Titel:
Elterliche Sorge, Kindeswohl, Rechtliches Gehör, Willkürverbot, Verfassungsbeschwerde, Beweiswürdigung, Sachaufklärung
Schlagworte:
Elterliche Sorge, Kindeswohl, Rechtliches Gehör, Willkürverbot, Verfassungsbeschwerde, Beweiswürdigung, Sachaufklärung
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.11.2024 – 10 UF 511/24
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.2024 – 10 UF 511/24
AG Regensburg, Beschluss vom 24.04.2024 – 201 F 352/23
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gebühr von 3.000 € auferlegt.
Entscheidungsgründe
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1. Der Beschwerdeführer ist der leibliche Vater des am ... 2013 geborenen Kindes M. (im Folgenden: Kind). Er war zu keiner Zeit mit der Mutter des Kindes (im Folgenden: Mutter) und Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens verheiratet. Zwischen den Eltern wurden vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg bereits mehrere Kindschaftssachen ausgetragen. Die elterliche Sorge für das Kind wurde von ihnen aufgrund Sorgeerklärung vom 3. Juni 2013 zunächst gemeinsam ausgeübt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 5. März 2014 wurde der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind und mit Beschluss vom 3. April 2020 die elterliche Sorge insgesamt zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Beschlüsse sind rechtskräftig. Das Kind lebt bei der Mutter in R., der zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse in M. wohnhafte Beschwerdeführer lebt inzwischen ebenfalls in R. Der Verfassungsgerichtshof hat am 18. Februar 2025 im Verfahren Vf. 39-VI-24 (juris) und am 7. Januar 2026 im Verfahren Vf. 55-VI-25 (juris) über andere Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers gegen familiengerichtliche, jeweils Umgangsverfahren betreffende Entscheidungen des Amtsgerichts Regensburg und des Oberlandesgerichts Nürnberg entschieden.
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Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 24. April 2024 Az. 201 F 352/23, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind auf ihn zurückgewiesen hat, sowie gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. September und 21. November 2024 Az. 10 UF 511/24, mit denen die Beschwerde gegen diese amtsgerichtliche Entscheidung und die nachfolgende Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden.
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2. Der Beschwerdeführer hatte vor dem Amtsgericht zunächst beantragt, die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind wieder herzustellen. Auf richterlichen Hinweis auf § 1696 BGB und dessen Voraussetzungen hin änderte er seinen ursprünglichen Antrag ab und forderte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich. Das Amtsgericht stellte dem Kind Rechtsanwalt G. als Verfahrensbeistand zur Seite. In dessen Anwesenheit wurde es am 17. April 2024 von der seit Januar 2024 (nach Richterwechsel im Richterreferat) zuständigen Richterin angehört. In der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 hörte die Richterin auch die Eltern persönlich sowie den Verfahrensbeistand und eine Vertreterin des Jugendamts an. Ein psychologisches Fachgutachten wurde nicht eingeholt.
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3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. April 2024 wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurück und stellte (klarstellend) fest, dass damit der Mutter weiterhin die alleinige elterliche Sorge zustehe. Gründe im Sinn des § 1696 BGB, die eine Abänderung der Sorgerechtsentscheidung vom 3. April 2020 rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Insbesondere hätten sich die für die Erstentscheidung maßgeblichen Umstände nicht wesentlich in einer Weise geändert, die eine Abänderung für das Wohl des Kindes erforderlich machen würde.
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Das Gericht habe in der Erstentscheidung vom 3. April 2020 bei keinem der beiden Elternteile Einschränkungen in der grundsätzlichen Kompetenz gesehen, das Kind angemessen zu erziehen und zu fördern. Das Gericht habe damals zudem festgestellt, dass das Kind zu beiden Elternteilen gute Bindungen habe, wobei die Bindung zur Mutter im Vergleich zum Vater als etwas enger qualifiziert worden sei.
Beide Elternteile seien in ihrer Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil als eingeschränkt angesehen worden. Ausschlaggebend sei gewesen, dass die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge durch die Mutter dem Bedürfnis des Kindes nach Kontinuität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen am besten entsprochen habe. Auch der Gesichtspunkt, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Mutter habe, habe dafür gesprochen, dass sie die Entscheidungen für das Kind treffen solle. Insofern habe sich nichts wesentlich Neues ergeben. Das Kind lebe noch immer im Haushalt der Mutter und könne sich auch nicht vorstellen, zum Vater umzuziehen. Als es bei der Anhörung darauf angesprochen worden sei, dass der Vater dazu bereit sei, für das Kind nach R. umzuziehen, habe es sogar geäußert, dass es sich bei diesem Gedanken unwohl fühle, weil es für diesen Fall Streit zwischen seinen Eltern befürchte. Es sei gut, dass der Vater in M. wohne, weil sich die Eltern dann nicht „in die Quere“ kommen könnten. Diese Auffassung habe das Kind in mehreren Anhörungen bestätigt. Es habe sich klar dafür ausgesprochen, dass weiterhin die Mutter über seine Belange entscheiden und dass alles so bleiben solle, wie es gerade sei. Das Kind wolle weiterhin bei der Mutter wohnen und seinen Vater in M. besuchen. Entgegen der Auffassung des Vaters sei auch nicht zu erwarten, dass eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn zu einer Entspannung des elterlichen Konflikts führen würde. Ein Bedürfnis für die Abänderung der Ausgangsentscheidung habe sich daher insgesamt nicht ergeben.
