Titel:
Unwirksame AGB-Klauseln in Autorenverträgen als Marktverhaltensverstoß
Normenketten:
BGB § 305, § 305c Abs. 2, § 306 Abs. 1, Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1
GVR § 9 Abs. 2
UWG § 3a, 8 Abs. 3 Nr. 4
UrhG § 31a Abs. 1 S. 4, §§ 32 ff.
Leitsätze:
1. Die Verwendung nach § 307 BGB unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Autorenverträgen kann einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen und einen Unterlassungsanspruch begründen. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit die Journalisten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Presseorgans verpflichtet werden, „soweit möglich“ Nutzungsrechte an den in den Beiträgen enthaltenen „Fakten, Geschehnissen, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen“ einzuräumen, verstößt diese Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 verankerte Transparenzgebot. (Rn. 105) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Presseorgans enthaltene Klausel: „Sie versichern gegenüber der ... GmbH, dass Ihr Beitrag keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt. Sollte die Veröffentlichung des Beitrags oder eine Folgeverwertung angegriffen werden, so verpflichten Sie sich, der ... GmbH und/oder einem Dritten bei der Rechtsverteidigung unterstützend zur Seite zu stehen.“ ist in der Verlagswelt gebräuchlich und nicht intransparent. (Rn. 167) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
AGB, Autorenvertrag, Journalist, Marktverhaltensregel, Transparenzgebot, Verbandsklage, Folgenbeseitigungsanspruch
Tenor
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren (die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern) verboten,
nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten einzubeziehen oder sich bei geschlossenen Verträgen auf diese Bestimmungen zu berufen:
Mit der Übersendung Ihres jeweiligen Beitrags an die ... GmbH räumen Sie der ... GmbH an den nach Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design- oder nach einem anderen Schutzrecht schutzfähigen Beiträgen einschließlich – soweit möglich – der darin enthaltenen Fakten, Geschehnisse, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen („Werken“) umfassende, ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an bekannten sowie derzeit noch unbekannten Nutzungsarten ein.“
Diese Rechtseinräumung beinhaltet insbesondere, aber nicht abschließend, die Einräumung folgender Nutzungsrechte:
- das Printmediarecht 1 mit dem Recht zur Erstveröffentlichung,
- das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung 2 und der Datenbanknutzung 3,
- das Recht zur Bearbeitung und Übersetzung 4,
- das Recht zur Verwendung für Werbezwecke 5,
- das Recht zur Vertonung und zur Verfilmung; für den Fall, dass es sich bei den Beiträgen um Audio- und/oder Videowerke handelt, werden der ... GmbH die vorgenannten Nutzungsrechte auch bzgl. des Rechts an den Bewegtbildern einschließlich der entsprechenden Persönlichkeitsrechte an Stimme und/oder Bildnis eingeräumt 6
– das Recht, das Werk für Zwecke des Text- und Data-Mining umfassend, ohne zeitlich und inhaltliche Einschränkungen zu nutzen, sowie das Werk für Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung (ggf. generativer) Künstlicher Intelligenz zu nutzen. Dies umfasst insbesondere auch die Verwendung des Werkes zur Erstellung von Zusammenfassungen, Übersetzungen und Bearbeitungen durch Künstliche Intelligenz. Ferner umfasst ist die Berechtigung der ... einen Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG zu erklären und Dritte zur Erklärung eines solchen Vorbehalts zu verpflichten
- sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf vom Unternehmen mit redaktionellen Inhalten belieferte Zeitungsverlage, Content-Vermarkter und/oder sonstige Dritte zu übertragen und/oder diesen die vorgenannten Nutzungsrechte einzuräumen 7.
1 Printmediarecht: Das Unternehmen darf die Werke ganz oder in Teilen in allen Sprachfassungen in der ... und in Druckerzeugnissen aller Art (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Sonderveröffentlichungen auch Sammelwerke, Buchausgaben, Kalender, Jahresrückblicke, Unternehmenszeitschriften und -broschüren usw.), in beliebigen Stückzahlen und Auflagen, insbesondere auch in Druckerzeugnissen im In- und Ausland vervielfältigen und verbreiten. Dies umfasst auch Vorab- und Nachdruck, Vermietung und Verleih der Werke sowie das Archivierungsrecht.
2 Recht der elektronischen/digitalen Verwertung: Die Werke dürfen digitalisiert oder nicht digitalisiert erfasst werden, in Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereint und kombiniert und auf beliebigen Speichermedien gespeichert werden. Die Werke dürfen in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf beliebigen Daten-, Bild- oder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD, DVD, USB-Stick oder E-Book-Lesegerät, vervielfältigt, verbreitet und eigenständig vermarktet werden (Datenträgerrecht/digitales Offline-Recht). Erlaubt ist ferner die Nutzung in Online-Diensten, d.h. das Recht, Nutzern die Werke mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicherung derart zur Verfügung zu stellen, dass diese das Werk ganz oder in Teilen von einem von ihnen individuell gewählten Ort und zu einer von ihnen individuell gewählten Zeit mittels mobilen oder stationären Endgeräten wie TV, PC, E-Book-Lesegerät, Handy oder sonstigen Geräten mit oder ohne Draht bspw. via Internet, UMTS, Kabel, Satellit oder anderer Übertragungswege empfangen, speichern und/oder downloaden und/oder wiedergeben können, einschließlich der interaktiven Nutzung der Werke (digitales Online-Recht). Das Online-Recht erstreckt sich insbesondere auf die Verwendung des Werks im Internet, elektronischen Pressespiegeln, in Online-Ausgaben (z.B. epaper) sowie in sozialen Netzwerken, Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten und anderen Angeboten/Plattformen. Die elektronische/digitale Verwertung umfasst dabei auch multimediale Nutzungen, d. h. die Werke oder seine Teile – geändert oder unverändert, bearbeitet oder unbearbeitet, visuell oder audiovisuell – mit anderen Werken, Werkteilen, Software oder sonstigem Material zu (interaktiv) nutzbaren elektronischen multimedialen Werken zu vereinen (z. B. durch die Ausstattung mit Links, Wörter – buch- und lexikalischen Funktionen, Vorlesefunktion, Klangdateien, Videosequenzen oder Animationen) und diese umfassend auszuwerten.
3 Datenbankrecht: Die Werke dürfen digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden. Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem darf das Unternehmen die Werke im Wege der Datenfernübertragung (u.a. up- und download auch – aber nicht begrenzt auf – in Cloudservices und ftp-servern) auf die Rechner Dritter übertragen, Ausdrucke von Papierkopien sowie die Erstellung von elektronischen Kopien durch die Endnutzer gestatten.
4 Bearbeitungsrecht: Das Recht, die Werke unter Wahrung der gesetzlichen, nicht abdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechte zu verändern und zu bearbeiten (z. B. Layoutänderungen, Endredaktion), insbesondere zu kürzen, zu teilen, zu ergänzen, mit anderen Werken zu verbinden oder zu verlinken, sie in Formate für andere Verwertungsformen (z. B. Audio- und Videoproduktionen) zu bringen sowie das ausschließliche Recht, das Werk selbst oder durch Dritte zu übersetzen, sowie diese so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten;
5 Werberecht: Das Recht, die Werke insgesamt, einzeln oder in Teilen für Werbezwecke (Bewerbung des Unternehmens bzw. des jeweiligen Verwerters und/oder der Publikationen) zu nutzen, d.h. das Recht, das Werk unbearbeitet oder bearbeitet insbesondere innerhalb anderer Druckerzeugnisse, auf Datenträgern, im Fernsehen, Online oder in allen anderen Medien zu nutzen.
6 Bewegtbild-, Audio- und Persönlichkeitsrechte: Das Recht, die Werke einschließlich Standbildern aus Videobeiträgen in allen vorstehend aufgeführten Nutzungsarten, insbesondere in allen Arten körperlicher und unkörperlicher elektronischer Medien (insbesondere USB-Stick, CD, CD-Rom, CD-I, DVD, HD-DVD, DVD-Rom, Blu-ray-Disc, Video, Radio, Fernsehen, Funk, Schulfunk, Schulfernsehen, Pay-TV, Web-TV, MPEG-Standards, PDF, weblogs, RSS-Feeds, Location based services, Internet, WAP, UMTS, GSM, Print-ondemand, Video-ondemand, Computer, Mobiltelefon, Handheld-Computer, PDA, Lesegeräte, Virtual Rea – lity-Brillen, Push- und Pull-Dienste, WLAN, DUA, DSB, Online-Downloads, Streaming, sonstige Online-Dienste, sonstige eigene oder fremde Online-Datenbanken, E-Books und alle anderen Formen des electronic publishing, NFT, Metaverses) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Eingeschlossen ist auch das Weiterentwicklungsrecht, d.h. die Befugnis, die in den Werken enthaltenen Handlungselemente, Unternehmen, Personen und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen auch für Verfilmungen, Wiederverfilmungen, Sequels, Prequels und Spin Offs (einschließlich Serien aller Art) oder im Zusammenhang mit an – deren (audio) visuellen Produktionen zu verwenden. Die Werke dürfen unter Verwendung der Stimme und/oder des Bildnisses des freien Mitarbeiters/der freien Mitarbeiterin in allen vorstehend aufgeführten Nutzungsarten umfassend genutzt werden.
7 Übertragungs-/(Sub) lizenzierungsrecht: Die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte dürfen an Dritte weiter übertragen werden und es dürfen Dritten weitere Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Unternehmen ist dabei berechtigt, Dritte zu ermächtigen, die Nutzungsrechte ihrerseits weiter zu übertragen oder weiteren Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Zeitungsinhalten an die vom Unternehmen mit redaktionellen Inhalten belieferten Zeitungsverlage, Content-Vermarkter, sonstige Li – zenznehmer, Datenbankhosts, Archive oder z.B. Profildienste.“
Mit der vollständigen Zahlung des jeweils mit der zuständigen Redaktion der ... GmbH vereinbarten Honorars sind alle Ansprüche aus der vorstehend geregelten Einräumung von Nutzungsrechten und aus Ihrer freien Tätigkeit vollständig abgegolten.
Das gilt auch für die Übertragung und Einräumung der vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen von Online-, Marketing- und Vertriebskooperationen sowie an Unternehmen, die (a) zur ... gehören, oder (b) zur ..., Zürich gehören oder (c) Partnerverlage im Rahmen der „Europa-Kooperation“8 sind.
[8 Die sog. "Europa-Kooperation“ besteht zur Zeit mit den Medienhäusern ..., ..., ..., ..., ....]“
Überträgt die ... GmbH anderen als den vorgenannten Unternehmen oder außerhalb von Online-, Marketing- und Vertriebskooperationen die nachstehenden Nutzungsrechte oder räumt diesen diese Nutzungsrechte ein, so wird dies wie folgt gesondert vergütet:
Im Fall einer solchen Übertragung/Lizenzierung von Verwertungsrechten (insbes. des Printmediarechts1) für die Verwertung in Druckerzeugnissen, insbesondere in Zeitungen/Zeitschriften oder Büchern beträgt die zusätzliche Vergütung 40 Prozent an den ggf. anteilig durch die Nutzung Ihres Beitrags erzielten, um Aufwand9 und Mehrwertsteuer verminderten Nettovermarktungserlösen.
