Titel:
Abänderungsantrag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abgrabung, Nachbarrechtsschutz, Abgrabungsgenehmigung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Rücksichtnahmegebot, Standsicherheit
Normenketten:
VwGO § 80a Abs. 3 S. 2
VwGO § 80 Abs. 7 S. 2
UVPG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
UmwRG § 4
BayAbgrG Art. 8 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Abänderungsantrag, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abgrabung, Nachbarrechtsschutz, Abgrabungsgenehmigung, Öffentlichkeitsbeteiligung, Rücksichtnahmegebot, Standsicherheit
Tenor
I. Unter Abänderung der Ziff. I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Juli 2024 (M 1 SN 24.846) wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 10. März 2023 (M 1 K 26.2651) abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
1
Die Beigeladene begehrt die Abänderung eines Beschlusses, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die ihr vom Antragsgegner mit Bescheid vom 8. Februar 2023 erteilte Abgrabungsgenehmigung in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 angeordnet wurde.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 541, Gemarkung A., das mit einem von ihr bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene ist ein im Sand- und Kiesabbau tätiges Unternehmen. Sie betreibt auf Grundlage einer Genehmigung vom 5. Februar 2018 eine Kiesgrube auf den Grundstücken FlNrn. 540/1, 542/1 und 543, jeweils Gemarkung A. (sog. Kiesgrube „M. West I“). Eine Erweiterung des Kiesabbaus auf die Grundstücke FlNrn. 538 und 538/1, jeweils Gemarkung A., wurde mit Bescheid vom 25. September 2021 genehmigt (sog. Kiesgrube „M. West II“).
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Mit Antrag vom 30. Mai 2022 beantragte die Beigeladene die Erweiterung des Kiesabbaus (Trockenabbauverfahren) auf die Grundstücke FlNrn. 539, 540/1, 540/2, 542/1, 543, 544, jeweils Gemarkung A., sowie auf die Grundstücke FlNrn. 122/3, 122/4, 122/5, 123/3, 123/4, jeweils Gemarkung R. (sog. Kiesgrube „M. West III“) sowie eine Tektur der Abgrabungsgenehmigung vom 5. Februar 2018. Der Kiesabbau soll in drei Abschnitten erfolgen, zunächst auf den Grundstücken FlNrn. 544 und 542/1 (Abbauabschnitt 1, Kiesgrube „M. West II“), anschließend auf den Grundstücken FlNrn. 123/3 und 123/4 (Abbauabschnitt 2, Kiesgrube „M. West III“) und schließlich auf den Grundstücken FlNrn. 122/3, 122/4, 122/5 sowie Grundstück FlNr. 540/2 (Abbauabschnitt 3, ebenfalls Kiesgrube „M. West III“). Vor Beginn des beantragten Abbaus bzw. eines neuen Abbauabschnitts sollen die bisherigen offenen Abbauflächen rekultiviert werden, sodass sich die offene Gesamtfläche stets zwischen 7,2 und 8,4 ha bewegt. Zu den umliegenden Grundstücken soll ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werden. Im Flächennutzungsplan der Stadt A. sind die Vorhabengrundstücke als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt, im Regionalplan als Vorranggebiet für Kies und Sand ausgewiesen und dies als Ziele der Raumordnung gekennzeichnet.
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Unter dem 7. Juli 2022 nahm die Stabsstelle Bodenschutz im Landratsamt … zu dem Vorhaben Stellung. Sie führte aus, auf den Vorhabengrundstücken FlNr. 539 und 540/1 (Randbereich) befinde sich die am 31. Dezember 1980 stillgelegte Deponie „L.“. Die Fläche sei am 9. Juli 2012 aus dem Altlastenverdacht entlassen worden. Bei der Teil-/Vollauskiesung um einen Altdeponiekörper könnten potenziell verschiedene Gefahren auftreten, namentlich eine Gefährdung der Standsicherheit, eine Veränderung des Wasserhaushalts im Abfallkörper sowie diffuse Deponiegasaustritte. Letztere seien jedoch in der gegenwärtigen sog. Gasphase nicht mehr zu erwarten bzw. allenfalls sehr gering.
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Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 genehmigte der Antragsgegner die Erweiterung „M. West III“ (Nr. 1 des Bescheids) sowie die beantragte Tektur (Nr. 2 des Bescheids). Der Bescheid war mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen, insb. zum Immissionsschutz.