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Zum Absehen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens führte das Amtsgericht unter näherer Erläuterung aus, dass es aufgrund der langjährigen Tätigkeit im Familienrecht ausreichend Sachkunde habe, den Fall zu beurteilen. Die Anhörung zweier vom Beschwerdeführer benannter Zeuginnen sei mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweisthemen unnötig.
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4. Die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht Nürnberg nach (schriftlicher) Anhörung der Mutter und des Verfahrensbeistands mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 30. September 2024 zurück.
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Die Möglichkeit der Abänderung einer früheren – rechtskräftigen – Entscheidung zum Sorgerecht sei gemäß § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt sei. Ziel dieser erheblichen Einschränkung der Abänderungsmöglichkeit sei es, Kinder vor fortwährenden Sorgerechtsverfahren zu schützen und für eine stabile und dauerhafte Sorgesituation zu sorgen. Hieran gemessen könne die Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht nicht bemängelt werden. Dieses habe zu Recht darauf hingewiesen, dass sich im Bereich der sorgerechtlich relevanten Kriterien – der bestmöglichen Förderung und der Bindungen des Kindes zu seinen Eltern einschließlich deren Bindungstoleranz und dem Willen des Kindes – keine wesentlichen Veränderungen ergeben hätten. Insbesondere gebiete der Wille des Kindes, welches seit der Entscheidung vom 3. April 2020 älter geworden sei und sich entsprechend weiterentwickelt habe, keine Veränderung der sorgerechtlichen Zuordnung. Auch habe sich der gerichtsbekannte elterliche Konflikt bislang offensichtlich nicht lösen lassen, sondern verfestigt. Die amtsgerichtliche Entscheidung sei fundiert und ausführlich begründet, konkrete Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der sachbehandelnden Richterin gegenüber dem Beschwerdeführer lägen nicht vor. Das Amtsgericht habe sich unter Berücksichtigung der in kindschaftsrechtlichen Verfahren geltenden Ermittlungs- und Beweisgrundsätze auch nicht veranlasst sehen müssen, ein Sachverständigengutachten zu erholen oder die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen zu vernehmen. Die Gründe dafür seien im amtsgerichtlichen Beschluss ausführlich dargelegt. Die Entscheidung des Amtsgerichts stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft dar. Insbesondere lägen keine konkreten Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor, dessen Erwägungen das Amtsgericht erkennbar umfassend zur Kenntnis genommen habe, auch wenn eines seiner Schreiben (vom 29. Mai 2023) mit seinem konkreten Datum in der Endentscheidung nicht genannt worden sein möge. Auch aus Sicht des Senats sei die Erholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen für die Beurteilung des Sachverhalts nicht veranlasst; von einer nochmaligen Anhörung des betroffenen Kindes und der Eltern werde gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, da von ihr keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten wären.
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5. Die gegen diesen Beschluss erhobene Gehörsrüge des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 21. November 2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 28. November 2024, als unbegründet zurück.
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1. a) Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 24. Januar 2025, eingegangen am 28. Januar 2025 und berichtigt mit Schreiben vom 27. Januar 2025, eingegangen am selben Tag, rügte der Beschwerdeführer ursprünglich, die Beschlüsse des Amtsgerichts Regensburg vom 24. April 2024 sowie des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. September und 21. November 2024 verletzten ihn in seinen Grundrechten aus „Art. 91 BV in Verbindung mit Art. 85 BV und Art. 95 BV“ (rechtliches Gehör, auch unter dem Blickwinkel einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht), „Art. 101 BV in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 BV“ (wegen Beeinträchtigung der familiären Bindungen und Gefährdung des Kindeswohls), „Art. 118 Abs. 1 BV“ (Gleichbehandlungsgrundsatz), „Art. 85 in Verbindung mit Art. 101 BV“ (wegen Verletzung der Verpflichtung, die elterliche Beziehung zu fördern) und „Art. 124 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 125 Abs. 1 BV und Art. 126 Abs. 2 BV“ (Schutz der Familie, Selbstbestimmungsrecht des Kindes, elterliches Erziehungsrecht). Er sehe sich auch im „allgemeinen Justizgewähranspruch“ und in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, zudem hätten die Gerichte gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV) verstoßen. Der Beschwerdeführer beantragte dort die Feststellung, dass die genannten Entscheidungen ihn in seinen Grundrechten verletzen, sowie deren Aufhebung und die Zurückverweisung an ein „geeignetes“ Gericht des ersten Rechtszugs.
