Titel:
Nachbarklage, Sichtschutzzaun, Isolierte Befreiung, Gebot der Rücksichtnahme, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, isolierte Befreiung, Festsetzung im Bebauungsplan, Einfriedung, Ortsbildgestaltung, Zumutbarkeit
Normenketten:
BauGB § 31 Abs. 2
BayBO Art. 63 Abs. 3
Schlagworte:
Nachbarklage, Sichtschutzzaun, Isolierte Befreiung, Gebot der Rücksichtnahme, Nachbarschutz, Rücksichtnahmegebot, isolierte Befreiung, Festsetzung im Bebauungsplan, Einfriedung, Ortsbildgestaltung, Zumutbarkeit
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger als Gesamtschuldner haben die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich im Rahmen einer Nachbarklage gegen eine den Beigeladenen von der Beklagten erteilte isolierte Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzzauns auf der FlNr. 1484/32, Gem. … Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1484/31, Gem. … (Nachbargrundstück), die Kläger zu 1. und 2. haben hieran ein Nießbrauchrecht. Unmittelbar östlich an das Nachbargrundstück grenzt das Grundstück der Beigeladenen (Baugrundstück). Bau- und Nachbargrundstück befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S* … Süd“ vom 20. September 1975, in der Fassung der 3. Änderung vom 24. November 1979 (im Folgenden: Bebauungsplan). Dieser regelt unter anderem unter § 11 „Einfriedungen“: „Straßeneinfriedungen, sowie seitliche und rückwärtige Einfriedungen […] sind zulässig. Die Einfriedungen sind als farblich unauffällige graue oder grüne Maschendrahtzäune […] auszubilden. […] Abdeckungen irgendwelcher Art sind untersagt. […] Die Maschendrahtzäune entlang der Straßeneinfriedungen sind mit Laubgewächsen bodenständiger Art zu hinterpflanzen […]. Die Höhe der Einfriedung sowie der Hinterpflanzung darf 0,90 m gemessen ab Achse der zukünftigen Fahrbahnoberkante nicht überschreiten.“
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Am 25. März 2025 erteilte die Beklagte den Beigeladenen eine isolierte Befreiung von der Festsetzung § 11 „Einfriedungen“ des Bebauungsplans für einen Sichtschutzzaun, der im Abstand von ca. 25-30 cm von der Grundstücksgrenze mit einer maximalen Höhe von ca. 1,80 m, abfallend auf ca. 0,94 cm, errichtet wurde. Durch das Vorhaben werde lediglich die Festsetzung, einen farblich unauffälligen grauen oder grünen Maschendrahtzaun zu errichten, nicht eingehalten. Hierbei handle es sich um eine Gestaltungsregelung, die Art der Ausführung des Sichtschutzzauns berühre somit nicht die Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB. Die Abweichung von der Art des Zauns sei städtebaulich vertretbar. Es sei keine Einsicht aus dem öffentlichen Raum gegeben. Die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Das Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart des Baugebiets, es löse auch keine Belästigungen oder Störungen aus. Einfriedungen bis zu 2 m Höhe würden keine Abstandsflächen aufwerfen, die Errichtung eines solchen Zauns sei grundsätzlich verfahrensfrei.
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Am … April 2025 haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Sie beantragen,
den Bescheid der Beklagten (isolierte Befreiung BV …*) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzzauns für die Beigeladenen zu verweigern.
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Mit der Befreiung werde von dem Grundkonzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liege, abgewichen. Aus § 11 des Bebauungsplans sei nicht ablesbar, inwiefern sich die Höhenbegrenzung von 0,90 m auf Zäune insgesamt beziehe oder nur auf Zäune bzw. Einfriedungen, die zu einer öffentlichen Straße hin errichtet werden. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans drücke ersichtlich aus, dass im Hinblick auf die dem Wohnanwesen zuzuordnenden Gärten eine großflächige Grünanlage geschaffen werden solle. Durch die lockeren Maschendrahtzäune, die eine Überprüfbarkeit der gesamten Grünflächen ermöglichen, werde der Eindruck einer zusammengehörigen großflächigen Grünanlage erzeugt. Die Maschendrahtzäune ermöglichen zudem, dass kleine Tiere von Garten zu Garten wandern können. Der alte Maschendrahtzaun, der als solcher völlig funktionstüchtig sei, stehe nach wie vor an der Grundstücksgrenze, sodass sich zwischen dem alten und dem neuen Zaun ein Grundstücksstreifen von einer Breite von ca. 25-30 cm ergebe. Dieser „Schmutzstreifen“ könne weder von den Beigeladenen, noch von den Klägern gepflegt werden. Es könne eine Lösung darstellen, den Maschendrahtzaun zu entfernen, was die Beigeladenen jedoch ohne nähere Begründung ablehnen würden.
