Titel:
Antrag auf vorläufigen Rechtschutz, Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, Konkludente Klageerhebung durch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint), Bestandskräftiger Verwaltungsakt, Zwangsgeldandrohung, Fristversäumnis, Rechtsschutzbedürfnis, Geschäftsfähigkeit, Vorläufiger Rechtsschutz
Normenketten:
VwGO § 60 Abs. 1
VwGO § 60 Abs. 3
Schlagworte:
Antrag auf vorläufigen Rechtschutz, Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist, Konkludente Klageerhebung durch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (verneint), Bestandskräftiger Verwaltungsakt, Zwangsgeldandrohung, Fristversäumnis, Rechtsschutzbedürfnis, Geschäftsfähigkeit, Vorläufiger Rechtsschutz
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 6.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin im Rahmen eines zweckentfremdungsrechtlichen Wiederbelegungsverfahrens.
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Der 1946 geborene, verheiratete Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ... in …, welches mit einem zu Wohnzwecken genehmigten Reiheneckhaus bebaut ist.
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Nach Meldungen aus den Jahren 2017 und 2019 über einen seit mindestens zehn Jahren bestehenden Leerstand, diversen örtlichen Überprüfungen des Anwesens und erfolgter Anhörung des Antragstellers ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. März 2021 gegenüber dem Antragsteller an, das Wohnhaus in der ... wieder Wohnzwecken zuzuführen. Es drohte weiter für den Fall der Nichterfüllung binnen fünf Monaten nach Zustellung des Bescheides die Fälligstellung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000,- EUR an. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 16. März 2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Klage zum Verwaltungsgericht München wurde nicht erhoben.
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In der Folgezeit stellte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. September 2021, 28. Februar 2022, 17. November 2022 und 26. Oktober 2023 jeweils dem Antragsteller angedrohte Zwangsgelder fällig und drohte ihm zugleich via Bescheid weitere, erhöhte Zwangsgelder an. Die Bescheide wurden ebenfalls bestandskräftig. Eine zwischenzeitlich zum Verwaltungsgericht München im Jahr 2022 erhobene Klage gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2022 über öffentlichrechtliche Forderungen in einer Gesamthöhe von 15.996,38 Euro sowie 45,50 Euro Kosten für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und dessen Zustellung (Az. M 29 K 23.2) wurde mit Urteil vom 24. Januar 2024 abgewiesen.
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Zuletzt stellte die Antragsgegnerin mit streitgegenständlichem Schreiben vom 19. September 2024 ein mit Bescheid vom 26. Oktober 2023 angedrohtes weiteres Zwangsgeld in Höhe von 40.000,- Euro wegen Nichterfüllung der zweckentfremdungsrechtlichen Wiederbelegungsanordnung fällig und drohte zugleich mittels eines mit dem Schreiben kombinierten Bescheids unter Fristsetzung (vier Monate ab Zustellung des Bescheids) ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 50.000,- Euro für den Fall der Nichterfüllung der mit Bescheid vom 10. März 2021 auferlegten Verpflichtung an. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung(Klage zum Verwaltungsgericht München innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe) versehene Bescheid wurde dem Antragsteller ausweislich Postzustellungsurkunde am 4. Oktober 2024 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt.
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Mit Schreiben vom 19. November 2024 (Eingang bei der Antragsgegnerin per Mail am 20. November 2024) wandte sich die nunmehrige Bevollmächtigte des Antragstellers an die Antragsgegnerin und beantragte unter Vorlage einer Vollmacht vom 19. November 2024 die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 19. September 2024. Der Antragsteller sei aufgrund eines Krankenhausaufenthalts an der Einlegung eines Rechtsmittels gehindert gewesen. Sie werde Klage gegen den Bescheid unter Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einreichen.
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Am 20. November 2024 bestellte sich die Bevollmächtigte gegenüber dem Verwaltungsgericht München für den Antragsteller und beantragte unter einleitender Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO:
„1. Die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 19.9.2024, Aktenzeichen … …, zur Wiederbelegung der Räume in der ..., … … sowie zur Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 € ist wiederherzustellen.
2. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.“
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Zur Begründung führte sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers aus, dass der zu 100% schwerbehinderte Antragsteller (Schwerbehindertenausweis vom 17.7.2018 mit den Merkzeichen G, aG und H) schwer erkrankt sei, sich dauerhaft im Rollstuhl befinde und Dialysepatient sei. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands halte er sich immer wieder im Krankenhaus auf, zuletzt auch im Oktober 2024 wegen einer Urosepsis. Nach seiner Entlassung sei er zunächst zu geschwächt gewesen, um seine Post öffnen und darauf reagieren zu können. Darüber hinaus habe er Probleme gehabt, überhaupt einen Rechtsanwalt zu finden, der zu einem Hausbesuch bereit gewesen sei. Erst über die Empfehlung einer Nachbarin habe er die Kontaktdaten seiner jetzigen Bevollmächtigten erlangt. Der streitgegenständliche Bescheid sei dem Antragsteller ausweislich des Vermerks auf dem Umschlag am 4. Oktober 2024 zugestellt worden, sodass die Klagefrist bis zum 4. November 2024 einzuhalten gewesen wäre. Nach telefonischer Kontaktaufnahme habe die Bevollmächtigte den Antragsteller am 20. November 2024 aufgesucht und sei von ihm mit der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid vom 19. September 2024 beauftragt worden. Der Bescheid sei für sofort vollziehbar erklärt worden, womit das erneute Zwangsgeld zur Zahlung fällig sei und die Frist zur Wiederbelegung des Anwesens laufe. Das Haus sei einer kurzfristigen Vermietung ohne aufwändige und kostenträchtige Umbaumaßnahmen nicht zuzuführen, zumal Handwerker schlecht zu bekommen seien. Es stelle sich auch die Frage, ob eine entsprechende Vermietbarkeit überhaupt mit finanziell verhältnismäßigem Aufwand hergestellt werden könne. Das beizutreibende Zwangsgeld würde dem Antragsteller auch jeglichen Handlungsspielraum entziehen. Insgesamt sei der Antragsteller durch den sofortigen Vollzug des anzufechtenden Bescheides in seinen Rechten verletzt und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei stattzugeben.
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In seiner eidesstattlichen Versicherung erklärte der Antragsteller, dass er seit Oktober 2023 wegen seines schlechten Gesundheitszustands und fortgesetzter Krankenhausaufenthalte wegen zu hohen Blutzuckers, einer Blutvergiftung und als Dialysepatient körperlich nicht in der Lage gewesen sei, gegen die das Anwesen betreffenden Bescheide Rechtsmittel einzulegen, geschweige denn den Verpflichtungen aus den Bescheiden nachzukommen. Darüber hinaus legte der Antragsteller im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Attest der behandelnden Hausärztin, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 12. Dezember 2024 vor, wonach er unter multiplen, schweren Erkrankungen leide. Zuletzt habe er sich vom 13. September 2024 bis zum 27. September 2024 und vom 2. Oktober 2024 bis zum 16. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befunden. Zudem müsse er sich dreimal wöchentlich einer viereinhalbstündigen Dialyse unterziehen.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2024, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
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Der fälschlicherweise als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezeichnete Antrag sei schon unzulässig. Denn für den Antrag fehle es aufgrund der Verfristung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Dies gelte sowohl für die durch Bescheid vom 10. März 2021 aufgegebene Wiederbelegungsanordnung als auch für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. 1 des Bescheids vom 19. September 2024 i.H.v. 50.000,- Euro. Eine Auslegung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO dergestalt, dass er auch die Erhebung der Anfechtungsklage gegen den am 4. Oktober 2024 zugestellten Bescheid darstelle, sei angesichts der anwaltlichen Vertretung nicht geboten. Auch ein Wiedereinsetzungsgrund sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Die Fristversäumung werde vielmehr pauschal mit dem schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers bzw. mit einem nicht näher umrissenen Krankenhausaufenthalt im Oktober 2024 sowie mit Schwierigkeiten beim Finden eines Rechtsanwalts begründet. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet, da die streitgegenständliche Zwangsgeldandrohung vom 19. September 2024 rechtmäßig sei. Die Wiederbelegungsanordnung sei keine höchstpersönliche Pflicht. Es sei weiterhin von einem ungerechtfertigten Leerstand auszugehen. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung des Leerstandes darauf berufe, dass ein zügiger Umbau angestrebt werde oder kein Wohnraum vorliege, stehe es ihm frei, hierzu substantiiert vorzutragen.