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Sein Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. Schon in der Beschlussbegründung des Amtsgerichts vom 24. April 2024 sei nur selektiv auf Fragmente seiner Darlegungen eingegangen worden und seien seine Sachvorträge im Wesentlichen unberücksichtigt geblieben. Auch die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 30. September 2024 habe zentrale Sachvorträge und Beweisanträge entweder nicht berücksichtigt oder ohne substanzielle Begründung zurückgewiesen. So seien seine detailliert vorgetragenen und belegten Hinweise auf Manipulationen des Kindes durch die Mutter sowie auf erhebliche Defizite in deren Bindungstoleranz nur oberflächlich behandelt oder pauschal zurückgewiesen worden. Die Ablehnung seines Antrags auf Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens sei ohne nachvollziehbare Würdigung der vorgetragenen Umstände erfolgt, was auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO und § 26 FamFG darstelle. Art. 85 BV verlange von den Gerichten eine umfassende Sachaufklärung. Mündliche Aussagen des Kindes sowie der Vortrag des Beschwerdeführers seien verkürzt oder in einem anderen Kontext dargestellt worden, was die Entscheidungsgrundlage erheblich verfälscht habe. Die Begründung des Beschwerdegerichts beschränke sich weitgehend auf die Übernahme der Ausführungen der Vorinstanz, ohne auf die konkreten Argumente und Beweisanträge des Beschwerdeführers einzugehen. Darüber hinaus sei auch in diesem Beschwerdeverfahren eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers trotz entsprechenden Antrags unterlassen worden. Im Beschluss über die Anhörungsrüge sei ebenfalls keine eingehende und nachvollziehbare Auseinandersetzung damit erfolgt, dass zentrale Sachvorträge und Beweisanträge des Beschwerdeführers unbeachtet gelassen worden seien. Auch wenn die rechtlichen Ausführungen wohl nicht zu beanstanden seien, fehle die tatsächliche Sicht, die insbesondere bei Verfahren ohne Anwaltszwang wichtig sei. Zudem habe das Oberlandesgericht weitgehend einseitig die Darstellungen der Mutter übernommen, was Zweifel daran aufkommen lasse, dass es den Vortrag des Beschwerdeführers ernsthaft geprüft habe.
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Das Oberlandesgericht habe ebenso wie das Amtsgericht insbesondere die Argumente des Beschwerdeführers für seine Forderung nach einem familienpsychologischen Gutachten sowie die ausführlichen Hinweise auf die Manipulationsvorwürfe gegen die Mutter weder inhaltlich geprüft noch in seiner Begründung erwähnt, obwohl diese Punkte entscheidend für die Bewertung des Kindeswohls und die verfassungsrechtliche Prüfung eines vollständigen Sorgerechtsentzugs seien. Die Gerichte hätten sich nur unzureichend mit den Kritikpunkten des Beschwerdeführers zur Kindesanhörung und Beteiligtenanhörung (u. a. in seinen Schreiben vom 23. April und 12. Mai 2024) befasst und das Amtsgericht habe zu Unrecht pauschal eine Protokollberichtigung bzw. Berichtigung des Sitzungsvermerks abgelehnt. Das pauschale Abtun seiner Kritikpunkte und die unzureichende Protokollierung von Anhörungen beeinträchtigten zudem die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens und unterliefen damit das Recht auf ein faires Verfahren.
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Im Hinblick auf die geltend gemachten materiellrechtlichen Verstöße gegen Art. 124, 125 und 126 BV sowie gegen Art. 118 Abs. 1 BV behauptet der Beschwerdeführer zunächst, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof in verschiedenen, nach Datum und Aktenzeichen benannten Entscheidungen Rechtsgrundsätze beispielsweise zu Fragen des Sorgerechtsentzugs, zur Berücksichtigung des Kindeswohls, zur Abwägung in Verfahren mit Auswirkungen auf die Familie oder zur Ausgestaltung des Umgangsrechts aufgestellt habe; diese vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidungen existieren allerdings entweder überhaupt nicht oder betreffen nicht die behaupteten familienrechtlichen Themen (z. B. angebliche „Beschlüsse“ oder Entscheidungen vom 23.5.2017 – Vf. 5-VI-16; vom 10.10.2018 – Vf. 63-VI-16; vom 10.2.2020 – Vf. 13-VI-19; vom 8.7.2021 - Vf. 12- VI-20; vom 20.12.2021 – Vf. 18-VI-21). Ausgehend davon rekurriert der Beschwerdeführer auf Vorfälle aus der Vergangenheit, die bereits Gegenstand vorangegangener familiengerichtlicher Verfahren waren (insbesondere Teilnahme des Kindes an einem Mini-Marathon sowie seine Abholung vom Hort am 16. Juni 2023), und meint, dass diese beispielhaft eine systematische Bevorzugung der Mutter durch die Gerichte und die unkritische Übernahme ihrer Darstellung aufzeigten, wodurch seine Grundrechte als Vater verletzt würden. Während die Darstellung der Mutter bei diesen Vorfällen als maßgeblich angesehen worden sei, seien seine Vorträge und Beweise ignoriert oder unzureichend gewürdigt worden. Das alleinige Sorgerecht der Mutter führe zu einem strukturellen Ungleichgewicht, das seine Rechte und Pflichten als Vater massiv einschränke, zumal es der Mutter ohne eingehende Prüfung ihrer Bindungstoleranz zugesprochen worden sei. Die Gerichte hätten seine Rechte als Vater systematisch abgewertet, indem sie das alleinige Sorgerecht der Mutter ohne hinreichende Prüfung alternativer Lösungen bestätigt und insbesondere seine positiven Beiträge zu Erziehung und Bindung des Kindes ignoriert hätten. Dadurch seien seine elterlichen Erziehungsrechte nicht ausreichend geschützt und durch die systematische Bevorzugung der Mutterperspektive der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden. Diese Verstöße und die unterlassene hinreichende Sachaufklärung, insbesondere mangels Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens, erhöhten das Konfliktpotenzial zwischen den Eltern und gefährdeten das Kindeswohl. Die Problematik manipulativen Verhaltens der Mutter werde im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. September 2024 nicht angemessen berücksichtigt. Die dortige Bewertung zeige eine Tendenz, die Verantwortung für die Konflikte gleichmäßig auf beide Elternteile zu verteilen, während die dokumentierten und glaubhaften Hinweise seinerseits auf gezielte Entfremdungsstrategien der Mutter ignoriert würden. Die im Verfahren aufgezeigte Ambivalenz der kindlichen Aussagen seit der ersten Befragung im November 2019 und die offensichtlichen Beeinflussungen durch die Mutter würden im Beschluss des Amtsgerichts vom 24. April 2024 ignoriert; vom Beschwerdeführer übergebene sechs Seiten Fotozusammenstellungen der Jahre 2018 bis 2023, die die Kontinuität des kindeswohlorientierten Vaterumgangs dokumentierten, hätten keinerlei Berücksichtigung erfahren. Mit einem familienpsychologischen Gutachten hätten die vielen falschen Behauptungen der Mutter entlarvt und die Glaubwürdigkeit der Fotozusammenstellung bestätigt werden können.