9 Zum Aufwand zählen die direkten Herstellungs-, Marketing- und Vertriebskosten.
Im Fall einer solchen Übertragung/Lizenzierung von Verwertungsrechten (insbes. des Rechts zur Vertonung und Verfilmung sowie der Bewegtbild-, Audio- und Persönlichkeits-rechte7) für die Verwertung in Audio- oder Videoproduktionen (Dokumentar-, Spiel- oder andere Filme, Videos, Hörspiele, Podcasts, Corporate Publishing) beträgt die zusätzliche Vergütung 40 Prozent an den ggf. anteilig durch die Nutzung Ihres Beitrags erzielten, um Aufwand und Mehrwertsteuer verminderten Nettovermarktungserlösen.“
Nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Honorar stehen Sie für und im Zusammenhang mit den zu Ziff. 2.2 aufgeführten weiteren Publikations- und Verwertungsformen der GmbH oder Dritten auch als beratende Expertin/beratender Experte, Sprecherin/Sprecher, Herausgeber/Herausgeberin usw. zur Verfügung.“
Indem Sie sich mit den vorstehenden Regelungen einverstanden erklären, entledigen Sie sich Ihrer Rechte aber keineswegs umfassend. Denn mit der Einräumung obiger Nutzungsrechte an die ... GmbH verbleibt Ihnen die Befugnis,
- Ihren Beitrag nach dem Erscheinen oder der erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung des Beitrags durch die ... GmbH oder drei Monate nach Übersendung des Beitrags an die ... GmbH in der gelieferten oder einer veränderten Fassung in pressemäßiger Form selbst oder durch Dritte zu verwerten, also anderen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen zur Print- oder elektronischen Publikation anzubieten
- Ihren Beitrag in einer anderen als der pressemäßigen Verwertungsform selbst oder durch Dritte zu verwerten, sofern nicht die ... GmbH Ihren Beitrag innerhalb von 2 Jahren nach Übersendung an die ... GmbH in einer solchen Verwertungsform selbst verwertet oder die Rechte für eine solche Verwertung an Dritte eingeräumt hat“
Soweit Sie planen, unter Verwendung der während Ihres im Auftrag für die ... GmbH erstellten Beitrags erlangten Erkenntnisse/Unterlagen, weitere nicht pressemäßige Beiträge zu diesem speziellen Thema, z.B. in Form eines Buches, eines Audio- oder eines Videobeitrags, zu erstellen und diese selbst oder durch Dritte auszuwerten, werden Sie dies der GmbH unverzüglich schriftlich anzeigen (E-Mail-Form ist ausreichend) und der GmbH die Verwertung zu angemessenen Konditionen anbieten. Die ... GmbH kann das Angebot – innerhalb von 3 Monaten nach Eingang Ihrer Anzeige – durch schriftliche Erklärung (E-Mail-Form ist ausreichend) für alle oder einzelne der Verwertungsformen annehmen. Geschieht dies nicht, sind Sie in der nicht pressemäßigen Auswertung selbst oder durch Dritte vollkommen frei.“
Weiterhin verbleiben Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Ihr Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, bei Ihnen. Auch die Ansprüche gem. §§ 32,32a UrhG stehen Ihnen uneingeschränkt zu.“
Der Einsatz von (generativer) Künstlicher Intelligenz (KI) bedarf unabhängig von der Art des KI-Generators und vom Umfang des Einsatzes für jeden einzelnen Beitrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung (per E-Mail) der GmbH. Der GmbH ist mitzuteilen, welche Teile des Werkes unter Einsatz von KI erstellt wurden und jeweils anzugeben, welche konkrete KI-Generatoren(inkl. Version) zum Einsatz gelangt sind.
Auf gesonderte Anfrage der GmbH werden Sie die Protokolle des Gesprächsverlaufs, Prompts oder sonstige Unterlagen, die den konkreten Umfang des Einsatzes der KI spezifizieren, vorlegen.“
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 35% und die Beklagten 65%.
4. Das Urteil ist unter Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Autoren-Rechtebriefs der Beklagten.
2
Der Kläger zu 1, nimmt nach seiner Satzung (Anlage K2) als Gewerkschaft und Berufsverband die Interessen hauptberuflich tätiger Journalisten wahr.
3
Die Klägerin zu 2, ist eine Gewerkschaft, agiert als Verband von Urheberinnen und Urhebern und vertritt die Interessen von Journalistinnen und Journalisten. In der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (eine Unterabteilung von ...) sind freiberufliche Journalistinnen und Journalisten organisiert.
4
Die Beklagte gibt u.a. die ... heraus.
5
Die Beklagte bietet den für sie tätigen freien Journalisten als Grundlage für die Zusammenarbeit einen sogenannten Autoren-Rechtebrief an (Anlage K1).
6
Die Kläger haben mit dem ... e.V. als Vertreter der Mitgliedsverbände ... Zeitungsverleger e. V., Verband ..., Bremen e. V., Hamburg e. ..., ... e. V., ... e.V., ... e. V., ... e. V., Norddeutschland e. V. am 17.12.2009 Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen aufgestellt (im Folgenden GVR Text, Anlage K5).
7
Diese GVR Text wurden am 28.02.2017 von Seiten der Zeitungsverleger gekündigt.
8
Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stünden gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche zu.
9
Der streitgegenständliche Autoren-Rechtebrief erfasse auch Fotografien, wenn diese von Autoren zusätzlich zu einem Text eingereicht werden.
10
Die Kläger, die freiberufliche (unternehmerische) Journalisten als Mitglieder haben, seien Gewerkschaften im Sinne des neu gefassten § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Sie könnten daher Verstöße gegen das Recht des lauteren Wettbewerbs für ihre Mitglieder im eigenen Namen geltend machen.
11
Es handele sich bei den Honorarregelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese unterlägen der Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 307 BGB. Daneben unterlägen sie der Überprüfung nach den Vorschriften des Urhebervertragsrechts und des UWG. Ein Unternehmer, der rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen verwende und einsetze, handele unlauter im Sinne der Vorschriften des UWG.
12
Da eine Vielzahl der Klauseln unwirksam und wettbewerbswidrig seien, könne das Klauselwerk nach den Vorschriften des UWG „als konkrete Verletzungsform“ insgesamt angegriffen und untersagt werden.
13
Klausel Ziffer 1.1 des Autoren-Rechtebriefs sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. In der Klausel sei vorgesehen, dass Nutzungsrechte dem Verlag auch an den Rechercheunterlagen eingeräumt werden. Dies bedeute, dass der Verlag jederzeit die Herausgabe solcher Unterlagen an sich verlangen könne. Damit wäre der Quellenschutz von Journalisten ausgehebelt. Ferner beeinträchtige eine solche Einräumung von Nutzungsrechten auch die Geschäftsgeheimnisse der Journalisten. Bei der Formulierung „soweit möglich“ handele es sich um eine salvatorische Klausel, bei der für den Verwendungsgegner nicht ohne weiteres ersichtlich sei, inwieweit die fragliche Klausel für ihn Pflichten begründe oder Rechte beschneidet. Durch Klausel Ziffer 1.1 würden des Weiteren umfassende und ausschließliche Nutzungsrechte auch für derzeit noch unbekannte Nutzungsarten eingeräumt. Insoweit besitze der Urheber nach § 31a Abs. 4 UrhG ein Widerrufsrecht, auf das im Voraus nicht verzichtet werden könne. Dies werde dem Urheber in der Klausel verheimlicht. Bei dem Widerrufsrecht handele es sich um eine wesentliche Information nach § 5a UWG. Für den Klauselverwender bestehe die Pflicht, wesentliche Informationen nicht vorzuenthalten, und zwar auch nicht, indem sie verheimlicht oder nicht klar, verständlich und eindeutig bereitgestellt würden (§ 5a Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 5b Abs. 4 UWG).
14
Ein Verheimlichen liege auch im Zusammenspiel mit der Klausel Ziffer 2.1 vor, in der es heiße, durch die Zahlung des Honorars seien „alle Ansprüche“ aus der vorstehend geregelten Einräumung von Nutzungsrechten „vollständig abgegolten“. Jedenfalls sei die Klausel insoweit intransparent, weil sie nicht klar und eindeutig die Rechte des Klauselgegners umschreibe und in Verbindung mit Klausel Ziffer 2.1 den Eindruck erwecke, der Urheber könne keinerlei weitere Ansprüche mehr geltend machen. Dies sei angesichts der Rechtslage falsch und mache die Klausel damit intransparent.
15
In der Klausel 1.1. lasse sich die Beklagte die „ausschließlichen, übertragbaren und unterlizenzierbaren (…) Nutzungsrechte“ einräumen. Dies verstoße gegen § 38 Abs. 3 UrhG. Danach erwerbe der Zeitungsverlag nur einfache Nutzungsrechte. Eine Abweichung hiervon sei in Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht möglich. Die Unzulässigkeit der Klausel werde auch nicht durch die Ziffer 3 des Autoren-Rechtebriefs ausgeräumt. Denn die Beschränkungen in Ziffer 3.1 gingen über das hinaus, was § 38 Abs. 3 UrhG verlange. Sie enthielten faktisch ein Wettbewerbsverbot.
16
Zwischen der Einräumung eines zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechtes in Ziffer 1.1. und der Formulierung „indem Sie sich mit den vorstehenden Regelungen einverstanden erklären, entledigen Sie sich Ihrer Rechte aber keineswegs umfassend“ bestehe ein Widerspruch, sodass die Regelung in Klausel Ziffer 1.1. auch aus diesem Grund intransparent sei.
17
Schließlich weiche die beabsichtigte Rechtseinräumung von § 9 der GVR Text ab, daraus ergebe sich eine Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG.
18
Soweit sich die Beklagte in Klausel Ziffer 1.2. Spiegelstrich 3, Fußnote 4 das Recht zur Bearbeitung einräumen lasse, benachteilige dies die Urheber unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 BGB, da die Klausel von einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 39 Abs. 2 UrhG abweiche. Es sei nicht möglich, ein unbeschränktes Bearbeitungsrecht in Allgemeinen Geschäftsbedingung einzuräumen, auch nicht, wenn dies „unter Wahrung des gesetzlichen, nicht abdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechte“ erfolge.
19
Sofern sich die Beklagte in Klausel Ziffer 1.2, Spiegelstrich 4, Fußnote 5 das Recht zur Verwendung für Werbezwecke einräumen lasse, werde die Beklagte dadurch in die Lage versetzt, ein Pressefoto oder einen Textbeitrag für Werbezwecke weiterzugeben oder weiterzuverwenden. Ferner könnten auch Dritte diese Rechte ausüben. Diese Klausel sei überraschend im Sinne des § 305 BGB und verstoße zudem gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG.
20
Soweit sich die Beklagte in Klausel Ziffer 1.2, Spiegelstrich 5, Fußnote 6 das Recht zur Vertonung und Verfilmung sowie Rechte an einem bereits hergestellten Audio- und/oder ein Videowerk einräumen lasse, würden in Fußnote 6 noch überraschend völlig andere und weitergehende Rechte eingeräumt.
21
Sofern sich die Beklagte in Klausel Ziffer 1.2, Spiegelstrich 6, das Recht einräumen lasse, das Werk für Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung generativer Künstlicher Intelligenz (KI) zu nutzen, stelle die Einräumung des Nutzungsrechts für generative KI einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Urhebers dar, der nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden könne, da er mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei und damit eine unangemessene Benachteiligung des Urhebers darstelle.
22
Soweit sich die Beklagte in Klausel Ziffer 1.2, Spiegelstrich 7, Fußnote 7 das Recht einräumen lasse, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf vom Unternehmen mit redaktionellen Inhalten belieferte Zeitungsverlage, Content-Vermarkter und/oder sonstige Dritte zu übertragen und/oder diesen die vorgenannten Nutzungsrechte einzuräumen, ermögliche diese Klausel eine Unterlizenzierung an jeglichen beliebigen Dritten sowie eine Übertragung aller Rechte an Dritte. Auch die Dritten seien berechtigt, die Rechte weiter zu übertragen. Durch die Klausel komme es zu einer dauerhaften Trennung von Urheber und Werk. Ein pauschaler Verzicht auf das Zustimmungsrecht könne nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden. Die Klausel sei insbesondere auch im Kontext mit der Regelung in Klausel Ziffer 2.1 zu sehen, die vorsehe, dass mit der Zahlung des Honorars „alle Ansprüche“ aus der Einräumung von Nutzungsrechten „vollständig abgegolten“ seien. Dies stelle eine evidente Verletzung des § 32a UrhG dar. Die Klausel sei ferner in Zusammenschau mit den Klauseln Ziffer 2.1. und 3.3 intransparent, da diese sich widersprächen. Die Klausel sei zudem nach §§ 5, 5a UWG irreführend und damit nach § 307 BGB unangemessen, weil sie den Urheber über das (Nicht-) Bestehen seiner Beteiligungsrechte nach § 32a UrhG und § 32d UrhG täuschen solle.
23
Schließlich folge der Anspruch auch aus § 36b UrhG, da die freie Übertragung § 9 Abs. 2 GVR Text verletze.
24
Soweit in Klausel 1.3 geregelt sei, der Verwendungsgegner versichere gegenüber der ... GmbH, dass sein Beitrag keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletze, verstoße die Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Begriff „versichern“ juristisch unklar sei. Sollte es sich um ein Garantieversprechen handeln, das eine Haftungsverpflichtung auch ohne Verschulden begründe, sei die Klausel nichtig. Dasselbe gelte, wenn man das Wort „versichert“ als bloße Wissenserklärung verstehe. Dies führe zu einer nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksamen Beweislastumkehr. Ferner könne ein Journalist eine solche Versicherung nicht abgeben, da sich die Beklagte auch das Bearbeitungsrecht und das Werberecht einräumen lasse.
