Inhalt

OLG München, Beschluss v. 02.02.2026 – 5 Ws 38/26
Titel:

Formelle Anforderungen an die Einreichung der Berufungsschrift bei Beteiligung eines allgemeinen Vertreters nach § 53 BRAO

Normenketten:
StPO § 32a Abs. 3, § 32d S. 2, § 314 Abs. 1
BRAO § 53
Leitsätze:
1. Zur Wirksamkeit einer Berufungseinlegung durch einen Vertreter des Verteidigers. (redaktioneller Leitsatz)
2. Hat der allgemein bestellte Vertreter (§ 53 BRAO) der Verteidigerin die Berufungsschrift mitunterzeichnet, so genügt die Einreichung derselben über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Vertreters den Anforderungen der § 314 Abs. 1, § 32d S. 2, § 32a Abs. 3 StPO. (Rn. 14 – 22) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Elektronisches Anwaltspostfach, Unzulässigkeit der Berufung, allgemein bestellter Vertreter, Unterzeichnung des Berufungsschriftsatzes, besonderes elektronisches Anwaltspostfach, Berufungseinlegung, Vertretung durch Rechtsanwalt
Fundstelle:
BeckRS 2026, 2519

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten S. Y. wird der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 09.12.2025 aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28.07.2025 form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht Neu-Ulm verurteilte den Angeklagten am 28.07.2025 wegen gefahrlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die anwaltliche Berufungsschrift wurde am 04.08.2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach von Rechtsanwalt H. übermittelt, der allgemeiner Vertreter (§ 53 BRAO) der Wahlverteidigerin Rechtsanwältin M. (nachfolgend: Verteidigerin) ist. Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei M. eingelegt, in dem Rechtsanwalt H. – mit dem Zusatz „Freier Mitarbeiter für Zivilrecht“ – neben der Verteidigerin namentlich genannt ist. Unterhalb der Grußformel heißt es:
IV.
2
Rechtsanwalt M. H.
3
U. M.
4
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht Mit Verfügung vom 08.11.2025 äußerte das Landgericht unter Ziffer 11 Bedenken im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23, ob die Berufung des Angeklagten entsprechend den Formvorschriften der §§ 314 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO eingelegt worden sei, nachdem die Berufungsschrift nicht von der Verteidigerin über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach, sondern von Rechtsanwalt H. (der an dem hier anhängigen Verfahren nicht beteiligt sei) über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingereicht worden sei. Die Akte wurde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und ggf. Antragstellung zugeleitet. Die Verfügung wurde der Verteidigerin übersandt mit Gelegenheit zur Äußerung zu einem Akteneinsichtsgesuch, mit einem Hinweis in der Sache und dem Zusatz „Zudem wird auf Ziffer 11 dieser Verfügung hingewiesen“.
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Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 11.11.2025 trat der Angeklagte dem Akteneinsichtsgesuch entgegen.
6
Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Unter Wiederholung der Bedenken gemäß Verfügung vom 08.11.2025 (Ziffer 11) gab das Landgericht der Verteidigerin mit Verfügung vom 25.11.2025 Gelegenheit zur Äußerung.
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Mit Schriftsatz vom 26.11.2025 führte die Verteidigerin aus, die Berufung sei zulässig eingelegt. Es bestehe ein Wahlmandat mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Vollmacht Bl. 73). Rechtsanwalt H. sei ihr ständiger Vertreter im Sinne des § 53 BRAO und somit selbst bei einer Pflichtverteidigung zur Vertretung befugt.
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Mit Beschluss vom 09.12.2025, der Verteidigerin zugestellt am 11.12.2025, hat das Landgericht die Berufung des Angeklagten wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen. In dem vorliegenden Vertretungsfall habe zwar der Vertreter, Rechtsanwalt H., die von der Verteidigerin einfach signierte und über sein Anwaltspostfach übersandte Berufungsschrift zusätzlich einfach signiert unter Beifügung des Zusatzes „i.V.“, jedoch ohne klarzustellen, dass er eine Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehme und eine auf ihn ausgestellte Vollmacht des Angeklagten vorliege. Dies genüge den Anforderungen der §§ 314 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO nicht. Die bloße Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht im Rahmen des Wahlmandats sei nicht ausreichend; die tatsächliche Erteilung einer Untervollmacht werde schon nicht konkret behauptet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt H. die Mitverantwortung für den von seiner Verteidigerkollegin verfassten und verantworteten Schriftsatz übernommen habe. Dies gelte unabhängig von seiner Stellung als allgemeiner Vertreter gemäß § 53 BRAO.
