Titel:
Kostenentscheidung, Erledigterklärung, Bedarfsplanung, Anstellungsgenehmigung, Streitwertfestsetzung, Vertragsarztsitz, Zweigpraxis
Schlagworte:
Kostenentscheidung, Erledigterklärung, Bedarfsplanung, Anstellungsgenehmigung, Streitwertfestsetzung, Vertragsarztsitz, Zweigpraxis
Tenor
1. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, nicht jedoch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Endet ein Verfahren, in dem weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, durch übereinstimmende Erledigterklärungen, so hat das Gericht nach billigem Ermessen durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
2
a. Vorliegend hat der Beklagte der Beigeladenen zu 10. als Trägerin eines MVZ die Genehmigung zur Anstellung des Beigeladenen zu 3. als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages zur ausschließlichen Tätigkeit in der Filiale des MVZ erteilt (Beschluss vom 12.12.2024). Das MVZ der Beigeladenen zu 10. hat seinen Vertragsarztsitz in dem Planungsbereich „Kreisregion Rosenheim“; in diesem bestehen Zulassungsbeschränkungen bzw. keine freien Quotenplätze für Psychiater. Die geplante Filiale des MVZ ist im Planungsbereich „Landkreis Berchtesgadener Land“ gelegen. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern hatte zuvor für die Arztgruppe der Nervenärzte festgestellt, dass im Planungsbereich „Landkreis Berchtesgadener Land“ für Psychiater Zulassungsmöglichkeiten in Höhe von dem Anrechnungsfaktor 0,5 bestehen.
3
Die Klägerin hat am 12.03.2025 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beigeladene zu 10. ihren Antrag auf Anstellung des Beigeladenen zu 3. aufgrund der langen Verfahrensdauer zurückgezogen hatte.
4
b. Die Erfolgsaussichten der Klage waren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als eher schlecht einzustufen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Beklagten vom 12.12.2024.
5
Entgegen der klägerischen Auffassung erscheint es aus Gründen der Bedarfsplanung gerade nicht zwingend, bei Anstellungsgenehmigungen für die ausschließliche Tätigkeit in einer Filiale auf den Planungsbereich, in dem das anstellende MVZ seinen Vertragsarztsitz hat, abzustellen. Der Wortlaut des § 95 Abs. 2 Satz 9 SGB V („für die dort tätigen Ärzte“) spricht aus Sicht des Gerichts nicht eindeutig für die Auffassung der Klägerseite. Auch das angeführte Argument des „Zentrumsgedankens“ und dass zumindest die theoretische Möglichkeit bestehen müsse, die gesamte Tätigkeit des MVZ wieder ausschließlich am Vertragsarztsitz des MVZ auszuüben, d. h. die Arztstellen in das Zentrum, den Vertragsarztsitz, zurückzuführen (vgl. BayLSG, Urteil vom 16.01.2013, Az. L 12 KA 77/12, Rn. 30), dürften nicht durchschlagen (vgl. Pawlita in: jurisPk-SGB V (5. Auflage 2025), § 95 Rn. 716). § 15a Abs. 6 Satz 2 BMV-Ä und § 24 Abs. 3 Satz 9 Ärzte-ZV lassen die Anstellung eines Arztes allein für die Zweigpraxis zu. Dies spricht dafür, dass Voraussetzung für eine solche ausschließliche Anstellung in einer von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigten Zweigpraxis ebenso wie bei der Zweigpraxisermächtigung ist, dass die für den Zweigpraxisstandort geltenden bedarfsplanerischen Anstellungsregelungen zur Anwendung kommen (vgl. Kirchhoff in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching (Hrsg.), BeckOK Sozialrecht, Stand: 01.06.2026, § 24 Ärzte-ZV Rn. 30; Kremer/Wittmann, Vertragsärztliche Zulassungsverfahren, 4. Auflage 2021, Rn. 1420).
6
Grundsätzliche Bedenken hinsichtlich des Vorgehens des Beklagten, die streitgegenständliche Genehmigung vor der in der Zuständigkeit der Klägerin liegenden Filialgenehmigung zu erteilen, bestehen nicht. Das Gericht kann im Übrigen in der Formulierung „zur ausschließlichen Tätigkeit in der Filiale des MZV“ keine „aufschiebende Bedingung“ erkennen.
7
Es erscheint deshalb billig, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu tragen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO).
8
Ist eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen oder hat sich das Verfahren anderweitig erledigt, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen durch Beschluss fest (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
9
In vertragsärztlichen Zulassungssachen ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes gemäß dem Durchschnittswert der betreffenden Arztgruppe zu bemessen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb von drei Jahren aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des durchschnittlichen Praxiskostenanteils (BSG, Beschluss vom 12.09.2006, Az. B 6 KA 70/05 B, Rn. 1 f.; BSG, Beschluss vom 01.09.2005, Az. B 6 KA 41/04 R, Rn. 6 ff.). Wenn allerdings diese Wertberechnung dem Interesse der Klagepartei, auf die es nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich ankommt, nicht gerecht wird bzw. das Interesse erkennbar nicht nach der betreffenden Umsatzzahl bemessen werden kann und keine anderen Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BSG von der zwölffachen Höhe des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG, d.h. von 60.000,00 € (vier Quartale mal drei Jahre mal 5.000,00 EUR) auszugehen (BSG, Urteil vom 28.11.2007, Az. B 6 KA 26/07 R, Rn. 36; BSG, Urteil vom 28.10.2015, Az. B 6 KA 36/15 B, Rn. 20). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Klagepartei die betreffende Zulassung nicht für sich selbst begehrt, sondern – wie hier – als Kassenärztliche Vereinigung das Rechtsmittel in Wahrnehmung „der ihr übertragenen Verantwortung für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung“ führt (vgl. BSG, Urteil vom 02.07.2014, Az. B 6 KA 23/13 R, Rn. 13) (LSG Sachsen, Beschluss vom 30.05.2016, Az. L 1 KA 3/15 B, Rn. 31; vgl. zur Konstellation, dass sich die Kassenärztliche Vereinigung gegen eine vom Berufungsausschuss erteilte Zulassung wendet, auch BSG, Beschluss vom 21.05.2003, Az. B 6 KA 53/02 B sowie Wenner/Bernard, NZS 2003, 568, 570; a.A. BayLSG, Beschluss vom 12.01.2021, Az. L 12 KA 66/18 B).
10
Wegen der Anstellung mit einem Tätigkeitsumfang von 20 Wochenstunden (AF 0,5) war der Betrag von 60.000 € zu halbieren.
11
Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.