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Die Begründung der Amtsrichterin im Beschluss vom 5. Juni 2024, mit dem eine Berichtigung des Sitzungsvermerks vom 18. April 2024 unter Berufung auf das Ermessen des Gerichts bei dessen Gestaltung abgelehnt worden sei, enthalte unzulässig keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den in den Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. April und 12. Mai 2024 dargelegten Kritikpunkten. Dort habe er detailliert und klar auf die zahlreichen Mängel der Anhörungen hingewiesen. Dies führe zu einer einseitigen und nicht nachvollziehbaren Entscheidungsfindung und verletze das Willkürverbot. Dieses verlange, dass gerichtliche Entscheidungen auf einer sachlichen Grundlage beruhten. Eine in diesem Sinn nachvollziehbare und sachgerechte Entscheidungsfindung liege auch insofern nicht vor, als die selektive Verwendung der Aussagen des Kindes durch die Gerichte eine einseitige Vorgehensweise zeige. Beim Sorgerecht werde vom Oberlandesgericht den Aussagen des Kindes das höchste Gewicht beigemessen, obwohl die Ambivalenz von dessen Angaben in allen Befragungen und vor allem zu den Schreiben der Mutter offensichtlich sei.
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b) Mit als Ergänzungsschrift bezeichnetem Schreiben vom 7. April 2026 erklärt der Beschwerdeführer, die Begründung seiner Verfassungsbeschwerde vom 24. Januar 2025 neu zu strukturieren. Soweit in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde Rügen erhoben worden seien, die mit der neuen Darstellung nicht vereinbar seien, würden diese nicht aufrechterhalten; an ihre Stelle träten die nachfolgend substanziierten Rügen. Er beantragt nunmehr festzustellen, dass ihn die drei angegriffenen Beschlüsse in seinen Grundrechten aus Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 BV verletzen, sowie die Aufhebung der Beschlüsse und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Fachgerichte.
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Die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach sich die Prüfung materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung in Fällen bundesrechtlich geregelter Verfahren wie hier auf das Willkürverbot beschränke und ohne die erfolgreiche Rüge einer Verletzung des Willkürverbots eine Verletzung weiterer materieller Grundrechte nicht geltend gemacht werden könne, sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Hilfsweise seien die angegriffenen Entscheidungen aber auch unter diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab verfassungswidrig. Denn die Rügen bezögen sich auf auch dann prüfbare Verletzungen des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen das Willkürverbot, der sich aus einem inneren Widerspruch der maßgeblichen angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 30. September 2024 ergebe. Es werde die Verletzung von Art. 91 Abs. 1 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) sowie von Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot) und Art. 124 Abs. 1 BV (Schutz der Familie und Elternrecht) gerügt. Hinsichtlich letzterer Vorschrift werde primär geltend gemacht, dass dieses Grundrecht als eigenständiger Prüfungsmaßstab herangezogen werden müsse; hilfsweise werde die Rüge auf das Willkürverbot gestützt, da die Schwelle der Willkür überschritten sei.
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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege erstens im Übergehen seines Schreibens vom 29. Mai 2023 mit den darin enthaltenen vier Anträgen (insbesondere auf Vorbereitung und Durchführung der Kindesanhörung unter Einbeziehung eines fachlich geeigneten Gutachters). Dieses Schreiben werde im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts in der Aufzählung seiner Schriftsätze nicht erwähnt, worauf das Oberlandesgericht in der Beschwerdeentscheidung trotz Rüge nicht eingehe. Zweitens seien seine substanziierten Beweisanträge in der Beschwerdebegründung (auf Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und zur Vernehmung zweier Zeuginnen) ohne erkennbare Auseinandersetzung mit seiner Begründung und ihrer Entscheidungserheblichkeit abgelehnt worden. Drittens habe das Oberlandesgericht seine detaillierte Stellungnahme vom 23. April 2024 zur Kindesanhörung vom 17. April 2024 im Beschluss vom 30. September 2024 weder erwähnt noch sich damit auseinandergesetzt.
