Titel:
Streit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärung, Bedingte Erledigterklärung, Angabe ladungsfähiger Adresse, Einstweilige Anordnung, Erledigterklärung, Stillhaltezusage, Geheimhaltungsinteresse, Ladungsfähige Anschrift, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrenseinstellung
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
VwGO § 82
Schlagworte:
Streit über die Wirksamkeit der Erledigungserklärung, Bedingte Erledigterklärung, Angabe ladungsfähiger Adresse, Einstweilige Anordnung, Erledigterklärung, Stillhaltezusage, Geheimhaltungsinteresse, Ladungsfähige Anschrift, Rechtsschutzbedürfnis, Verfahrenseinstellung
Tenor
Das Verfahren ist eingestellt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt ursprünglich die Sicherung von Daten, die dem Antragsgegner zur polizeilichen Überstellung des Antragstellers aus Kasachstan nach Deutschland vorliegen, und nach Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss die Fortsetzung desselben.
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Der Antragsteller wurde im Jahr 2025 in der Republik Kasachstan aufgrund eines von der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Auslieferungsersuchens festgehalten. Das Polizeipräsidium M entsandte drei Polizeibeamte zweimal in die Republik Kasachstan. Nachdem ein erster Versuch der Überstellung scheiterte, wurde der Antragsteller rund vier Wochen später unter Beteiligung weiterer deutscher Amtsträger und unter Mitwirkung des Auswärtigen Amtes nach Deutschland verbracht.
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Mit Schreiben vom 9. Juli 2026 beantragte der Antragsteller beim Polizeipräsidium M die Herausgabe von Kopien sämtlicher Unterlagen sowie Auskunft über sämtliche ihn betreffenden Daten, die dort im Zusammenhang mit seiner (zunächst nur versuchten, dann tatsächlich erfolgten) Auslieferung von Kasachstan nach Deutschland angefallen seien.
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Mit Schreiben vom 14. Juli 2026 bestätigte der Antragsgegner den Eingang des Antrags, stellte die weitere Bearbeitung jedoch bis zur Vorlage einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses zurück.
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Mit Schreiben vom 21. Juli 2026 trat der Antragsteller dem entgegen und forderte den Antragsgegner auf, den Auskunftsantrag ohne weitere Ausweiskopie zu bearbeiten.
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Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2026 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München im Wege des Eilrechtsschutzes zuletzt:
„1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Auskunfts- und Kopieanspruch des Antragstellers aus dem Antrag vom 09.07.2026 zu unterlassen, personenbezogene Daten des Antragstellers sowie Unterlagen, Akten, Vorgänge und Datenbestände, die im Zusammenhang mit den beiden im Jahr 2025 unter Leitung von KOM R durchgeführten Einsätzen in der Republik Kasachstan (versuchte Überstellung sowie durchgeführte Überstellung des Antragstellers) angefallen sind, ganz oder teilweise zu löschen, zu vernichten, auszusondern, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, zu überschreiben, inhaltlich zu verändern oder an eine andere Stelle abzugeben, ohne zuvor eine vollständige, lesbare und auswertbare Kopie zurückzubehalten, oder sie sonst in ihrer Verfügbarkeit oder Auswertbarkeit zu beeinträchtigen; die Anordnung erfasst insbesondere:
a) sämtliche Vorgänge in polizeilichen Vorgangsbearbeitungs-, Fall- und Auskunftssystemen einschließlich der zugehörigen Protokoll-, Log- und Metadaten,
b) die in den dienstlichen E-Mail-Postfächern, elektronischen Ablagen und dienstlichen Nachrichtenverläufen der an den Einsätzen beteiligten Amtsträger vorgehaltene, die beiden Einsätze betreffende Kommunikation,
c) Einsatz-, Reise- und Verlaufsberichte, Vermerke, Handakten und Kalendereinträge zu beiden Reisen,
d) den Schriftverkehr mit kasachischen Behörden, mit dem Auswärtigen Amt, mit der deutschen Auslandsvertretung in der Republik Kasachstan sowie mit der Generalstaatsanwaltschaft München und dem Bundesamt für Justiz,
e) Unterlagen zu Buchung, Stornierung und Durchführung von Flügen einschließlich der Vorgänge betreffend die Fluglinie A** A ,
f) Reisekosten-, Dienstreise- und Abrechnungsunterlagen zu beiden Einsätzen,
g) Unterlagen zu Ingewahrsamnahme, Haft und Überstellung des Antragstellers;
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die gerichtliche Anordnung innerhalb seiner Organisation bekannt zu machen, und zwar
a) an sämtliche Dienststellen und Organisationseinheiten, die mit mich betreffenden Vorgängen befasst sind oder waren – nach Aktenlage namentlich K 1, K 2, die mit den Einsätzen in der Republik Kasachstan befassten Einheiten sowie die für datenschutzrechtliche Auskunftsersuchen zuständige Stelle –,
b) an die für die betroffenen Fachverfahren, Vorgangsbearbeitungs-, Fall- und Auskunftssysteme sowie Registraturen verantwortlichen Stellen einschließlich der Systemadministration, soweit dies zur Aussetzung automatisierter Lösch-, Aussonderungs- und Skartierungsroutinen erforderlich ist,
c) an die behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. den behördlichen Datenschutzbeauftragten,
d) sowie an diejenigen Stellen, die als Datenbesitzer für mich betreffende Speicherungen in Verbund- und Zentraldateien verantwortlich sind, verbunden mit dem Hinweis, insoweit von Löschungen und Aussonderungen abzusehen, und dem Gericht die Umsetzung binnen drei Werktagen unter Angabe der unterrichteten Stellen anzuzeigen.
2. hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Anordnung zu Ziffer 1 ganz oder teilweise nicht für geboten hält oder ihr gesetzliche Löschpflichten entgegenstehen dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an die Stelle jeder Löschung, Aussonderung oder Vernichtung der unter Ziffer 1 bezeichneten Daten und Unterlagen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Auskunfts- und Kopieanspruch die Einschränkung ihrer Verarbeitung (Sperrung) treten zu lassen (Art. 18 Abs. 1 lit. c DSGVO; Art. 66 PAG; § 58 Abs. 3 BDSG);
3. dem Antragsgegner aufzugeben, dem Gericht den Vollzug der Anordnung binnen drei Werktagen ab Zustellung schriftlich anzuzeigen und dabei mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Sicherung der unter Ziffer 1 bezeichneten Datenbestände getroffen wurden und ob seit dem 09.07.2026 Daten oder Unterlagen aus diesem Bestand gelöscht, ausgesondert, vernichtet oder abgegeben worden sind; um Übersendung einer Kopie der Vollzugsanzeige an den Antragsteller wird gebeten;
4. für den Fall, dass über die Anträge zu Ziffer 1 bis 3 nicht binnen weniger Tage entschieden werden kann, im Wege der Zwischenverfügung gemäß § 123 Abs. 2 VwGO das in Ziffer 1 bezeichnete Löschungs- und Veränderungsverbot bis zur Entscheidung über diesen Antrag anzuordnen; “
Höchst vorsorglich „für den Fall, dass das Gericht den Verwaltungsrechtsweg ganz oder teilweise für nicht eröffnet hält, die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 17a Abs. 2 GVG i.V.m. § 173 VwGO an das zuständige Gericht (bei Zuordnung zum Anwendungsbereich der StPO: an das Bayerische Oberste Landesgericht, §§ 23, 25, 29 EGGVG)“.
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Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar sei. Er werde den Auskunfts- und Kopieanspruch im Wege der Leistungsklage geltend machen; die Klage sei vorbereitet und werde nach Ablauf der Antwortfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO bzw. unverzüglich nach Eintritt der Beschwer erhoben werden. Der Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten und auf Überlassung einer Kopie ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO bzw. Art. 65 Abs. 1 PAG i.V.m. § 500 Abs. 1 StPO, § 57 BDSG. Der Auskunftsanspruch begründe als Annexrecht einen Anspruch darauf, dass der Verantwortliche den Anspruchsgegenstand nicht vor Erfüllung beseitige. Dafür bestehe eine konkrete Gefahr, da der Vorgang im Jahr 2025 abgeschlossen worden sei und polizeiliche Daten nach Art. 62 PAG bzw. im Anwendungsbereich der StPO nach § 500 Abs. 1 StPO i.V.m. § 51 BDSG sowie allgemein nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 e) DSGVO, ohne Beteiligung der betroffenen Person zu löschen seien, sobald ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sei. Dies erfolge regelmäßig als Routinevorgang und sei irreversibel. Das bisherige Verfahrensverhalten des Antragsgegners begründe diese Gefahr zusätzlich, da er die Bearbeitung des Antrags zurückgestellt und auf eine im elektronischen Rechtsverkehr eingegangene, qualifiziert signierte Eingabe nicht auf demselben Weg geantwortet habe. In der Gesamtschau sei dieses Verhalten geeignet, den Vorgang so lange zu verzögern, bis sich der Auskunftsanspruch durch Fristablauf und Löschung von selbst erledige. Die zu sichernden Unterlagen würden das Handeln von Bediensteten des Antragsgegners in einem Vorgang dokumentieren, dessen Rechtmäßigkeit der Antragsteller bestreite und der Gegenstand eines von ihm angestrebten Strafverfahrens in der Republik Österreich, sowie eines laufenden Rechtsmittelverfahrens seien. Dass die Löschungsgefahr in diesem Sachkomplex real sei, zeige ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zudem käme für seinen Vorgang aufgrund vermeintlicher Beteiligung von Bundesbehörden eine kürzere Prüf- und Löschfrist in Betracht. Es seien auch bereits im selben Sachkomplex Daten gelöscht worden, nämlich ein unter der Nummer 2 geführter Vorgang.
