Titel:
Unterlassene Forderungsanmeldung und Akteneinsicht im Insolvenzverfahren
Normenketten:
InsO § 4, § 9, § 28, § 177
ZPO § 233, § 299 Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen gem. § 28 InsO ist weder eine Notfrist noch eine Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher ausgeschlossen. (Rn. 19 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens steht einem Gläubiger, der seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat, kein Akteneinsichtsrecht gem. § 4 InsO iVm § 299 Abs. 1 ZPO zu. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzbeschlüssen auf dem Justizportal ist auch bei auszugsweiser Veröffentlichung wirksam und gilt als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzverfahren, Akteneinsicht, Forderungsanmeldung, Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 11.12.2025 – 1542 IN 1974/22
Fundstelle:
FDInsR 2026, 002479
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 11.12.2025, Az. 1542 IN 1974/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 06.10.2022 (Az. 1542 IN 1974/22) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und festgestellt, dass der Schuld2 ner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten der §§ 295, 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen. Im Weiteren werden u.a. unter Ziffer 4 des Beschlusses die Insolvenzgläubiger aufgefordert, Insolvenzforderungen bis zum 24.11.2022 schriftlich anzumelden. Der Beschluss wurde am 11.10.2022 auszugsweise (Ziffer 2 des Beschlusses) veröffentlicht.
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Mit Beschluss vom 09.10.2023, der am selben Tag veröffentlicht wurde, bestellte das Insolvenzgericht eine Treuhänderin und entschied, dass das Insolvenzverfahren nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben wird. Der Schlusstermin fand am 02.10.2023 statt.
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Mit Beschluss vom 08.09.2025 stellte das Insolvenzgericht fest, dass nach Beendigung der Abtretungsfrist gem. § 300 Abs. 1 InsO über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden ist und gab den Insolvenzgläubigern und der Treuhänderin Gelegenheit im schriftlichen Verfahren (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO) bis zum 06.11.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. §§ 296 bis 298 InsO zu stellen.
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Die Antragstellerin, ... ist Gläubigerin einer im Klageweg vor dem LG München ...) geltend gemachten Forderung gegen den Insolvenzschuldner. Bei dem Rechtsstreit handelt es sich um eine (Haftpflicht) Versicherungssache, die der Insolvenzschuldner der Versicherung gemeldet, im Rahmen der Antragstellung jedoch nicht angegeben hat. Die Antragstellerin macht geltend, erst am 23.09.2025 bei einer Internetrecherche unter www.Insolvenzbekanntmachungen.de die o.g. Beschlüsse zur Kenntnis erlangt zu haben. Kenntnis über das Insolvenzverfahren des Schuldners habe bis dahin nicht bestanden. Weitere Beschlüsse, insb. eine Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen sei bei den veröffentlichten Beschlüssen nicht auffindbar gewesen.
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Mit Schriftsatz vom 23.09.2025 (Bl. 20 ff d.A.) beantragt die Antragstellerin, die erneute öffentliche Bekanntgabe über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen sowie über die Durchführung einer Anhörung der Gläubiger nach §§ 296 ff, § 5 Abs. 2 S. 1 InsO, hilfsweise ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zugleich beantragt sie die Übersendung eines Gläubigerverzeichnisses, hilfsweise Einsicht in dieses. Mit Schreiben vom selben Tag an die Insolvenzverwalterin sei zudem die Forderung nebst abgesonderter Befriedigung zur Tabelle angemeldet worden (Bl. 39 ff.). Ergänzend erläutert die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.10.2025, dass die Einsicht in das Gläubigerverzeichnis benötigt werde, um Versagungsanträge stellen zu können (Bl. 39).
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Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 31.10.2025 und Berichtigungsbeschluss vom 03.11.2025 (Bl. 48/49 + Bl. 54/55 d.A.) wurde der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen gemäß § 4 InsO i.V.m. § 233 ZPO zurückgewiesen, weil es sich bei der nach § 28 InsO im Eröffnungsbeschluss bestimmten Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen nicht um eine Notfrist handele.
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Ebenfalls mit Beschluss vom 31.10.2025 (Bl. 43/44 d.A.) wurde der auf § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Akteneinsicht durch den Rechtspfleger zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht zum Kreis der einsichtsberechtigten Verfahrensbeteiligten gehöre.