9
Gegen den Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 15.12.2025, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und unter erneuter Berufungseinlegung hilfsweise beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren. Darin versichert die Verteidigerin anwaltlich, sich am Abend des 03.08.2025 zu einer dreitägigen, jeweils ganztägigen Fortbildung nach München begeben zu haben und daher im Interesse ihres Mandanten Rechtsanwalt H. als ihren ständigen Vertreter gemäß § 53 BRAO mit der Berufungseinlegung am Tag des Fristablaufs beauftragt zu haben. Dieser habe die Berufung auftragsgemäß mit Schriftsatz vom 04.08.2025 über sein Anwaltspostfach eingelegt unter Verwendung einer um die Urteilsdaten ergänzten Textvorlage. Eine etwaige Fristversäumung beruhe allein auf einem dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Verschulden der Verteidigerin. Entsprechend ihrer anwaltlichen Versicherung sei sie davon ausgegangen, dass die erforderliche Form gewahrt worden sei. Nach Erörterung der Frage, über wessen Anwaltspostfach die Berufung einzulegen sei, sei man zu der Einschätzung gelangt, dass der Schriftsatz zwar in Vertretung versendet werde, der Vertreter aber eigenverantwortlich eine eigene Erklärung abgebe und daher verpflichtet sei, sein eigenes Anwaltspostfach zur Versendung zu verwenden.
10
Mit Schreiben vom 13.01.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, und die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung seiner Berufung durch Beschluss ist gemäß § 322 Abs. 2 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO.
12
2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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a) Der Angeklagte hat mit Schriftsatz vom 04.08.2025 form- und mithin fristgerecht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28.07.2025 eingelegt.
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Die Übermittlung der von der Verteidigerin und ihrem allgemeinen Vertreter einfach signierten Berufungsschrift vom 04.08.2025 über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach genügt den gesetzlichen Formvorgaben (§ 314 Abs. 1 i.V.m. §§ 32 d Satz 2 Nr. 1, 32a Abs. 3 StPO).
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aa) Die Berufung muss bei Einlegung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32 d Satz 2 Nr. 1 StPO). Die Übermittlung als elektronisches Dokument setzt nach § 32 a Abs. 3 StPO voraus, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder aber – alternativ (BT-Drucks. 18/9416 S. 45) – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne ist gemäß § 32 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO a.F. (§ 32 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 StPO n.F.) die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §§ 31 a, 31 b BRAO. In diesem Fall genügt eine einfache Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache Signatur ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BGH, Beschluss vom 03.05.2022 – 3 StR 89/22). Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023 – 3 StR 292/23; vom 24.01.2023 – 6 StR 466/22; vom 18.10.2022 – 3 StR 262/22; vom 03.05.2022 a.a.O.).