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Der Bescheid vom 8. Februar 2023 wurde der Antragstellerin am 14. Februar 2023 zugestellt. Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 10. März 2023 Klage erhoben (M 1 K 23.1175, nunmehr M 1 K 26.2651).
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Mit Schreiben vom 11. September 2023 beantragte die Beigeladene die Änderung der Nebenbestimmung Nr. 32 des Bescheids vom 8. Februar 2023 (Erhöhung der Abbaumenge von 100.000 m3 auf 200.000 m3 pro Jahr, gleichzeitig Verringerung der voraussichtlichen Abbaudauer von 12 Jahren auf 6 Jahre) und legte zwei immissionsschutztechnische Gutachten zum Schallschutz (Stand: 30. Mai 2023) bzw. zur Luftreinhaltung (Stand: 25. Mai 2023) vor.
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2023 erließ der Antragsgegner einen Änderungsbescheid, änderte insbesondere die Nebenbestimmung Nr. 32 wie beantragt sowie die übrigen Nebenbestimmungen im Wesentlichen, wie von der Unteren Immissionsschutzbehörde zuvor am 10. Oktober 2023 vorgeschlagen, ab. Ferner wurde der Genehmigung die aktualisierte Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 (Stand 11. September 2023) zugrunde gelegt.
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Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2024 hat die Antragstellerin den Bescheid vom 19. Dezember 2023 in ihren Klageantrag in der Hauptsache einbezogen.
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Mit Beschluss vom 18. Juli 2024 (M 1 SN 24.846) ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 10. März 2023 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 an. Die Abgrabungsgenehmigung sei rechtswidrig, weil die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen sei die Genehmigung rechtmäßig.
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Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 10. Januar 2025 (1 CS 24.1368) zurückgewiesen. Der geltend gemachte Beschwerdegrund, das UVPG sei auf den streitgegenständlichen Kiesabbau nicht anwendbar, sei zwar zutreffend. Eine Vorprüfung nach § 9 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG und Nr. 2.1.2 der Anlage 1 zum UVPG sei nicht erforderlich, weil Kiesabbau seinem Wortlaut nach nicht unter den dort erfassten Begriff „Steinbruch“ falle. Steinbrüche seien durch die schichtweise Gewinnung von Gestein aus einer Gesteinslagerstätte mittels Sprengung oder sonstiger Bearbeitung gekennzeichnet, während Kies regelmäßig durch Abgrabung von Lockergestein gewonnen werde. Zudem bedürfe der vorliegende Kiesabbau keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für die geplante Erweiterung bestehe jedoch nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG eine UVP-Pflicht, weil die genehmigte Erweiterungsfläche 11,5 ha und damit den maßgeblichen Schwellenwert von 10 ha überschreite. Maßgeblich sei dabei die gesamte genehmigte Erweiterungsfläche, nicht die Größe einzelner Abbauabschnitte. Art. 8 Abs. 2 Nr. 2 BayAbgrG solle verhindern, dass ein insgesamt UVPpflichtiges Vorhaben durch eine abschnittsweise Verwirklichung in mehrere jeweils unterhalb des Schwellenwerts liegende Teilflächen aufgeteilt und dadurch die UVP-Pflicht umgangen werde. Entscheidend sei daher das Gesamtvorhaben mit seinen Umweltauswirkungen. Da die Genehmigung den gesamten Erweiterungsbereich von 11,5 ha umfasse, könne die vorgesehene Durchführung des Abbaus in räumlich und zeitlich geordneten Teilabschnitten die UVP-Pflicht nicht beseitigen.
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Am 21. Februar 2025 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Fehlerheilung und Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Am 6. Juni 2025 wurde der diesbezügliche UVP-Bericht dem Landratsamt vorgelegt und nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises am 20. Juni 2025 im Zeitraum vom 27. Juni 2025 bis 28. Juli 2025 mit weiteren Unterlagen (u.a. Bescheide v. 8.2.2023 und 19.12.2023, Betriebsbeschreibung und Abbauplan) öffentlich ausgelegt. Zu der einzig eingegangenen Einwendung der Antragstellerin vom 30. Juli 2025, eingegangen beim Landratsamt am 1. August 2025, nahm das Landratsamt Stellung.
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Mit Ergänzungsbescheid vom 7. April 2026 wurde der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes vom 8. Februar 2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 19. Dezember 2023 geändert. Insbesondere wurde die Tabelle der Bauvorlagen und Antragsunterlagen in Nr. 3 um den UVP-Bericht (Stand: 6. Juni 2025) unter zusammenfassender Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ergänzt.