25
Klausel Ziffer 2.1. sei nach § 307 BGB rechtswidrig und irreführend im Sinne der §§ 5, 5a, 5b UWG. Neben dem Anspruch auf die angemessene Vergütung bestünden weitere zwingende und nicht abdingbare Beteiligungsansprüche für weitergehende Nutzungen, insbesondere aus § 32a UrhG. Ansprüche aus §§ 32, 32a, 32c, 32d, 32e UrhG seien durch die gewählte Formulierung ausgeschlossen. All diese Regeln seien jedoch nach § 32 b UrhG zwingend. Daher handele es sich zugleich um eine Verletzung von § 5a UWG, weil dem Urheber seine Rechte verheimlicht würden. Ferner erwecke die Klausel den Eindruck, der Urheber könne keine weiteren Ansprüche aus der Einräumung von Nutzungsrechten geltend machen. Die Klausel sei deswegen unzulässig, weil dem Urheber nach § 32d UrhG Auskunftsansprüche gegen die Beklagte zustünden und der Vertragspartner jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung erteilen müsse. Ferner sei der Ausschluss einer Beteiligung des Urhebers an laufenden Erträgnissen sittenwidrig nach § 138 BGB.
26
Klausel 2.1. sei zudem in Verbindung mit Fußnote 8 intransparent nach § 307 Abs. 1 BGB. Es sei unklar, was die „Online-, Marketing- und Vertriebskooperationen“ seien. Ferner sei unklar welche Medien genau zur ... und zur ...-Gruppe gehörten. Sofern darauf hingewiesen werde, dass die Europa-Kooperation „zur Zeit“ mit bestimmten Medienhäusern bestehe, handele sich um eine sogenannte dynamische Verweisung, weil die Partner sich jederzeit ändern könnten. Damit könnte sich der Kreis der von der Rechteeinräumung begünstigten Unternehmen jederzeit und ohne Kontrolle des Klauselgegners erweitern. Eine solche Regelung sei intransparent, weil der Klauselgegner nicht wisse, wem er tatsächlich Nutzungsrechte einräume. In der Möglichkeit der dynamischen Erweiterung der Unternehmen, die (wirtschaftlich unvergütet) weitere Nutzungsrechte erhalten könnten, sei zugleich ein unzulässiges Leistungsbestimmungsrecht zugunsten der Beklagten zu sehen, was in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets unzulässig sei.
27
Die Klausel stelle zugleich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB dar, da sie nicht zur Bestimmung der synallagmatischen Gegenleistung gehöre. Schließlich widerspreche die Klausel den GVR Text.
28
Die Klausel 2.2 sei unbestimmt, da unklar sei, welche Unternehmen zur ..., zur (nicht existierenden) ...-Gruppe sowie zu Partnerverlagen im Rahmen der Europa-Kooperation gehörten. Durch die Formulierung „außerhalb von Online-, Marketing- und Vertriebskooperationen“ sei ein Anwendungsfall von Klausel 2.2 mit einer Vergütungspflicht nach 2.2.1 praktisch ausgeschlossen, da die Beklagte sich mit einem anderen Verlag, dem sie Nutzungsrechte übertrage oder einräume, in einer Vertriebskooperation befinde.
29
Klausel 2.2.1. sei intransparent, da in dem letzten Satz der Klausel 2.2.1 und Fußnote 9 klargestellt werde, dass von dem Nettovermarktungserlös der Aufwand abgezogen werde. Nach der Fußnote sollen zum Aufwand die direkten Herstellungs-, Marketing- und Vertriebskosten zählen. Was diese Kosten sein könnten, wie sie sich berechneten, und wie sie sich von irgendwelchen anderen Kosten abgrenzen ließen, bliebe offen.
30
Ebenso sei Klausel 2.2.2. intransparent, da nur anteilig die Nutzung des Beitrags anzurechnen sei. Bei einer Audio- oder Videoproduktion sei aber realistisch auszuschließen, dass das Werk, das in der Tageszeitung der Beklagten abgedruckt worden sei (ihres Beitrags), in der Videoproduktion verwendet werde. Es werde sich immer um ein anderes Werk handeln. Damit werde dann auch keine Vergütung fällig.
31
Bei der Regelung in Klausel 2.4 handele es sich bei der gewählten Formulierung um ein Optionsrecht des Verlages mit einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig unzulässig. Zumindest sei die Klausel intransparent, da unklar sei, ob es sich um ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB oder eine Optionsklausel handele.
32
Klausel 3.1. beschränke die Rechte des Urhebers, indem dem Urheber nur gestattet sei, eine veränderte Fassung (also nicht das urheberrechtliche Werk, an dem der Verlag Nutzungsrechte erworben hat) erst nach dem Erscheinen zu verwerten. Dies sei faktisch ein Wettbewerbsverbot, weil dem Urheber verboten werde, einen anderen Artikel über das gleiche Thema zeitgleich über andere Medien (Zeitungen oder Zeitschriften, elektronische Publikationen, News-Portale) zu erstellen und zu verwerten. Alternativ sehe die Klausel vor, dass eine Veröffentlichung erst 3 Monate nach Übersendung des Beitrags an die Beklagte verwertet werden dürfe. Dabei sei unklar, wie das „oder-Verhältnis“ zu verstehen sei. Nach dem Grundsatz der verwenderfeindlichsten Auslegung sei die Klausel so auszulegen, dass der (andere) Artikel immer erst 3 Monate nach Übersendung oder nach Veröffentlichung verwertet werden dürfe. Damit habe die Übersendung eines Artikels für die freiberuflichen Journalisten ein 3-monatiges Berufsverbot zur Folge.
33
Der 2. Spiegelstrich sehe eine Blockade des Urhebers bei einer anderen als der pressemäßigen Verwertung für den Zeitraum von 2 Jahren vor. Auch dies stelle ein vollständiges Wettbewerbsverbot dar. Ferner bestehe bei einer nicht pressemäßigen Auswertung kein sachliches Interesse der Beklagten für ein Wettbewerbsverbot, da kein Wettbewerb vorliege.
34
Das Wettbewerbsverbot werde durch die Klausel Ziffer 3.2. verstärkt, wonach der Journalist, der die während der Erstellung des Beitrags erlangten Erkenntnisse innerhalb von 2 Jahren anderweitig, zum Beispiel in Buchform oder als Podcast verwerten wolle, eine solche Absicht unverzüglich schriftlich anzeigen und der Beklagten die Verwertung zu angemessenen Konditionen anbieten müsse und die Beklagte das Angebot dann innerhalb von 3 Monaten annehmen könne. Dies sei ein Ausschluss anderer Tätigkeiten des freiberuflichen Journalisten von der Verwertung seines Wissens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Die Klausel sei daher auch nach § 138 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 und Art. 12 GG, § 1 GWB unwirksam und sittenwidrig. Solche Wettbewerbsverbote für Journalisten seien grundsätzlich unwirksam, da sie dem Leitbild eines freien Mitarbeiters widersprächen, § 307 Abs. 2 BGB.
35
Daneben sei die Klausel intransparent, soweit sie auf den „im Auftrag der ... erstellten Beitrags“ abstelle. Da die Verwendungsgegner freie Journalisten seien, arbeiteten diese nicht im Auftrag der Beklagten.
36
Klausel Ziffer 3.3. sei unwirksam. Sie stehe im Widerspruch zur Klausel Ziffer 1.2, 3. Spiegelstrich und Klausel 2.1 und sei daher intransparent und unwirksam. Ferner habe die unvollständige Aufzählung der dem Klauselgegner zustehenden Rechte den irreführenden Effekt, dass nur die Ansprüche nach §§ 32, 32a UrhG bestehen blieben, nicht aber beispielsweise Ansprüche nach § 32c, § 32d, § 32e UrhG.
37
Die Klausel Ziffer 4 verletze in ihrem zweiten Absatz die Berufsfreiheit der Journalisten. Die Klausel verbiete bereits jeden Einsatz von KI unabhängig vom Umfang des Einsatzes. Selbst wenn der Artikel von dem Journalisten geschrieben werde und lediglich die Zeichensetzung und Rechtschreibkorrektur durch die KI erledigt werde, wäre dies untersagt. Eine solche Beschränkung der Arbeitsweise von freiberuflichen Journalisten sei nicht gerechtfertigt und damit eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
38
Das Geflecht der Klauseln des angegriffenen Autoren-Rechtebriefs für Journalistinnen und Journalisten enthalte räumlich, inhaltlich, zeitlich und medienmäßig allumfassende Tätigkeitsverbote in Form von Wettbewerbsverboten. Sie dürften weder den eingereichten Beitrag anderweitig verwerten, noch andere Beiträge (in veränderten Fassungen) verfassen und sie dürften nicht einmal während der Erstellung des Beitrags erlangte (d.h. selbst erarbeitete) Erkenntnisse oder erlangte Unterlagen nutzen oder anderweitig verwerten. Das Zusammenwirken und das Zusammenspiel dieser Klauseln mache das Klauselwerk insgesamt sittenwidrig nach § 138 BGB. Den Wettbewerbsverboten fehle jede erforderliche Berechtigung. Sie dienten insbesondere nicht dem Schutz eines berechtigten Interesses.
39
Die Beklagte sei ferner nach § 8 UWG im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs zu verurteilen, die Journalistinnen und Journalisten anzuschreiben und über die Unwirksamkeit der Klauseln in Kenntnis zu setzen.
40
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Ansprüche nach dem UKlaG nicht geltend gemacht werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2026, Bl. 300 d.A.).
41
Die Kläger beantragen,
- 1.
-
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren (die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern) verboten, den als Anlage PBP01 beigefügten „Autoren-Rechtebrief“ gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten zu verwenden oder sich bei abgeschlossenen Verträgen auf diese Vereinbarung zu berufen.
- 2.
-
Die Beklagte wird verurteilt, allen Journalistinnen und Journalisten, die den Autoren-Rechtebrief gemäß Anlage PBP01 abgeschlossen oder unterzeichnet haben, oder welchen diese Klauseln übermittelt worden sind, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils ein individualisiertes Schreiben zukommen zu lassen, in dem die Beklagte die jeweiligen Empfänger darauf hinweist, dass der Autoren-Rechtebrief gemäß Anlage PBP01 rechtswidrig und unwirksam ist und dass sie sich in Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarung berufen wird.
42
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
43
Die Beklagte behauptet, der streitgegenständliche Autoren-Rechtebrief werde von der Beklagten nur gegenüber Text-Autorinnen und -Autoren (und in seltenen Fällen auch im Bereich von Audio- und Videoproduktionen) eingesetzt wird, nicht dagegen im Verhältnis zu Fotografen.
44
Die Systematik des streitgegenständlichen Autoren-Rechtebriefs folge der Systematik im Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteuren an Tageszeitungen sowie in den GVR Text. Beide Regelwerke seien von den Klägern des vorliegenden Verfahrens mit den Verbänden der Zeitungsverleger aufgestellt und verabschiedet worden.
45
Die Beklagte ist der Ansicht, die einzelnen Klauseln, die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffen werden, seien allesamt zulässig. Sie bildeten – gemeinsam mit den Honorarregelungen – einen fairen und ausgewogenen Rahmen, der die Interessen beider Parteien berücksichtige.
46
Die GVR Text seien nicht mehr anwendbar, da sie seit dem 28.02.2027 von Seiten der Zeitungsverleger gekündigt wurden.
47
Klausel 1.1 spanne – vor die Klammer gezogen – den Bogen, innerhalb dessen die freien Journalisten der Beklagten Nutzungsrechte einräumten, die dann in den nachfolgenden Klauseln näher konkretisiert werden. Es handele sich dabei um eine Generalklausel, die nicht für jeden Einzelfall gelte, sondern vielmehr die grundsätzlich im Raum stehenden und nach Möglichkeit einzuräumenden Rechte überblicksartig aufzeige. Dies werde bereits beim ersten Blick auf die Klausel erkennbar; und zwar auch dann, wenn man die verwenderfeindlichste Auslegung an den Tag lege. Die Rechte würden nur dann eingeräumt, wenn dies im Einzelfall möglich sei.
48
Die Einräumung der Nutzungsrechte an den Rechercheunterlagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei wirksam. Eine Unwirksamkeit folge nicht aus dem Quellenschutz im Pressekodex. Der Pressekodex sei zum einen unverbindlich, zum anderen verpflichte er die Presse und nicht den einzelnen Journalisten. Überdies sei die Einräumung von Nutzungsrechten an Rechercheunterlagen ein tatsächlich wie praktisch zwingendes Erfordernis. Nur so könne sich die Beklagte von der Glaubwürdigkeit der Protagonisten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben überzeugen.
49
Hinsichtlich der Erstreckung der Rechteeinräumung auf unbekannte Nutzungsarten sei die Information über das Widerrufsrecht bei Vertragsschluss entbehrlich. Mit Aufnahme der neuen Nutzungsart sei der Vertragspartner ohnehin über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Nutzungsart zu informieren, als auch über sein Widerrufsrecht zu belehren.