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Mit Beschluss vom 11. August 2025 (Az. M 29 S 24.6947), der Antragstellerbevollmächtigten zugestellt am 11. August 2025, lehnte das Verwaltungsgericht das als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die (wiederholte) Zwangsgeldandrohung ausgelegte vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig ab. Der Antragsteller habe eine unverschuldete Fristversäumnis nicht glaubhaft gemacht. Dabei werde nicht bezweifelt, dass er durch seinen Gesundheitszustand beeinträchtigt sei; daraus ergebe sich indes keine Handlungsunfähigkeit. Aus dem Vorbringen werde deutlich, dass er bereits seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme gehabt habe. Weder aus dem Vortrag noch aus dem vorgelegten Attest gehe hervor, dass es sich um eine so schwere und unvorhersehbare Erkrankung gehandelt habe, dass er die am 4. November 2024 ablaufende Klagefrist nicht habe selbst wahren oder einen Bevollmächtigten damit habe beauftragen können. Soweit sich der Antragsteller nach dem vorgelegten Attest vom 13. September bis zum 27. September und vom 2. Oktober bis zum 16. Oktober 2024 in stationärer Behandlung befunden habe, begründe auch dies keine unverschuldete Fristversäumnis. Auch nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus am 17. Oktober 2024 wäre dem Antragsteller noch ausreichend Zeit geblieben, um selbst oder mit privater Unterstützung Dritter die Klagefrist zu wahren. Verbleibe nach dem Wegfall eines Hindernisses noch die Zwei-Wochen-Mindestfrist aus § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, komme eine Wiedereinsetzung nach deren Versäumung aufgrund des weggefallenen Hindernisses nicht mehr in Betracht.
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Auf die hiergegen am 26. August 2025 erhobene Beschwerde (Az. 12 CS 25.1631) hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. August 2025 mit Beschluss vom 23. Februar 2026 auf und verwies das Verfahren zu erneuter Entscheidung an das Verwaltungsgericht München zurück, wobei die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten blieb. Der Vortrag des Antragstellers zum Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen habe dem Verwaltungsgericht Anlass geben müssen, die Frage der unverschuldeten Versäumung der Rechtsbehelfsfrist näher aufzuklären. Denn über den allgemein schwierigen Gesundheitszustand des Antragstellers hinaus habe er insbesondere auf zwei Krankenhausaufenthalte im Zeitraum des Zugangs des streitgegenständlichen Bescheids sowie das Vorliegen einer potenziell lebensbedrohlichen Erkrankung (Blutvergiftung – Urosepsis) hingewiesen und ferner dargelegt, dass ihm mangels der Möglichkeit der Nutzung moderner Kommunikationsmittel (Internet) die Suche nach einem geeigneten Anwalt, der auch Hausbesuche macht, nicht möglich gewesen sei. Das zurückverwiesene Verfahren erhielt das vorliegende Aktenzeichen M 29 S 26.1439.
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Mit Schreiben vom 30. April 2026 wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers Gelegenheit gegeben, glaubhaft zu machen, dass seitens des Antragstellers eine Handlungsunfähigkeit hinsichtlich der fristgerechten Klageerhebung vorlag, die es ihm nicht erlaubte, selbst oder unter Einschaltung Dritter den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen bzw. diesen mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen bzw. unter Abwägung des Für und Wider eine sachgemäße Entscheidung über die Rechtsverfolgung zu treffen.