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Das Willkürverbot des Art. 118 Abs. 1 BV sei auch bei Anlegung des vom Verfassungsgerichtshof dafür regelmäßig zugrunde gelegten Prüfungsmaßstabs wegen eines inneren Widerspruchs bei der Behandlung des Kindeswillens verletzt. Denn das Oberlandesgericht stütze seine Entscheidung tragend auf den geäußerten Kindeswillen. Es erkenne dabei an, dass eine Beeinflussung durch die Mutter möglich sei, und halte auch einen beeinflussten Kindeswillen für beachtlich, sofern er wie vorliegend der tatsächlichen Bindung entspreche. Es lehne aber gleichzeitig die Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, das gerade die Frage klären solle, ob der geäußerte Kindeswille tatsächlich den wirklichen Bindungen entspreche. Art. 124 Abs. 1 BV (Elternrecht) sei als eigenständiger Prüfungsmaßstab heranzuziehen, da eine Reduzierung auf die Willkürkontrolle der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Elternrechts nicht gerecht werde. Eine Verletzung des Elternrechts ergebe sich aber auch ansonsten aus den dargelegten Verstößen gegen das rechtliche Gehör und das Willkürverbot.
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Zur Zurückweisung der Gehörsrüge durch das Oberlandesgericht trägt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er im Rügeverfahren klassische Gehörsverstöße gerügt habe und diese Entscheidung die durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Gehörsverletzung fortbestehen lasse.
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2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. November 2024 richtet, ist sie bereits deswegen unzulässig, da die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs regelmäßig keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren mit nicht tragfähiger Begründung versagt wird (vgl. nur – denselben Beschwerdeführer betreffend – VerfGH vom 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 19; vom 7.1.2026 – Vf. 55-VI-25 – juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer führt vielmehr im Schreiben vom 7. April 2026 selbst aus, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Gehörsrüge (lediglich) die durch die Ausgangsentscheidung vom 30. September 2024 eingetretene Gehörsverletzung fortbestehen lasse.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig, da sie nicht den sich aus Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ergebenden Begründungsanforderungen genügt.
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a) Insoweit kommt es für die Beurteilung maßgeblich auf die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 30. September 2024 an, nicht auf den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg vom 24. April 2024. Denn wegen des Gebots der Rechtswegerschöpfung (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG) ist maßgeblicher Beschwerdegegenstand grundsätzlich die letztinstanzliche Entscheidung, auch wenn die Entscheidung der vorausgegangenen Instanz in die Verfassungsbeschwerde mit einbezogen werden kann. Eine im Instanzenzug vorhergehende Entscheidung ist für die verfassungsrechtliche Prüfung nur dann unmittelbar maßgeblich, wenn das letztinstanzliche Gericht keine umfassende materielle Prüfung vorzunehmen hat (vgl. VerfGH vom 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 30; vom 7.1.2026 – Vf. 55-VI-25 – juris Rn. 44, jeweils m. w. N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Vielmehr trat das Oberlandesgericht aufgrund der zulässigen Beschwerde in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und hat unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu entschieden (vgl. BGH vom 14.8.2013 NJW 2013, 3781 Rn. 43 m. w. N.).
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b) Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen. Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat. In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung – etwa der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs – verletzt wurde, das mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2013 VerfGHE 66, 94/96 ff.; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 28; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 33; vom 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 21; vom 7.1.2026 – Vf. 55-VI-25 - juris Rn. 23, jeweils m. w. N.).
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Die lediglich pauschal begründete Auffassung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 7. April 2026, dass der eingeschränkte Prüfungsmaßstab bei der Anfechtung von Entscheidungen, die unter Anwendung von Bundesrecht ergangen sind, mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, gibt keinen Anlass zu Zweifeln an diesem Maßstab. Er geht auf die durch Art. 31 GG vorgegebene Normenhierarchie im Bundesstaat zurück, die zur Folge hat, dass das Bundesrecht im Rang über dem Landesrecht steht. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zum Landesverfassungsrecht. Aufgrund dieser Normenhierarchie ist es dem Verfassungsgerichtshof als Landesverfassungsgericht verwehrt, die Verfassungskonformität des Bundesrechts am Maßstab der Grundrechte der Bayerischen Verfassung zu prüfen. Vor diesem Hintergrund nimmt der Verfassungsgerichtshof in ständiger, wiederholt bestätigter Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung materiellen Bundesrechts primär eine Kontrolle am Maßstab des Willkürverbots vor; nur für den Fall des Erfolgs einer entsprechenden Rüge kommt eine Prüfung anhand weiterer materieller Grundrechte in Betracht (vgl. zur Anwendung von materiellem Bundesrecht z. B. VerfGH vom 7.11.1997 VerfGHE 50, 219/223 f. m. w. N.; zur Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes z. B. VerfGHE 66, 94/96 ff., 99 m. w. N.; vgl. auch Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 63 mit Fn. 226 sowie Voßkuhle in Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 77 mit Fn. 409).
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c) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte im Einzelnen dargelegt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.2006 VerfGHE 59, 47/50 f.; vom 23.1.2024 BayVBl 2024, 335 Rn. 15; vom 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 22; vom 7.1.2026 – Vf. 55-VI-25 – juris Rn. 24).