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Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2026 erklärte der Antragsteller, nachdem er das Gericht bat, den Antragsgegner im Wege einer Zwischenverfügung unter kurzer Fristsetzung zur Abgabe einer Stillhaltezusage aufzufordern, wie folgt: „Gibt der Antragsgegner eine verbindliche und vorbehaltlose Zusage ab, wird der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.“
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Am 24. Juli 2026 erklärte der Antragsgegner telefonisch gegenüber dem Gericht, die vom Antragsteller begehrten Daten nicht zu löschen sowie, dass der auskunftserteilende Bescheid bereits am 23. Juli 2026 an den Antragsteller per Post versendet wurde und diesem daher zeitnah zugehen sollte. Am selben Tag verfügte er mit Wirkung für alle Dienststellen des Polizeipräsidiums M , dass
„ab sofort keine Löschungen und keine sonstigen Veränderungen an den verfahrensgegenständlichen Daten vorgenommen werden dürfen. Umfasst sind alle verfahrensrelevanten Daten (Lebenssachverhalt: „Auslandsdrückführung Kasachstan“). Dabei handelt es sich insb. um folgende Datensätze:
- den dienstlichen Auftrag bzw. die Weisung zur Durchführung der Einsätze, einschließlich eines etwaigen Auftrags oder Ersuchens seitens der Generalstaatsanwaltschaft;
- sämtliche Einsatz-, Reise- und Verlaufsberichte der beteiligten Beamten zu beiden Reisen in die Republik Kasachstan;
- die Namen, Dienststellen und Funktionen aller an den Einsätzen beteiligten deutschen Amtsträger;
- den gesamten Schriftverkehr und Nachrichtenverkehr mit kasachischen Behörden im Zusammenhang mit der versuchten und der durchgeführten Überstellung;
- den gesamten Schriftverkehr mit dem Auswärtigen Amt sowie der deutschen Auslandsvertretung in der Republik Kasachstan;
- sämtliche Unterlagen zur Buchung, Stornierung und Durchführung von Flügen (einschließlich der Vorgänge betreffend die Fluglinie A** A *);
- sämtliche Unterlagen zu meiner Ingewahrsamnahme, Haft und Überstellung (Zeiträume, Rechtsgrundlagen, beteiligte Stellen);
- Reisekosten-, Dienstreise- und Abrechnungsunterlagen zu beiden Einsätzen;
- alle sonstigen mich betreffenden personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Einsätzen verarbeitet wurden.“
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Das Gericht informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juli 2026 über die telefonische Zusage des Antragsgegners sowie den bereits erfolgten Versand des Auskunftsbescheides per Post.
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Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2026 legte der Antragsgegner, vertreten durch das Polizeipräsidium M , die oben wiedergegebene Verfügung vor und erklärte sich der Erledigterklärung des Antragstellers anzuschließen, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen.
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Mit Beschluss vom 31. Juli 2026 wurde das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
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Mit Schriftsatz vom 3. August 2026 beantragte der Antragsteller:
„1. Hauptantrag (Fortsetzung des Verfahrens): Das Verfahren M 23 E 26.5610 wird fortgeführt und es wird über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23.07.2026 in der Fassung der Schriftsätze vom 23.07.2026 und 24.07.2026 nebst Antragserweiterung in der Sache entschieden.
2. Erster Hilfsantrag (Anhörungsrüge nach § 152a VwGO): Für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, das Verfahren sei durch den Beschluss vom 31.07.2026 wirksam beendet worden, wird fristgerecht Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erhoben; es wird beantragt, das Verfahren unter Aufhebung des Beschlusses vom 31.07.2026 fortzuführen, weil das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt wurde, da mir die Antragserwiderung vom 27.07.2026 erst zeitgleich mit dem Beschluss übermittelt wurde.
3. Zweiter Hilfsantrag (Zwischenverfügung nach § 123 Abs. 2 VwGO): Bis zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag bzw. die Anhörungsrüge wird im Wege der Zwischenverfügung das in Ziffer 1 der Antragsschrift vom 23.07.2026 bezeichnete Löschungs-, Veränderungs- und Abgabeverbot angeordnet.
4. Dritter Hilfsantrag (Gegenvorstellung bezüglich der Kostenentscheidung): Für den Fall, dass das Gericht das Verfahren nicht fortführt, wird Gegenvorstellung gegen Ziffer II des Beschlusses vom 31.07.2026 erhoben und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4, § 161 Abs. 2 VwGO).
5. im fortgeführten Verfahren die Anträge zu Ziffer 1 bis 3 der Antragsschrift vom 23.07.2026 sowie den Antrag zu Ziffer IV des Schriftsatzes vom 24.07.2026 (Bekanntmachung der Anordnung innerhalb der Behördenorganisation nebst Vollzugsanzeige binnen drei Werktagen) zu bescheiden; die Anträge werden vollumfänglich aufrechterhalten und zusätzlich mit den unter E. dargelegten Gründen gestützt.
6. bis zur Entscheidung über den Fortsetzungsantrag im Wege der Zwischenverfügung nach § 123 Abs. 2 VwGO das in Ziffer 1 der Antragsschrift bezeichnete Löschungs-, Veränderungs- und Abgabeverbot anzuordnen.
