Titel:
Schadenschätzung auf der Grundlage der BVSK Honorarbefragung
Normenketten:
ZPO § 287 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 1
BGB § 249, § 398
Leitsätze:
1. Ein Zessionar kann sich bei abgetretenen Schadensersatzforderungen nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann als Grundlage der Schadenschätzung die Honorarbefragung des BVSK als übliche Vergütung herangezogen werden. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Beweiserhebung zur Frage der Üblichkeit einer Berechnung nach dem Zeitaufwand ist nicht geboten. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Sachverständigenkosten, Abtretung, Schadensersatz, Übliche Vergütung, BVSK-Honorarbefragung, Schätzung, Nebenkosten, Verkehrsunfall, Kraftfahrzeugschaden, Sachverständigenrisiko, übliche Vergütung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 310,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2026 sowie weitere 80,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 22.05.2026 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 310,59 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 398 BGB.
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Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rn. 22, NJW 2024, 2035).
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Es ist der objektiv erforderliche Betrag maßgeblich, der unter Heranziehung der üblichen Sätze zu bestimmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, Rn. 19).
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Bei einem Standardgutachten zur Feststellung eines Kraftfahrzeugschadens kann nach Auffassung des OLG München gemäß § 287 Abs. 1 ZPO die Honorarbefragung des BVSK als übliche Vergütung herangezogen werden (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, Rn. 19). Im konkreten Fall anzuwenden ist die BVSK 2024.
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Der BGH (Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rn. 31, NJW 2024, 2035) nannte Listen wie die BVSK-Honorarbefragung als Orientierungshilfe.
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Das Landgericht München hält die BVSK-Honorarbefragung für eine geeignete Grundlage, um zu überprüfen, ob sich die geltend gemachten Sachverständigengebühren im üblichen und angemessenen Rahmen bewegen (vgl. Beschluss vom 07.06.2024, Az. 19 S 3501/24; Beschluss vom 02.10.2024, Az 19 S 8045/24).
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Auch unter Berücksichtigung der Argumentation der Beklagtenseite hält das Gericht die BVSK-Honorarbefragung weiterhin für eine geeignete Schätzgrundlage.
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Insbesondere ist keine Beweiserhebung zu der Frage erforderlich, inwieweit eine Zeitaufwandsberechnung auch üblich ist. Eine Berechnung anhand der Schadenshöhe und eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung ist anerkannt und üblich.
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Unter Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung als Orientierungshilfe hält das Gericht folgende Beträge für üblich:
- Grundhonorar innerhalb des HB V Korridors
- Schreibkosten 1,80 €/Seite (nur für tatsächliche Schreibseiten)
- Porto/Telefon pauschal 15 € Gemessen an diesen Maßstäben sind im konkreten Fall folgende Positionen erstattungsfähig:
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Ausgehend von der Höhe des Wiederbeschaffungswerts liegt der Korridor für das Grundhonorar zwischen 588 € und 651 €.
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Im konkreten Fall sind 588 € als Grundhonorar ausreichend. Es ist der untere Betrag des Korridors anzuwenden, da der Kläger weder öffentlich bestellt und vereidigt ist noch seinen Sitz in einer Großstadt hat (vgl. OLG München, Urteil vom 26.02.2016, Az. 10 U 579/15, Rn. 21).
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Auf die Erstattungsfähigkeit weiterer Nebenkosten kommt es nicht mehr an.
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Damit sind insgesamt mindestens 588 € netto, also brutto 699,72 € erstattungsfähig. Abzüglich der bereits gezahlten 371,28 € ist daher der eingeklagte Betrag noch zu zahlen.
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Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB. Die von der Klagepartei geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten sind schlüssig dargetan.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.