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Der zugleich erhobene Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 2 ZPO wurde durch den Rechtspfleger mit Bescheid vom selben Tag zurückgewiesen (Bl. 45/47 d.A.). Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 03.11.2025 (Bl. 61/66 d.A.) Antrag auf gerichtliche Entscheidung eingelegt. Dieser Antrag nach § 23 EGGVG ist nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens; er wird gesondert behandelt.
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Gegen die beiden Beschlüsse vom 31.10.2025 legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 03.11.2025 Erinnerung ein, die im Wesentlichen auf die Ausführungen im Antrag vom 23.09.2025 gestützt werden. Aufgrund der mit dem Schriftsatz vom 23.09.2025 glaubhaft gemachten Forderungsanmeldung sei die Antragstellerin auch Insolvenzgläubigerin. Zudem verkenne das Insolvenzgericht zur Wiedereinsetzung die Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 229/11.
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Mit Beschlüssen jeweils vom 17.11.2025 (Bl 98/99 d.A. bzw. Bl. 100/101 d.A.) half der Rechtspfleger den Erinnerungen gemäß §§ 11 Abs. 2 RPflG, § 572 Abs. 1 ZPO nicht ab. Mit Beschluss vom 11.12.2025 (Bl. 103/104 d.A.) wies der Insolvenzrichter die Erinnerungen gegen die beiden Beschlüsse vom 31.10.2025 zurück. Unter dem 12.12.2025 legte die Antragstellerin sofortige Beschwerde ein (Bl. 106/108 d.A.). Dieser half der Insolvenzrichter mit Beschluss vom 07.01.2026 nicht ab (Bl. 111 d.A.).
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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
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1. Die sofortige Beschwerde ist überwiegend zulässig.
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a) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzrichters vom 11.12.2025, ist statthaft; § 4 InsO i.V.m. § 573 Abs. 2 und § 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO. Weder die Gewährung von Akteneinsicht an eine Partei noch die Wiederein4 setzung in eine Frist hat in der Sache einen insolvenzspezifischen Charakter, sodass § 6 Abs. 1 InsO nicht zur Anwendung kommt.
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b) Die am 12.12.2025 eingelegten sofortigen Beschwerden gegen den die Erinnerungen zurückweisenden Beschluss ist auch im Übrigen form- und fristgerecht innerhalb der 2- Wochen-Frist erfolgt.
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2. Der sofortigen Beschwerde bleibt jedoch in der Sache der Erfolg versagt.
a) Wiedereinsetzung in die Frist zur Forderungsanmeldung gemäß § 28 InsO
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aa) Im Eröffnungsbeschluss vom 06.10.2022 wurden die Gläubiger unter Ziffer 4 zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 24.11.2022 aufgefordert. Dieser wurde entsprechende § 9 Abs. 1 ZPO am 11.10.2022 auf dem zentralen, länderübergreifenden Portal im Internet unter www. Insolvenzbekanntmachungen.de formwirksam unter zutreffender Bezeichnung sowie genauer Bezeichnung des Schuldners und seiner Anschrift veröffentlicht. Die Veröffentlichung durfte dabei gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz auch nur auszugsweise erfolgen, ohne dass eine Verweisung auf eine anderweitige vollständige Veröffentlichung enthalten sein muss (MüKoInsO/Bruns, 5. Aufl. 2025, InsO § 9 Rn. 16). Damit gilt die Bekanntmachung nach Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung als bewirkt. Dem steht nicht entgegen, dass der auszugsweise erfolgten Bekanntmachung die Aufforderung zur Forderungsanmeldung nicht zu entnehmen ist.
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Gleiches gilt für den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 09.10.2023 über die Treuhänderbestellung und die Aufhebung des Verfahrens, der am 09.10.2023 in gleicher Weise veröffentlicht wurde.
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Die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse wirkt gemäß § 9 Abs. 3 InsO als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten.
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bb) Die damit wirksam bestimmte Anmeldefrist nach § 28 InsO ist weder eine Notfrist- noch eine Ausschlussfrist (BeckOK Insolvenzrecht, § 28 Rn 7; Uhlenbrock/Zipperer, 2025, InsO § 28 Rn. 3).
