Titel:
Zuwendungsrecht, Bayerisches 10.000-Häuser-Programm, Fehlende Unterlagen, Mitwirkungspflicht, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt, Verwaltungsverfahren, Fördermittelvergabe, Ermessensausübung, Verwaltungspraxis, Verwendungsnachweis, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verpflichtungsklage
Normenketten:
GG Art. 3 Abs. 1
BV Art. 118 Abs. 1
BayHO Art. 23, 44
Schlagworte:
Zuwendungsrecht, Bayerisches 10.000-Häuser-Programm, Fehlende Unterlagen, Mitwirkungspflicht, Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt, Verwaltungsverfahren, Fördermittelvergabe, Ermessensausübung, Verwaltungspraxis, Verwendungsnachweis, Gleichbehandlungsgrundsatz, Verpflichtungsklage
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt unter Aufhebung eines Ablehnungsbescheids des Beklagten, den dieser im Vollzug des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms erlassen hat, dessen Verpflichtung zur Zuwendungsgewährung.
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Mit am 8. Juli 2021 unterzeichnetem, bei dem Beklagten am 16. August 2021 in schriftlicher Form eingegangenem Antrag beantragte der Kläger eine Förderung nach dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm. Konkret handelt es sich um eine Förderung im Programmteil PV-Speicher-Programm für die Erstinstallation eines neuen Batteriespeichers in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage. Die Frist zur Abgabe eines Verwendungsnachweis für die Förderung wurde von Seiten des Beklagten mehrfach, zuletzt bis 31. Juli 2024 verlängert.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Mai 2024 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf einen nicht eingereichten Verwendungsnachweis ab.
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Der Kläger ließ mit Schriftsatz vom 26. Juni 2024, bei Gericht am 27. Juni 2024 eingegangen, Klage erheben. Er lässt sinngemäß beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Mai 2024 zu verpflichten, die beantragte Zuwendung zu gewähren und auszubezahlen.
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Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises zum Datum des ablehnenden Bescheides noch nicht abgelaufen war und der Kläger den von ihm beizubringenden Verwendungsnachweis innerhalb der offenen Frist nachreichen werde.
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Er verteidigt den streitbefangenen Bescheid mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 und verweist insbesondere darauf, dass ein Verwendungsnachweis nicht, jedenfalls nicht innerhalb der verlängerten Frist bis 31. Juli 2024 eingegangen sei. Mithin bestehe ein Anspruch auf die Förderung nicht, ferner unterliege auch verfahrensökonomisch der Ablehnungsbescheid nicht der Aufhebung.
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Mit Beschluss vom 21. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage konnte durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden hierzu vorher mit Gerichtsschreiben vom 7. Juli 2026, zugestellt am gleichen Tag, gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO).
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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1. Der Kläger hat gegen den Beklagten den von ihm geltend gemachten Anspruch, sinngemäß gerichtet auf Verpflichtung zur Bewilligung und Auszahlung der mit am 16. August 2021 eingegangenem Schreiben bei dem Beklagten beantragten Förderung nach dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm, Programmteil PV-Speicher-Programm zur Finanzierung der Installation eines neuen Batteriespeichers in Verbindung mit einer neuen Photovoltaikanlage, nicht inne (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Der Kläger hat wegen eines bis zum relevanten Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht eingereichten Verwendungsnachweises keinen Anspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die entsprechende Vollzugspraxis der Beklagten ist, gemessen am hier einschlägigen Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV, nicht zu beanstanden.
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2. Bei Zuwendungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige Maßnahmen des Beklagten. Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis.
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Richtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der jeweiligen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrunde liegenden Haushaltsgesetz/Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; im Kontext des 10.000-Häuser Programms BayVGH, B.v. 4.12.2020 – 22 ZB 19.1645 – juris Rn. 16; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26; VG Augsburg, U.v. 19.11.2024 – Au 8 K 23.1876 – juris Rn. 19 f.; VG München, U.v. 14.10.2024 – M 31 K 23.2178 – juris Rn. 14 ff.).
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Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann ein Anspruch auf Förderung im Einzelfall bestehen. In den hier einschlägigen Förderrichtlinien selbst wird zudem auch einleitend klargestellt, dass die Förderung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgt (vgl. Vorbemerkung Satz 2 der Förderrichtlinien zur Durchführung des Bayerischen 10.000-Häuser-Programms vom 24.7.2019).
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3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, da er die zur Beurteilung der Förderfähigkeit seines Antrags erforderlichen Unterlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt hat.
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a) Nach der richtliniengeleiteten Zuwendungspraxis, die der Beklagte im Übrigen schriftsätzlich auch nochmals bestätigt hat, ist nach Abschluss der zu fördernden Maßnahmen der Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle binnen sechs Monaten vorzulegen (Nr. 9 Satz 1 der Zuwendungsrichtlinie). Diese Verpflichtung steht im Grundsatz auch nicht infrage, zumal auch in der Klagebegründung auf den vom Kläger „beizubringenden Verwendungsnachweis“ (Schriftsatz vom 26. Juni 2024) verwiesen wird.