50
Klausel Ziffer 3.1 beinhalte eine klare und deutliche Ausnahme zur Rechteeinräumung in Klausel Ziffer 1.1. Für die Verwendungsgegner sei somit transparent, welche Rechte sie eingeräumt haben und welche Rechte – als Ausnahme in Klausel 3.1 – bei ihnen verblieben.
51
Es sei zulässig, dass die Beklagte sich an den ihr von den freien Journalisten überlassenen Beiträgen die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen lasse. Dies entspreche der Regelung in § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG. Die ausschließlichen Nutzungsrechte lasse sich die Beklagte – so wie in § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG vorgesehen – nur an der jeweils übersandten Fassung des Beitrags einräumen.
52
Die Regelungen in der Klausel Ziffer 1.2 des Autoren-Rechtebriefs seien zulässig. Die Beklagte lasse sich in Spiegelstrich 3, Fußnote 4, der Klausel im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ein Bearbeitungsrecht einräumen, das für den redaktionellen Umgang mit Artikeln in einer Tageszeitung erforderlich sei, zugleich aber die Interessen der freien Journalisten wahre.
53
Die Einräumung des Werberechts in Spiegelstrich 4, Fußnote 5, des Autoren-Rechtebriefs sei nicht zu beanstanden. Die Werbezwecke seien nach der Klausel klar begrenzt und somit scheide eine werbliche Nutzung eines Artikels eines freien Journalisten durch ein anderes Unternehmen aus. Die Werbezwecke seien unternehmensmäßig auf die Beklagte selbst sowie ihre Verwerter (maßgeblich Unternehmen der ..., der ... Gruppe oder Partnerverlage im Rahmen der „Europa-Kooperation“) bezogen und inhaltlich auf die jeweiligen Publikationen. Dies folge aus der Formulierung „(…) mit redaktionellen Inhalten belieferte (…)“.
54
Der diesbezüglich geäußerte Vorwurf, eine solche Klausel sei überraschend im Sinne des § 305c BGB, gehe ins Leere. Denn die Frage, ob eine Klausel überraschend sei, könne im abstrakten Klauselkontrollverfahren nicht geprüft werden. Die UWG-Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränke sich auf Verstöße nach den §§ 307 bis 309 BGB. Dies ergebe sich schon aus der von § 305c BGB angeordneten Rechtsfolge, die nicht die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel und damit auch kein Verbot nachteiliger Allgemeiner Geschäftsbedingungen regele, sondern vielmehr vorsehe, dass solche Klauseln nicht wirksam einbezogen und damit bereits kein Vertragsbestandteil würden.
55
Die Einräumung der in Spiegelstrich 5, Fußnote 6, eingeräumten Nutzungsrechte für Vertonung und Verfilmung begegneten keinen Bedenken. Es gehe in erster Linie darum, Textwerke in allen zeitgemäßen, am Markt nachgefragten und barrierefreien Formaten zur Verfügung stellen zu können. Dazu sei die Umsetzung eines Text in ein Audio- oder gegebenenfalls auch in ein Videowerk erforderlich. „Text to speech“- oder in umgekehrter Richtung „speech to text“-Umwandlungen seien im Zeitalter der Barrierefreiheit gängige Praxis und auch jedem Journalisten bekannt. Sofern sich die Beklagte das Weiterentwicklungsrecht einräumen lasse, sei dies von dem Gedanken getragen, die Marke ... auch für derartige Verwertungsformen zu nutzen und – ganz ausdrücklich – den freien Journalisten dadurch zusätzliche Einnahmemöglichkeiten zu verschaffen.
56
Das Urheberrecht an einem Text über eine Person stehe nach § 7 UrhG dem Autor zu. Dementsprechend könne er das Recht zur Vertonung und Verfilmung als Verwertungsrecht wirksam übertragen. Die Frage, ob ein Werk Persönlichkeitsrechte verletze, sei hiervon unabhängig.
57
Die in Spiegelstrich 6 geregelte Einräumung von Nutzungsrechten für die Verwendung der Beiträge der freien Journalisten im Zusammenhang mit (generativer) Künstlicher Intelligenz sei in jeder Hinsicht zulässig. Es sei nicht ersichtlich, gegen welche wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung die Klausel der Beklagten verstoßen solle. Es gehe in erster Linie um den täglichen Arbeitsprozess und um die Aufarbeitung des Contents der ... für bestimmte Formen der Zweitverwertung. Die Beklagte möchte, wie jedes andere Unternehmen auch, mit dem Werkzeug Künstliche Intelligenz arbeiten können. Dies könne ihr nicht verwehrt werden.
58
Die Einräumung des in Spiegelstrich 7 der Klausel Ziffer 1.2 enthaltenen Übertragungs-/Sublizenzierungsrechts sei zulässig. Die Interessenlage von Nutzungsrechtsinhabern an Sammelwerken – typischerweise Zeitungs- und Zeitschriftenverlage – sei vom Gesetzgeber mit der Schaffung von § 34 Abs. 2 UrhG anerkannt worden, der sogar die Zustimmung des Urhebers für vollumfänglich entbehrlich halte. Daher könne erst recht die formularmäßige Einräumung weiterübertragbarer Nutzungsrechte an einen Zeitungsverlag nicht unangemessen sein. Weiterhin würden die freien Journalisten durch die Vorschrift des § 34 Abs. 4 UrhG geschützt, die dem Urheber sogar einen gesetzlichen Anspruch gegen den Erwerber einräume, der gegenüber dem Urheber gemeinsam mit dem Vertragspartner des Urhebers gesamtschuldnerisch hafte. Der Einwand, dass im Fall der Weiterübertragung der Nutzungsrechte der dem Urheber zustehende Auskunftsanspruch vereitelt würde (Klageschrift vom 16.04.2025, Seite 35), sei unzutreffend. Denn dieser Anspruch stehe den freien Journalisten aufgrund der gesetzlichen Regelung gemäß §§ 32d und 32e UrhG zu. Auf die fortbestehenden Ansprüche nach §§ 32, 32a UrhG weise die Beklagte ausdrücklich unter Ziffer 3.3 hin.
59
Hinsichtlich der Klausel Ziffer 1.3 griffen die Kläger eine Formulierung („versichern“) an, die in der gesamten Verlagswelt nicht nur gebräuchlich, sondern Standard sei. Sie sei jedem freien Journalisten geläufig und verständlich und daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Solche oder ähnliche Formulierungen fänden sich in beinahe jedem in Deutschland eingesetzten Verlagsvertrag. In der Klausel werde nichts anderes festgehalten, als dass der Beitrag bei Übergabe an die Beklagte mangelfrei sein müsse. Dementsprechend stelle die Klausel keine Garantie dar. Die Erklärung in Klausel 1.3 beziehe sich nur auf das objektiv Geschuldete, da sie lediglich das wiedergebe, was ohnehin als mangelfreie Leistung geschuldet sei. Aus der vorliegenden Klausel gehe nicht hervor, dass daraus ein Wille des Autors hervorgehen solle, über die reine Beschaffenheit hinaus auch verschuldensunabhängig für die genannten Eigenschaften einzustehen. Für einen darüberhinausgehenden Willen, auch verschuldensunabhängig zu haften, gebe es keine Anhaltspunkte. Als bloße Beschaffenheitsvereinbarung sei die Klausel zulässig.
60
Die in Klausel 2.1 des Autoren-Rechtebriefs geregelte, umfassende Abgeltung der Nutzungsrechte durch die Zahlung eines Pauschalhonorars sei zulässig und stehe im Einklang mit der diesbezüglichen Leitentscheidung „Honorarbedingungen Freie Journalisten“ des Bundesgerichtshofs. Bei einem Sammelwerk wie einer Tageszeitung bestehe ein regelmäßig nicht von der Hand zu weisendes praktisches Bedürfnis für die Vereinbarung von Pauschalvergütungen.
61
Bereits aus der Überschrift ergebe sich, dass die Klausel nur den Vergütungsanspruch erfasse und keinen Ausschluss eines Auskunftsanspruchs. Die Klausel sei im Zusammenhang mit der Klausel 2.2 zu lesen, die ausdrückliche Vergütungsregeln für weitere Verwertungen enthalte. Dass Vergütungs- und Auskunftsansprüche nach den §§ 32 ff. UrhG nicht ausgeschlossen seien, ergebe sich aus Klausel 3.3, die deren Erhalt ausdrücklich vorsehe.
62
Die Klausel sei als Regelung, die die vertragliche Hauptleistungspflicht bestimme, der Inhaltskontrolle entzogen. Es sei einem Zeitungsverleger wie der Beklagten aus rein tatsächlichen Gründen nicht möglich, jeden einzelnen Urheber, deren Werke in einer Tageszeitung gebündelt verkauft werden, an sämtlichen Erlösen erfolgsabhängig zu vergüten.
63
Ein Verstoß gegen § 138 BGB liege ebenfalls nicht vor. Wenn die Vereinbarung von Pauschalhonoraren aufgrund der Besonderheiten einer Branche vom Bundesgerichtshof ausdrücklich gebilligt werde, könne die Verwendung einer solchen Klausel nicht sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB sein.
64
Die dynamische Verweisung in Fußnote 8 zur Klausel 2.1 begegne keinen Bedenken. Die von den Klägern angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Begriff der „kooperierenden Verlage“ sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Anders als in der Entscheidung „Honorarbedingungen freie Journalisten“, werde auf eine bestimmte Kooperation verwiesen und es ließe sich unproblematisch abschließend feststellen, wer Mitglied der bezeichneten Europa-Kooperation sei. Im Übrigen handelt es sich bei dem Begriff „Kooperationen“ um einen üblicherweise verwendeten Begriff. Eine dynamische Verweisung sei zulässig, sofern der Verwendungsgegner voraussehen könne, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen habe.
65
Die Beklagte berücksichtige im Rahmen der Pauschalvergütung die weitergehenden Nutzungen. Die Höhe der einzelnen Pauschalvergütungen sei jedoch kein Gegenstand der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
66
Die angegriffenen Klauseln Ziffern 2.2 – 2.2.2 seien allesamt transparent und zulässig. Allein durch die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte entstehe noch keine Kooperation. Was zum abzugsfähigen Aufwand gehöre, sei in Fußnote 9 klargestellt. Diese Begriffe seien jedem Journalisten geläufig.
67
Das Verständnis der Kläger von Klausel Ziffer 2.4 des Autoren-Rechtebriefs sei fernliegend und auch von der verwenderfeindlichsten Auslegung nicht gedeckt. Die Klausel stehe systematisch nach den Klauseln 2.2 und 2.3, in denen die zusätzlichen Honorierungen der freien Journalistin bzw. des freien Journalisten geregelt würden, und zeige weitere Erlösmöglichkeiten für die Journalisten auf. Die Klausel sei daher für die Journalisten uneingeschränkt vorteilhaft. Insbesondere stehe der Beklagten kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Eine etwaige Zusammenarbeit stehe unter dem zu Beginn des Satzes ausdrücklich aufgeführten Vorbehalt „Nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Honorar […]“.
68
Hinsichtlich der Klausel 3.1., die die Zweitverwertungen durch den Autor regele, könne von einem Wettbewerbsverbot keine Rede sein.
69
Nach Ziffer 3.1, 1. Spiegelstrich sei der Urheber sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, den Beitrag in der gelieferten oder einer veränderten Fassung anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Formulierung, dass die Verwertungsbefugnis „in der gelieferten oder einer veränderten Fassung“ erfolgen könne, diene allein der Klarstellung und somit der Information des Autors. Auch ohne die Erwähnung der „veränderter Fassung“ habe die Klausel denselben Regelungsgehalt.
70
Aus dieser, dem Autor dienenden Formulierung eine Sperrfrist dergestalt abzuleiten, dass auch ein anderes urheberrechtliches Werk pressemäßig erst dann verwertet werden dürfe, nachdem der angebotene Artikel bei der Beklagten erschienen sei, sei vom Verständnis der Klausel – auch bei verwenderfeindlichster Auslegung – nicht gedeckt. Ferner sei hinsichtlich der „oder“-Verknüpfung der Klausel klar, dass der erste eintretende Umstand – Erscheinen in der ... oder Ablauf der 3-Monats-Frist – die Befugnis zur Zweitverwertung auslöse.
71
Die freien Journalistinnen und Journalisten, die den Autoren-Rechtebrief mit der Beklagten in der Regel als Rahmenvereinbarung für eine dauerhafte gelegentliche Zusammenarbeit abschlössen, könnten daher auch für andere Medien tätig werden.
