Titel:
Beförderung vom Hort zum Wohnort als Eingliederungsmaßnahme nach § 35a SGB VIII, Anspruch auf Neuverbescheidung bei fehlender Prüfung durch das Jugendamt, Eingliederungshilfe, Beförderungskosten, seelische Behinderung, Interessenabwägung, Amtsermittlungspflicht
Normenkette:
SGB VIII § 35a
Schlagworte:
Beförderung vom Hort zum Wohnort als Eingliederungsmaßnahme nach § 35a SGB VIII, Anspruch auf Neuverbescheidung bei fehlender Prüfung durch das Jugendamt, Eingliederungshilfe, Beförderungskosten, seelische Behinderung, Interessenabwägung, Amtsermittlungspflicht
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die Anträge der Antragsteller vom 3. August 2026 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin erneut zu entscheiden.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
1
Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihre regelmäßige Beförderung vom Hort zur Wohnadresse sicherzustellen.
2
Die Antragsteller, geboren am …2016, besuchen das Förderzentrum …, … … …, …sowie den Hort in der … …, …, und wohnen in der …, … Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Kläger und dem Hort beziehungsweise dem Wohnort und dem Förderzentrum beträgt jeweils ca. 10 km. Der Hort befindet sich in der unmittelbaren Nachbarschaft des Förderzentrums. Bei den Antragstellern wurde jeweils ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.
3
Die Antragsgegnerin „genehmigte“ mit E-Mail vom 5. Dezember 2024 die Taxibeförderung der Antragsteller vom Hort in der …nach Hause bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025. Am 14. Juni 2025 beantragte die Mutter der Antragsteller beim Amt für Allgemeinbildende Schulen die Verlängerung der Taxibeförderung der Antragsteller vom Hort an die Wohnadresse. Am 16. September 2025 teilte das Amt mit, dass sie für die Strecke vom Hort nach Hause nicht mehr zuständig seien.
4
Am 18. September 2025 teilte der Bezirk … der Mutter der Antragsteller mit, dass die Antragsteller laut ihrer Angabe eine seelische Behinderung hätten und daher der Bezirk … für die Anfrage nach Beförderung nicht zuständig sei. Es werde geraten, sich an das Jugendamt der Antragsgegnerin zu wenden.
5
Am 19. Juli 2026 beantragte die Mutter der Antragsteller beim Amt für Allgemeinbildende Schulen, die Gewährung eines notwendigen Fahrdienstes. Aufgrund der Behinderung der Antragsteller seien diese auf eine sichere und verlässliche Beförderung angewiesen. Am 9. September 2026 teilte das Amt für Allgemeinbildende Schulen der Mutter der Antragsteller mit, dass die Taxibeförderung der Antragsteller für das Schuljahr 2026/2027 von der Wohnadresse zum Förderzentrum bestätigt werde. Wie schon mehrmals geschrieben, sei das Amt für Allgemeinbildende Schulen für den Weg vom Hort nach Hause nicht zuständig, da es sich hierbei nicht um einen Schulweg handle.
6
Der Antragsteller zu 1. stellte am 3. August 2026 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Beim ihm liege eine Angststörung vor, die ihn im Alltag und insbesondere bei der sicheren und selbständigen Bewältigung des Schulwegs erheblich einschränke. Laut der Stellungnahme des Sozialpädiatrischem Zentrums Nürnberg bestehe ohne Begleitung eine konkrete Gefährdung für ihn. Zusätzlich bestünde beim Antragsteller zu 1. „Enuresis“, wodurch insbesondere in Belastungssituationen und außerhalb eines geschützten Rahmens ein weiterer erhöhter Unterstützungs- und Betreuungsbedarf entstehe. Es bestehe ein Grad der Behinderung von 50. Aufgrund seiner psychischen Belastung, seiner bestehenden Einschränkungen und der konkreten Gefährdung sei der Antragsteller zu 1. derzeit nicht in der Lage, den Weg von der Schule oder dem Hort nach Hause eigenständig und sicher zurückzulegen. Zur Sicherstellung seiner Teilhabe sowie zu seinem Schutz sei die Gewährung eines begleiteten Fahrdienstes dringend erforderlich.