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Mit Schreiben vom 8. Juli 2026 teilte die Antragstellerbevollmächtigte unter Vorlage zweier Arztberichte des …klinikums … vom 27. September 2024 und vom 18. Oktober 2024 sowie eines Berichts des … Nierenzentrums … vom 8. Juni 2026 mit, dass der Antragsteller erst am 19. Oktober 2024 aus der stationären Behandlung im …klinikum entlassen worden sei. Der vorläufige Arztbericht des Klinikums führe Diagnosen wie Pleuraerguss mit kompliziertem Verlauf, Rezidiv eines Harnwegsinfekts, transfusionspflichtige Anämie aufgrund einer chronischen Niereninsuffizienz, Zustand nach Urosepsis 9/24 sowie dialysepflichtige CKD und insulinpflichtigen Diabetes mellitus auf. Dem Arztbericht seien auch weitere vergangene Erkrankungen zu entnehmen. Des Weiteren sei ein Bericht des Nierenzentrums vom 8. Juni 2026 eingeholt worden, demzufolge der Antragsteller dreimal pro Woche eine Hämodialyse erhalte, sich in einem erheblich reduzierten Zustand befinde, allgemein sehr schwach sei und weiter auf den Rollstuhl angewiesen und zu Hause ohne Hilfe nicht lebensfähig sei. Die Dialysesitzungen seien durch eine Kreislaufempfindlichkeit gegenüber dem Entzug überschüssiger Flüssigkeit gekennzeichnet; Blutdruckabfälle seien häufig und führten dazu, dass oft nur ein Teil der erforderlichen Flüssigkeit entfernt werde, wodurch es zu Überwässerung und Gefahren wie Pleuraergüssen, Atemnot und Lungenentzündungen komme. Als Folge sei zunehmend auch eine Einschränkung der geistigen Fähigkeiten feststellbar; Sachverhalte größerer Komplexität könnten nur schwer von ihm erfasst und sehr eingeschränkt mit ihm besprochen werden. Die Hausärztin des Antragstellers bestätige mit Attest vom 29. Mai 2026 weiter, dass der Antragsteller seit Anfang November 2024 von den vorausgehenden Krankenhausaufenthalten stark geschwächt gewesen und im November 2024 bettlägerig gewesen sei. Jedenfalls – so die Bevollmächtigte – sei der Antragsteller durch die beiden relativ zeitnah aufeinanderfolgenden Krankenhausaufenthalte, verbunden mit den dortigen Komplikationen, derart geschwächt, dass er bis zu einem ersten Gespräch mit der Unterzeichnerin vor Ort am 20. November 2024 nicht realisiert habe, dass mögliche Fristen laufen und dass deren Versäumung zu weitreichenden negativen Auswirkungen für ihn führen könnten. Ohnehin Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, im Klageverfahren sowie im Beschwerdeverfahren verwiesen.
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1. Der mit Blick auf Art. 21a Satz 1 VwZVG bzw. § 13 Abs. 4 ZeS rechtstechnisch nicht auf eine „Wiederherstellung“, sondern auf eine „Anordnung“ der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtete Antrag ist unzulässig, weil sowohl der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. September 2024 als auch der diesem zugrunde liegende Grundverwaltungsakt vom 10. März 2021 wegen Versäumung der Klagefrist bestandskräftig geworden ist.
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Ein Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts noch im Hauptsacheverfahren entschieden werden kann, mithin dass ein Verwaltungsakt vorliegt, gegen den eine Anfechtungsklage erhoben wurde oder jedenfalls noch erhoben werden kann. Ist der Verwaltungsakt bestandskräftig, fehlt es an einem schutzwürdigen Suspensivinteresse, sodass der Antrag ohne Sachprüfung abzulehnen ist (vgl. VG München, B.v. 4.6.2009 – M 2 S 09.1157 – und B.v. 14.11.2000 – M 6b S 00.4935 – beide in juris; OVG Hamburg, B.v. 25.7.1990 – Bs IV 180/90 – juris). Denn vorläufiger Rechtsschutz hat allein die Funktion, die Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache zu sichern. Ist die Klagefrist abgelaufen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht (mehr) möglich, fehlt es mithin am Rechtsschutzbedürfnis für einen (rechtzeitig) erhobenen Eilantrag. Der Suspensiveffekt kann rechtlich dann nicht mehr eintreten (vgl. auch BVerfG, B.v. 22.7.2003 – 2 BvQ 37/03 – juris; HessVGH, B.v. 11.11.1988 – 10 R 1445/88 – juris; OVG NW, B.v. 25.3.2025 – 19 B 188/25 – sowie B.v. 1.12.2010 – 19 B 1406/10 – beide in juris).