7. Nummer II des Beschlusses vom 31.07.2026 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 4, § 161 Abs. 2 VwGO); hilfsweise erhebe ich insoweit Gegenvorstellung.“
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Zudem rege er die Erteilung eines richterlichen Hinweises an, falls das Gericht dem Antrag zu Ziffer 1 nicht zu entsprechen beabsichtige. Er begründete diese Anträge im Wesentlichen damit, dass er keine Erledigterklärung abgegeben habe, sondern diese lediglich angekündigt habe. Die Bedingung, unter der er sie angekündigt habe, sei zudem nicht eingetreten, da eine adäquate Stillhaltezusage Identität mit dem Sicherungsbegehren voraussetze. Die hier abgegebene behördliche Verfügung untersage lediglich „Löschungen und sonstige Veränderungen“, nicht aber die Abgabe an Dritte, wie bereits an die Staatsanwaltschaft München I geschehen. Protokoll-, Log- und Metadaten der polizeilichen Systeme sowie E-Mail-Kommunikation der Sachbearbeiter seien nicht von der internen Verfügung erfasst. Die Telefonnotiz eines Polizeibeamten gegenüber der Geschäftsstelle entfalte keine Bindungswirkung für den Rechtsträger und sei spätestens mit der formalen Verfahrenseinstellung am 31. Juli 2026 erloschen. In der Übersendung der Antragserwiderung vom 27. Juli 2026 nebst Behördenakt zusammen mit dem Einstellungsbeschluss am 3. August 2026 läge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers. Diese Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich. Der Sicherungsbedarf des Antragstellers habe sich inzwischen erweitert, indem er ein Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie ein Amtshaftungsverfahren vorbereite. Die Kostenentscheidung des Einstellungsbeschlusses vom 31. Juli 2026 sei fehlerhaft und willkürlich, da der Antragsgegner Anlass zur Antragserhebung gegeben habe.
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Mit richterlichem Hinweis vom 4. August 2026 teilte das Gericht mit, dass das Verfahren wie vom Antragsteller beantragt, fortgesetzt werde.
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Mit richterlichem Hinweis vom 5. August 2026 forderte das Gericht den Antragsteller bis zum 12. August 2026 zur Angabe einer ladungsfähigen Adresse auf.
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Mit Schriftsatz vom 5. August 2026 beantragte der Antragsteller:
„1. gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG von der Angabe meiner Wohnanschrift abzusehen, weil deren Preisgabe im vorliegenden Verfahren unzumutbar ist;
2. hilfsweise, mir zu gestatten, die Wohnanschrift ausschließlich den zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richtern in einem verschlossenen, gesondert verwahrten und von der Akteneinsicht nach § 100 VwGO ausgenommenen Umschlag mitzuteilen, verbunden mit der Maßgabe, dass eine Weitergabe an den Antragsgegner, an die Gerichtsverwaltung oder an dritte Stellen zu unterbleiben hat;
3. die mit Verfügung vom 05.08.2026 gesetzte Frist bis zur Entscheidung über die Anträge zu 1. und 2. auszusetzen, jedenfalls angemessen zu verlängern.“
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Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an seiner Wohnadresse habe, wie sich aus der durch den Magistrat der Stadt W mit Bescheid vom 2. Juni 2026 ausgesprochenen fünfjährigen Auskunftssperre ergebe. Der Antragsgegner sei im vorliegenden Sachkomplex kein neutraler Außenstehender. Auch gegenüber der Aktenführung des angerufenen Verwaltungsgerichtes München sei der Antragsteller zurückhaltend, da seine Auslieferung aus Kasachstan ihren Ausgang in einem Strafantrag wegen des Vorwurfs der Beleidigung eines Richters dieses Gerichts genommen habe. Ferner könne die Wiedergabe der Stillhaltezusage die eigentliche Erklärung nicht ersetzen, weshalb die Bedingung seiner vermeintlichen Erledigterklärung auch deshalb noch nicht eingetreten sei.
19
Mit richterlichem Hinweis vom 6. August 2026 teilte das Gericht dem Antragsteller mit, dass sein neuerlicher Vortrag die Annahme eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse wohl nicht tragen würde und deshalb an der gesetzten Ausschlussfrist bis zum 12. August 2026 festgehalten werde.
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Mit Schriftsatz vom 7. August 2026 beantragte der Antragsteller:
„1. von der Aufforderung zur Mitteilung einer ladungsfähigen Wohnanschrift abzusehen, weil deren Angabe mir unzumutbar ist und der Zweck des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch meine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr aus einem persönlichen, identitätsgebundenen Postfach vollständig erreicht ist;
2. hilfsweise, mir zu gestatten, die Anschrift ausschließlich gegenüber dem Gericht mitzuteilen, verbunden mit der Anordnung, dass dieser Aktenbestandteil von der Akteneinsicht des Antragsgegners ausgenommen und gesondert verwahrt wird;
3. weiter hilfsweise, die Frist bis zur Entscheidung über die mit Schriftsätzen vom 03.08. und 05.08.2026 gestellten Aufklärungsanträge zu verlängern;
4. mir vor einer Entscheidung, die den Antrag aus diesem Grund als unzulässig behandelt, Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben.“
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Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die in Österreich bestehende Auskunftssperre auch gegenüber deutschen bzw. bayerischen Behörden gelten würde. Über eine von deutschen bzw. bayerischen Behörden beantragte Auskunft im Wege der polizeilichen Zusammenarbeit mit österreichischen Behörden würde nach österreichischem Recht eigenständig entschieden werden, wonach eine Ablehnung die naheliegende Entscheidung wäre.
22
Mit richterlichem Hinweis vom 10. August 2026 teilte das Gericht dem Antragsteller mit, dass der Antragsteller nach wie vor nicht hinreichend dargelegt habe, woraus sich ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse für ihn ergeben solle und deshalb an der gesetzten Ausschlussfrist bis zum 12. August 2026 festgehalten werde.