7
Der Antragsteller zu 2. stellte ebenfalls am 3. August 2026 einen Antrag auf Bewilligung eines Fahrdienstes von inklusiven Hort nach Hause gemäß § 35a SGB VIII. Der Antragsteller zu 2. habe eine anerkannte Schwerbehinderung sowie bestehende Entwicklungsstörungen, die seine Selbständigkeit, seine Orientierung und die sichere Bewältigung von Alltagssituationen erheblich beeinträchtigten. Aufgrund seiner Behinderung, seiner Entwicklungsstörungen und seines individuellen Unterstützungsbedarfs sei der Antragsteller zu 2. nicht in der Lage, den Weg vom inklusiven Hort nach Hause selbstständig, sicher und altersentsprechend zurückzulegen. Der Antragsteller zu 2. reagiere sehr sensibel auf ungewohnte, belastende oder unübersichtliche Situationen. Die Familie lebe in … … Der tägliche Weg vom inklusiven Hort in … … stelle aufgrund der Entfernung und insbesondere aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkungen eine zusätzliche Belastung dar. Es handle sich nicht ausschließlich um die Entfernung, sondern um die Verbindung aus der Entfernung und … individuellen Unterstützungsbedarf. Die beantragte Beförderung stelle eine notwendige Unterstützung dar, um Fabian trotz seiner Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe am sozialen und pädagogischen Leben zu ermöglichen. Zudem werde in der Familie ein weiterer Sohn, …, betreut, bei dem ADHS sowie weitere Entwicklungsbeeinträchtigungen bestünden und der ebenfalls einen erhöhten Unterstützungsbedarf im Alltag habe. Der Vater der Antragsteller arbeite im Schichtdienst. Aufgrund der wechselnden Arbeitszeiten sei eine regelmäßige und planbare tägliche Abholung durch ihn nicht möglich. Eine andere geeignete Begleitperson stehe nicht zur Verfügung.
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Ein Kurzarztbrief der …Kinderklinik vom 1. April 2026 stellt für den Antragsteller zu 1. folgende Diagnosen fest: Angstzustände, Sprachentwicklungsstörung, Störung der Feinmotorik, Enuresis nocturna. Aus medizinischer Sicht sei aufgrund der Angststörung und der dadurch entstehenden Gefahr ohne Begleitung das Merkzeichen B zu gewähren. Der Fahrdienst müsse daher auch zur Schule und vom Hort gewährleistet sein. Dem Antragsteller stehe nach § 35a SGB VIII eine Eingliederungshilfe im Sinne eines Transports mit dem Fahrdienst zu, da seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.
9
Ein ärztliches Attest der Kinderärztin vom 9. März 2026 diagnostiziert für den Antragsteller zu 1. eine kombinierte Entwicklungsstörung, eine ausgeprägte expressive Sprachstörung und Ängstlichkeit. Aufgrund der Entwicklungsstörung mit Ängstlichkeit sei der Antragsteller nicht in der Lage, den Weg zwischen Wohnung, Schule und Hort selbständig und sicher zurückzulegen.
10
Ein ärztliches Attest vom 17. Juni 2026 führt aus, dass beim Antragsteller zu 2. eine Sprachstörung festgestellt worden sei. Extern sei eine unterdurchschnittliche Intelligenz festgestellt worden. Dem Antragsteller zu 2. stehe nach § 35a SGB VIII eine Eingliederungshilfe im Sinne einer Beförderung vom Hort nach Hause zu, da seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.
