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VG München, Urteil v. 03.09.2026 – M 12 K 25.4705
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Titel:

Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift., Ladungsfähige Anschrift, Mitwirkungspflicht des Klägers, Unzulässigkeit der Klage, Kostenentscheidung

Normenkette:
VwGO § 82 Abs. 2 S. 2
Schlagworte:
Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift., Ladungsfähige Anschrift, Mitwirkungspflicht des Klägers, Unzulässigkeit der Klage, Kostenentscheidung
 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der am … … 1998 geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und reiste am 14. Oktober 2014 in das Bundesgebiet ein.
2
Mit Bescheid vom 30. Juli 2025 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheids), die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 8. Mai 2017, 3. August 2018, 30. November 2023 und 7. Dezember 2023 abgelehnt (Nr. 2 des Bescheides), die Anträge auf Erteilung eines Reiseausweises vom 8. Mai 2017 und 30. November 2023 abgelehnt (Nr. 3 des Bescheides) und gegen ihn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, das unter der Bedingung, dass Straf-, Alkohol- und Drogenfreiheit nachgewiesen wird, auf die Dauer von drei Jahren, ansonsten auf fünf Jahre ab Ausreise befristet wurde (Nr. 4 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 2. September 2025 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung zuvorderst nach Somalia angedroht (Nr. 5 des Bescheids). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
3
Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
und den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2025 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen [sic!], einen neuen Bescheid zu erteilen und dem Kläger einen unbefristeten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren.
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Eine Klagebegründung erfolgte nicht.
5
Mit Schriftsatz vom 11. August 2025 hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
6
Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2026 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser mittlerweile in sein Heimatland abgeschoben worden sei und der Bevollmächtigte den Kläger nicht mehr vertrete.
7
Mit Schreiben des Gerichts vom 3. August 2026, dem Bevollmächtigten des Klägers am 4. August 2026 zugestellt, wurde dieser gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens mitzuteilen. Diese Frist wurde mit Schreiben vom 12. August 2026 um zwei Wochen verlängert und mitgeteilt, dass die Klage im Falle der Nichtmitteilung unzulässig sei.
8
Am … September 2026 fand die mündliche Verhandlung statt; auf das Protokoll wird Bezug genommen.
9
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.
10
Über den Rechtsstreit konnte auf Grund der mündlichen Verhandlung vom *. September 2026 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Ladung ist dem Kläger auch ordnungsgemäß zugestellt worden.
11
Gem. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 ZPO hat in einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Die Ladung vom 9. Juli 2026 wurde dem Prozessbevollmächtigten zugestellt. Dass dieser dem Gericht am 30. Juli 2026 die Mandatsniederlegung mitgeteilt hat, ändert hieran nichts. Zustellungen sind bis zur Vorlage eines Nachweises zur Beendigung des Vollmachtsvertrags im Innenverhältnis weiterhin ausschließlich an den Prozessbevollmächtigten zu richten (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1983 – 9 B 10275/83 – juris Rn. 3; U.v. 26.6.1984 – 9 CB 1092/81 – juris Rn. 9). Einen Nachweis zur Beendigung des Vollmachtsvertrags im Innenverhältnis hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bislang nicht vorgelegt.
II.
12
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind.
13
Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Klage den Kläger bezeichnen, wozu nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe des Wohnorts, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist, gehört. Bei einer Änderung der Wohnanschrift während des Prozesses – wie im vorliegenden Fall – ist diese mitzuteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Kläger anwaltlich vertreten ist (BayVGH, B.v. 12.5.2005 – 10 ZB 04.1600 – juris m.w.N.). Dies ergibt sich aus der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisierbarkeit und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen, sondern sie soll darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (vgl. zum Ganzen Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 82 Rn. 3).
14
Die Klage ist unzulässig, da der Kläger trotz Aufforderung mit Fristsetzung eine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht angegeben hat. Fehlt es an einer solchen Anschrift, kann der Kläger gem. § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO unter Fristsetzung mit ausschließender Wirkung dazu aufgefordert werden, fehlende Angaben zu ergänzen. Nimmt dieser innerhalb der gesetzten Frist keine Ergänzung der Klage vor, ist diese zwingend als unzulässig abzuweisen (Peters in BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2026, § 82 Rn. 26). Insoweit besteht kein Ermessen (Peters in BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2026, § 82 Rn. 3).
15
Mit Schreiben vom 3. August 2026 forderte das Gericht die Klägerbevollmächtigte auf, die ladungsfähige Anschrift des Klägers innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen. Das Schreiben wurde der Klägerbevollmächtigten am 4. August 2026 zugestellt. Die Frist wurde mit Schreiben vom 12. August 2026 nochmals um zwei Wochen verlängert und für den Fall der nicht rechtzeitigen Mitteilung auf die Unzulässigkeit der Klage hingewiesen. Zur Benennung der aktuellen Wohnanschrift war die Fristsetzung von insgesamt vier Wochen im Hinblick auf den bereits seit 30. Juli 2026 bestehenden unbekannten Aufenthalts angemessen.
16
Nachdem trotz dieser Aufforderung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs des 1. September 2026 keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers mitgeteilt wurde und auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keine aktuelle ladungsfähige Anschrift des Klägers vorliegt, ist die Klage unzulässig.
III.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
IV.
18
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.