Titel:
Einstweiliger Rechtsschutz, Medizinalcannabis, Verwaltungsakt, Härtefallregelung, Genehmigung, Folgenabwägung
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz, Medizinalcannabis, Verwaltungsakt, Härtefallregelung, Genehmigung, Folgenabwägung
Tenor
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 05.08.2026 (Eingang bei Gericht am 15.09.2026) wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1
Streitig ist die Versorgung des Antragstellers (ASt) mit Medizinalcannabis in Form von getrockneten Blüten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
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Der im Jahre 1976 geborene ASt ist bei der Antragsgegnerin (Ag) gesetzlich krankenversichert. Er wurde bislang von der Ag mit Medizinalcannabis in Form von getrockneten Blüten aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms, Kachexie, Gelenkschmerzen, COPD, Depression mit Angststörung sowie multiplen Hauttumoren versorgt (Erstgenehmigungsbescheid vom 07.04.2017). Am 03.12.2020 bestätigte die Ag dem ASt, dass die Genehmigung vom 04.07.2017 unbefristet ausgestellt worden und weiterhin gültig sei. Mit Bescheid vom 20.08.2026 hob die Ag aufgrund geänderter Rechtslage den Genehmigungsbescheid für Cannabisblüten auf und verfügte, dass die Ag die Kosten für Verordnungen über getrocknete Cannabisblüten nicht mehr übernehmen könne.
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Der ASt beantragte am 15.09.2026 (Eingang bei Gericht) einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Aufgrund der medizinischen Notwendigkeit und der drohenden gesundheitlichen Verschlechterung bitte er um dringliche Entscheidung. Die Therapie sei aufgrund seiner schweren Gesundheitsstörungen erfolgt. Die Behandlung habe sich als wirksam und medizinisch notwendig erwiesen. Die Beendigung der Kostenübernahme bedeute für den ASt eine erhebliche gesundheitliche Gefahr.
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Der ASt beantragt sachdienlich gefasst:
Die Ag wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Ag weiterhin, längstens bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bzw. zum rechtskräftigen Abschluss eines ggf. anschließenden Gerichtsverfahrens, auf der Grundlage von privatärztlich verordnetem Medizinalcannabis in Form von getrockneten Blüten zu versorgen.
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Sie verweist auf die geänderte Gesetzeslage. Die Ag habe den Bewilligungsbescheid daher gem. § 48 SGB V aufheben müssen. Der ASt habe zudem keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und damit glaubhaft gemacht, dass ihm und welche Gefahren ihm durch den Versorgungsstopp mit medizinischem Cannabis in Form vom Blüten drohen und ob und weshalb eine Alternativbehandlung medizinisch nicht möglich sein soll.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Ag sowie der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens Bezug genommen.
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Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber nicht begründet.
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Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Hierzu muss glaubhaft gemacht sein, dass das geltend gemachte Recht des ASt gegenüber der Ag besteht (Anordnungsanspruch) und dass der ASt ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile erleidet (Anordnungsgrund). Nach dem Sinn und Zweck des § 86b Abs. 2 SGG sollen mittels des dort geregelten Instrumentes des einstweiligen Rechtsschutzes irreparable Entscheidungen durch die Verwaltung und damit endgültige, vom Gericht nicht mehr zu korrigierende Umstände, verhindert werden. Demzufolge kann eine einstweilige Anordnung vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nur erlangt werden, wenn ohne die begehrte Anordnung für den ASt schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden und diese auch nicht durch die spätere Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden könnten. Zudem muss der Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlich sein und diese darf nicht durch die einstweilige Anordnung erledigt oder vorweggenommen werden. Lässt also die im Eilverfahren durchgeführte Prüfung bereits erkennen, dass das von dem ASt behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch eine einstweilige Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Es gelten dabei die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 932, 938, 939 und 945 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigung entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, sind die Gerichte verpflichtet, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch zu prüfen, sondern abschließend, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 – 1 BvR 2496/07 –, juris; Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, juris). Ist eine abschließende Prüfung nicht möglich, ist eine Folgenabwägung durchzuführen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass in den Fällen, in denen ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes weniger schwere Beeinträchtigungen zu erwarten sind, die summarische Prüfung eines Anordnungsanspruchs, also des Erfolgs in der Hauptsache, verfassungsrechtlich zulässig ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27.07.2016 – 1 BvR 1241/16 –, juris).
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Nach diesen Grundsätzen hat der ASt keinen Anordnungsanspruch. Die Verweigerung der weiteren Versorgung mit medizinischem Cannabis in Form von Blüten über den 29.07.2026 hinaus ist in gebotener summarischer Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden.