11
Am 10. September 2026 stellten die Antragsteller einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz. Es werde keine Beförderung aus Bequemlichkeit beantragt, sondern ein konkreter Unterstützungsbedarf geltend gemacht. Beim Antragsteller zu 1. bestünden ausgeprägte Ängste, eine eingeschränkte Selbsteinschätzung sowie eine eingeschränkte Körper- und Gefahrenwahrnehmung. Beim Antragsteller zu 2. bestünden ebenfalls Entwicklungs- und seelische Behinderungen. Unter Belastung und Stress reagiere er teilweise mit Weinen, Erstarren und deutlicher Überforderung. Die Beförderung von der Wohnadresse zum Förderzentrum sei nicht Gegenstands des Antrags, da diese zwischenzeitlich organisiert sei. Der weitere Sohn … müsse aufgrund seiner ausgeprägten Weglauftendenz, seiner Impulsivität und seiner erheblich eingeschränkten Gefahreneinschätzung persönlich von der Mutter von einem anderen Hort abgeholt und betreut werden. Die Mutter könne nicht gleichzeitig mehrere Kinder an unterschiedlichen Orten zuverlässig und zeitgleich betreuen und abholen. Der Vorschlag der Antragsgegnerin, die Antragsteller in einem näher gelegenen Hort unterzubringen, greife zu kurz, da die Antragsteller den jetzigen Hort seit zwei Jahren besuchten und dort eingewöhnt seien. Ein Wechsel des Betreuungsortes sei für die Kinder eine zusätzliche erhebliche Belastung. Die Antragsteller könnten aufgrund ihrer Einschränkungen den Weg auch nicht alleine zurücklegen. Die Antragsgegnerin habe zudem die Beförderung für die Antragsteller von September 2024 bis zum Ende des Schuljahres organisiert. Trotz wiederholter Nachfrage und ausdrücklicher Bitte sei bislang kein schriftlicher Bescheid erstellt worden. Die Antragsgegnerin habe mitgeteilt, dass die Mutter für die Beförderung der Antragsteller vom Hort nach Hause verantwortlich sei. Die Frage sei, ob von der Mutter der Antragsteller verlangt werden könne, täglich gleichzeitig mehrere Kinder mit erheblichen Unterstützungsbedarf an verschiedenen Orten abzuholen und anschließend nach Hause zu bringen, obwohl die Stadt die Beförderung der Zwillinge zuvor selbst organisiert habe.
12
Die Mutter der Antragsteller beantragt,
„die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beförderung meiner Söhne … und … vom Hort, …, … …, zu unserer Wohnadresse sicherzustellen bzw. zu bewilligen, bis über den zugrunde liegenden Beförderungsbedarf abschließend entschieden worden ist.“
13
Hilfsweise wird beantragt,
„die Antragsgegnerin zu verpflichten, über meinen geltend gemachten Beförderungsbedarf unter vollständiger Berücksichtigung der individuellen Behinderungen meiner Söhne, ihrer konkreten Betreuungssituation, der Entfernung zwischen Hort und Wohnadresse sowie unserer tatsächlichen familiären Situation unverzüglich durch einen schriftlichen und rechtsmittelfähigen Bescheid zu entscheiden.“
14
Der Antragsgegner beantragt,
Der Antrag wird abgelehnt.