72
Der Sonderfall der nicht pressemäßigen Verwertung, also als Buch oder Film, sei nicht von den Regelungen des § 38 UrhG erfasst und es bestünden auch sonst keine gesetzlichen Vorschriften oder Leitbilder, an denen sich die Regelungen zu orientieren hätten. Aufgrund des abweichenden Formats betreffe eine nicht pressemäßige Verwertung keine tagesaktuellen Ereignisse. Die Beklagte möchte im Einzelfall Themenfelder, die sie in ihrer Tagesberichterstattung aufgegriffen habe, und hinsichtlich derer sie die Journalisten beauftragt habe, auch in anderen Verwertungsformen wie Buch oder Film besetzen und im Idealfall mit der Autorin oder dem Autor der Presseberichterstattung gemeinsam realisieren. Ein Buch, das ein freier Autor basierend auf der Idee der Beklagten schreibe, stelle eine „Gemeinschaftsleistung“ dar. Das – und nichts anderes – sei der Gedanke der Regelungen in den Ziffern 3.1 und 3.2 des Autoren-Rechtebriefs. Vor diesem Hintergrund erscheine es sachgerecht, mit dem freien Journalisten eine Erstanbietung gegenüber der Beklagten zu vereinbaren. Kämen Parteien hier aus inhaltlichen oder finanziellen Gründen nicht zusammen, seien die Journalisten in ihrer Verwertung völlig frei.
73
Klausel Ziffer 3.3 sei weder irreführend noch eine salvatorische Klausel. Es handele sich viel mehr um ein Regel-Ausnahmeverhältnis und betreffe die Rechte, die nicht übertragen würden. Sie begrenze im Voraus die Rechteeinräumung auf das zulässige Maß.
74
Klausel 4, die den Einsatz von künstlicher Intelligenz regele, begegne keinen Bedenken. Gemäß ihrer unternehmerischen Entscheidung möchte die Beklagte wissen, für welche Zwecke die für sie tätigen Journalisten Künstliche Intelligenz einsetzen. Geschehe dies zur Kontrolle der Zeichensetzung oder der Rechtschreibung (Klageschrift vom 16. April 2025, Seite 48), so werde die Beklagte dies natürlich – wie geregelt unkompliziert und schnell per E-Mail – gestatten. Zudem bestünden – gegenwärtig oder zukünftig – aufgrund der KI-Verordnung oder freiwilliger Verhaltenskodizes Verpflichtungen der Beklagten, solche Inhalte zu kennzeichnen, die (auch) mit KI erstellt wurden, sodass die Beklagte auch vor diesem Hintergrund wissen müsse, ob und in welchem Maße ihre freien Journalistinnen und Journalisten KI einsetzten. Ferner sei durch den Wortlaut klar, dass nur der Einsatz generativer KI bei der Erstellung des Beitrags gemeint sei.
75
Die Beklagte ist der Ansicht, die begehrte Antragstellung gehe zu weit, es sei allenfalls ein Verbot einzelner Äußerungen auszusprechen. Die Antragsfassung sei ferner zu weitgehend, soweit die Kläger begehrten, dass sich die Beklagte bei abgeschlossenen Verträgen nicht auf diese Vereinbarung beriefen. Ein etwaiges Berufen sei zwingend auf ein solches nur „gegenüber den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten“ zu begrenzen.
76
Es bestehe kein Anspruch der Kläger auf Versendung eines mit dem Klageantrag unter Ziffer 2. begehrten Hinweisschreibens an die etwaig betroffenen freien Journalistinnen und Journalisten. Der Gläubiger könne vom Schuldner weder vorgerichtlich noch prozessual eine bestimmte Abhilfemaßnahme verlangen. Eine Information aller Vertragspartner der Beklagten scheitere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit müssten sich die Kläger daher vorliegend darauf verweisen lassen, eine etwaige Information über die ihnen zur Verfügung stehenden Kanäle an ihre betroffenen Mitglieder selbst zu kommunizieren.
77
Die Kläger haben mit nicht nachgelassenem Schriftsätzen vom 29.04.2026 (Bl. 305 ff. d.A.) und 09.07.2026 (Bl. 315 d.A.), die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 11.06.2026 (Bl. 308 ff. d.A.) und 08.07.2026 (Bl. 313 d.A.) ergänzend vorgetragen.
78
Ein Termin zur mündlichen Verhandlung fand am 23.03.2026 statt.
79
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2026 (Bl. 299/301 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
80
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
81
Die Klage ist zulässig.
82
I. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 14 Abs. 1, Abs. 2 UWG, §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, §§ 12, 17 ZPO.
83
II. Der auf ein Schlechthinverbot der Verwendung des Autoren-Rechtebriefs der Beklagten gerichtete Antrag ist anhand des Klagevorbringens dahin auszulegen, dass die Kläger zumindest die von ihnen konkret beanstandeten Klauseln verboten haben möchten (BGH GRUR 2025, 1745 Rn. 55 – Schlüsselgehäuse).
84
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht im tenorierten Umfang. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
85
I. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klauseln im tenorierten Umfang. Dieser Anspruch umfasst neben der Pflicht, die Verwendung der Klauseln in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge sich nicht auf die beanstandeten Klauseln zu berufen (BGH 28.07.2026 – XI ZR 83/25; BGH 10.09.2019, XI ZR 7/19 Rn. 14). Die Verstöße der beanstandeten Klauseln gegen § 307 BGB stellen Verstöße gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG dar, die geeignet sind, die Interessen der Verwendungsgegner spürbar zu beeinträchtigen, denn sie können die Verwendungsgegner davon abhalten, ihre berechtigten Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.
86
1. Die Kläger sind für die Ansprüche aus UWG als Gewerkschaften gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert.
87
Gewerkschaften billigt § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG eine Anspruchsberechtigung zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbständiger beruflicher Interessen zu. Aktivlegitimiert sind Gewerkschaften deshalb, soweit sie Interessen ihrer selbständig tätigen Mitglieder, die insoweit keine Arbeitnehmer sind, geltend machen (Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8 Rn. 438). Die Kläger verfolgen mit den Klaganträgen die Interessen freier hauptberuflicher Journalisten. Die Interessenvertretung zählt zu den satzungsgemäßen Aufgaben der Klägerin zu 1 als Gewerkschaft und Berufsverband aller hauptberuflichen Journalisten (§§ 1, 2 der Satzung der DJV, Anlage K 2). Auch der Satzungszweck der Klägerin zu 2) beinhaltet die Wahrnehmung und Förderung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen, selbständigen Journalistinnen und Journalisten.
88
2. Die Beklagte ist als Verwenderin des streitgegenständlichen Autoren-Rechtebriefs passivlegitimiert.
89
3. Bei dem Autoren-Rechtebrief handelt es sich unstreitig um von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen.
90
4. Die Beklagte verwendet die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber ihren freiberuflichen Journalisten im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG.
91
5. In der Verwendung der streitgegenständlichen, im Tenor untersagten Klauseln liegt ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel, der geeignet ist, die Interessen der freien Journalisten spürbar zu beeinträchtigen.
92
Die Verwendung nach § 307 BGB unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen können die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG erfüllen, der geeignet ist, die Interessen der Verwendungsgegner spürbar zu beeinträchtigen (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 44. Aufl. 2026, UWG § 3a Rn. 1.288, BGH 31.0 5.2012, I ZR 45/11 Rn. 45 – missbräuchliche Vertragsstrafe; BGH 11.09.2024, I ZR 168/23, Rn. 23 – Payout Fee). Insoweit sind die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar (BGH 31.03.2021, IV ZR 229/21, Rn. 51). Die gegenständlichen Verstöße gegen § 307 BGB stellen Marktverhaltensregeln dar, die geeignet sind die Interessen der Verwendungsgegner spürbar zu beeinträchtigen, da sie geeignet sind, die Verwendungsgegner davon abzuhalten berechtigte Ansprüche, zum Beispiel nach §§ 31a Abs. 1 Satz 4, 32 ff. UrhG geltend zu machen.
93
6. Die im Tenor untersagten Klauseln benachteiligen die Vertragspartner der Beklagten unangemessen nach § 307 BGB, weil sie entweder von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen, ohne dass die Beklagte die Indizwirkung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB widerlegt hat, oder intransparent i.S.d § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sind.
94
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (BGH 10.07.2025, III ZR 59/24, Rn. 21 – Dynamische Verweisung und AGB-Transparenzgebot; BGH 08.09.2021, VIII ZR, Rn. 18, 21).
95
Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Dabei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernstlich in Betracht kommen. Diese Auslegungsregel führt im hier vorliegenden Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den in Erwägung zu ziehenden Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Denn damit ist die scheinbar „kundenfeindlichste“ Auslegung im Ergebnis die dem Kunden günstigste (BGH 10.07.2025, III ZR 59/24, Rn. 22 – Dynamische Verweisung und AGB-Transparenzgebot, BGH 10.06.2020, VIII ZR 289/19 – Rn. 27, 28).
96
Wie der Verwender eine Klausel tatsächlich handhabt, ist dagegen für die Auslegung im Verbandsprozess ohne Belang; entscheidend ist vielmehr, wie der Verwender die Klausel nach ihrem objektiven Regelungsgehalt handhaben könnte (BGH 10.06.2020 – VIII ZR 289/19 – Rn, 29).
97
b) Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist. Aus § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB folgt, dass diese Transparenzgebot auch für das Hauptleistungsversprechen und das Preis-/Leistungsverhältnis gilt (BGH, NJW 2017, 2346 Rn. 150, BGH NJW-RR 2019, 942 Rn. 21).
98
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Der Verwender muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Die Klausel muss zudem die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist dabei auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art (BGH 16.01.2020, IX ZR 351/18, Rn. 25).
99
Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot (BGH 07.02.2019, III ZR 38/18, Rn. 22).
100
c) Bei Anwendung der genannten Grundsätze erweisen sich die Klauseln Ziffern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.4, 3.1, 3.2, 3.3 und 4 Abs. 2 und 3 als unwirksam.
101
aa) Die Klausel Ziffer 1.1 des Autoren-Rechtebriefs ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot.
102
Die Klausel Ziffer 1.1. lautet:
„Mit der Übersendung Ihres jeweiligen Beitrags an die ... GmbH räumen Sie der ... GmbH an den nach Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Design- oder nach einem anderen Schutzrecht schutzfähigen Beiträgen einschließlich – soweit möglich – der darin enthaltenen Fakten, Geschehnisse, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen („Werken“) umfassende, ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrechte an bekannten sowie derzeit noch unbekannten Nutzungsarten ein.“
103
Die in der Klausel enthaltenen Rechteeinräumungen sind als vertragliche Hauptleistungspflichten der Journalisten zwar der Inhaltskontrolle entzogen (BGH 31.05.2012, I ZR 73/10 – Honorarbedingungen freie Journalisten Rn. 18; BGH 01.10.2014, VII ZR 344/13, Rn. 13). Eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich zulässig und §§ 31 Abs. 5 und 37 Abs. 1 UrhG kommen als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingen nicht in Betracht (BGH 31.05.2012, I ZR 73/10 – Honorarbedingungen freie Journalisten Rn. 18 ff).
104
Hingegen gilt nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB für Hauptleistungen die Transparenzkontrolle (BGH 31.05.2012, I ZR 73/10, Rn. 28 ff – Honorarbedingungen freie Journalisten). Die streitgegenständliche Klausel Ziffer 1.1. ist intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
105
(1) Soweit die Journalisten mit dieser Klausel verpflichtet werden, „soweit möglich“ Nutzungsrechte an den in den Beiträgen enthaltenen „Fakten, Geschehnissen, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen“ einzuräumen, verstößt diese Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 verankerte Transparenzgebot.
106
Die Einräumung von Nutzungsrechten an „Fakten, Geschehnissen, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen“ ist nicht bei jedem Beitrag möglich, dies räumt auch die Beklagte ein, die insofern vortragt, „dass die aufgezählten Schutzrechte nicht alle bei jedem Einzelfall relevant sind“ (Klageerwiderung vom 19.08.2025, B. 80 d.A.). Sprachlich werde der Umstand, dass die aufgezählten Schutzrechte sowie die eingeräumten Nutzungsrechte nicht alle bei jedem Einzelfall relevant sind bzw. eingeräumt werden, durch die Formulierungen „soweit möglich“ und „sowie ggf.“ deutlich gemacht. Wenn es eben im Einzelfall nicht möglich sei, etwa Nutzungsrechte an in dem Beitrag erwähnten Geschehnissen einzuräumen, dann geschehe das der Klausel zufolge auch nicht. Damit erweist sich die Klausel als intransparent, da für die Journalisten nicht erkennbar ist, welche Rechercheunterlagen erfasst sein sollen. Es bleibt für die Journalisten als Verwendungsgegner unklar, ob, wann und in welchen Konstellationen sie verpflichtet sind, an den in den Beiträgen enthaltenen Fakten, Geschehnissen, Unternehmen, Personen usw. sowie ggf. der Rechercheunterlagen Nutzungsrechte einzuräumen.
