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SG München, Beschluss v. 06.08.2025 – S 28 KA 41/25
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Titel:

Nebenbestimmung, Anstellungsgenehmigung, Erledigterklärung, Kostenentscheidung, Auswahlentscheidung, Streitwertfestsetzung, Arbeitsvertrag

Schlagworte:
Nebenbestimmung, Anstellungsgenehmigung, Erledigterklärung, Kostenentscheidung, Auswahlentscheidung, Streitwertfestsetzung, Arbeitsvertrag
 

Tenor

1. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Zu 1.
1
Endet ein Verfahren, in dem weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, durch übereinstimmende Erledigterklärungen, so hat das Gericht nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
2
a. Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zur Anstellung des D. im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages nach Teilentsperrung erteilt (Beschluss vom 12.12.2024). Die Genehmigung wurde unter folgender Auflage erteilt:
„1.2 Die Anstellungsgenehmigung endet gemäß § 95 Abs. 7 SGB V, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides aufgenommen wird.“
3
Die Klägerin hat am 13.03.2025 Klage zum Sozialgericht München erhoben und isoliert die Nebenbestimmung in Ziffer 1.2 angefochten. Nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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b. Die Erfolgsaussichten der Klage waren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als gut einzustufen. Die streitgegenständliche Nebenbestimmung ist rechtswidrig.
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Der Beklagte hat in dem angegriffenen Beschluss zugunsten des D. entschieden, dass die weitere Bewerberin G. schon aufgrund der vorgelegten/behaupteten Arbeitsverträge nicht zur Verfügung gestanden habe. Selbst wenn man aber eine Auswahlentscheidung durchzuführen habe, ergebe diese kein Ergebnis zugunsten der G.
6
Das Gericht folgt der Einschätzung des Beklagten, dass für die beabsichtigte Anstellung von G. bereits kein geeigneter schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt worden ist. Die vorliegenden Arbeitsverträge betreffen nicht die Tätigkeit als Psychiaterin, sondern als ärztliche Psychotherapeutin und beziehen sich offensichtlich auf die von G. bereits aufgrund des Beschlusses des ZA vom 20.03.2024 ausgeübte Tätigkeit als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Aus diesem Grund ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass eine Auswahlentscheidung nicht zu treffen war.
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Gem. § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
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Entgegen der „Auflage“ in Ziffer 1.2 des Beschlusses enthält § 95 Abs. 7 SGB V keine Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Regelung. Denn § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V regelt nur das Ende der Zulassung kraft Gesetzes, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Die Vorschrift enthält jedoch keine Aussage zum Ende der Anstellungsgenehmigung. Eine entsprechende Anwendung des § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V ist weder im SGB V noch in der Ärzte-ZV vorgesehen (vgl. auch Finn, SGb 2025, 189, 193). Somit ist festzuhalten, dass die streitgegenständliche Nebenbestimmung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Ebenso wenig soll die Nebenbestimmung sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden (§ 32 Abs. 1 2. Alt. SGB X). Im Übrigen würden mit einer solchen Bestimmung die Regelungen der §§ 45, 48 SGB X umgangen werden.
9
Es erscheint nach alledem billig, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.
Zu 2.
10
Ist eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen oder hat sich das Verfahren anderweitig erledigt, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch Beschluss fest (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.
11
Vorliegend ist die Bedeutung der Sache nicht exakt bezifferbar. Gesichtspunkte, die eine davon abweichende Festsetzung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.