28
Der Substanziierungspflicht muss der Beschwerdeführer innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG genügen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Beschwerdebegründung zwar noch in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzen; er kann aber nicht mehr fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nachschieben (ständige Rechtsprechung; vgl. nur VerfGH vom 23.2.2022 BayVBl 2022, 407 Rn. 52; vom 24.9.2025 – Vf. 66-VI-22 – juris Rn. 41, jeweils m. w. N.).
29
d) Hieran gemessen fehlt es an ausreichendem Vortrag, der eine Verletzung des Beschwerdeführers in Grundrechten der Bayerischen Verfassung möglich erscheinen ließe.
30
aa) Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine ausreichende Substanziierung erfolgt ist, ist der Vortrag in der am 28. Januar 2025 und damit innerhalb der zweimonatigen Verfassungsbeschwerdefrist eingegangenen, mit Schreiben vom 27. Januar 2025 berichtigten Verfassungsbeschwerdeschrift vom 24. Januar 2025 – soweit dieser Vortrag im Schreiben vom 7. April 2026 nach Antrag und Begründung aufrechterhalten wird. Dort beschränkt der Beschwerdeführer seine Antragstellung und die Grundrechtsrügen auf behauptete Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, des Willkürverbots nach Art. 118 Abs. 1 BV und des in Art. 124 Abs. 1 BV verbürgten Elternrechts.
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bb) Der Beschwerdeführer zeigt nicht fristgerecht und nachvollziehbar auf, dass das Oberlandesgericht durch die Entscheidung vom 30. September 2024 das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hätte.
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(1) Art. 91 Abs. 1 BV gibt den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht aber nicht dazu, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen. Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“. Daher kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa VerfGH vom 7.1.2026 – Vf. 55-VI-25 – juris Rn. 46 mit zahlreichen Nachweisen).
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(2) Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 7. April 2026 eine Verletzung des Art. 91 Abs. 1 BV durch das Oberlandesgericht zuletzt konkret mit einem Übergehen seines Schreibens vom 29. Mai 2023 an das Amtsgericht Regensburg und der darin enthaltenen – nun erstmals konkret angegebenen – Anträge begründen will, handelt es sich um eine neue Rüge, nicht um eine, die fristgemäß bereits in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde erhoben und nunmehr lediglich ergänzt worden wäre. Ursprünglich hat der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen seiner Beschwerdeschrift lediglich allgemein und mit letztlich substanzloser und damit unzureichender Begründung (unter Verwendung leicht variierender Formulierungen) im Kern gerügt, dass „zentrale Sachvorträge und Beweisanträge“ seinerseits von Amtsgericht und Oberlandesgericht unberücksichtigt geblieben seien, insbesondere dass sein Antrag auf Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens ohne nachvollziehbare Würdigung der vorgetragenen Umstände abgelehnt worden sei. Den Schriftsatz vom 19. Mai 2023 mit den dort gestellten Anträgen, u. a. darauf, dass die Kindesanhörung unter Einbeziehung eines fachlich geeigneten Gutachters vorzubereiten und durchzuführen sei, hat er in der ursprünglichen Verfassungsbeschwerde hingegen nicht konkret angesprochen.
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Soweit mit der ursprünglichen Rüge allgemein die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beanstandet wird, reicht sie aus den sogleich nachfolgend unter (3) genannten Gründen zur Darlegung eines möglichen Gehörsverstoßes nicht aus.
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Soweit der Beschwerdeführer erst im Schreiben vom 7. April 2026 und damit verfristet speziell das angebliche Übergehen seiner Antragstellung mit dieser Zielrichtung im Schriftsatz vom 29. Mai 2023 rügt, wird im Übrigen angemerkt, dass der dort gehaltene Vortrag schon im Ansatz ungeeignet wäre, nachvollziehbar einen Gehörsverstoß aufzuzeigen. Denn das Oberlandesgericht ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers keineswegs „auf diese Rüge mit keinem Wort“ eingegangen. Es gibt vielmehr zunächst in der Sachverhaltsdarstellung der Entscheidung unter I. 4. (S. 5) die Rüge des Beschwerdeführers, dass sein Schreiben vom 29. Mai 2023 offensichtlich (vom Amtsgericht) nicht gelesen worden sei, jedenfalls im Beschluss neben seinen anderen Schreiben nicht erwähnt werde, ausdrücklich wieder. Sodann nimmt es in den Gründen unter II. 2. d. (S. 9) konkret zu dieser Rüge Stellung wie folgt: „Erkennbar hat das Amtsgericht die Erwägungen des Vaters umfassend zur Kenntnis genommen, auch wenn eines von mehreren Schreiben des Vaters mit seinem konkreten Datum in der Endentscheidung nicht genannt worden sein mag.“ Der angegriffenen Entscheidung ist damit eindeutig zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht das Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch erwogen hat.
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(3) Auch bezüglich eines angeblichen Übergehens „der substanziierten Beweisanträge“ des Beschwerdeführers bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass das Oberlandesgericht solches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Insoweit stützt der Beschwerdeführer seine Rüge zuletzt im Schreiben vom 7. April 2026 auf die Ablehnung dreier konkreter Beweisanträge aus seiner Beschwerdebegründung, nämlich auf Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens sowie auf Vernehmung zweier Zeuginnen zum Nachweis angeblich falscher Tatsachenbehauptungen der Mutter im Zusammenhang mit zwei Vorfällen aus dem Juni 2023.