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(1) Mangels Vorliegens einer Notfrist findet bei Versäumung der Anmeldefrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 4 InsO i.V.m § 233 ZPO nicht statt. Der dahingehende Antrag ist daher mit zutreffender Begründung zurückgewiesen worden.
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(2) Der Antragstellerin ist auch nicht in entsprechender Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften Wiedereinsetzung in die Frist zur Anmeldung der Forderung zu gewähren. Soweit die Antragstellerin sich auf den Beschluss des BGH vom 10.10.2013 – IX ZB 229/11 stützt, betrifft dieser – worauf die Nichtabhilfeentscheidung zutreffend hinweist – eine mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbare Situation. Der BGH sieht in seiner Entscheidung eine entsprechende Anwendung der Wiedereinsetzungsvorschriften als geboten an, weil der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, den fristauslösenden Beschluss als solchen aufgrund unzureichender Erläuterungen auf der Suchmaske des länderübergreifenden Justizportals nicht bemerkt zu haben (Vgl. Leitsätze 1 – 3). Diese Sachlage ist mit der hier vorliegenden aber nicht identisch. Zum einen sind die „Informationen zur Suche“ auf der Seite des länderübergreifenden Portals zwischenzeitlich geändert und es ist für jeden Anwender deutlich zu erkennen, dass bei Privatinsolvenzverfahren – wie dem hier vorliegenden – diese nach Ablauf von zwei Wochen nur noch über die Detailsuche gefunden werden können. Zum anderen hat die Antragstellerin auch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund fehlerhafter bzw. unzureichender Informationen oder der Gestaltung des länderübergreifenden Justizportals den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Beschluss über die Aufhebung des Verfahrens nicht auffinden konnte. Die Antragstellerin scheint vielmehr – da sie zuvor keine Veranlassung sah – erstmals am 23.09.2025 eine Recherche zu ihrem Schuldner in dem Justizportal vorgenommen zu haben. Eine entsprechende Anwendung des Rechts der Wiedereinsetzung scheidet mithin aus. Der Umstand, dass der Schuldner die Forderung der Antragstellerin in dem von ihm zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, zwingt zu keiner anderen Bewertung.
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(3) Bei der nach § 28 InsO gesetzten Anmeldefrist handelt es sich im Übrigen auch nicht um eine Ausschlussfrist. Denn, wie sich aus § 177 Abs. 1 InsO erkennen lässt, sind in dem Prüfungstermin auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Wird eine Forderung sogar erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine – ggf. mit der Tragung 6 der durch die Säumnis entstandenen Kosten verbundene – Anmeldung einer Insolvenzforderung mithin bis zum Ende des Schlusstermins zulässig (BGH, NZI 2015, 132 Rn. 10 ZIP 1998, 515; statt vieler Uhlenbruck, § 177 Rn 8 m.w.N.). Teilweise wird darüber hinaus eine Anmeldung und Prüfung von Forderungen noch nach Ende des Schlusstermins (hier 02.10.2023) bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens für zulässig erachtet (AG Bamberg 17.5.2004 – 2 IN 11/03, ZVI 2005, 391 (392); Graf-Schlicker/Graf-Schlicker § 177 Rn. 6). Die Antragstellerin hätte mithin – ohne Rechtsverlust – ihre Forderung bis zum 09.10.2023 im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmelden können, aber auch müssen. Nach bereits erfolgter Aufhebung des Verfahrens scheidet eine Aufnahme der Forderung zur Tabelle hingegen aus.
b) Akteneinsichtsrecht gemäß § 4 InsO i.V.m. 299 Abs. 1 ZPO
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aa) Ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO steht den „Parteien“ zu. Der Begriff der „Partei“ ist dabei im Insolvenzverfahren dahingehend zu verstehen, dass er die Verfahrensbeteiligten erfasst, wobei sich die Verfahrensbeteiligung nach dem Stadium des Insolvenzverfahrens unterschiedlich gestaltet (vgl. Uhlenbruck § 4 Rn 26; K.Schmidt/Stephan § 4 Rn 33; Frege/Keller/Riedel, HBdInsR, Rn 309).