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(Jedenfalls) Innerhalb dieser Frist, die der Beklagte im Übrigen mehrfach verlängert hat, hat der Kläger einen Verwendungsnachweis nicht abgegeben. Im Programmteil PV-Speicher-Programm müssen die Maßnahmen innerhalb von neun Monaten nach dem bestätigten Eingang des elektronischen Förderantrags abgeschlossen sein (Nr. 8.2 der Zuwendungsrichtlinie). Der elektronische Förderantrag ging, soweit aus der Behördenakte ersichtlich, am 10. Mai 2021 ein, so dass die Frist zur Umsetzung des Vorhabens und zur Abgabe des Verwendungsnachweises zunächst am 10. Mai 2023 ablief (Bl. 21 der Behördenakte). Nach mehrfacher Verlängerung wurde die Frist letztlich von Seiten des Beklagten bis zum 31. Juli 2024 verlängert (Bl. 27, 29 ff. der Behördenakte).
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b) Nach Aktenlage sowie nach Auskunft des Beklagten im Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 hat der Kläger den Verwendungsnachweis – auch entgegen entsprechender Ankündigung in der Klageschrift – bislang nicht, jedenfalls aber nicht innerhalb der vorgenannten Frist eingereicht.
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Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen aller Fördervoraussetzungen nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten der Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den konkreten Förderantrag ist, weil bzw. wenn und soweit die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet werden. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinien und deren auch schriftsätzlich vorgetragener Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen, so dass neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren irrelevant sind (vgl. etwa BayVGH, B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris Rn. 14; B. v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10).
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Im vorliegenden Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang freilich die Besonderheit, dass – zwischen den Beteiligten unstreitig und offensichtlich – der streitgegenständliche, ablehnende Bescheid vom 28. Mai 2024 vor Ablauf der von Seiten des Beklagten selbst gesetzten Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises mit dem 31. Juli 2024 erging. Der hier primär streitgegenständliche Anspruch des Klägers auf die beantragte Zuwendung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ergibt sich indes auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Denn selbst wenn man vor diesem Hintergrund zugunsten des Klägers – gleichsam fiktiv – als entscheidungserheblichen Zeitpunkt den Ablauf der gesetzten Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises heranzieht, sind die Zuwendungsvoraussetzungen auch dann nicht erfüllt, da der Kläger den Verwendungsnachweis, wie ausgeführt, auch bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht hat.
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4. Schließlich unterliegt auch der – nach den Maßstäben der behördlicherseits gesetzten Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises – fraglos verfrüht ergangene Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 2024 hier nicht der (isolierten) Aufhebung.
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Streitgegenstand der Verpflichtungsklage ist der vom Kläger geltend gemachte prozessuale Anspruch auf den von der Behörde abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakt. Nicht zum Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage gehört hingegen die Aufhebung des ablehnenden Bescheids. Die ablehnende Entscheidung der Behörde ist im engeren Sinne überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens; ihre Aufhebung braucht weder beantragt noch vom Gericht ausgesprochen zu werden (vgl. z.B. Decker, in: BeckOK VwGO, § 113 Rn. 69 f.). Bestandteil des Streitgegenstandes der Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der Verwaltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechtswidrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwG, U.v. 24.1.1992 – 7 C 24/91 – juris Rn. 8; ebenso U.v. 4.12.2014 – 4 C 33/13 – juris Rn. 17).
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In diesem Sinne ist der ablehnende Verwaltungsakt hier bereits nicht gegenständlich. Jedenfalls im hier relevanten Fall, in dem die ablehnende Behördenentscheidung nach den vorgenannten Maßstäben – und insbesondere dem für das Verpflichtungsbegehren im konkreten Fall relevanten Zeitpunkt – ergebnisrichtig ist, kommt ihre Aufhebung nicht in Betracht bzw. ist eine solche nicht erforderlich.
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Zwar erkennt die Rechtsprechung an, dass allein die Aufhebung des Versagungsbescheids ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel sein kann, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann (BVerwG, U.v. 21.11.2006 – 1 C 10/06 – juris Rn. 16; hierzu Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, § 113 Rn. 198). Gerade eine derartige Konstellation liegt hier indes nicht vor. Der Kläger ist durch die Ablehnung – erneut: mag sie nach den durch die Behörde selbst gesetzten zuwendungsrechtlichen Maßstäben auch zweifellos verfrüht ergangen sein – jedenfalls mit Blick auf den für den Anspruch auf die begehrte Zuwendung maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) beschwert. Auch unter diesen Gesichtspunkten ist mithin eine (isolierte) Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 28. Mai 2024 nicht erforderlich.
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Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.