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Diese Rüge findet eine Grundlage bereits in der fristgerechten Verfassungsbeschwerdeschrift insoweit, als dort an verschiedenen Stellen und mit unterschiedlichem Kontext allgemein die Ablehnung bzw. das „Ignorieren“ von Beweisanträgen des Beschwerdeführers beanstandet wird, was insbesondere seine Forderung nach einem familienpsychologischen Gutachten sowie die ausführlichen Hinweise auf die Manipulationsvorwürfe gegen die Kindsmutter betreffe. Damit wird im Schreiben vom 7. April 2026 im Hinblick auf den Antrag auf Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens eine grundsätzlich fristgerecht konkret erhobene Rüge lediglich ergänzt. Soweit dort das angebliche Übergehen bestimmter Zeugenbeweisangebote beanstandet wird, handelt es sich hingegen um erstmals konkret und damit unzulässig verfristet erhobene Rügen.
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Allerdings wird selbst im Schreiben vom 7. April 2026 weder hinsichtlich der beanstandeten Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens noch hinsichtlich der Zeugenbeweisangebote die Möglichkeit einer Gehörsverletzung ausreichend dargelegt. Auch diese Rüge geht schon im Ausgangspunkt fehl. Denn die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Oberlandesgericht diese Beweisanträge in seiner Entscheidung vom 30. September 2024 lediglich mit einem Satz behandle, trifft ausweislich der Gründe des Beschlusses offensichtlich nicht zu. Vielmehr gibt das Oberlandesgericht zunächst im Sachverhaltsteil der Entscheidung unter I. 4. (S. 5) ausdrücklich die auf diese Punkte bezogenen Beanstandungen des Beschwerdeführers aus der dortigen Beschwerdebegründung wieder. In der Folge wird sodann unter II. 2. c. (S. 8/9) unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ausführlich begründet, warum sich das Amtsgericht nicht dazu veranlasst sehen musste, vor der verfahrensbeendenden Entscheidung ein Sachverständigengutachten zu erholen oder die vom Beschwerdeführer benannten Zeugen zu vernehmen. Das Oberlandesgericht stellt dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen über den Umfang der erforderlichen Ermittlungen dar, nimmt die ausführliche Begründung des Amtsgerichts in dessen Beschluss vom 24. April 2024 in Bezug und hält abschließend fest, dass auch der Senat die Erholung eines Sachverständigengutachtens oder die Vernehmung von Zeugen für die Beurteilung des Sachverhalts vorliegend nicht für veranlasst halte. Die Begründung beschränkt sich also keineswegs auf den vom Beschwerdeführer allein in den Blick genommenen Abschlusssatz und es kann auch insoweit keine Rede davon sein, dass das Oberlandesgericht rechtliches oder tatsächliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hätte. Dass der Beschwerdeführer die Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht teilt, betrifft die Frage der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung, nicht das rechtliche Gehör.
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(4) Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Schreiben vom 7. April 2026 ein angebliches „Übergehen der Stellungnahme vom 23.04.2024“ zur Kindesanhörung rügt, greift er damit zwar eine bereits in der Verfassungsbeschwerdeschrift fristgerecht erhobene Rüge auf und ergänzt seinen Vortrag dazu lediglich. Denn er hat bereits ursprünglich moniert, dass er in seinen „Schreiben vom 23.04.2024 und 12.05.2024 detailliert und klar auf die zahlreichen Mängel der Anhörungen hingewiesen“ habe und diese Kritikpunkte von den Gerichten „vollständig ignoriert“ worden seien. Auch insoweit ist aber weder der ursprüngliche Vortrag noch der (knappe) neue ausreichend, um die Möglichkeit einer Gehörsverletzung aufzuzeigen. Das ursprüngliche Vorbringen dazu (S. 37/38 der Verfassungsbeschwerde) bleibt völlig pauschal, ohne dass dargelegt würde, welche konkreten Kritikpunkte aus den genannten Schreiben übergangen worden sein sollen; im Schreiben vom 7. April 2026 wird ergänzend lediglich ausgeführt, dass die Stellungnahme vom 23. April 2024 „eine systematische Analyse der Widersprüche in den Äußerungen des Kindes und konkrete Hinweise auf eine Beeinflussung des Kindeswillens“ enthalten haben soll. Das Oberlandesgericht hat in der Entscheidung vom 30. September 2024 zwar kein speziell datiertes Schreiben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang benannt, sich aber unter II. 2. d. (S. 9) des Beschlusses ersichtlich mit den Rügen des Beschwerdeführers aus dessen Beschwerdebegründung (wiedergegeben unter I. 4., S. 4/5) zur Protokollierung und Verwertung der Aussagen aus der Kindesanhörung befasst. Dort wird u. a. ausgeführt, dass das Amtsgericht erkennbar „die Erwägungen des Vaters umfassend zur Kenntnis genommen“ habe, und auf den „Umfang der eingegangenen Stellungnahmen“ verwiesen. Daher bestehen nach den Umständen des Einzelfalls auch in diesem Zusammenhang nicht im Ansatz, wie erforderlich, klare und deutliche Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte.