23
Mit Schriftsatz vom 10. August 2026 führte der Antragsgegner aus, dass die Stillhaltezusage nicht gegenüber dem Antragsteller zu erklären sei, da sie eine Verpflichtung des Antragsgegners gegenüber dem erkennenden Verwaltungsgericht sei. Sie diene der Sicherung des geltend gemachten Verfahrensgegenstands und somit der Sicherung der gerichtlichen Entscheidungsgrundlage. Im Übrigen komme es nicht auf die Kenntnis des Antragstellers zum Bedingungseintritt an, da ihre Rechtsfolgen ipso iure eintreten würden. Eine Befristung der Zusage sei mangels anhängigen Hauptsacheverfahrens nicht möglich gewesen. Soweit der neuerliche Antrag des Antragstellers auf die Stillhaltezusage über seinen vorherigen Antrag beim Polizeipräsidium M hinausgehe, etwa bezüglich eines „Abgabeverbotes“, sei er bereits unzulässig. Die Stillhaltezusage könne nur soweit gehen, wie der zulässig erhobene Verfahrensgegenstand. Einer Aufzählung, wie es der Antragsteller begehre, bedürfe es angesichts der Verwendung des allgemeinen und allumfassenden Begriffes „Daten“ nicht.
24
Mit Schriftsatz vom 10. August 2026 beantragte der Antragsteller:
„1. von der Aufforderung zur Mitteilung einer ladungsfähigen Wohnanschrift abzusehen, weil deren Angabe mir unzumutbar ist und die Zwecke des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf anderem Wege vollständig erreicht sind;
2. hilfsweise, mir zu gestatten, die Anschrift ausschließlich gegenüber den zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richtern direkt mitzuteilen, verbunden mit der Anordnung, dass dieser Bestandteil von der Akteneinsicht des Antragsgegners nach § 100 VwGO ausgenommen, außerhalb der Verfahrensakte geführt und gesondert verwahrt wird (siehe H.);
3. äußerst hilfsweise, das minimale Kostenrisiko des Antragsgegners durch eine von mir zu erbringende Sicherheitsleistung in vom Gericht zu bestimmender Höhe auszuräumen (Rechtsgedanke des § 110 Abs. 1 ZPO; vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 02.02.1996 – 1 BvR 2211/94 –, NJW 1996, 1272);
4. über die Anträge zu 2. und 3. vorab durch anfechtbaren, mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden;
5. mir nach § 86 Abs. 3 VwGO mitzuteilen, welche konkrete Tatsache das Gericht für nicht hinreichend glaubhaft gemacht hält und mit welchem Mittel sie glaubhaft zu machen wäre;
6. den Sachverhalt zur geltend gemachten Gefährdungslage nach § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen aufzuklären und hierzu konkrete Feststellungen zu treffen; ich wirke hiermit ausdrücklich auf diese Aufklärung hin und biete ergänzende eidesstattliche Versicherung sowie die Vorlage weiterer Unterlagen an;
7. die Frist zum 12.08.2026 bis zur Entscheidung über die Anträge zu 1. bis 5. sowie über die Aufklärungsanträge vom 03.08. und 05.08.2026 zu verlängern;
8. mir vor einer Entscheidung, die den Antrag aus diesem Grund als unzulässig behandelt, Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben;
9. den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter zu übertragen bzw. eine erfolgte Übertragung nach § 6 Abs. 3 VwGO zurückzuübertragen (dazu I.);
10. unabhängig von der Anschriftenfrage die Zwischenverfügung nach § 123 Abs. 2 VwGO zu erlassen und das in Ziffer 1 der Antragsschrift vom 23.07.2026 bezeichnete Löschungs-, Veränderungs- und Abgabeverbot anzuordnen.“
„11. das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2 AEUV vorzulegen, hilfsweise dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG (dazu J.)“.
26
Er begründete dies im Wesentlich damit, dass aufgrund mehrerer Grundrechte, europarechtlicher Vorschriften und EMRK-Rechte von dem Erfordernis einer ladungsfähigen Adresse abzusehen sei.
27
Am 12. August 2026 wurde dem Antragsteller Akteneinsicht gewährt.
28
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die übersendete Behördenakte verwiesen.
29
Das Verfahren ist – nach wie vor – eingestellt.
30
1. Nach dem Einstellungsbeschluss vom 31. Juli 2026 hat das Gericht auf Fortsetzungsantrag des Antragstellers festzustellen, ob und inwieweit das Verfahren durch übereinstimmende Erledigterklärungen tatsächlich eingestellt werden konnte (vgl. etwa BVerwG, B.v. 12.11.1993 – 2 B 151/93 – juris, Rn. 2; BVerwG, B.v. 07.08.1998 – 4 B 75/98 – juris, Rn. 3).
31
a) Die Formulierung des Antragstellers „wird der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt“, stellte eine bedingte Erledigterklärung und nicht lediglich eine Ankündigung dar. Das Verb „wird“ fungiert insofern als Hilfsverb und steht im Präsens. Folglich stellt der Satz bereits die gegenwärtige Erklärung dar, nicht erst die Ankündigung einer zukünftig erfolgenden; hierfür hätte die Formulierung etwa „wird […] erklärt werden“ lauten müssen.