107
Somit handelt es sich bei der Formulierung „soweit möglich“ um eine salavatorische Klausel, die die ohne diese Einschränkung zu weit gehende Klausel auf das zulässige Maß reduzieren soll und bei der es für den Verwendungsgegner nicht ohne weiteres ersichtlich ist, inwieweit die fragliche Klausel für ihn Pflichten begründet oder Rechte beschneidet (MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, BGB § 306 Rn. 25, OLG München, 11.10.2024, 39 U 2482/23 e, Rn 173). Im Ergebnis liefe diese Klausel im Streitfall darauf hinaus, die Gerichte zu ermächtigen, eine pauschal und unsorgfältig gefasste Klausel auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken und ihr damit überhaupt erst einen bestimmten Inhalt zu geben (BGH, 05.05.2015, XI ZR 214/14, Rn. 16).
108
(2) Soweit die Klausel bei der Erstreckung der Rechteeinräumung auf unbekannte Nutzungsarten keinen Hinweis auf das in § 31a Abs. 1 Satz 4 UrhG enthaltene Widerrufsrecht enthält, liegt ebenfalls ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot vor.
109
§ 31a regelt die Einräumung von Nutzungsrechten für bei Vertragsschluss unbekannte Nutzungsarten. Die Neuregelung des § 31a UrhG durch die Reform 1997 erfolgte im Lichte des dem Urheberrecht zugrundeliegenden Beteiligungsgrundsatzes. Der Urheber soll möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung beteiligt werden. Er soll vor Verträgen geschützt werden, deren Ausmaß er noch nicht abschätzen kann (Spindler/Schuster/Kaesling/Wiebe, 5. Aufl. 2026, UrhG § 31a Rn. 1).
110
Nach § 31a Abs. 4 UrhG sind die Regelungen des § 31 a UrhG, der in Absatz 1 Satz 4 ein Widerrufsrecht enthält, zwingend. Der Urheber kann nicht im Voraus auf seinen Schutz verzichten (Schricker/Loewenheim/Spindler, 6. Aufl. 2020, UrhG § 31a Rn. 116). Dies gilt nicht nur für Regelungen, nach denen der Urheber ausdrücklich auf seine Rechte verzichtet, sondern auch für andere, inhaltsgleiche Regelungen (Schricker/Loewenheim/Spindler, 6. Aufl. 2020, UrhG § 31a Rn. 116, Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl. 2022, UrhG § 31a Rn. 115, Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl. 2025, UrhG § 31a Rn. 142). Ziffer 1.1. des Autoren-Rechtebriefs, der die Einräumung umfassender, ausschließlicher, übertragbarer, unterlizenzierbarer, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte an derzeit noch unbekannten Nutzungsarten vorsieht, ist dabei in Zusammenschau mit Klauseln Ziffer 2.1. sowie 3.3. des Autoren-Rechtebriefs zu lesen die statuieren:
„Mit der vollständigen Zahlung des jeweils mit der zuständigen Redaktion der ... GmbH vereinbarten Honorars sind alle Ansprüche aus der vorstehend geregelten Einräumung von Nutzungsrechten und aus Ihrer freien Tätigkeit vollständig abgegolten.“
„Weiterhin verbleiben Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Ihr Recht, Entstellungen, ande – re Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, bei Ihnen. Auch die Ansprüche gem. §§ 32, 32a UrhG stehen Ihnen uneingeschränkt zu.“
113
Der Autoren-Rechtebrief sieht damit eine umfassende Einräumung sämtlicher Rechte auch für unbekannte Nutzungsarten in Zusammenhang mit einer Abgeltungsklausel vor, ohne an irgendeiner Stelle auf das Widerrufsrecht nach § 31a Abs. 1 Satz 4 UrhG hinzuweisen.
114
Damit ist unklar, wie sich die Klauseln zu § 31a Abs. 1 Satz 4 UrhG verhalten. Nach der verwenderfeindlichsten Auslegung können die Klauseln Ziffern 1.1, Ziffer 2.1 Absatz 1 und 3.3 objektiv so ausgelegt werden, dass dem Verwendungsgegner das Widerrufsrecht nach den streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr zustehen soll. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH 07.02.2019, III ZR 38/18, Rn. 22; so im Ergebnis auch LG Mannheim ZUM-RD 2012, 161 (163)).
115
(2) Da die Klausel bereits aus diesen Gründen der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
116
bb) Die Klausel Ziffer 1.2 des Autoren-Rechtebriefs ist auf Grund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion gemäß § 306 Abs. 1 BGB unwirksam.
117
Die Klausel Ziffer 1.2. lautet:
„Diese Rechtseinräumung beinhaltet insbesondere, aber nicht abschließend, die Einräumung folgen – der Nutzungsrechte:
- das Printmediarecht 1 mit dem Recht zur Erstveröffentlichung,
- das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung 2 und der Datenbanknutzung 3,
- das Recht zur Bearbeitung und Übersetzung 4,
- das Recht zur Verwendung für Werbezwecke 5,
- das Recht zur Vertonung und zur Verfilmung; für den Fall, dass es sich bei den Beiträgen um Audio-
und/oder Videowerke handelt, werden der ... GmbH die vorgenannten Nutzungsrechte auch bzgl. des Rechts an den Bewegtbildern einschließlich der entsprechenden Persönlichkeitsrechte an Stimme und/oder Bildnis eingeräumt 6
- das Recht, das Werk für Zwecke des Text- und Data-Mining umfassend, ohne zeitlich und inhaltliche Einschränkungen zu nutzen, sowie das Werk für Zwecke der Entwicklung, des Trainings und der Anwendung (ggf. generativer) Künstlicher Intelligenz zu nutzen. Dies umfasst insbesondere auch die Verwendung des Werkes zur Erstellung von Zusammenfassungen, Übersetzungen und Bearbeitungen durch Künstliche Intelligenz. Ferner umfasst ist die Berechtigung der ... GmbH, einen Vorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG zu erklären und Dritte zur Erklärung eines solchen Vorbehalts zu verpflichten
- sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf vom Unternehmen mit redaktionellen Inhalten belieferte Zeitungsverlage, Content-Vermarkter und/oder sonstige Dritte zu übertragen und/oder diesen die vorgenannten Nutzungsrechte einzuräumen 7 .
1 Printmediarecht: Das Unternehmen darf die Werke ganz oder in Teilen in allen Sprachfassungen in der ... und in Druckerzeugnissen aller Art (z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Sonderveröffentlichungen auch Sammelwerke, Buchausgaben, Kalender, Jahresrückblicke, Unternehmenszeitschriften und -broschüren usw.), in beliebigen Stückzahlen und Auflagen, insbesondere auch in Druckerzeugnissen im In- und Ausland vervielfältigen und verbreiten. Dies umfasst auch Vorab- und Nachdruck, Vermietung und Verleih der Werke sowie das Archivierungs – recht.2 Recht der elektronischen/digitalen Verwertung: Die Werke dürfen digitalisiert oder nicht digitalisiert erfasst werden, in Datenbanken mit anderen Werken und Beiträgen vereint und kombiniert und auf beliebigen Speichermedien gespeichert werden. Die Werke dürfen in jeder beliebigen Form, auch interaktiv, auf beliebigen Daten-, Bild- oder Tonträgern, beispielsweise CD-ROM, CD, DVD, USB-Stick oder E-Book-Lesegerät, vervielfältigt, verbreitet und eigen – ständig vermarktet werden (Datenträgerrecht/digitales Offline-Recht). Erlaubt ist ferner die Nutzung in Online-Diensten, d.h. das Recht, Nutzern die Werke mittels digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicherung derart zur Verfügung zu stellen, dass diese das Werk ganz oder in Teilen von einem von ihnen individuell gewählten Ort und zu einer von ihnen individuell gewählten Zeit mittels mobilen oder stationären Endgeräten wie TV, PC, E-Book-Lesegerät, Handy oder sonstigen Geräten mit oder ohne Draht bspw. via Internet, UMTS, Kabel, Satellit oder anderer Übertragungswege empfangen, speichern und/oder downloaden und/oder wiedergeben können, einschließlich der interaktiven Nutzung der Werke (digitales Online-Recht).
Das Online-Recht erstreckt sich insbesondere auf die Verwendung des Werks im Internet, elektronischen Presse – spiegeln, in Online-Ausgaben (z.B. epaper) sowie in sozialen Netzwerken, Plattformen mit nutzergenerierten Inhalten und anderen Angeboten/Plattformen. Die elektronische/digitale Verwertung umfasst dabei auch multimediale Nutzungen, d. h. die Werke oder seine Teile – geändert oder unverändert, bearbeitet oder unbearbeitet, visuell oder audiovisuell – mit anderen Werken, Werkteilen, Software oder sonstigem Material zu (interaktiv) nutzbaren elektronischen multimedialen Werken zu vereinen (z. B. durch die Ausstattung mit Links, Wörterbuch- und lexikalischen Funktionen, Vorlesefunktion, Klangdateien, Videosequenzen oder Animationen) und diese umfassend auszuwerten.
3 Datenbankrecht: Die Werke dürfen digitalisiert erfasst und auf allen derzeit bekannten Speichermedien gemeinsam mit anderen Materialien gespeichert, bearbeitet, mit einer Retrieval-Software versehen und auf beliebige Datenträger gespeichert werden. Diese Datenträger dürfen in beliebiger Form vervielfältigt werden. Außerdem darf das Unternehmen die Werke im Wege der Datenfernübertragung (u.a. up- und download auch – aber nicht begrenzt auf – in Cloudservices und ftp-servern) auf die Rechner Dritter übertragen, Ausdrucke von Papierkopien sowie die Erstellung von elektronischen Kopien durch die Endnutzer gestatten.
4 Bearbeitungsrecht: Das Recht, die Werke unter Wahrung der gesetzlichen, nicht abdingbaren Urheberpersönlichkeitsrechte zu verändern und zu bearbeiten (z. B. Layoutänderungen, Endredaktion), insbesondere zu kürzen, zu teilen, zu ergänzen, mit anderen Werken zu verbinden oder zu verlinken, sie in Formate für andere Verwertungsformen (z. B. Audio- und Videoproduktionen) zu bringen sowie das ausschließliche Recht, das Werk selbst oder durch Dritte zu übersetzen, sowie diese so bearbeiteten Fassungen nach Maßgabe der eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten;
5 Werberecht: Das Recht, die Werke insgesamt, einzeln oder in Teilen für Werbezwecke (Bewerbung des Unternehmens bzw. des jeweiligen Verwerters und/oder der Publikationen) zu nutzen, d.h. das Recht, das Werk unbearbeitet oder bearbeitet insbesondere innerhalb anderer Druckerzeugnisse, auf Datenträgern, im Fernsehen, Online oder in allen anderen Medien zu nutzen.
6 Bewegtbild-, Audio- und Persönlichkeitsrechte: Das Recht, die Werke einschließlich Standbildern aus Videobeiträgen in allen vorstehend aufgeführten Nutzungsarten, insbesondere in allen Arten körperlicher und unkörperlicher elektronischer Medien (insbesondere USB-Stick, CD, CD-Rom, CD-I, DVD, HD-DVD, DVD-Rom, Blu-ray-Disc, Video, Radio, Fernsehen, Funk, Schulfunk, Schulfernsehen, Pay-TV, Web-TV, MPEG-Standards, PDF, weblogs, RSS-Feeds, Location based services, Internet, WAP, UMTS, GSM, Print-ondemand, Video-ondemand, Computer, Mobiltelefon, Handheld-Computer, PDA, Lesegeräte, Virtual Reality-Brillen, Push- und Pull-Dienste, WLAN, DUA, DSB, Online-Downloads, Streaming, sonstige Online-Dienste, sonstige eigene oder fremde Online-Datenbanken, E-Books und alle anderen Formen des electronic publishing, NFT, Metaverses) zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Eingeschlossen ist auch das Weiterentwicklungsrecht, d.h. die Befugnis, die in den Werken enthaltenen Handlungselemente, Unternehmen, Personen und deren Charakteristika sowie sonstige Ideen auch für Verfilmungen, Wiederverfilmungen, Sequels, Prequels und Spin Offs (einschließlich Serien aller Art) oder im Zusammenhang mit anderen (audio) visuellen Produktionen zu verwenden. Die Werke dürfen unter Verwendung der Stimme und/oder des Bildnisses des freien Mitarbeiters/der freien Mitarbeiterin in allen vorstehend aufgeführten Nutzungsarten umfassend genutzt werden.