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Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025,
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Es sei eine isolierte Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden. Weder aus der Festsetzung § 11, noch aus dem Bebauungsplan oder den zugehörigen Materialien lasse sich ein für den Nachbarschutz erforderlicher Planungswille der Beklagten entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus der Gesamtschau, dass die streitgegenständlichen Festsetzungen zur Ausgestaltung von Einfriedungen ausschließlich städtebaulich motiviert seien und der Gestaltung des Ortsbilds dienen. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei durch die isolierte Befreiung nicht verletzt. Es sei nicht von der Höhe des Sichtschutzzauns befreit worden, da für Einfriedungen an der seitlichen Grundstücksgrenze die Höhenfestsetzung von 0,90 m gerade nicht gelte, diese beanspruche nur Geltung für Straßeneinfriedungen. Eine erdrückende Wirkung durch die an höchster Stelle 1,76 m hohe Sichtschutzwand, deren Höhe in Abschnitten bis auf 92 cm abnehme, sei ausgeschlossen. Aus Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO sei zu folgen, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Grundstücksgrenze für den Nachbarn noch als zumutbar hinzunehmen seien. Auch der verbleibende Grundstücksstreifen zwischen dem alten Maschendrahtzaun und dem neu errichteten Sichtschutzzaun verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der alte Maschendrahtzaun sei nicht Bestandteil der streitgegenständlichen isolierten Befreiung.
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Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt zuletzt,
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Mit Beschluss vom 13. Juli 2026 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.
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Am 11. September 2026 fand die mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11. September 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da die isolierte Befreiung vom 25. März 2025 keine (auch) die Kläger schützenden öffentlichrechtlichen Vorschriften verletzt.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger zu 1. und 2. als Nießbrauchberechtigte des Nachbargrundstücks klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Nachbarschutz aus den Vorschriften des öffentlichen Baurechts kann neben dem jeweiligen zivilrechtlichen Eigentümer auch ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter in Anspruch nehmen. Zu den in diesem Sinne dinglich Berechtigten gehört auch der Nießbraucher (BVerwG, U.v. 14.5.1992 – 4 C 9.89 – juris Rn. 20; OVG NW, U.v. 15.10.1993 – 7 A 2994.91 – juris Ls. 1, Rn. 29 f.).
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Die Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Kläger als Dritte können sich mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine erteilte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (BayVGH, B.v. 30.7.2021 – 1 CS 21.1506 – juris Rn. 9 m.w.N.). Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Wahrung der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (BayVGH, B.v. 26.4.2021 – 15 CS 21.1081 – juris Rn. 23 m.w.N.).
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Vorliegend sind keine drittschützenden Rechte der Kläger verletzt. Die der Befreiung zugrundeliegende Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht drittschützend, weswegen die Kläger sich nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB berufen können (1.). Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt (2.).
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1. Die der isolierten Befreiung zugrundeliegende Festsetzung im Bebauungsplan ist nicht drittschützend. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB sind daher nicht Prüfungsgegenstand.
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a. Rechtsgrundlage für die isolierte Befreiung ist § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. Art. 63 Abs. 3 BayBO i.V.m. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO. Der Sichtschutzzaun bedurfte insbesondere keiner Baugenehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO, da gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei sind. Laut den Bauvorlagen soll der Zaun eine maximale Höhe von 1,80 m aufweisen.
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b. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Tatbestände erfüllt ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn hängt dabei davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Bei einer Befreiung von einer nichtnachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen „Würdigung nachbarlicher Interessen“ Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 15 CS 21.2447 – juris Rn. 19 m.w.N.). Während Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung grundsätzlich generell und unabhängig davon, ob der Nachbar durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nachweisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend angesehen werden (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – juris Rn. 3 m.w.N.), folgt aus Art. 14 GG kein Gebot, sonstige Festsetzungen drittschutzfreundlich auszulegen. Ob der Plangeber eine Festsetzung auch zum Schutze des Nachbarn trifft oder ausschließlich objektivrechtlich ausgestaltet, darf er regelmäßig selbst und ohne Bindung an das Eigentumsrecht des Nachbarn entscheiden (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – juris Rn. 11; U.v. 9.8.2018 – 4 C 7.17 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 7.10.2019 – 1 CS 19.1499 – juris Rn. 17). Ausschlaggebend für die Frage des Nachbarschutzes ist mithin, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332 – juris Rn. 23 m.w.N.).
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Bei der streitgegenständlichen Festsetzung in § 11 des Bebauungsplans handelt es sich um eine örtliche Bauvorschrift nach § 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO, welche nach Art. 81 Abs. 2 BayBO i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen werden kann und für die die obigen Grundsätze entsprechend gelten (BayVGH, U.v. 14.2.2012 – 15 B 11.801 – juris Rn. 18 ff.). Örtliche Bauvorschriften nach Art. 81 Abs. 1 BayBO dienen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse – insbesondere der Durchsetzung gestalterischer Ziele der Gemeinde – und räumen dem Nachbarn grundsätzlich keine subjektivöffentlichen Abwehrrechte ein. Nachbarschutz vermag eine örtliche Bauvorschrift nur ausnahmsweise zu vermitteln, wenn die Gemeinde der Festsetzung erkennbar eine entsprechende Wirkung geben wollte (BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 15 CS 21.545 – juris Rn. 57).