32
b) Die Abgabe der Erledigterklärung unter der Bedingung, dass der Antragsgegner die begehrte Stillhaltezusage abgibt, war rechtlich zulässig, wirksam und bindend. Zwar sind Erledigterklärungen als Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich. Ausnahmsweise zulässig und möglich sind jedoch innerprozessuale Bedingungen, da hierdurch die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt wird (vgl. VGH BW, B.v. 09.12.2021 – 1 S 3255/21 – juris, Ls. 3).
33
Die Bedingung, unter der der Antragsteller seine Erledigterklärung bereits abgegeben hat, war die Abgabe der Stillhaltezusage durch den Antragsgegner, wie sie der Antragsteller mit seinem Eilantrag begehrte. Diese Bedingung war innerprozessual, da sie an einen Vorgang im bereits anhängigen Verfahren anknüpfte.
34
Diese Bedingung für die unmittelbar vorab abgegebene Erledigterklärung des Antragstellers ist durch die Abgabe der Stillhaltezusage des Antragsgegners eingetreten. Ob bereits die gegenüber dem Gericht am 24. Juli 2026 erteilte telefonische Stillhaltezusage ausreichend war, kann dahinstehen, da jedenfalls die schriftlich am 24. Juli 2026 verfügte Anordnung, die mit Schriftsatz vom 27. Juli 2026 (erneut) verschriftlicht wurde, den Bedingungseintritt bewirkte.
35
Hinsichtlich des Adressaten entspricht die Stillhaltezusage den durch den Antragsteller aufgestellten Anforderungen. Er bezeichnete den Freistaat Bayern unter Vertretung durch das Polizeipräsidium M als Antragsgegner. Dahingehend bestimmte er den personellen Geltungsbereich der begehrten Stillhaltezusage. Das Polizeipräsidium M hat mit der am 24. Juli 2026 verfügte Anordnung seinen gesamten Zuständigkeitsbereich bzw. alle seine Dienststellen abgedeckt.
36
Auch in zeitlicher Hinsicht erfüllt die Stillhaltezusage die selbst formulierten Anforderungen des Antragstellers. Er hat hierfür den Zeithorizont „bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Auskunfts- und Kopieanspruch des Antragstellers aus dem Antrag vom 9. Juli 2026“ bestimmt. Es kann als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, wann der entsprechende Auskunftsbescheid, der vom Antragsgegner am 23. Juli 2026 zur Post gegeben wurde, dem Antragsteller bekanntgegeben wurde und ob er – mangels bisheriger Klage dagegen – bestandkräftig geworden ist. Denn die Stillhaltezusage wurde unbefristet abgegeben und deckt den begehrten Geltungszeitraum damit in jedem Fall ab.
37
Inhaltlich begehrte der Antragsteller, es zu unterlassen, personenbezogene Daten des Antragstellers sowie Unterlagen, Akten, Vorgänge und Datenbestände, die im Zusammenhang mit den beiden im Jahr 2025 unter Leitung von KOM R durchgeführten Einsätzen in der Republik Kasachstan (versuchte Überstellung sowie durchgeführte Überstellung des Antragstellers) angefallen sind, ganz oder teilweise zu löschen, zu vernichten, auszusondern, zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, zu überschreiben, inhaltlich zu verändern oder an eine andere Stelle abzugeben, ohne zuvor eine vollständige, lesbare und auswertbare Kopie zurückzubehalten, oder sie sonst in ihrer Verfügbarkeit oder Auswertbarkeit zu beeinträchtigen. Indem der Antragsgegner jegliche Löschung oder sonstige Veränderung aller verfahrensrelevanten Daten und Datensätze aus dem Lebenssachverhalt der Auslandsrückführung Kasachstan untersagte, erfüllte er diese Anforderungen. Eine zum Antrag des Antragstellers wortlautidentische Anordnung ist dabei nicht erforderlich, da die geleistete Zusage denselben Inhalt wie jene aufweist. Insbesondere die Verwendung der Begriffe „Veränderung“, „Daten“ und „Lebenssachverhalt der Auslandsrückführung Kasachstan“ decken als allgemeine Sammelbegriffe bzw. Umschreibungen die Wortbedeutungen der der vom Kläger gewählten Formulierungen ab.
38
c) An diese Erledigterklärung ist der Antragsteller auch nach wie vor gebunden.
39
Liegt eine wirksame Erledigterklärung vor, kann der Erklärende diese jedenfalls nach Eingang der damit übereinstimmenden Erklärung der Gegenseite grundsätzlich nicht mehr widerrufen (vgl. VGH BW, U.v. 07.01.2013 – 2 S 2120/12 – juris, Rn. 28; VGH BW, B.v. 09.12.2021 – 1 S 3255/21 – juris, Rn. 47). Auch die Anfechtung einer Erledigungserklärung ist schon in Ermangelung von einschlägigen Anfechtungsvorschriften ausgeschlossen (vgl. BayVGH, U.v. 26.03.2015 – 13 A 14.1240 und 13 A 14.1241 – juris, Rn. 27). Etwas anderes kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ein Restitutionsgrund im Sinne von § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO vorliegt oder es mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, der das gesamte Recht unter Einschluss der VwGO beherrscht, unvereinbar wäre, einen Beteiligten an seiner Prozesshandlung festzuhalten (vgl. BVerwG, B.v. 07.08.1998 – 4 B 75.98 – juris, Rn. 3).