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Während in dem als quasistreitigem Parteiverfahren ausgestaltetem Insolvenzeröffnungsverfahren Beteiligte grundsätzlich nur der Antragsteller einschließlich seiner Vertretungsorgane und persönlich haftenden Gesellschafter und Abwickler sowie der Antragsgegner sind, erstreckt sich im eröffneten Insolvenzverfahren die Stellung als Verfahrensbeteiligter auch auf alle anderen Insolvenzgläubiger (MüKoInsO/Ganter/Bruns § 4 Rn. 59; Uhlenbruck/Pape, InsO § 4 Rn. 26, 29; K.Schmidt/Stephan, InsO, § 4 Rn 32f.). Ob Insolvenzgläubiger i.S.v. § 38 InsO und damit Verfahrensbeteiligter nur ein solcher Gläubiger ist, der seine (unbestrittene) Forderung gemäß §§ 174 ff InsO angemeldet hat, ist streitig. Während eine Ansicht jedenfalls bei unbestrittenen Forderungen eine Anmeldung zur Tabelle nicht verlangt (Uhlenbruck/Pape § 4 Rn 29; K. Schmidt, InsO § 4 Rn 32; Rein, NJW-Spezial 2011, 661); knüpft die Gegenansicht die Stellung als Verfahrensbeteiligter daran, dass der Gläubiger durch Anmeldung einer Forderung zur Tabelle auch tatsächlich am Verfahren teilnimmt (OLG Celle ZIP 2004,307 OLG Frankfurt, ZInsO 2005, 1327, 1328; MüKo-InsO/Bruns, § 4 Rn 74; 7 Frege/Keller/Riedel, HBdInsR, Rn 309; Braun/Baumert, InsO, § 4 Rn 44). Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Abweisung mangels Masse oder Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses im Beschwerdeverfahren sowie bei Einstellung (gemäß §§ 207, 212, 213 InsO) oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Abhaltung des Schlusstermins gemäß § 200 InsO sind die Gläubiger – mit Ausnahme des Antragsstellers des Insolvenzeröffnungsverfahrens – hingegen regelmäßig nicht mehr als Verfahrensbeteiligte, sondern (nur noch) als Dritte i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO anzusehen (Uhlenbruck/Pape, InsO § 4 Rn. 28, 31; K.Schmidt/ Stephan, InsO § 4 Rn 32; a.A. Frege/Keller/Riedel, HBdInsR, Rn 328 und MüKo/Bruns § 4 Rn 71; Braun/Baumert, InsO, § 4 Rn 47, die nach Verfahrensbeendigung weiter an den früher erlangten Status anknüpfen).
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bb) Dies zugrunde gelegt, steht der Anspruchstellerin ein Akteneinsichtsrecht als „Partei“ gemäß § 4 InsO i.V.m. § 299 Abs. 1 ZPO nicht zu. Dabei kann es das Gericht offenlassen, ob es zur Geltendmachung eines Akteneinsichtsrechts im laufenden Insolvenzverfahren einer zur Tabelle angemeldeten (unstreitigen) Forderung bedarf. Denn der Antragstellerin steht jedenfalls nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein solches nicht mehr zu.
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Das Insolvenzverfahren wurde nach Abhaltung eines Schlusstermins am 03.10.20223 mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 09.10.2023 aufgehoben; mithin circa zwei Jahre vor dem Akteneinsichtsgesuch. Soweit in der Literatur hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach Verfahrensbeendigung teilweise an den früher erlangten Status angeknüpft wird, verlangen dieselben Literaturstimmen für eine Stellung als Verfahrensbeteiligter im laufenden Insolvenzverfahren jedoch, dass der Antragsteller als Insolvenzgläubiger eine Forderung auch tatsächlich zur Tabelle angemeldet hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragstellerin hat ihre Forderung gerade nicht bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt – je nach Ansicht dem Schlusstermin oder dem Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens – angemeldet.
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Da die Frage der Stellung als „Verfahrensbeteiligter“ nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist; kommt dem Umstand, dass der Schuldner die Forderung der Antragstellerin in dem zusammen mit dem Eröffnungsantrag eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis nicht angegeben hat, auch insoweit keine Bedeutung zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.