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AG Traunstein, Beschluss v. 07.09.2026 – 42 M 1810/26
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Titel:

Vollstreckungsbescheid, Abschrift, elektronische Einreichung, Formmangel, Urkundentreue, Scanfehler

Schlagworte:
Vollstreckungsbescheid, Abschrift, elektronische Einreichung, Formmangel, Urkundentreue, Scanfehler
 

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigervertreters vom 15.07.2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Die Erinnerung ist zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
2
Soweit der für das gegenständliche Vollstreckungsverfahren zuständige Obergerichtsvollzieher beanstandet, dass dem elektronisch eingereichtem Vollstreckungsauftrag keine vollständige Abschrift des Vollstreckungsbescheids gemäß § 754 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beigefügt worden ist, ist diese Beanstandung zur Überzeugung des Gerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3
Entgegen den Ausführungen der Erinnerung umfasst die eingereichte Abschrift des Vollstreckungsbescheids nicht den vollständigen zweiseitigen Vollstreckungsbescheid, da infolge des Scanvorgangs an einzelnen Seitenrändern nicht nur geringfügige Randbereiche abgeschnitten sind, sondern auch die Bezeichnung des Titels „Vollstreckungsbescheid“ hiervon betroffen ist, genauso wie die darunter zentriert befindliche Geschäftsnummer. Ebenso ist das Erlassdatum des Vollstreckungsbescheids nicht vollständig zu lesen, sondern die Jahreszahl nur zu erahnen.
4
Dass es sich hierbei wohl um das Jahr 2026 handeln müsste, kann zwar aus den übrigen Daten, die sich auf den zu vollstreckenden Titel befinden, ergeben, dies ändert zur Überzeugung des Gerichts allerdings nichts daran, dass vorliegend eben keine wortgetreue inhaltlich übereinstimmende Abschrift des Urdokuments vorliegt.
5
Dieses in Papierform vorliegende Urdokument ist vorliegend allerdings im Rahmen der Übertragung in ein dem Antrag zugrundeliegendes elektronisches Dokument nicht vollständig inhaltsgleich übertragen worden, sodass keine ausreichende Abschrift des Vollstreckungsbescheids gemäß § 754 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO als elektronisches Dokument von der Gläubigerpartei eingereicht worden ist und somit die Ablehnung der Durchführung des Vollstreckungsauftrags nicht zu beanstanden ist.