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Dabei ist klarstellend weiter darauf hinzuweisen, dass die in Bayern mit einer Anfechtungsklage (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG i. V. m. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) und ggf. einem flankierenden einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO anzugreifende (selbständige) Zwangsgeldandrohung sowie die ausschließlich mit einer Feststellungsklage und ggf. einem diese flankierenden – vorliegend nicht gestellten – Antrag nach § 123 VwGO anzugreifende Fälligstellung eines Zwangsgeldes keine neuen, inhaltlich eigenständigen Grundverfügungen enthalten, sondern jeweils Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind, die der Durchsetzung einer bereits mit einer Grundverfügung begründeten Pflicht dienen.
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Entsprechend dient vorliegend auch die selbständige Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 24. September 2024 – wie auch die damit kombinierte Zwangsgeldfälligstellung über 40.000,- Euro vom 24. September 2024 – der Durchsetzung der Anordnung vom 10. März 2021 zur Wiederbelegung des Wohnraumes in der ... in … Mangels Antrags nach § 123 VwGO bezüglich der Zwangsgeldfälligstellung über 40.000,- Euro – ein solches Begehr lässt sich dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 20. November 2024 nicht entnehmen – wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit bei verständiger Würdigung des Antragsvorbringens („aufschiebende Wirkung (…) zur Wiederbelegung“) neben der Zwangsmittelandrohung wohl auch gegen die Grundverfügung zur Wiederbelegung vom 10. März 2021.
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Mangels besonderer, vorrangiger Rechtsbehelfe ist sowohl gegen die Zwangsgeldandrohung, die einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid und damit – anders als der Fälligstellungsmitteilung, der nur deklaratorische Wirkung zukommt – einen Verwaltungsakt darstellt, als auch gegen die Grundverfügung vom 10. März 2021 die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO der jeweils statthafte Hauptsacherechtsbehelf (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 8.1.2021 – 9 ZB 19.322 und U.v. 17.12.2019 – 10 B 19.1297 – beide in juris), für den § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Klagefrist regelt. Danach ist eine Klage jeweils binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Bei Zustellung gegen Zustellungsurkunde beginnt die Frist mit dem Tag der Zustellung zu laufen, wobei sich Beginn und Ende der Frist nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 ZPO und §§ 187, 188 BGB bestimmen.
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Über den zu erhebenden Rechtsbehelf, das zuständige Gericht und die einzuhaltende Klagefrist wurde der Antragsteller sowohl in der der Grundverfügung vom 10. März 2021 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrungals auch in der der Zwangsgeldandrohung vom 24. September 2024 beigefügten Belehrung ausreichend und zutreffend belehrt. Gleichwohl sind die jeweiligen Klagefristen verstrichen, ohne dass eine (nachgeholte) Klageerhebung erfolgt ist:
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1.1. Soweit sich der Antrag – der Formulierung des Antrags auf vorläufigen Rechtschutz nach – gegen den Grundverwaltungsakt vom 10. März 2021 richtet, endete die Klagefrist bereits mit Ablauf des 16. April 2021; die Zustellung erfolgte am 16. März 2021, so dass die Klagefrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 17. März 2021 zu laufen begann und einen Monat später am 16. April 2021, 24:00 Uhr, endete.
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Gleiches gilt für den Zwangsgeldbescheid vom 24. September 2024: Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 2024 zugestellt. Die Klagefrist begann damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am folgenden Tag, also am 5. Oktober 2024, zu laufen und endete nach einem Monat mit Ablauf des 4. November 2024 (§ 188 Abs. 2 BGB).