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Die geltend gemachten Beförderungskosten seien seitens der Jugendhilfe umfassend geprüft worden. Es liege keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme von Fahrt- und/oder Beförderungskosten durch das Jugendamt vor, da für die Antragsteller weder Hilfen zur Erziehung noch Eingliederungshilfen durch das Jugendamt gewährt worden seien oder werden. Eine Eingliederungshilfe könne nicht allein aufgrund anfallender Fahrtkosten installiert werden. Voraussetzung sei zunächst die Feststellung eines entsprechenden Hilfebedarfs, welche nach aktueller Einschätzung nicht vorliege. Der Bezirk … sei in die Prüfung einbezogen worden. Auch dort bestünden keine laufenden Eingliederungshilfen, so dass auch seitens des Bezirks die rechtlichen Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben seien. Der Mutter sei in Aussicht gestellt worden, dass bei einer Aufnahme der Kinder in einen wohnortnahen Hort eine Übernahme der verbleibenden Beförderungskosten für das laufende Schuljahr über eine Spende geprüft würde. Über alle Prozesse und Möglichkeiten sei die Mutter der Antragsteller ausführlich informiert und beraten worden. Der Mutter seien Hortplätze (u.a. Integrativhortplätze) im …hort angeboten worden. Für das Kind … habe die Mutter den Platz angenommen, für die Antragsteller nicht. Die Mutter habe bisher auch keinen Antrag auf Eingliederungshilfen gestellt. Sie habe lediglich am 4. August 2026 erneut einen neuen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten für die Antragsteller gestellt, den das Jugendamt voraussichtlich erneut ablehnen werde beziehungsweise nicht bearbeiten könne, weil diesem weiterhin die rechtliche Grundlage fehle, da die Kinder keine Eingliederungshilfe durch das Jugendamt erhielten. Die Mutter gebe jedoch an, dass die Antragsteller erhebliche Beeinträchtigung hätten, sodass davon auszugehen sei, dass bei Anträgen auf Eingliederungshilfe der Bezirk … zuständig sein müsse. Ein Antrag oder Gutachten nach § 35a SGB VIII sei beiden Anträgen nicht beigefügt worden, sodass auch hier eine Prüfung nicht erfolgen könne.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.
17
Der zulässige Antrag ist in dem im Tenor ausgesprochenen Umfang begründet und im Übrigen abzulehnen. Die Antragsteller haben zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf vorläufige Bewilligung einer Eingliederungshilfe in Form ihrer Beförderung vom Hort zum Wohnort glaubhaft gemacht. Ihnen kommt jedoch entsprechend ihrem Hilfsantrag ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Anträge vom 3. August 2026 zu, da sich die Ablehnung ihrer Anträge zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der aktuellen Tatsachengrundlage als beurteilungsfehlerhaft darstellt. Die pauschale Ablehnung der Anträge ohne konkrete Prüfung der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII, welche die Antragsgegnerin allein auf die Tatsache stützt, dass eine isolierte Bewilligung einer Beförderung nicht in Betracht kommt, ist rechtswidrig.
18
Ein Anspruch auf Beförderung der Antragsteller vom Hort zu ihrem Wohnort folgt zunächst nicht aus § 2 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV), da die Kostenfreiheit des Schulwegs nur den „Schulweg“ umfasst (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG)), also den Weg zwischen Schule und Wohnort. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SchBefV umfasst die Beförderungspflicht zwar auch Nachmittagsangebote. Dies gilt jedoch nur bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot und nicht bei dem Besuch eines Horts. Dass die Antragsgegnerin für das Schuljahr 2024/2025 offenbar nach den Regelungen der Schülerbeförderung eine Beförderung vom Hort zum Wohnort mit dem Taxi bewilligt hat, ergibt keinen automatischen Anspruch für die folgenden Schuljahre. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
19
Dem Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragstellern im Wege der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VII die Beförderung vom Hort zu ihrem Wohnort zu bewilligen, fehlt der erforderliche Anordnungsanspruch.
20
Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII besitzen Kinder und Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die Feststellung der Abweichung der seelischen Gesundheit obliegt nach § 35a Abs. 1a SGB VIII besonders qualifizierten Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Kinder- und Jugendpsychotherapeuten. Das zuständige Jugendamt muss unter Berücksichtigung der ermittelten Informationen nachvollziehbare und gerichtlich überprüfbare Aussagen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung treffen (BayVGH, B.v. 12.11.2025 – 12 CE 25.1891 – juris Rn. 17). Da es sich beim Begriff der Teilhabebeeinträchtigung um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, unterliegt das Prüfungsergebnis des Jugendamtes der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (BayVGH, B.v. 12.11.2025 – 12 CE 25.1891 – juris Rn. 17).
