Titel:
Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung, Mitwirkungspflicht, Dringlichkeitsbewertung, Verwaltungsakt, Ablehnungsbescheid, Nachweispflicht, Ermessensentscheidung, Verfahrensrecht
Normenketten:
BayWoBindG Art. 5
Art. 26 Abs. 2 S. 1 und 2 BayVwVfG.
Schlagworte:
Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung, Mitwirkungspflicht, Dringlichkeitsbewertung, Verwaltungsakt, Ablehnungsbescheid, Nachweispflicht, Ermessensentscheidung, Verfahrensrecht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger beantragte am 26. Mai 2025 die Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung als Einzelperson. Als Grund für die Wohnungssuche gab er Wohnungslosigkeit und Trennung an.
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Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 forderte die Beklagte vom Kläger unter Fristsetzung bis zum 11. Februar 2026 eine Bestätigung über die Obdachlosigkeit durch eine Einrichtung der Wohnungslosenhilfe, eine Bestätigung über die vorübergehende Aufnahme und eine Bestätigung über die Postadresse an. Andernfalls werde man nach Aktenlage entscheiden. Eine Reaktion erfolgte nicht.
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Mit Bescheid vom 25. Februar 2026 wurde der Antrag vom 26. Mai 2025 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe.
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Mit bei Gericht am 23. März 2026 eingegangenem Schreiben hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Klageantrag wurde keiner gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger über keinen Hauptwohnsitz in einem anderen Land verfüge.
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Mit Schreiben vom 27. März 2026 forderte die Beklagte nochmals vom Kläger unter Fristsetzung bis zum 10. April 2026 Nachweise über die aktuelle Wohnsituation seit dem 1. Juli 2019 sowie die Zustimmung des Hauptmieters bzw. der Einrichtung über die Nutzung der Postadresse. Eine Reaktion erfolgte nicht.
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Mit Schriftsatz vom 13. Juli 2026 hat die Beklagte beantragt,
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger sei 1. Juli 2019 melderechtlich als von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet erfasst sei. Der aktuelle Wohnsitz müsse festgestellt werden, um eine Antragsberechtigung prüfen zu können. Die auf den Lohnnachweisen angegebene Adresse könne nicht anerkannt werden, da hierfür keine Nachweise vorlägen, ob es sich um ein Mietverhältnis oder eine neue Postadresse handelt.
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Mit Beschluss vom 15. Juli 2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, nachdem die Beteiligten im Rahmen der Klageerstzustellung dazu gehört worden waren.
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Am 27. August 2026 fand die mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2026 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Das Gericht legt das klägerische Begehren aufgrund der Klagebegründung gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass der Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juni 2017 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn für eine öffentlich geförderte Wohnung zu registrieren.
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Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2026, mit sein ihr Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung vom 26. Mai 2025 abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat derzeit keinen Anspruch auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist Art. 5 Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG). Die … … gehört zu den Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf im Sinne von Art. 5 BayWoBindG, so dass die Beklagte als zuständige Stelle in Bezug auf Sozialwohnungen nach Art. 5 Satz 2 BayWoBindG gegenüber den Verfügungsberechtigten ein Benennungsrecht hat. Bei der Benennung sind gemäß Art. 5 Satz 3 BayWoBindG insbesondere schwangere Frauen, Familien und andere Haushalte mit Kindern, junge Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere Menschen und schwerbehinderte Menschen vorrangig zu berücksichtigen. Das Benennungsrecht ermächtigt die zuständige Behörde aus Gründen der Praktikabilität auch vor der eigentlichen Benennung, eine rechtlich verbindliche Vorentscheidung über die Voraussetzungen der Wohnberechtigung und über den Grad der sozialen Dringlichkeit zu treffen. Diese Vorentscheidung erfolgt durch Aufnahme in eine nach Dringlichkeitsstufen und Punkten differenzierende Vormerkkartei, wobei es sich um einen im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungsakt handelt (BayVGH, U.v. 23.9.1987 – 3 B 86.02525 – DWW 1988, 55).