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Innerhalb der laufenden Fristen sind unstreitig keine Klagen erhoben worden.
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1.2. Es ist auch nicht nach Wegfall eines etwaigen Hindernisses Wiedereinsetzung unter gleichzeitiger bzw. fristgemäßer Nachholung der versäumten Prozesshandlung „Klage“ begehrt worden. Der am 20. November 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten enthält zwar einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Wiedereinsetzungsgesuch, aber keine Klageerhebung, obwohl nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 1 VwGO nachzuholen gewesen wäre.
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Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der hinreichend substantiierte Wiedereinsetzungsantrag ist – soweit es sich nicht um die Versäumung eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung handelt, für die eine Monatsfrist gilt – binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO). Nach § 60 Abs. 3 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag dabei nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig, es sei denn, die rechtzeitige Antragstellung war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich; bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist; nach ihrem Ablauf ist Wiedereinsetzung selbst dann ausgeschlossen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, 2 VwGO vorlägen (BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2007 – 21 K 5192/05 – juris; VG Regensburg, U.v. 5.8.1999 – RN 9 K 98.1280 – juris).
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1.2.1. Vorliegend ist ein Hindernis für die versäumte Klagefrist hinsichtlich der Grundverfügung vom 10. März 2021 schon nicht (substantiiert) geltend gemacht und angesichts einer im Jahre 2022 in gleicher Sache erhobenen Klage gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie der Einlassung des Antragstellers, er sei „erst“ ab Oktober 2023 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen gegen die die ... betreffenden Bescheide vorzugehen, auch nicht ansatzweise erkennbar. Für das Vorliegen höherer Gewalt ist gleichfalls nichts ersichtlich.
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Damit aber ist die Grundverfügung unanfechtbar geworden und kann eine darauf aufsetzende Zwangsmittelandrohung nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den bestandskräftigen Grundverwaltungsakt sind präkludiert; sie können im Verfahren gegen die isolierte Zwangsgeldandrohung nicht mehr geltend gemacht werden. Möglich ist nur noch die Rüge von Rechtsverletzungen, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsmittelandrohung als solche betreffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris; BayVGH, B.v. 26.5.2009 – 4 CS 09.109 – Rn. 11 juris); etwa die Wirksamkeit/Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsakts oder die Einhaltung der Anforderungen der Art. 31, 32, 36 VwZVG (Zwangsmittelwahl, Frist, Höhe, Vollstreckungshindernisse etc.). Bloße wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (z.B. fehlende Finanzierbarkeit von Sanierungen) genügt hingegen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig nicht, um die Vollstreckung zu hindern.
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1.2.2. Was die Zwangsmittelandrohung mit Bescheid vom 24. September 2024 anbelangt, ist spätestens mit Mandatierung der Prozessbevollmächtigten und deren Antragsschriftsatz vom 20. November 2024 ein etwaiges Hindernis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO entfallen, weil der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt rechtlich vertreten war und jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die fristgerechte Vornahme prozessualer Handlungen sichergestellt werden konnte (Weber in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, B. Rn. 49). Gleichwohl ist auch innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ab Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung – die Erhebung der Klage – nicht nachgeholt worden, sondern nur ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt worden. Eine Klageerhebung ist bis heute nicht erfolgt.
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Eine Auslegung des von der anwaltlich vertretenen Bevollmächtigten gestellten vorläufigen Rechtsschutz- und Wiedereinsetzungsantrags (auch) in eine (Anfechtungs-)Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2024 kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar an die Fassung der Anträge nicht gebunden und hat das wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln; es darf aber nicht über das hinausgehen, was der Antragsteller tatsächlich begehrt hat, oder an dessen Stelle ein anderes Begehren setzen (OVG Bremen, B.v. 10.2.2021 – 2 B 442/20 – juris; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – juris). Eine konkludente Klageerhebung im Rahmen eines Eilantrags erfordert insoweit, dass sich dem Schriftsatz mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, dass neben vorläufigem Rechtsschutz auch Hauptsacherechtsschutz durch Klage begehrt wird.