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Unter dem 14. April 2026 lässt die Beigeladene beantragen,
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18.7.2024 (M 1 SN 24.846) wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
15
Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als erforderlich angesehene UVP sei nachgeholt und alle im ergänzenden Verfahren erforderlichen Verfahrensschritte absolviert worden. Insbesondere habe eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden. Der Antragsgegner habe die Wirkfaktoren und Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens für alle Umweltschutzgüter herausgearbeitet und bewertet sowie alle im ergänzenden Verfahren und bei der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen ausgewertet und sachlich geprüft. In materiellrechtlicher Hinsicht habe das Verwaltungsgericht schon festgestellt, dass die Antragstellerin durch die Abgrabungsgenehmigung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt werde. An diesen Feststellungen habe sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas geändert. In die Abwägung sei weiter mit einzubeziehen, dass ein öffentliches Interesse an der Rohstoffgewinnung bestehe, was der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG zum Ausdruck gebracht habe. Nach dem Rohstoffsituationsbericht für Deutschland 2024 der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sei die reibungslose Versorgung mit mineralischen Rohstoffen im Sinn der Daseinsvorsorge Voraussetzung für eine internationale Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zugleich unerlässlich für die Sicherung des Wohlstandes. Das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen ergebe sich auch daraus, dass diese zur Weiterführung ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Vollziehbarkeit und Ausnutzbarkeit der gegenständlichen Abgrabungsgenehmigung bedarf und dieser in die grundrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie einbezogen sei. Eine trotz nachgeholter UVP fortgesetzte Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde zum weiteren Stillstand der Kiesgewinnung im Bereich M. West III führen. Die Antragstellerin habe weder im zurückliegenden Eilverfahren noch im ergänzenden Verfahren zur Fehlerheilung Anhaltspunkte dargetan, nach denen von der gesetzgeberischen Entscheidung mit Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayAbgrG ausnahmsweise abgewichen werden und die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage weiterhin bzw. dauerhaft Bestand haben müsse.
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Die Antragstellerin hat am 28. April 2026 den Ergänzungsbescheid vom 7. April 2026 in das Hauptsacheverfahren einbezogen. Sie beantragt,
den Antrag der Beigeladenen abzulehnen.
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Die für die Abgrabung erforderliche UVP sei nicht ordnungsgemäß nachgeholt worden. Insbesondere seien wesentliche Unterlagen und Erkenntnisse zur Altdeponie „L.“ auf den Grundstücken FlNrn. 539 und 540/1 nicht in die ausgelegten Unterlagen aufgenommen worden. Dies betreffe insbesondere das Gutachten der r* … GmbH vom 28. November 2011 sowie einschlägige Stellungnahmen des Landratsamts, insbesondere der Stabsstelle Bodenschutz vom 12. April 2021 und vom 7. Juli 2022. Damit sei die Öffentlichkeit nicht in der Lage gewesen, die möglichen Umweltauswirkungen der Abgrabung vollständig zu beurteilen und sich sachgerecht zu beteiligen. Die Antragstellerin habe zwar fristgerecht Einwendungen erhoben, allerdings seien die darin gerügten Mängel jedoch weder durch eine erneute Auslegung noch anderweitig ordnungsgemäß behoben worden. Die Altlastenverdachtsfläche der Altdeponie „L.“ erstrecke sich sowohl auf FlNr. 540/1, auf der die Abgrabung stattfinden soll, als auch auf das angrenzende Grundstück FlNr. 539. Bei der Herstellung der Böschungen und insbesondere im Zufahrtsbereich bestehe die Gefahr, dass die Altdeponie angeschnitten oder Abfall freigelegt werde. Hierdurch können Standsicherheitsprobleme, Veränderungen des Wasserhaushalts im Abfallkörper sowie diffuse Deponiegasaustritte und sonstige schädliche Emissionen entstehen. Diese Gefahren würden nicht nur die Antragstellerin als Nachbarin, sondern auch die Allgemeinheit und die Beschäftigten der Beigeladenen betreffen. Das Landratsamt selbst habe die Gefahr diffuser Deponiegasaustritte bereits als potenzielles Risiko der Auskiesung erkannt. Das von der Behörde