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Im Rahmen des Verfahrens auf Vormerkung für eine Sozialwohnung benötigt die Beklagte zur Beurteilung der Dringlichkeit des Antrags und der angemessenen Wohnraumgröße Nachweise über die aktuelle Wohnsituation des Klägers. Da es sich hierbei um Umstände handelt, die in der Sphäre des Klägers liegen, ist die Behörde bei der Bearbeitung des Registrierungsantrags in besonderem Maße auf dessen Mitwirkung angewiesen. Entsprechende Mitwirkungspflichten ergeben sich für den Kläger aus Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). Danach sollen die Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und insbesondere die ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel angeben. Anderenfalls wäre die Behörde zu unter Umständen langwierigen und einen hohen Verwaltungsaufwand verursachenden Ermittlungen gezwungen, was mit dem Verfahrenszweck jedoch nicht vereinbar ist. Entsprechende Ermittlungen sind der Behörde in einem Verfahren auf Erteilung einer begünstigenden Entscheidung daher nicht zuzumuten, solange derjenige, der diese Entscheidung begehrt, auf Anforderung solche Nachweise weder vorlegt noch plausibel darlegt, warum ihm dies nicht möglich ist (vgl. VG München, U.v. 22.10.2015 – M 12 K 15.418 – juris Rn. 32).
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Kommt ein Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nach, ist es einer Behörde aufgrund allgemeiner verwaltungsverfahrensrechtlicher Grundsätze gestattet, jedenfalls dann die sachliche Bescheidung eines Vornahmeantrages im Anschluss an eine erfolglose Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung abzulehnen, wenn und solange der Antragsteller den Verfahrenszweck durch pflichtwidriges Unterlassen der ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vereitelt (BVerwG, U.v. 18.9.1996 – 6 C 10.95 – juris).
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Gemessen an diesen Vorgaben ist die Ablehnung des Antrags des Klägers vom 26. Mai 2025 auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung hier rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger ist der ihm im Rahmen des Verfahrens auf Vormerkung obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Beklagte hat den Kläger vorliegend mit Schreiben vom 14. Januar 2026 darauf aufmerksam gemacht, dass die für eine Vormerkung erforderlichen Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden. Dabei hat die Beklagte die noch fehlenden Unterlagen im Einzelnen aufgelistet. Im Schreiben wurde der Kläger zudem darauf hingewiesen, dass im Falle einer nicht rechtzeitigen Vorlage der entsprechenden Unterlagen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden wird, nach Aktenlage zu entscheiden. Der im Schreiben vom 14. Januar 2026 enthaltenen Aufforderung, die benötigten Unterlagen fristgemäß vorzulegen, ist der Kläger bis zum Bescheidserlass am 25. Februar 2026 nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Nach Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch auf das erneute Aufforderungsschreiben vom 27. März 2026 keinerlei Reaktion gezeigt. Entgegen der Auffassung des Klägers reichen die von ihm bislang vorgelegten Unterlagen indes nicht aus, um ihn für eine öffentlich geförderte Wohnung registrieren und die Dringlichkeit seines Antrags bewerten zu können. Denn der Beklagten ist es vorliegend bereits nicht möglich, anhand der vorgelegten Unterlagen die Wohnsituation des Klägers zu überprüfen, da er die hierfür erforderlichen Bestätigungen über die Wohnungslosigkeit oder vorübergehende Aufnahme durch Dritte Mietvertrag nicht abgegeben hat.
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Die dem Kläger gesetzte Frist war auch ausreichend, um die noch fehlenden Unterlagen beizubringen. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2026 auf die noch fehlenden Unterlagen hingewiesen und ihm zu deren Beschaffung eine Frist von knapp vier Wochen eingeräumt. Angesichts der in dem Schreiben vom 14. Januar 2026 enthaltenen Ankündigung der Beklagten nach Aktenlage zu entscheiden, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte auf unbestimmte Zeit bis zum Erlass eines solchen Bescheides zuwarten würde. Zudem wurde der Kläger nochmals mit Schreiben der Beklagten vom 27. März 2026 aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Insgesamt hatte der Kläger damit über eineinhalb Jahre Zeit, um die erforderlichen Unterlagen selbst oder durch Dritte vorzulegen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).