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Die Prozessbevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 20. November 2024 unter einleitender Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 VwGO ausdrücklich und ausschließlich beantragt, „die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid vom 19.9.2024 (…) zur Wiederbelegung der Räume in der ... , … … sowie zur Festsetzung eines Zwangsgeldes (…) wiederherzustellen“ und dem Antragsteller zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Eine Klageerhebung ist in diesem Antrag weder ausdrücklich erklärt, noch lässt sich diesem um dem Schriftsatz im Übrigen im Wege der Auslegung hinreichend entnehmen, dass – „vorsorglich“ oder „mitumfassend“ – auch Klage erhoben werden sollte. Der gesamte Eilantrag ist nach seinem Inhalt auf eine bloß vorläufige Regelung gerichtet und nicht hinreichend (auch) als Anfechtungsklage deutbar. Neben dem Antrag selbst sprechen auch die ausschließliche Parteibezeichnung als Antragsteller/Antragsgegner und die konsequente Ausrichtung des Begründungsschriftsatzes am Schema des § 80 Abs. 5 VwGO objektiv gegen das Verständnis als zugleich erhobene Klage.
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Da der Gesetzgeber in § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Möglichkeit der Stellung eines nicht mit der Klage gleichzeitig einzulegenden Eilantrags explizit unterstellt („schon vor Erhebung der Anfechtungsklage“), hat er ein prozessuales Instrument geschaffen, das dem Antragsteller die Entscheidung über den Zeitpunkt der Hauptsacheklage, über dessen Erfordernis die zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrungvorliegend auch hinreichend informierte, selbst belässt. Eine Auslegung oder gar Umdeutung des allein auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Antrags in eine Klageerhebung würde daher vorliegend die Dispositionsmaxime verletzen und dem Antragsteller ungefragt (auch) die höhere Kostenlast eines Klageverfahrenselches auferlegen, welches inhaltlich zudem eine andere Zielrichtung verfolgt als ein Eilverfahren. Die Annahme einer (zusätzlichen) Klageerhebung wäre eine reine Unterstellung (vgl. auch VG München, B.v. 30.4.2026 – M 9 S 25.6495 – juris; OVG Bremen, B.v. 10.2.2021 – 2 B 442/20 – juris; VG Bayreuth, B.v. 27.2.2004 – B 5 S 04.182 – juris; VG Augsburg, B.v. 19.4. 2006 – Au 3 S 06.30131 – juris). Dies gilt vorliegend umso mehr als bei von Rechtsanwälten gestellten, ihrem Wortlaut nach eindeutigen Prozesserklärungen eine Auslegung nur ausnahmsweise zulässig ist und regelmäßig davon auszugehen ist, dass der erklärte Antrag das Gewollte zutreffend wiedergibt (LSG Bremen, B.v. 13.1.2012 – L 11 AS 809/11 B ER – juris; HessVGH, B.v. 28.6.2017 – 9 A 1699/13.Z – juris). Ein anderes Verständnis ist auch nicht mit dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes zu begründen. Dieser gebietet zwar eine rechtsschutzgewährende Auslegung, erlaubt aber keine Loslösung vom geäußerten Parteiwillen und von klaren prozessualen Fristen.
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Die bloße Ankündigung der Bevollmächtigten gegenüber der Behörde, man werde „Klage unter Beantragung der Wiedereinsetzung“ einreichen, ersetzt die Klageerhebung beim Verwaltungsgericht nicht und kann – da an den falschen Adressaten und in die Zukunft gerichtet – auch nicht als solche ausgelegt werden. Auch der Hinweis gegenüber dem Gericht in der Antragsschrift, man sei an der Klageerhebung unverschuldet gehindert gewesen und begehre Wiedereinsetzung, ersetzt die Nachholung der Klage nicht wie § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO zeigt, der neben dem Wiedereinsetzungsantrag eben gerade auch die Nachholung der versäumten Prozesshandlung verlangt.