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Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Festsetzung § 11 des Bebauungsplans nicht nachbarschützend. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, wie vorliegend über die zulässige Höhe der Straßeneinfriedungen sowie die Gestaltung von Einfriedungen im Bebauungsplan, haben nicht schon kraft Gesetzes eine nachbarschützende Funktion. Ein für den Nachbarschutz erforderlicher, hinzutretender Planungswille der Gemeinde lässt sich der streitgegenständlichen Festsetzung nicht entnehmen. Ein solcher Wille ergibt sich anhand einer Auslegung weder aus der Festsetzung selbst noch aus dem Festsetzungszusammenhang im Bebauungsplan und ist schon gar nicht allein deshalb anzunehmen, weil es sich (auch) um Einfriedungen zwischen Nachbargrundstücken handelt. Vielmehr ergibt sich aus einer Gesamtschau, dass die streitgegenständliche Festsetzung ausschließlich städtebauliche Gründe hat und der Gestaltung des Ortsbilds dient. Dafür spricht zum einen schon der Wortlaut der Festsetzung selbst. So wurden hier ausdifferenzierte Regelungen hinsichtlich der Gestaltung der Zäune getroffen, beispielsweise wo Einfriedungen zulässig sind und welche Art von Zäunen (Maschendraht) in welcher Farbgebung verwendet werden darf. Es ist zudem explizit festgesetzt, wie die Stützen bzw. Betonpfeiler sowie die Hinterbepflanzung der Straßeneinfriedungen auszugestalten sind. Auch aus dem Festsetzungszusammenhang folgt nichts Gegenteiliges. Weder der Bebauungsplan selbst noch seine Begründung lassen Rückschlüsse darauf zu, dass die rein gestalterischen Vorgaben für Einfriedungen nach dem Willen der Plangeberin (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne des Austauschverhältnisses dienen sollten.
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c. Da die Festsetzung des Bebauungsplans, von der die Befreiung gewährt wurde, keinen Drittschutz vermittelt, kommt es für den Erfolg der Nachbarklage nicht darauf an, ob die objektiven Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass in ihrer Nachbarschaft nur bodenrechtlich zulässige Vorhaben entstehen. Die Nachbarrechte sind ausschließlich darauf beschränkt, bauplanungsrechtlich unzumutbare Beeinträchtigungen abzuwehren. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben die Grundzüge der Planung nicht berührt oder die für die Befreiung gegebene Begründung tatsächlich zutrifft. Sie sind auf den Schutz eigener Rechte beschränkt und können sich nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit aufschwingen. Unbeachtlich sind daher insbesondere auch ein vom Klägervertreter vorgetragener Planungswille der Gemeinde bezüglich einer aufgelockerten Grünanlage oder potenzielle Auswirkungen des Sichtschutzzauns auf die Tierwelt.
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2. Das folglich nur noch zu prüfende Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB („Würdigung nachbarlicher Interessen“) ist durch die erteilte isolierte Befreiung nicht verletzt. Der von den Beigeladenen errichtete Sichtschutzzaun ist gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos. Insbesondere kommt dem Zaun keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung zu.
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a. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Abzustellen ist darauf, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits den Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4). Eine unzumutbare Beeinträchtigung von schützenswerten Positionen der Kläger ist auch bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zu erkennen.
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b. Die Einfriedung löst bei einer Höhe von 1,80 m gem. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BayBO keine Abstandsflächen aus. Der Gesetzgeber geht demnach davon aus, dass geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m an der Grundstücksgrenze für den Nachbarn als zumutbar hinzunehmen sind. Ausgehend von dieser Wertung ist eine bauliche Situation, wie sie hier für die Kläger durch die Errichtung des Zauns entstanden ist, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen keinesfalls ungewöhnlich, sondern der Regelfall und daher hinzunehmen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet ferner regelmäßig aus tatsächlichen Gründen aus, wenn die Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind (sog. Indizwirkung, BayVGH, B.v. 25.5.2021 – 15 ZB 20.2128 – juris Rn. 16 m.w.N.). So liegt es hier. Eine Sondersituation in Bezug auf das klägerische Grundstück oder die städtebauliche Situation, in die es eingebettet ist, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist aufgrund der in den Akten befindlichen Lichtbilder keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung ersichtlich. Hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Verschattung ist keine unzumutbare Beeinträchtigung zu erwarten. Entsprechendes wurde auch von den Klägern nicht vorgetragen.
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Der Umstand, dass zwischen dem errichteten Sichtschutzzaun und dem weiterhin bestehenden Maschendrahtzaun ein freibleibender Grundstücksstreifen von 25-30 cm besteht, ist nicht Teil des Prüfungsumfangs im hiesigen Befreiungsverfahren. Der Prüfungs- und Regelungsumfang einer isolierten Befreiung beschränkt sich auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB. Ob das Vorhaben mit sonstigen öffentlichrechtlichen oder gar privatrechtlichen Vorschriften im Einklang steht, ist für die Erteilung der isolierten Befreiung unerheblich und auch von ihrem Regelungsgehalt nicht umfasst (BayVGH, B.v. 9.12.2024 – 2 CS 24.1834 – juris Rn. 15). Deren etwaige Verletzung kann daher im hiesigen Verfahren nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
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Nach alldem war die Klage abzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach vorliegend der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich so einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.