7 Übertragungs-/(Sub) lizenzierungsrecht: Die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte dürfen an Dritte weiter übertragen werden und es dürfen Dritten weitere Nutzungsrechte eingeräumt werden. Das Unternehmen ist dabei berechtigt, Dritte zu ermächtigen, die Nutzungsrechte ihrerseits weiter zu übertragen oder weiteren Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Dies gilt besonders für die Weitergabe von Zeitungsinhalten an die vom Unternehmen mit redaktionellen Inhalten belieferten Zeitungsverlage, Content-Vermarkter, sonstige Lizenznehmer, Datenbankhosts, Archive oder z. B. Profildienste.
118
Die Klausel teilt das Schicksal der nach § 307 Abs. 1 Satz 7 BGB unwirksamen Rechteübertragung in Ziffer 1.1 und ist insoweit ebenfalls unwirksam, da sie ausschließlich an diese anknüpft und ohne eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte vollständig ins Leere geht. Mangels eigenständigen, von der Rechteübertragung losgelösten Regelungsgehalts hat die Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB keinen Bestand. Vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung entwickelten Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (BGH 14.3.2018, XII ZR 31/17, Rn. 16 m.w.N.; MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, BGB § 306 Rn. 25) kann der Klausel Ziffer 1.2. keine selbstständige Rechteübertragung entnommen werden. Das Risiko der Unwirksamkeit trägt der Verwender.
119
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der AGB-Kontrolle nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
120
cc) Die Klausel Ziffer 2.1 des Autoren-Rechtebriefs ist unwirksam, da sie gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzverbot verstößt.
121
(1) Absatz 1 der Klausel Ziffer 2.1. lautet:
„Mit der vollständigen Zahlung des jeweils mit der zuständigen Redaktion der ... GmbH vereinbarten Honorars sind alle Ansprüche aus der vorstehend geregelten Einräumung von Nutzungsrechten und aus Ihrer freien Tätigkeit vollständig abgegolten.“
122
Die Klausel ist in Zusammenschau mit der unwirksamen Klausel 1.1. intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar kann die umfassende Abgeltung der Nutzungsrechte durch die Zahlung eines Pauschalhonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich zulässig sein (BGH 31.05.2012, I ZR 73/10 – Honorarbedingungen freie Journalisten), die Klausel Ziffer 2.1. beinhaltet aber keine Einräumung, sondern setzt nach ihrem Wortlaut die Übertragung von Nutzungsrechten voraus.
123
Bei isolierter Verwendung der Klausel besteht nach der verwenderfeindlichsten Auslegung das Risiko, dass für die Journalisten als Verwendungsgegner nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob mit der Zahlung der Pauschalvergütung nicht doch noch Nutzungsrechte eingeräumt werden. Aus diesem Grund verstößt die isolierte Klausel Ziffer 2.1 des Autoren-Rechtebriefs gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot und ist unwirksam.
124
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
125
(2) Die Klausel Ziffer 2.1 ist in Absatz 2 ebenfalls unwirksam.
126
Absatz 2 der Klausel Ziffer 2.1. lautet:
„Das gilt auch für die Übertragung und Einräumung der vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte im Rahmen von Online-, Marketing- und Vertriebskooperationen sowie an Unternehmen, die (a) zur ... gehören, oder (b) zur ... Gruppe, Zürich gehören oder (c)
Partnerverlage im Rahmen der „Europa-Kooperation“ 8 sind.
[8 Die sog. „Europa-Kooperation“ besteht zur Zeit mit den Medienhäusern ...]" 9
127
Die Klausel teilt das Schicksal der unwirksamen Abgeltungsklausel in Ziffer 2.1 Absatz 1 und ist insoweit ebenfalls unwirksam, da sie ausschließlich an diese anknüpft und ohne eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte vollständig ins Leere geht. Mangels eigenständigen, von der Rechteübertragung losgelösten Regelungsgehalts hat die Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB keinen Bestand.
128
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
129
dd) Die Klauseln Ziffer 2.2 – 2.2.2 des Autoren-Rechtebriefs sind nach §§ 306 Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen das Transparenzverbot und das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion unwirksam.
130
Die Klauseln Ziffer 2.2 – 2.2.2 lauten:
„2.2 Überträgt die ... GmbH anderen als den vorgenannten Unternehmen oder außerhalb von Online-, Marketing- und Vertriebskooperationen die nachstehenden Nutzungsrechte oder räumt diesen diese Nutzungsrechte ein, so wird dies wie folgt gesondert vergütet:
2.2.1 Im Fall einer solchen Übertragung/Lizenzierung von Verwertungsrechten (insbes. des Printmediarechts 1) für die Verwertung in Druckerzeugnissen, insbesondere in Zeitungen/Zeitschriften oder Büchern beträgt die zusätzliche Vergütung 40 Prozent an den ggf. anteilig durch die Nutzung Ihres Beitrags erzielten, um Aufwand 9 und Mehrwertsteuer verminderten Nettovermarktungserlösen.
9 Zum Aufwand zählen die direkten Herstellungs-, Marketing- und Vertriebskosten.
2.2.2. Im Fall einer solchen Übertragung/Lizenzierung von Verwertungsrechten (insbes. des Rechts zur Vertonung und Verfilmung sowie der Bewegtbild-, Audio- und Persönlichkeitsrechte 7) für die Verwertung in Audio- oder Videoproduktionen (Dokumentar-, Spiel- oder andere Filme, Videos, Hörspiele, Podcasts, Corporate Publishing) beträgt die zusätzliche Vergütung 40 Prozent an den ggf. anteilig durch die Nutzung Ihres Beitrags erzielten, um Aufwand und Mehrwertsteuer verminderten Nettovermarktungserlösen.“
131
Die Klausel Ziffer 2.2. nimmt Bezug auf die unwirksame Ziffer 2.1. und ist infolge deren Unwirksamkeit intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nachdem die Klausel Ziffer 2.1. unwirksam ist, kann die Klausel Ziffer 2.2. nicht mehr auf diese in Form der dort „vorgenannten Unternehmen“ bezugnehmen. Welche Unternehmen mit den „vorgenannten Unternehmen“ gemeint sein sollen, bleibt in der Folge vollkommen unklar. Infolge des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion verbietet es sich, die Formulierung „die vorgenannten Unternehmen“ durch die in Ziffer 2.1 tatsächlich genannten Unternehmen zu ersetzen. Insofern trägt das Risiko der Unwirksamkeit der Verwender. Ohne das Reduktionsverbot „würde [man] dem Klauselverwender die Möglichkeit eröffnen, bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird“ (BGH 03.11.1999 – VIII ZR 269/98). Die Aufnahme unzulässiger Klauseln in den Vertrag wäre damit für den Verwender mit keinen Risiken verbunden und das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlöre seine Abschreckungswirkung (MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, BGB § 306 Rn. 25).
132
(3) Die Klauseln 2.2.1 und 2.2.2 teilen das Schicksal der unwirksamen Klausel Ziffer 2.2 und sind insoweit ebenfalls unwirksam, da sie ausschließlich an diese anknüpfen und ohne eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte und ohne die Klausel Ziffer 2.2. vollständig ins Leere gingen. Mangels eigenständigen, von Ziffer 2.2. losgelösten Regelungsgehalts sind sie nach § 306 Abs. 1 BGB unwirksam.
133
Da die Klauseln bereits aus diesem Grund der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhalten, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam sind.
134
ee) Die Klausel Ziffer 2.4 des Autoren-Rechtebriefs ist unwirksam, da sie gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt.
135
Klausel Ziffer 2.4 lautet:
„Nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesondertes Honorar stehen Sie für und im Zusammenhang mit den zu Ziff. 2.2 aufgeführten weiteren Publikations- und Verwertungsformen der ... GmbH oder Dritten auch als beratende Expertin/beratender Experte, Sprecherin/Sprecher, Herausgeber/Herausgeberin usw. zur Verfügung.“
136
Klausel Ziffer 2.4. nimmt Bezug auf die unwirksame Klausel Ziffer 2.2. und ist infolge deren Unwirksamkeit intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da angesichts der Unwirksamkeit von Klausel Ziffer 2.2 unklar ist, welche die nach „Ziffer 2.2. aufgeführten weiteren Publikations- und Verwertungsformen“ sind. Eine Ersetzung der Bezugnahme durch die tatsächlich in Ziffer 2.2. aufgeführten weiteren Publikations- und Verwertungsformen verbietet sich auf Grund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion.
137
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der AGB-Kontrolle nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
138
ff) Klausel Ziffer 3.1 des Autoren-Rechtebriefs ist nach § 306 Abs. 1 BGB unwirksam auf Grund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion.
139
Klausel Ziffer 3.1 lautet:
„Indem Sie sich mit den vorstehenden Regelungen einverstanden erklären, entledigen Sie sich Ihrer Rechte aber keineswegs umfassend. Denn mit der Einräumung obiger Nutzungsrechte an die ... GmbH verbleibt Ihnen die Befugnis,
- Ihren Beitrag nach dem Erscheinen oder der erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung des Beitrags durch die ... GmbH oder drei Monate nach Übersendung des Beitrags an die ... GmbH in der gelieferten oder einer veränderten Fassung in pressemäßiger Form selbst oder durch Dritte zu verwerten, also anderen Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen zur Print- oder elektronischen Publikation anzubieten
- Ihren Beitrag in einer anderen als der pressemäßigen Verwertungsform selbst oder durch Dritte zu verwerten, sofern nicht die ... GmbH Ihren Beitrag innerhalb von 2 Jahren nach Übersendung an die ... GmbH in einer solchen Verwertungsform selbst verwertet oder die Rechte für eine solche Verwertung an Dritte eingeräumt hat“
140
Die in Rede stehende Klausel ist ihrem Regelungsgehalt nach untrennbar mit der nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksamen Rechteeinräumung in Ziffer 1.1. des Autoren-Rechtebriefs verknüpft. Sie setzt das Bestehen der in Ziffer. 1.1 beschriebenen Nutzungsrechtseinräumung voraus, da sie ausschließlich an diese anknüpft und ohne eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte vollständig ins Leere geht. Mangels eigenständigen, von Ziffer 1.1 losgelösten Regelungsgehalts teilt sie nach § 306 Abs. 1 BGB das Schicksal der Klausel Ziffer 1.1. und ist ebenfalls unwirksam.
141
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
142
gg) Die Klausel Ziffer 3.2. des Autoren-Rechtebriefs ist unwirksam, da sie gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt.
„Soweit Sie planen, unter Verwendung der während Ihres im Auftrag für die ... GmbH erstellten Beitrags erlangten Erkenntnisse/Unterlagen, weitere nicht pressemäßige Beiträge zu diesem speziellen Thema, z.B. in Form eines Buches, eines Audio- oder eines Videobeitrags, zu erstellen und diese selbst oder durch Dritte auszuwerten, werden Sie dies der ... GmbH unverzüglich schriftlich anzeigen (E-Mail-Form ist ausreichend) und der ... GmbH die Verwertung zu angemessenen Konditionen anbieten. Die ... GmbH kann das Angebot – innerhalb von 3 Monaten nach Eingang Ihrer Anzeige – durch schriftliche Erklärung (E-Mail-Form ist ausreichend) für alle oder einzelne der Verwertungsformen annehmen. Geschieht dies nicht, sind Sie in der nicht pressemäßigen Auswertung selbst oder durch Dritte vollkommen frei.“
144
Durch diese Klausel werden die Journalisten als Verwendungsgegner verpflichtet, die Verwertung etwaiger geplanter nicht pressemäßiger Beiträge der Beklagten zu angemessenen Konditionen anzubieten, soweit die Verwendungsgegner planen, unter Verwendung der während Ihres im Auftrag für die ... GmbH erstellten Beitrags erlangten Erkenntnisse/Unterlagen weitere nicht pressemäßige Beiträge zu diesem speziellen Thema, z.B. in Form eines Buches, eines Audio- oder eines Videobeitrags, zu erstellen. Diese Klausel verstößt gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot.
145
Bei der Formulierung „unter Verwendung der während Ihres im Auftrag für die Süddeutsche Zeitung GmbH erstellten Beitrags erlangten Erkenntnisse/Unterlagen“ bleibt für die Journalisten als Verwendungsgegner unklar, welche Voraussetzungen für die Erstanbietungspflicht eingetreten sein müssen.
146
Es ist für die Verwendungsgegner nicht ohne weiteres ersichtlich, wann die Anbietungspflicht eintritt. Nach der verwenderfeindlichsten Auslegung können auch Zufallserkenntnisse bei der Erstellung eines Beitrags im Auftrag der Beklagten erfasst sein. Aus diesem Grund ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.