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Bereits aus diesem Grund fehlt es an einer zwingenden Voraussetzung für die Wiedereinsetzung, so dass das Wiedereinsetzungsgesuch unzulässig ist (OVG Bremen, B.v. 5.6.2023 – 1 LA 299/22 – juris; OVG Hamburg, B.v. 29.9.2017 – 1 Bf 179/17.AZ – juris).
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Hinzu kommt, dass ein wirksamer Wiedereinsetzungsantrag unter Nachholung der versäumten Klageerhebung mittlerweile auch gemäß § 60 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen wäre. Die Jahresfrist begann mit Ablauf der versäumten Klagefrist am 4. November 2024 und endete mit Ablauf des 4. November 2025. Ein wirksamer Wiedereinsetzungsantrag, der auch die Nachholung der Klageerhebung (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) enthielt, ist innerhalb dieser Jahresfrist nicht gestellt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Stellung eines solchen Antrags vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt im Sinne des § 60 Abs. 3 Halbsatz 2 VwGO unmöglich gewesen wäre, sind auch weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere muss sich der Antragsteller ein etwaiges Verschulden seiner Bevollmächtigten zurechnen lassen und begründet dieses wie auch eine – wenn auch schwerwiegende – Erkrankung grundsätzlich keinen Fall höherer Gewalt, sondern ist im Rahmen des § 60 Abs. 1, 2 VwGO zu würdigen.
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Die Zurückverweisung der Sache durch die Beschwerdeinstanz vom 23. Februar 2026 führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie ändert weder den Zeitpunkt des Endes der versäumten Frist noch lässt sie die zum Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufene gesetzliche Ausschlussfrist des § 60 Abs. 3 VwGO erneut anlaufen.
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1.3. Ob die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise über seine gesundheitlichen Behandlungen und Beeinträchtigungen belegen, dass der Antragsteller während der gesamten Klagefrist (04.10. bis 04.11.2024) vollständig außerstande gewesen ist, Dritte (Ehefrau/Pflegedienste/Verwandte) um Hilfe bei der Einlegung oder Vorbereitung eines Rechtsbehelfs zu bitten, und die Atteste damit geeignet sind, ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Klagefrist hinreichend zu begründen (vgl. VG München, U.v. 21.4.2009 – M 21 K 07.5606 – juris), kann daher offenbleiben. Denn selbst unterstellt, es hätte ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO vorgelegen, woran die Kammer auch nach der Vorlage der ärztlichen Stellungnahmen und Atteste Zweifel hegt, scheitert die Wiedereinsetzung an der nicht rechtzeitigen Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 1 VwGO sowie im Weiteren am Ablauf der Jahresfrist des § 60 Abs. 3 VwGO.
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Unter Würdigung aller Umstände ist insbesondere auch nicht von einer bestehenden Geschäftsunfähigkeit des Antragstellers auszugehen. Der vorgelegte Arztbericht des Nierenzentrums vom 8. Juni 2026 belegt einen aktuell erheblich reduzierten Allgemeinzustand des 80-jährigen, dialysepflichtigen Antragstellers mit ausgeprägter Kreislaufinstabilität sowie einer zunehmenden Einschränkung der Fähigkeit, komplexe Sachverhalte geistig zu erfassen. Er lässt jedoch nicht erkennen, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Prozesshandlungen (Erteilung der Prozessvollmacht, Stellung der Anträge im vorliegenden Verfahren und Wiedereinsetzungsgesuch) außerstande gewesen wäre, die grundlegende Bedeutung dieser Verfahrenshandlungen – Abwehr der Zwangsgeldandrohung und Einschaltung eines Rechtsanwalts zu seinem Schutz – zu verstehen und einen entsprechenden Willen frei zu bilden und umzusetzen. Aus den Attesten ergibt sich insbesondere kein dauerhafter, die freie Willensbildung ausschließender Zustand im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB. Die für Volljährige geltende Vermutung der Geschäftsfähigkeit ist insoweit nicht widerlegt.
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Dem Antragsteller ist mithin keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Mangels noch herstellbarer aufschiebender Wirkung ist der Eilantrag weiter als unzulässig abzulehnen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.