40
Vorliegend machte der Antragsteller erst nach Eingang der Erledigterklärung des Antragsgegners geltend, keine Erledigterklärung abgegeben zu haben. Sofern dies als Widerruf auszulegen wäre, kam dieser jedenfalls zu spät. Weder hat der Antragsteller zum Vorliegen eines möglichen Restitutionsgrundes im Sinne von § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO oder zum Grundsatz von Treu und Glauben vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der Antragsteller ist damit nach wie vor an seine Erledigterklärung gebunden. Es war hinsichtlich der begehrten Verfahrensfortsetzung wie tenoriert zu entscheiden.
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2. Ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt, dürfte der Antrag des Antragstellers auch bereits unzulässig gewesen sein.
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Sollte keine Klage mehr gegen Auskunftsbescheid vom 23. Juli 2026 eingelegt werden, würde dem hiesigen Antrag als – sowohl faktischer als auch ausdrücklich als solcher in Bezug genommener – Konnexantrag auf Sicherung des Auskunftsantrags das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Im für die hiesige Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt könnte dies indes angesichts der unklaren Bekanntgabeumstände nicht abschließend beurteilt werden.
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Jedenfalls wäre der Antrag unzulässig, da der Antragsteller bis zuletzt und nach mehrmaliger fristgebundener Aufforderung des Gerichts entgegen § 82 Abs. 2 VwGO keine ladungsfähige Adresse angegeben hat.
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Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll darüber hinaus gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle seines Unterliegens der Kostentragungspflicht nicht entziehen kann. Sie ist danach auch Ausdruck rechtsstaatlicher Transparenz.
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Vorliegend erscheint jedenfalls der Zweck der Kostensicherung nicht gesichert, da eine Vollstreckung allein über die digitale „Adresse“ des Antragstellers nicht möglich wäre.
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Ein ausnahmsweise von der Angabe einer ladungsfähigen Adresse befreiendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse kann der Antragsteller nicht geltend machen. Dieses setzt voraus, dass der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse entgegenstehen (vgl. BayVGH, B.v. 05.12.2007 – 19 ZB 06.2329 – juris, Rn. 6; BayVGH, B.v. 03.02.2016 – 10 ZB 15.1413 – juris, Rn. 4). Das Geheimhaltungsinteresse muss sich auf die Weitergabe der Anschrift im konkreten Verwaltungsprozess beziehen. Zwar besteht vorliegend eine Auskunftssperre des Magistrats der Stadt W nach österreichischem Recht, doch bindet diese behördliche Entscheidung das Gericht nicht; vielmehr hat es eine eigenständige Prüfung vorzunehmen (vgl. VG Dresden, B.v. 06.01.2021 – 6 L 923/20 – juris, Rn. 23, bestätigt durch OVG Sachsen, B.v. 25.02.2021 – 3 B 22/21 – juris, Ls.). Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Magistrat der Stadt W um eine ausländische Behörde handelt. Ein Automatismus dahingehend, dass ein Gericht bei bestehender Auskunftssperre ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse annehmen muss, ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller ins Feld geführten Entscheidung des BFH (B.v. 21.10.2020 – VII B 119/19 – juris). Auch ist der vorliegende Fall nicht mit dem zu vergleichen, der der Entscheidung des BGH (B.v. 10.10.2018 – VII ZB 12/15 – juris) zugrunde liegt: Dort wurde festgehalten, dass ein Gerichtsvollzieher bei einer bestehenden Auskunftssperre die Adresse des Schuldners nicht an den Gläubiger weitergeben darf; vorliegend handelt es sich bei der Gegenseite indes nicht um einen (privaten) Gläubiger, sondern die staatlichen Ermittlungsbehörden.
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Im Rahmen dieser hier anzustellenden eigenständigen Prüfung könnte das Gericht die tatsächlichen Gründe, auf denen auch die österreichische Auskunftssperre basiert, heranziehen. Diese Gründe hat der Antragsteller indes nicht offengelegt, sodass das Gericht sie nicht würdigen kann. Das Gericht hat dem Antragsteller in einer für ein Eilverfahren ungewöhnlich hohen Anzahl an Hinweisschreiben mehrmals Gelegenheit zur Darlegung derselben gegeben. Zu einer konkreten bzw. beispielhaften Nennung (hypothetisch) tauglicher Gründe, die ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse substituieren könnten, ist es nicht angehalten. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, Umstände, die allein seinem Vorteil gereichen und sich allein in seinem Macht- und Kenntnisbereich befinden, vorzutragen.