21
Demgegenüber kommt dem Jugendamt bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Jugendhilfemaßnahme zur Deckung eines vorhandenen Eingliederungsbedarfs geeignet und erforderlich ist, im Rahmen der Grundsätze der sozialpädagogischen Fachlichkeit ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu (BayVGH, B.v. 12.11.2025 – 12 CE 25.1891 – juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht überprüft die Geeignetheit der konkreten Hilfemaßnahme zur Bedarfsdeckung dabei lediglich auf ihre Vertretbarkeit, vorausgesetzt, die vom Jugendamt getroffene Einschätzung stellt sich als Ergebnis eines kollektiven Entscheidungsprozesses dar, das den Antragsteller als Betroffenen und gegebenenfalls seine Eltern ausreichend beteiligt und die vorliegenden Einschätzungen ausreichend berücksichtigt hat, das weiter eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss, um den festgestellten Hilfebedarf zu decken (BayVGH, B.v. 12.11.2025 – 12 CE 25.1891 – juris Rn. 18). Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Geeignetheit einer bestimmten jugendhilferechtlichen Maßnahme unterliegt einem kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozess unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamtes und des betroffenen Hilfeempfängers, der nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern vielmehr eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation beinhaltet, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (so genannte sozialpädagogische Fachlichkeit). Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesem Fall darauf, dass allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, keine sachfremden Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen und die Leistungsadressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind (BayVGH, B.v. 7.2.2025 – 12 CE 25.44 – juris Rn. 3).
22
Die Antragsgegnerin geht dabei fehl in der Annahme, dass den Antragstellern eine Beförderung vom Hort zu ihrem Wohnort nur als „Annexmaßnahme“ zu einer gewährten Eingliederungshilfe gewährt werden kann. Vielmehr stellen § 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX, § 114 SGB IX i.V.m. § 83 SGB IX, auf die § 35a Abs. 3 SGB VIII verweist, ausdrücklich fest, dass Leistungen zur Mobilität Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX (i.V.m. § 35a Abs. 3 SGB VIII, § 114 SGB IX) umfassen Leistungen zur Mobilität auch Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst. Bereits vor Aufnahme dieser eigenständigen Leistungen zur Mobilität in das SGB IX zum 1. Januar 2020 (vgl. Schönecker/Ehlers, Themengutachten, DIjuF-Rechtsgutachten TG-1006 Rn. 2) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen der kinder- und jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe auch dann in Frage kommen kann, wenn die „Hauptmaßnahme“, für welche die Fahrtkosten anfallen, nicht im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII getragen wird, sondern die Kosten hierfür von der Krankenkasse übernommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2007 – 5 C 32/05 – juris Rn. 11). Diese Rechtsprechung, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die Leistungskataloge nach § 35a Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des SGB IX bewusst offen gehalten sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2007 – 5 C 32/05 – juris Rn. 12), ist auch nach Einführung der expliziten Leistungen zur Mobilität weiterhin aktuell, so dass eine isolierte Übernahme von Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich ist (vgl. Schönecker/Ehlers, Themengutachten, DIjuF-Rechtsgutachten TG-1006 Rn. 2).
23
Ob ein Anspruch der Antragsteller auf Beförderung vom Hort zu ihrem Wohnort nach § 35a SGB VIII tatsächlich besteht, ist darüber hinaus aufgrund der vorliegenden Tatsachengrundlage und der bislang nicht stattgefundenen umfassenden Prüfung durch das Jugendamt der Antragsgegnerin als offen zu bewerten:
24
Für den Antragsteller zu 1. diagnostiziert der Arztbrief der … Kinderklinik … Angstzustände, eine Sprachentwicklungsstörungen und eine Störung der Feinmotorik und stellt fest, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers zu 1. mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei. Ebenso wird ausgeführt, dass der IQ bei 56% liege, aber eine erneute Intelligenzdiagnostik mit einem anderen Verfahren notwendig sei. Das ärztliche Attest der … Kinderklinik … vom 17. Juni 2026 diagnostiziert für den Antragsteller zu 2. eine Sprachstörung und eine extern festgestellte unterdurchschnittliche Intelligenz und stellt fest, dass seine seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben der Gesellschaft beeinträchtig sei. Damit bestehen ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass bei den Antragstellern die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB VIII vorliegen könnten.