147
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
148
hh) Die Klausel Ziffer 3.3 des Autoren-Rechtebriefs ist unwirksam, da sie gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot verstößt.
149
Klausel Ziffer 3.3 lautet:
„Weiterhin verbleiben Ihre Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere Ihr Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, Ihre berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk zu gefährden, bei Ihnen. Auch die Ansprüche gem. §§ 32,32a UrhG stehen Ihnen uneingeschränkt zu.“
150
Die Klausel ist in Zusammenschau mit der unwirksamen Klausel Ziffer 1.1. intransparent i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar ist der zutreffende Hinweis, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Ansprüche aus § 32, § 32a UrhG dem Verwendungsgegner uneingeschränkt zustehen, für sich genommen nicht intransparent, diese Klarstellung erleichtert dem Urheber allenfalls das Auffinden der maßgeblichen Regelungen und die Wahrnehmung seiner Rechte (OLG Celle 06. 03.2025, 13 U 25/24 (Kart), Rn. 263, juris). Allerdings indiziert die Formulierung „verbleiben“, dass zuvor überhaupt Rechte übertragen wurden.
151
Bei isolierter Verwendung der Klausel besteht nach der verwenderfeindlichsten Auslegung das Risiko, das für den Verwendungsgegner nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob andere Rechte eingeräumt werden. Aus diesem Grund verstößt die isolierte Klausel Ziffer 3.3 des Autoren-Rechtebriefs gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot und ist unwirksam.
152
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
153
ii) Die Klausel Ziffer 4 ist in Absatz 2 und 3 unwirksam im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da sie den Verwendungsgegner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
154
Die Klausel Ziffer 4 lautet in Absatz 2 und 3:
„Der Einsatz von (generativer) Künstlicher Intelligenz (KI) bedarf unabhängig von der Art des KI-Generators und vom Umfang des Einsatzes für jeden einzelnen Beitrag der vorherigen schriftlichen Zustimmung (per E-Mail) der ... GmbH. Der ... GmbH ist mitzuteilen, welche Teile des Werkes unter Einsatz von KI erstellt wurden und jeweils anzugeben, welche konkrete KI-Generatoren(inkl. Version) zum Einsatz gelangt sind.
Auf gesonderte Anfrage der ... GmbH werden Sie die Protokolle des Gesprächsverlaufs, Prompts oder sonstige Unterlagen, die den konkreten Umfang des Einsatzes der KI spezifizieren, vorlegen.“
155
Die Anforderung einer lückenlosen, vorherigen Zustimmung für jeden Einsatz von KI erfasst auch, anders als die Beklagte vorträgt, die Zustimmung für den Einsatz der KI zu Recherchezwecken oder Rechtschreibprüfung und bewirkt dadurch eine unangemessen hohe Mitwirkungs- und Transparenzlast des Verwendungsgegners. Ferner enthält die Klausel in Absatz 3 eine zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Herausgabepflicht, die in der Folge ebenfalls eine zeitlich und inhaltliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht auf Seiten des freien Mitarbeiters beinhaltet. Damit werden die freien Mitarbeiter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
156
Dem kann die Beklagte nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sie „aufgrund der KI-Verordnung oder freiwilliger Verhaltenskodizes Verpflichtungen [verpflichtet ist], solche Inhalte zu kennzeichnen, die (auch) mit KI erstellt wurden“ (Klageerwiderung vom 19.08.2025, Bl. 118 d.A.). Die KI-Verordnung sieht in Art. 50 Abs. 4 (2) keine Verpflichtung vor, die sich auch auf die Verwendung von Rechtschreibprogrammen erstreckt. Ferner entfällt die Offenlegungspflicht, wenn „die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt“, Art. 50 Abs. 4 (2) Satz 2 KI-VO (Becker, Generative KI und Deepfakes in der KI-VO: Für eine Positivkennzeichnung authentischer Inhalte, CR 2024, 353, 362). Nach ihrem eigenen Vortrag besteht für die Beklagte als Investigativmedium die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die ihr angebotenen Geschichten stimmen (Duplik vom 30.01.2026, Bl. 199 f. d.A.). Andere freiwilligen Verhaltenkodizes, aus denen sich eine entsprechende Verpflichtung ergeben könnte, werden seitens der Beklagten nicht vorgetragen.
157
Da die Klausel bereits aus diesem Grund der Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält, kann dahinstehen, ob sie auch aus den weiteren von der Klägerseite gerügten Gründen unwirksam ist.
158
7. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Verwendung des streitgegenständlichen Autoren-Rechtebriefs durch die Beklagte indiziert.
159
8. Das Verbot ist, wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich als „minus“ gegenüber dem von den Klägern auf Erlass eines umfassenden Verbots der Verwendung des Formulars gestellten Antrags darauf zu beschränken, dass die Beklagte die unwirksamen Klauseln gegenüber freien hauptberuflichen Journalistinnen und Journalisten einbezieht oder sich bei geschlossenen Verträgen auf diese Bestimmungen zu beruft, wenn darin die inkriminierten Klauseln enthalten sind (OLG München 27.06.2013 – 6 U 3149/12).
160
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Berufen auf die inkriminierten Klauseln nicht explizit auf „gegenüber den freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beklagten“ zu begrenzen (Klageerwiderung vom 19.09.2025, Bl. 121 d.A.). Bereits aus dem Wortlaut des Tenors folgt, dass sich das Berufen nur auf die geschlossenen Verträge hinsichtlich der streitgegenständlichem Autoren-Rechtebriefen bezieht.
161
II. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf ein umfassendes Verbot des Autoren-Rechtsbriefs, keinen Anspruch auf ein Verbot der verbleibenden Klauseln des Autoren-Rechtebriefs und keinen Anspruch auf den Folgenbeseitigungsanspruch in der beantragten Form.
162
1. Soweit der Klageantrag aufgrund der Teilunwirksamkeit auf ein umfassendes Verbot der Verwendung des streitgegenständlichen Autoren-Rechtebriefs gerichtet ist, war dem nicht zu entsprechen.
163
Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften, § 306 Abs. 2 BGB. Ausnahmsweise unwirksam ist der Vertrag jedoch gemäß § 306 Abs. 3 dann, wenn es für den Verwender oder Verwendungsgegner eine „unzumutbare Härte“ darstellen würde, falls man sie an dem Vertrag in der gemäß Abs. 2 modifizierten Form festhielte (MüKoBGB/Fornasier, 10. Aufl. 2025, BGB § 306 Rn. 52). Insofern kommt es auf die Frage, ob das Zusammenwirken der unwirksamen Klauseln das Klauselwerk insgesamt sittenwidrig nach § 138 BGB machte nicht an. Das das Festhalten an dem Vertrag mit den verbleibenden (überwiegend klägerseits nicht angegriffenen) Klauseln eine unzumutbare Härte für die freien Journalisten darstellen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch klägerseits nicht vorgetragen.
164
2. Da die Kläger begehrt, den streitgegenständlichen Autoren-Rechtebrief in seiner Gesamtheit zu untersagen, waren auch die Klauseln zu prüfen, die von den Klägerin nicht explizit angegriffen wurden.
165
a. Die Klausel Ziffer 1.3. ist wirksam, da kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegt.
„Sie versichern gegenüber der ... GmbH, dass Ihr Beitrag keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt. Sollte die Veröffentlichung des Beitrags oder eine Folgeverwertung angegriffen werden, so verpflichten Sie sich, der ... GmbH und/oder einem Dritten bei der Rechtsverteidigung unterstützend zur Seite zu stehen.“
167
Entgegen der Ansicht der Kläger verstößt die Klausel nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Insbesondere ist der Begriff „versichern“ nicht juristisch unklar und nicht als Garantieversprechen zu verstehen, dass eine Haftungsverpflichtung auch ohne Verschulden begründe. Als bloße Beschaffenheitsvereinbarung ist die Klausel zulässig. Es handelt sich um eine, wie die Beklagte dargelegt und von den Klägern unbestritten, in der Verlagswelt gebräuchliche Formulierung (Anlagen B12 – B17). Die hauptberuflichen Journalisten, an die sich die Klausel richtet, wissen, dass sie ihre Beiträge mangelfrei, das heißt Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten Dritter zu erstellen haben. Die Erklärung in Klausel Ziffer 1.3 bezieht sich daher nur auf das objektive geschuldete.
168
b. Die Klausel Ziffer 2.3. ist wirksam.
169
Die Klausel Ziffer 2.3 lautet:
„Die Abrechnung der zusätzlichen Honorierungen erfolgt quartalsweise.“
170
Die Klausel ist als reine Abrechnungsmodalität unbedenklich. Die Kläger haben keine Argumente gegen ihre Wirksamkeit vorgebracht
171
c. Die Klausel Ziffer 2.5 ist wirksam.
172
Die Klausel Ziffer 2.5 lautet:
„Die ... GmbH wird bei jedweder Form der Folge- bzw. Drittverwertung dem journalistischen Quellenschutz selbstverständlich vollumfänglich Sorge tragen.“
173
Die Klausel ist rein deklaratisch und für die Verwendungsgegner nur vorteilhaft und daher unbedenklich. Die Kläger haben keine Argumente gegen ihre Wirksamkeit vorgebracht.
174
d. Der erste Satz der Klausel Ziffer 4 ist wirksam.
175
Der erste Satz der Klausel Ziffer 4 lautet:
„Sie sind grundsätzlich verpflichtet, die vertragsgegenständliche Leistung persönlich zu erbringen.“
176
Die Klausel ist als Beschaffenheitsvereinbarung unbedenklich. Die Kläger haben keine Argumente gegen ihre Wirksamkeit vorgebracht
177
e. Die Klausel Ziffer 5 ist wirksam.
178
Die Klausel Ziffer 5 lautet:
„Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zum Zwecke der Aus- und Durchführungen der Pflichten aus dem Vertrag.“
179
Die Klausel ist unbedenklich. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Erfüllung eines Vertrags ist nach Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO rechtmäßig und zulässig. Die Kläger haben keine Argumente gegen ihre Wirksamkeit vorgebracht
180
3. Klageantrag Ziffer 2 wird abgewiesen.
181
Der von den Klägern geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in Form eines individualisierten Schreibens an alle Journalisten, die den Autoren-Rechtebrief gemäß Anlage K1 abgeschlossen oder unterzeichnet haben, oder welchen diese Klauseln übermittelt worden sind, in dem die Beklagte die jeweiligen Empfänger darauf hinweist, dass der Autoren-Rechtebrief gemäß Anlage K1 rechtswidrig und unwirksam ist, und dass sie sich in Zukunft nicht mehr auf diese Vereinbarung berufen wird, besteht nicht.
182
a. Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 UWG ein Beseitigungsanspruch gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Gewerkschaften nach § 8 Abs Nr. 3 UWG zu (BGH GRUR 2018, 423 Rn. 42 – Klauselersetzung).
183
b. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist in der begehrten Form unverhältnismäßg.
184
Über die Beseitigung ist im Rahmen einer Einzelfallabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu entscheiden (Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher UWG § 8 Rn. 16).
185
Beseitigung wird nur geschuldet, wenn sie geeignet und erforderlich ist, um den widerrechtlichen Störungszustand zu beseitigen, und wenn sie darüber hinaus im engeren Sinne verhältnismäßig und dem Störer zumutbar ist (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 1.122, beckonline).
186
Diese Voraussetzung ist bei der von den Klägern begehrten Beseitigung zu verneinen. Nach dem Vortrag der Beklagten, dem die Kläger insofern nicht entgegengetreten sind, wurden viele Klauseln des streitgegenständlichen Autoren-Rechtebriefs seit mehr als 20 Jahren gegenüber mehreren tausend freien Journalisten benutzt. Es sei davon auszugehen, dass ein Großteil der etwaig betroffenen Journalistinnen und Journalisten bereits nicht mehr an der damals angegebenen Kontaktadresse wohnen und damit für die Beklagte auch nicht mehr zu erreichen seien. Dies hätte einen unverhältnismäßigen Rechercheaufwand bei der Beklagten zur Folge, die entsprechenden Kontaktadressen zu ermitteln und zu überprüfen, wer noch erreichbar ist und wer nicht mehr.
187
Dieser Rechercheaufwand ist der Beklagten nicht zumutbar. Insbesondere da der Antrag keine zeitliche Begrenzung hat und damit auch gegenüber Journalisten gilt gegenüber denen die Beklagte eine oder mehrere der untersagten Klauseln vor mehreren Jahr(zehnt) en verwendet hat.
188
I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
189
II. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.
190
III. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO.
191
IV. Ein Wiedereintreten auf in die mündliche Verhandlung auf Grund der nicht nachgelassenen Schriftsätze war nicht veranlasst, da diese keinen neuen Tatsachenvortrag enthielten.