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Danach verbleibt es dabei, dass der Antragsteller schon nicht dargelegt hat, worauf seine vermeintlich begründete Befürchtung vor einer Gefährdung seiner Rechtsgüter Leib, Leben und Freiheit gründet. Wegen des von ihm vorgetragenen Beleidigungsvorwurfs, bezüglich dessen Strafantrag durch den Präsidenten des erkennenden Gerichts gestellt wurde, sind diese nicht erkennbar. Ohnehin erscheint es fraglich, ob eine für die Annahme eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses erforderliche Gefahr für die Geheimhaltung bzw. für bedeutende Rechtsgüter des Betroffenen in strafrechtlicher Verfolgung durch staatliche Stelle der Bundesrepublik Deutschland oder des Freistaates Bayern begründet sein könnten. Diese sind von Verfassungs wegen an das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, gebunden und agieren bei der Strafermittlung und -verfolgung im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags. Ein gesetzlich zulässiges und rechtsstaatlich elementares Verhalten kann im schon Grundsatz keine Gefahr für den Betroffenen im Rechtssinne begründen, selbst wenn es dieser subjektiv anders empfände. Jedenfalls droht keine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Antragstellers.
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Ohnehin erscheint es wahrscheinlich, dass die deutschen bzw. bayerischen Behörden die Adresse des Antragstellers im Wege der Kooperation mit den österreichischen Behörden erlangen könnten bzw. werden. Der Antragsteller kann nicht mit Sicherheit wissen, wie die österreichischen Behörden auf das Auskunftsersuchen des Antragsgegners reagieren würden. Dass der Antragsgegner die Adresse des Antragstellers weder für die Gefahrenabwehr noch für die Strafverfolgung will, ist nicht näher dargelegt und daher nicht nachvollziehbar, da dies (die einzigen beiden) Kernaufgaben der Polizei sind. Selbst sofern – wie der Antragsteller meint – dem nicht so wäre, könnte der Antragsgegner wohl über § 18 Abs. 5 S. 2 Meldegesetz 1991 (Österreich) Auskunft beantragen. Die Erfolgsaussicht dieses Auskunftsbegehrens schätzt das Gericht aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Betroffenen im Rahmen der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung des Antragstellers als hoch ein. Auch die Erreichbarkeit des Antragstellers im von ihm eingeleiteten Verfahren gegen den Freistaat Bayern dürfte einen Grund zur Offenlegung der Adresse des Antragstellers darstellen – wobei offen bleibt, in welcher Art von Verfahren der Antragsteller meint, den deutschen oder bayerischen Staat vor einem österreichischen Gericht in dieser Sache verklagen zu können.
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Dass die deutschen bzw. bayerischen Behörden bei Angabe der ladungsfähigen Adresse durch den Antragsteller, wie sie das Gericht mehrmals gefordert hat, diese „ohne Ersuchen, ohne Prüfung nach österreichischem Recht, ohne den Nachweis einer rechtlichen Verpflichtung, ohne meine Verständigung, ohne meine Anhörung, ohne Beteiligung einer nationalen Zentralstelle, und ohne jede Möglichkeit einer österreichischen Stelle, die Kollision mit dem Schutzzweck der Sperre zu erkennen“ erhalten würden, ist rechtlich unbedenklich. Dieser Rechtsreflex folgt allein aus der Anwendung anerkannter rechtsstaatlicher und verfahrensrechtlicher Grundsätze. Dass damit eine etwaige Verwendung für Zwecke außerhalb des gerichtlichen Verfahrens einhergehen könnten, ist ebenfalls unbedenklich, da jedenfalls nicht die Schwelle eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses erreicht ist. Im Übrigen wäre dies auch darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller Subjekt sowohl der österreichischen als auch der deutschen Rechtsordnung ist.
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Eine Hinterlegung eines Geldbetrages durch den Antragsteller vermag ebenso wenig als gangbare Alternative taugen. Es ist bereits unklar, wie hoch die Gerichtsgebühren für gegebenenfalls mehrere Instanzen sein würden. Ein insofern zu gering angesetzter Geldbetrag würde den hier in Rede stehenden Sicherungszweck nicht hinreichend erfüllen; ein zu hoch angesetzter Geldbetrag würde den Antragsteller über die Maßen belasten.
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Der vom Antragstellers vorgeschlagene Kompromiss, dass er seine ladungsfähige Adresse der Kammer des erkennenden Gerichts offenlegt, sofern diese zusichert, dass diese allein in dieser Kammer verbleibt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bereits im parallel vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden laufenden ähnlichem Verfahren hat sich das dort erkennende Gericht – anders als der Antragsteller suggeriert – nicht abschließend dazu verhalten, ob ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht. Bei der wie hier vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorgehensweise und Zusicherung des Gerichts handelt es sich allein um eine vorläufige Position desselben. Das hier erkennende Gericht kann eine solche Zusage nicht abgeben, da sie gerichtsorganisatorisch nicht abbildbar ist. Spätestens im Falle eines Rechtsmittels und der damit einhergehenden Übersendung der Akte an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dann erneuter Akteneinsicht durch den Antragsgegner würde dessen Kenntnisnahme drohen. Die Zusage könnte danach schon nicht mit der erforderlichen Sicherheit eingehalten werden, da nicht gesichert wäre, dass die Akte allein im Machtbereich der erkennenden Kammer des Gerichts der ersten Instanz verbleibt. Eine derartige Zusage darf und kann ein Gericht gerade vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips nicht abgeben.
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Die Kostenentscheidung sowie die Streitwertfestsetzung erfolgten bereits im Einstellungsbeschluss vom 31. Juli 2026 und haben weiterhin Bestand.