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Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch insbesondere offen, ob die Beförderung der Antragsteller vom Hort zu ihrem Wohnort für einen etwaig festgestellten Eingliederungsbedarf die geeignete und erforderliche Maßnahme ist. Eine entsprechende Prüfung im Sinne eines kooperativen, sozialpädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung der Fachkräfte des Jugendamtes und der betroffenen Hilfeempfänger kann den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden. Daher muss das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz eine Entscheidung über die Anträge unter größtmöglicher Schonung des pädagogischen Beurteilungsspielraums des Jugendamtes der Antragsgegnerin selbst treffen. Da aufgrund der fehlenden Prüfung der Anträge durch das Jugendamt der Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachengrundlage fehlt und insbesondere noch keine Entscheidung im Rahmen der pädagogischen Fachlichkeit hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Beförderung der Antragsteller getroffen wurde, hat das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BayVGH, B.v. 7.9.2018 – 12 CE 18.1899 – juris Rn. 9). Ein Anspruch auf Beförderung vom Hort zum Wohnort folgt zum jetzigen Zeitpunkt aus dieser Interessenabwägung jedoch nicht. Angesichts dessen, dass die Antragsteller trotz ausdrücklichen richterlichen Hinweises vom 16. September 2026 keine weiteren Angaben dazu gemacht haben, inwiefern der Besuch eines Horts und speziell des Horts in … aufgrund der geltend gemachten Behinderungen erforderlich ist, sind die Interessen der Antragsteller aktuell nicht höher zu gewichten als die Interessen der Antragsgegnerin. Da die Mutter der Antragsteller nicht berufstätig ist und auch im letzten Schuljahr eine Beförderung der Antragsteller vom Hort zum Wohnort nicht durchgeführt wurde, ist es für die Mutter auch nicht unzumutbar, die Beförderung der Antragsteller vom Hort zu ihrem Wohnort jedenfalls bis zu einer erneuten Entscheidung durch die Antragsgegnerin selbst zu organisieren.
26
Der Hilfsantrag der Antragsteller, der letztlich auf eine erneute Entscheidung über ihre Anträge durch die Antragsgegnerin abzielt, ist jedoch begründet. Den Antragstellern kommt ein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihre Anträge vom 3. August 2026 zu, da sich die Ablehnung ihrer Anträge zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der aktuellen Tatsachengrundlage als beurteilungsfehlerhaft darstellt. Die pauschale Ablehnung der Anträge ohne konkrete Prüfung der Voraussetzungen des § 35a SGB VIII, welche die Antragsgegnerin allein auf die Tatsache stützt, dass eine isolierte Bewilligung einer Beförderung nicht in Betracht kommt, ist – wie dargelegt – rechtswidrig. Die in der Antragserwiderung behauptete umfassende Prüfung der Anträge lässt sich den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Die Aussage in der Antragserwiderung, ein entsprechender Hilfebedarf liege „nach aktueller Einschätzung“ nicht vor, ist nicht näher begründet worden. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass ein konkreter Teilhabebedarf unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller und der vorgelegten Unterlagen ermittelt wurde. Insoweit liegt auch ein Anordnungsgrund vor, weil ein Zuwarten einer Hauptsacheentscheidung im Hinblick auf denkbare Teilhabeansprüche die Gefahr einer Hilfebeeinträchtigung mit sich bringt und die Antragsteller den Hort bereits besuchen.