40
cc) Einen Verstoß gegen das in Art. 118 Abs. 1 BV verbürgte Willkürverbot legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht fristgerecht und substanziiert dar.
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Ein Verstoß gegen das Willkürverbot bei Anwendung von Bundesrecht setzt voraus, dass sich das Gericht mit der beanstandeten Entscheidung außerhalb jeder Rechtsanwendung gestellt und somit in Wahrheit gar kein Bundesrecht zugrunde gelegt hat. Die gerichtliche Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein, sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig bzw. eindeutig unangemessen sein. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.10.2010 NJW-RR 2011, 215; vom 16.11.2023 – Vf. 48-VI-22 – juris Rn. 27; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 40; vom 18.2.2025 – Vf. 39-VI-24 – juris Rn. 25; vom 7.1.2026 – Vf. 55-VI-25 - juris Rn. 27; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 120 Rn. 63).
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In der fristgerecht eingegangenen (berichtigten) Verfassungsbeschwerdeschrift behauptet der Beschwerdeführer zwar an einzelnen Stellen (vgl. S. 38 und 41/42) einen Verstoß gegen das Willkürverbot, legt einen solchen aber, gemessen am dargestellten anzuwendenden Maßstab, nicht im Ansatz ausreichend dar. Seiner Auffassung nach verlangt das Willkürverbot „eine nachvollziehbare und sachgerechte Entscheidungsfindung“; es ist seines Erachtens schon deshalb verletzt, weil die „selektive Verwendung der Aussagen des Kindes durch die Gerichte … eine einseitige Vorgehensweise, die nicht auf einer umfassenden und objektiven Prüfung der Sachlage beruht“, zeige. Er moniert eine „einseitige Bevorzugung der Kindsmutter“ und eine angeblich „fehlende Würdigung der Ambivalenz“ der Aussagen des Kindes, die er in erster Linie als Widerspruch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz beanstandet, darauf aber anscheinend auch seine Willkürrüge stützen will. Belastbare Anhaltspunkte für eine schlechthin unhaltbare, offensichtlich sachwidrige bzw. eindeutig unangemessene gerichtliche Entscheidung zeigt er weder damit noch in seinen Ausführungen zur angeblichen Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 124 Abs. 1 i. V. m. Art. 125 Abs. 1 und Art. 126 Abs. 2 BV auf.
43
Da es an der fristgerechten Erhebung einer substanziierten Willkürrüge fehlt, können die ergänzenden Ausführungen im Schreiben vom 7. April 2026 zu einer Verletzung des Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot) wegen eines angeblichen „[i]nnere[n] Widerspruch[s] bei der Behandlung des Kindeswillens“ der Verfassungsbeschwerde nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen. Im Übrigen wären auch diese Ausführungen unzureichend. Denn der Beschwerdeführer versucht den behaupteten, angeblich willkürlichen inneren Widerspruch daraus zu konstruieren, dass das Oberlandesgericht auch einen beeinflussten Kindeswillen als beachtlich angesehen habe, sofern er wie vorliegend der tatsächlichen Bindung entspreche, aber gleichwohl kein Sachverständigengutachten eingeholt habe. Mit diesem Vorbringen wird aber nicht die Anwendung des materiellen Rechts durch das Gericht gerügt, sondern nur erneut und „in anderem Gewand“ eine angeblich fehlerhafte Verfahrensgestaltung aufgrund der unterbliebenen Einholung eines Sachverständigengutachtens beanstandet.
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dd) Soweit der Beschwerdeführer im Schreiben vom 7. April 2026 materiell auch eine Verletzung des Art. 124 Abs. 1 BV (Elternrecht) rügt, kann diese Rüge aufgrund des dargestellten eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Verfassungsgerichtshofs bei Anwendung von Bundesrecht von vornherein nicht durchgreifen.
45
ee) Soweit der Beschwerdeführer ursprünglich die Verletzung weiterer materieller Grundrechte der Bayerischen Verfassung beanstandet hat, ist nach dem zuletzt gestellten Antrag schon nicht davon auszugehen, dass er diese Rügen aufrechterhält. Im Übrigen wären auch diese Grundrechte vorliegend nicht vom Prüfungsmaßstab umfasst. Es kommt damit nicht darauf an, inwieweit das darauf bezogene Vorbringen des Beschwerdeführers dadurch entwertet wird, dass er – wohl aufgrund Zuhilfenahme sog. halluzinierender KI – seine dortige Begründung für behauptete Verletzungen des Eltern- bzw. Erziehungsrechts grundlegend auf frei erfundene angebliche Rechtsprechungsgrundsätze des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs gestützt hat.
46
ff) Soweit der Beschwerdeführer ursprünglich die Verletzung weiterer Verfahrensgrundrechte über Art. 91 Abs. 1 BV hinaus geltend gemacht hat, hält er auch insoweit seinen Antrag zuletzt nicht aufrecht. Im Übrigen weisen die Rügen einer angeblichen Verletzung der Verfahrensfairness und des effektiven Rechtsschutzes ohnehin keinen verfassungsrechtlich eigenständigen Gehalt neben der beanstandeten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf.
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Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 3.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).