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bb) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Dies wäre zwar für sich genommen nicht der Fall, soweit die Verteidigerin die Berufungsschrift vom 04.08.2025 einfach signiert hat, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Anders verhält es sich jedoch in Verbindung mit der einfachen Signatur von Rechtsanwalt H., über dessen Postfach die Berufungsschrift übertragen wurde. Diesbezüglich ist durch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin glaubhaft gemacht, dass sie ihn wegen ihrer Kanzleiabwesenheit am Tag des Fristablaufs mit der Berufungseinlegung beauftragt hat. Die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht stand ihr nach der in der Akte befindlichen Vollmacht des Angeklagten vom 04.07.2025 (Bl. 73 d.A.) zu. Mangels Bestellung zur Pflichtverteidigerin fehlt es an einer Niederlegung des Wahlmandats, mit der die Vollmacht erloschen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2022 – 5 StR 202/21). Rechtsanwalt H. war zudem – wie bereits vom Erstgericht festgestellt – der von der Verteidigerin nach § 53 BRAO bestellte Vertreter. Für diesen sieht § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO vor, dass ihm die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt, und er in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig wird. Das Vertretungsverhältnis hat Rechtsanwalt H. durch die Ergänzung seiner einfachen Signatur um den Zusatz „i.V.“ offengelegt. Anders als der Zusatz „i.A.“ bringt der verwandte Zusatz „i.V.“ vor der Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, der Rechtsanwalt wolle die Verantwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich – wie bei der Hinzufügung des Zusatzes „i.A.“ – als Erklärungsbote tätig zu werden (BGH, Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 451/17, NJW 2020, 618, juris Rn. 9 m.w.N.). Durch die Anfügung der einfachen Signatur der Verteidigerin wird überdies zum Ausdruck gebracht, dass diese die vertretene Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass Rechtsanwalt H. zur Einlegung der Berufung für den Angeklagten berechtigt war und bei der Rechtsmitteleinlegung als diese verantwortender Rechtsanwalt aufgetreten ist.
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cc) Aus der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
18
(1) Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgestaltungen (BGH, Beschlüsse vom 04.10.2023, 24.01.2023, 18.10.2022 und 03.05.2022 jeweils a.a.O.) ist Rechtsanwalt H., der das elektronische Dokument aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt und zusätzlich zu der Verteidigerin einfach signiert hat, sowohl als ihr allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO als auch – über die ihm von der Verteidigerin wirksam erteilte Untervollmacht – als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden.
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(2) Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 – 207 StRR 2/23 lag zwar – wie hier – eine Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers zugrunde. Der weitere Sachverhalt weicht jedoch insoweit entscheidend vom hiesigen Sachverhalt ab, als die dortige Revisionsbegründung vom Verteidiger unterzeichnet und von seinem bestellten Vertreter qualifiziert elektronisch signiert worden war, während die hiesige Berufungsschrift vom 04.08.2025 von der Verteidigerin und ihrem Vertreter unter Offenlegung des Vertreterhandelns einfach signiert ist.
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b) Wäre entgegen der Einschätzung des Senats eine form- und mithin fristgerechte Berufungseinlegung zu verneinen, hätte das Vorbringen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 26.11.2025 Anlass geboten, auch ohne Antrag des Angeklagten (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO) über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zu entscheiden. Dies entspricht den Vorgaben des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem vorgenannten Beschluss vom 19.01.2023.
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aa) Der Beschluss wird zwar damit begründet, dass die vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts (des gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers) übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden sei, was nicht den Anforderungen der §§ 341 Abs. 1, 32d Satz 2, 32a Abs. 3 StPO genüge, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei (BayObLG a.a.O. juris Rn. 2). Zugleich hat das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch das dortige Verteidigervorbringen, mit dem die Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung per beA aus technischen Gründen nach Hinweis auf das Fristversäumnis nachgeholt wurde, zum Anlass genommen, der Rechtsmittelführerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, der Verteidiger habe zwar nur für seine eigene Person eine Verhinderung zur form- und mithin fristgerechten Begründung des Rechtsmittels dargetan; auf den Kenntnisstand der Angeklagten komme es ausnahmsweise nicht an, weil das Fristversäumnis allein auf der rechtlichen Unwissenheit und damit auf einem Verschulden des Verteidigers beruht habe, welches der Angeklagten nicht zuzurechnen sei (BayObLG a.a.O. juris Rn. 3 m.w.N.).
22
bb) Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Die Verteidigerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2025 – auf den erstmals unmissverständlich an sie gerichteten Hinweis des Gerichts vom 25.11.2025 – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Berufung für zulässig eingelegt hält. Soweit das Landgericht ungeachtet dessen von einer nicht form- und mithin nicht fristgerechten Berufungseinlegung ausgeht, beruht das Fristversäumnis allein auf einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung der Verteidigerin, die dem Angeklagten nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zuzurechnen ist. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten gemäß § 322 ZPO verworfen, ohne dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, inwieweit es die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen erwogen hat.
III.
23
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
gez.
24
Natale Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
25
Dr. Coenen Richterin am Oberlandesgericht
26
Gerlich Richterin am Oberlandesgericht