27
Bei einer erneuten Entscheidung über die Anträge der Antragsteller auf Eingliederungshilfe hat die Antragsgegnerin insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
28
Sollten die bislang vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen aus Sicht der Antragsgegnerin zur Feststellung einer seelischen Behinderung und einer Teilhabebeeinträchtigung nicht ausreichen, ist sie gehalten, bei der Prüfung der Anträge der Antragsteller im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X gegebenenfalls weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen beziehungsweise auf anderem Wege festzustellen, ob und welche Teilhabebeeinträchtigung bei den Antragstellern vorliegen. Soweit die Antragsgegnerin der Ansicht ist, dass aufgrund der bei den Antragstellern festgestellten Störungen die Zuständigkeit des Jugendamtes nicht gegeben ist, ist sie gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX als Rehabilitationsträger (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX) verpflichtet, die Anträge an den aus ihrer Sicht zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Sollte eine Weiterleitung der Anträge zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein, wäre die Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX zur weiteren Prüfung des Antrags und gegebenenfalls zur Erbringung der Leistung verpflichtet.
29
Im Rahmen der Prüfung, ob die Beförderung der Antragsteller erforderlich ist, wird das Jugendamt insbesondere ermitteln müssen ob der Besuch des integrativen Horts eine geeignete und erforderliche Maßnahme für einen etwaig festgestellten Eingliederungsbedarf der Antragsteller ist, ob es gegebenenfalls andere wohnsitznähere Einrichtungen gibt, die den etwaig festgestellten Eingliederungsbedarf ebenfalls abdecken können (VGH Mannheim, B.v. 28.10.2019 – 12 S 1821/18 – juris Rn. 11), und ob die Beförderung der Antragsteller aufgrund der Behinderung im konkreten Fall geboten ist, also einen spezifischen Bezug zur festgestellten Behinderung hat (VGH Mannheim, B.v. 28.10.2019 – 12 S 1821/18 – juris Rn. 12; OVG Lüneburg, B.v. 1.3.2018 – 10 PA 26/18 – juris Rn. 4; BayLSG, U.v. 12.7.2018 – L 18 SO 249/17 – juris Rn. 38). Soweit die Antragsgegnerin darauf abstellt, dass es in der Nähe des Wohnortes der Antragsteller integrative Hortplätze gebe, ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall zu prüfen wäre, inwiefern eine Beförderung der Antragsteller von der Schule zum Hort eine geeignete und erforderliche Maßnahme ist. Hierbei wird es insbesondere darauf ankommen, ob der Besuch des Förderzentrums in … aufgrund der festgestellten Behinderungen der Antragsteller geeignet und erforderlich ist oder aus sonst einem Grund (beispielsweise einer Zuweisung durch die Schulverwaltung), der außerhalb einer privaten Lebensentscheidung der Antragsteller beziehungsweise deren gesetzlicher Vertreter liegt, zwingend ist. Das Jugendamt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, etwaige Fahrtkosten zu übernehmen, die aus einer „privaten“ Entscheidung der Eltern resultiert, die mit den geltend gemachten Behinderungen nicht in einem konkreten Zusammenhang steht (vgl. BayLSG, U.v. 12.7.2018 – L 18 SO 249/17 – juris Rn. 35 ff.).
30
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der vorliegenden Entscheidung keine Aussage darüber getroffen wird, ob das Jugendamt der Antragsgegnerin eine entsprechende Beförderung der Antragsteller vom Hort zu ihrem Wohnort bewilligen muss und dass die genannten Aspekte, die bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Anträge der Antragsteller zu berücksichtigen sind, nicht abschließend sind.
31
Aufgrund der vorliegenden Eilbedürftigkeit setzt das Gericht der Antragsgegnerin eine Frist, binnen derer eine erneute Entscheidung über die Anträge der Antragsteller erfolgen muss. Hierbei erscheinen dem Gericht sechs Wochen als angemessene Entscheidungsfrist.
32
Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.