlassen. Für den Fall nicht fristgerechter Ausreise wurde die Abschiebung in den Kongo oder in einen anderen Staat, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 25b AufenthG nicht erfüllt seien, da der Kläger nach wie vor seinen Lebensunterhalt nicht überwiegend durch eine Erwerbstätigkeit bestreite.
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Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2026 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 22. Januar 2026 Klage erheben und der Sache nach beantragen lassen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2026 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise nach § 104c AufenthG zu erteilen.
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Ferner wurde der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 27 S 26.530). Zur Klage- und Antragsbegründung wurde ausgeführt, dass der Kläger seit dem Jahr 2017 kontinuierlich über fünf Jahre gearbeitet habe und die Prognoseentscheidung nach § 25b Abs. 1 Nr. 3 AufenthG daher zu seinen Gunsten ausfallen müsse.
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Am 29. Januar 2026 erhielt der Kläger auf Antrag seiner Bevollmächtigten eine Duldung mit einer Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Fa. P. als Helfer Lager/Produktion, befristet bis zum 1. Juni 2026.
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Mit weiterem Bescheid vom 29. Januar 2026 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mangels ausreichend langen qualifizierten Voraufenthalts ab. Die hiergegen erhobene Klage (M 27 K 26.708) wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 2. Juli 2026 abgewiesen.
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Der Beklagte legte am 9. Februar 2026 die Behördenakten vor und beantragte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026,
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Zur Klageerwiderung wurde ausgeführt, dass sich aus dem bisherigen Beschäftigungsverlauf des Klägers eine positive Zukunftsprognose nicht erkennen lasse. Der Kläger habe sich in der Vergangenheit in Beschäftigungsverhältnissen von Zeitarbeitsfirmen befunden, ihm sei überwiegend während der Probezeit gekündigt worden. Es sei davon auszugehen, dass er auch keine ausreichenden Rentenanwartschaften erworben habe. Sobald mindestens drei aufeinanderfolgende Gehaltsabrechnungen vorgelegt würden, könne eine erneute Überprüfung erfolgen.
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Mit Schriftsatz vom 27. April 2026 führte die Klägerbevollmächtigte zur weiteren Klagebegründung aus, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 25b AufenthG eine wertende Gesamtbetrachtung der Integrationsleistungen zu erfolgen habe. Dies sei in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht erfolgt. Das fehlende Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen belege noch nicht zwingend, dass eine nachhaltige wirtschaftliche Integration auf Dauer ausgeschlossen sei oder dass der Kläger die gesetzlichen Anforderungen des § 25b AufenthG schlechthin nicht erfüllen könne. Außerdem enthalte der Bescheid keine Ausführungen zu den sonstigen Voraussetzungen des § 25b AufenthG. Der angefochtene Bescheid leide an einem Aufklärungs- und Begründungsdefizit.
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Mit Schreiben vom 1. Mai 2026 teilte die Fa. P. mit, dass dem Kläger kein Arbeitsvertrag angeboten werden könne. Ein Arbeitsverhältnis habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Seit 29. Mai 2026 ist der Kläger im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung.
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Die Verwaltungsstreitsache wurde am 2. Juli 2026 mündlich verhandelt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und in den Verfahren M 27 S 26.530 sowie M 27 K 26.708 sowie auf die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und nicht rechtsverletzend (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat sein Klagebegehren hierbei explizit auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise nach § 104c Abs. 1 AufenthG, beschränkt.
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a) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG besteht nicht.
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Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 19 CE 22.1955 – juris Rn. 41).
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aa) Nach § 25b Abs. 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Letzteres setzt nach § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig u.a. voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist.
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Überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert ist der Lebensunterhalt, wenn das erwirtschaftete Einkommen die Sozialleistungen (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) übersteigt. Das Merkmal „überwiegend“ in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG bezieht sich auf das Ergebnis der Sicherung des Lebensunterhalts, denn nur bei dieser Auslegung hat die Vorschrift den vom Gesetzgeber bezweckten privilegierenden Charakter gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ausreichend ist daher, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, das einen gegebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Sichert ein Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG, bedarf es nicht zusätzlich einer positiven Prognose künftiger vollständiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Situation im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG. Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (vgl. zum Ganzen BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 52).