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§ 31 Abs. 6 SGB V bestimmte in der alten Fassung:
12
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn (…)
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Demgegenüber bestimmt § 31 Abs. 6 SGB V in der neuen Fassung seit dem 29.07.2026:
14
Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn (…)
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Die Versorgung mit Medizinalcannabis in Form von getrockneten Blüten gehört somit mit Wirkung ab dem 30.07.2026 (Inkrafttreten des Gesetzes) nicht mehr zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Übergangsbestimmung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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Auch kann sich der ASt nicht auf einen Leistungsanspruch aufgrund der Verwaltungsakte vom 07.04.2017 und 03.12.2020 berufen. Bei der Genehmigung nach § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Genehmigung wirkt als punktuelle, einmalige Zulassung der erstmaligen Versorgung mit Cannabis, an die sich die weiteren (genehmigungsfreien) Verordnungen lediglich als Reflex anschließen, ohne dass die Genehmigung selbst ein auf Dauer angelegtes, ggf. nach § 48 SGB X aufhebbares Rechtsverhältnis im Sinne eines Dauerverwaltungsakts begründet. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Genehmigung in § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V. Die Krankenkasse soll nach der ersten Genehmigung gerade kein weiteres Prüfrecht zu den Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V haben (vgl. Bayerischen Landessozialgericht vom 13.07.2022 – L 4 KR 366/21, Rn. 50), sondern der Arzt entscheidet bei jeder weiteren Verordnung jeweils im Rahmen der Therapieverantwortung, ob die Voraussetzungen des § 31 Abs. 6 SGB V vorliegen (vgl. Matthäus, NZS 2023, 881ff.).
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Die Genehmigung vom 07.04.2017 (Anlage des Eilantrags) spiegelt diese Gesetzeslage wider, indem die „Leistung genehmigt“ wird. Dieser Verfügungssatz ist nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass die erstmalige Leistung entsprechend der gesetzlichen Systematik genehmigt wird. Auch der zweite Bescheid vom 03.12.2020 lässt sich nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so lesen, dass die Erstgenehmigung weiterhin Gültigkeit hat, sofern die Indikationslage weiterhin besteht, d.h. dass diese nicht zurückgenommen wurde. Wie dargelegt, widerspricht die Aussage der „unbefristeten Ausstellung“ der Gesetzessystematik und ist daher nur im Sinne der Gesetzeslage zu verstehen, dass bei weiterhin vorliegender Indikation der behandelnde Arzt nach wie vor berechtigt ist, das Medizinalcannabis zulasten der GKV zu verordnen. Nicht hingegen ergibt sich aus dem Verfügungssatz, dass die Genehmigung unbefristet erteilt wurde im Sinne einer Zusicherung der Ag, dass der ASt auch für den Fall, dass die Leistung nicht mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten ist, weiterhin diese Leistung entgegen dem Gesetz erhalten soll. Denn eine solche Auslegung widerspräche einmal der grundlegenden Bindung der Ag an die Gesetze und insbesondere an den gesetzlichen Leistungskatalog. Zum anderen wurde im Zeitpunkt des Bescheiderlasses im Dezember 2020 eine gesetzliche Einschränkung des Leistungsumfangs in Bezug auf Cannabismedikamente vom Gesetzgeber gar nicht diskutiert, so dass dieser Fall ersichtlich von der Ag im Dezember 2020 nicht geregelt werden sollte.
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Der Aufhebungsbescheid vom 20.08.2026 auf der Grundlage von § 48 SGB X geht daher ins Leere. Die Genehmigung von 2017 wirkt immer noch für medizinische Cannabispräparate im Rahmen des gesetzlichen Leistungskatalogs, nicht aber für Blütenpräparate, da diese gerade vom Leistungsumfang der GKV ausgeschlossen worden sind. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Aufhebungsbescheid formal rechtmäßig ergangen ist.
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Der ASt hat daher zutreffend weiterhin einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinalcannabis zulasten der GKV, wenn die Indikationslage dies zulässt, nur eben nicht mehr in Form von Blüten, da der Gesetzgeber diese Versorgung nunmehr ausgeschlossen hat.
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Dies unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da der Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative hat, welche Leistungen er dem Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterstellt. So war er vor der Einführung von § 31 Abs. 6 SGB V auch nicht von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen, die Versorgung mit Cannabisextrakten in den Leistungskatalog aufzunehmen.
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Für Härtefälle, in denen eine Notstandssituation besteht, führt § 2 Abs. 1a SGB V zu einem Leistungsrecht. Dessen Voraussetzungen liegen hier aber bereits nach dem Vortrag des ASt nicht vor. Medizinalcannabis ist ein Schmerzmedikament, dass im Hinblick auf das chronische Schmerzsyndrom des ASt verordnet wird. Diese chronische Schmerzstörung ist hingegen keine lebensbedrohliche oder vergleichbare Erkrankung noch wurde dies von dem ASt auch nur behauptet oder (etwa mit ärztlichen Befundberichten) glaubhaft gemacht.
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Nach allem war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.