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Sichert der Antragsteller seinen Lebensunterhalt im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht (überwiegend) durch Erwerbstätigkeit, ist gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG im Wege einer Prognose festzustellen, ob er seinen Lebensunterhalt i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG zukünftig in vollem Umfang ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sichern wird (BayVGH, B.v. 29.8.2025 – 19 CE 25.1391 – juris Rn. 9). Anders als bei der ersten Alternative lässt das Gesetz hier eine rückschauende Betrachtung zu, verlangt diese sogar, indem es die bisherige Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie die familiäre Lebenssituation des Antragstellers ausdrücklich zur Prognosegrundlage erklärt. Im Rahmen der Prognose ist auch zu berücksichtigen, dass sich mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessern werden (SächsOVG, B.v. 8.7.2024 – 3 B 47/24 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 9.3.2023 – 19 CE 23.183 – juris Rn. 24 f.).
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Dabei ist allerdings weiter zu beachten, dass die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen nur regelmäßig gegeben sein müssen. Von einer – nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen – nachhaltigen Integration kann deshalb im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn die Regelerteilungsvoraussetzungen nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne Integrationsvoraussetzungen übererfüllt und dadurch das Fehlen des nicht vollständig erfüllten Regel-Merkmals kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, welche gerichtlich voll überprüfbar ist (BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 32, 49; OVG NW, B.v. 29.12.2020 – 18 B 1843/20, 18 E 884/20- juris Rn. 7; OVG NW, U.v. 2.2.2026 – 18 A1137/23 – juris Rn. 158 f.)
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bb) Gemessen daran sind die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG im Fall des Klägers nicht erfüllt. Weder kann der Kläger seinen Lebensunterhalt im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zumindest überwiegend sichern, noch ist zu erwarten, dass ihm eine Lebensunterhaltssicherung künftig gelingen wird.
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Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung des Klägers im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG ist nicht gegeben. Nach Aktenlage geht der Kläger seit dem Jahr 2024 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Zuletzt war er im Besitz einer bis zum 1. Juni 2026 befristeten Duldung mit einer Beschäftigungserlaubnis für eine Tätigkeit bei der Fa. P. als Helfer. Ein Arbeitsvertrag kam jedoch nicht zustande.
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Es ist auch – im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG – weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger künftig seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durch Erwerbstätigkeit wird sichern können. Der Umstand, dass der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid keine entsprechende Prognose getroffen hat, ist unschädlich, da auch diese Voraussetzung gerichtlich voll überprüfbar ist. Unter Berücksichtigung der Erwerbshistorie seit der Einreise des Klägers ist prognostisch keine ausreichende Lebensunterhaltssicherung zu erwarten. Der Kläger stand in der Vergangenheit zwar immer wieder in wechselnden Beschäftigungsverhältnissen. Die Zeiten der Beschäftigung wurden jedoch jeweils durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Seit dem Jahr 2024 geht der Kläger keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Er erhielt von dem Beklagten seit erneuter Beantragung im August 2025 wiederholt Beschäftigungserlaubnisse für verschiedene Tätigkeiten, zu einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme kam es in den letzten Monaten jedoch nicht.
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Ein atypischer Fall, welcher auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG aufgrund seitens des Klägers erbrachter besonderer Integrationsleistungen die Annahme einer nachhaltigen Integration des Klägers begründen könnte, ist nicht gegeben. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte die Annahme eines solchen atypischen Falls im streitgegenständlichen Bescheid nicht in Betracht gezogen hat. Denn diese Entscheidung ist keine Ermessensentscheidung und damit voll gerichtlich überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 49; VG München, B.v. 4.6.2025 – M 27 S 25.2288 – juris Rn. 28). Zwar erfüllt der Kläger nach Aktenlage die weiteren Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG. Eine Übererfüllung, die zu einer Kompensation im Sinne des oben genannten Maßstabs führen könnte, ist jedoch nicht erkennbar. Hierzu wurde von der Klägerbevollmächtigten auch nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung durch den Beklagten.
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cc) Von der Voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG ist im Fall des Klägers auch nicht gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG abzusehen. Nach dieser Bestimmung wird von der Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Aus dem ärztlichen Attest vom 25. September 2018 ergibt sich unabhängig von dessen mangelnder Aktualität keine Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Aktuelle ärztliche Atteste hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt.
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b) Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG besteht ebenfalls nicht. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils im Verfahren M 27 K 26.708 vom 2. Juli 2026 verwiesen.
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2. Auch die Ausreisefrist und Abschiebungsandrohung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung des Klägers gesundheitliche Gründe entgegenstehen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.