herangezogene Gutachten der r* … GmbH vom 28. November 2011 beseitige diese Bedenken nicht, da es die Ungefährlichkeit einer Abgrabung nicht bescheinige und auch nicht untersuche, ob die Altablagerung im Rahmen eines großflächigen Abgrabungsvorhabens freigelegt oder beseitigt werden dürfe. Die Untersuchung sei lediglich auf eine nutzungsbezogene Bewertung des Gefährdungspfades Boden-Mensch ausgerichtet gewesen. Auf FlNr. 540 sei zudem nur eine Kleinrammbohrung bis 7,30 m Tiefe durchgeführt worden, sodass der horizontale und vertikale Umfang der Ablagerung nicht annähernd zuverlässig festgestellt worden sei. Aussagen zu den Folgen einer Abgrabung fehlten. Auch der UVP-Bericht selbst weise auf die mögliche Freisetzung von Abfällen hin, erfasse dabei jedoch auffälligerweise nur FlNr. 539, obwohl sich die Altlastenverdachtsfläche nach der eigenen Darstellung auch auf FlNr. 540/1 erstrecke. Ebenso fehlten ausreichende Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit. Die Stabsstelle Bodenschutz des Landratsamts habe bereits am 7. Juli 2022 ausdrücklich eine ausreichende Standsicherheitsanalyse gefordert, anhand derer der erforderliche Mindestabstand zwischen Abgrabung und Deponiekörper bestimmt werden sollte. Ferner sei ein abgestimmtes Untersuchungs- und Entsorgungskonzept für den Fall des Antreffens von Altablagerungen sowie konkrete Maßnahmen bei Sickerwasser-, Geruchs- oder Gasaustritten verlangt worden. Diese Anforderungen seien jedoch nicht vollständig umgesetzt worden. Insbesondere fehle eine belastbare Standsicherheitsanalyse. Der im Ergänzungsbescheid angesprochene Böschungswinkel von höchstens 45 Grad sei keine hinreichend bestimmte verbindliche Auflage und zudem ohne ausreichende Kenntnis des tatsächlichen horizontalen und vertikalen Umfangs der Altdeponie festgelegt worden. Auch die Genehmigungsunterlagen ließen nicht eindeutig erkennen, dass dieser Böschungswinkel für den gesamten kritischen Bereich gelte. Selbst bei einem Winkel von 45 Grad könne ein Anschnitt der Altdeponie nicht ausgeschlossen werden, da die Böschung unmittelbar im Bereich des Zufahrtswegs und der Altablagerung beginne. Die UVP-Unterlagen seien daher auch inhaltlich unvollständig. Es fehlten insbesondere belastbare Untersuchungen zum horizontalen und vertikalen Umfang der Altdeponie, zur Art des abgelagerten Materials, zu ihrer Genehmigung und etwaigen Sanierung, zur Standsicherheit sowie zu hydrogeologischen Auswirkungen, den geplanten Böschungen und der Zufahrt. Hinzu komme, dass die Altdeponie lediglich nutzungsorientiert aus dem Altlastenkataster entlassen worden sei, nicht jedoch uneingeschränkt für eine Nutzung als Abgrabungsfläche. Die hierfür relevanten bodenschutzrechtlichen Gesichtspunkte wurden im UVP-Bericht nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere fehle auch das BBodSchG als einschlägige Rechtsgrundlage. Soweit Teile der Altlastenfläche künftig als Zufahrt oder Böschung für das Abgrabungsvorhaben genutzt werden sollen, entstehen zudem neue bodenschutzrechtliche Anforderungen, mit denen sich die Genehmigung nicht hinreichend auseinandersetze. Diese Fehler der UVP seien nach § 4 Abs. 1 UmwRG erheblich. Die fehlende Veröffentlichung wesentlicher Unterlagen und die unterbliebene ausreichende Untersuchung der Altdeponie stellen nach Art und Schwere Verfahrensfehler dar, die dem vollständigen Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung gleichkommen können. Die gesetzlich gewährleistete Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit sei dadurch beeinträchtigt. Hilfsweise lägen jedenfalls erhebliche Fehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG vor, da offensichtlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass die mangelhafte Prüfung die Genehmigungsentscheidung beeinflusst habe. Dies zeige sich insbesondere daran, dass die Böschungswinkel ohne verlässliche Ermittlung des tatsächlichen Deponieumfangs festgelegt worden seien. Daneben seien die angefochtenen Bescheide wegen einer unzureichenden und widersprüchlichen Betriebsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt und nach Auffassung der Antragstellerin nichtig. Die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2022 stimme nicht mit der Vorhabenbeschreibung im Erläuterungsbericht überein, sodass nicht eindeutig feststehe, welche Betriebsabläufe konkret genehmigt worden seien. Insbesondere fehle eine ausreichende Regelung zum Umgang mit der Altdeponie „L.“ bei der Herstellung der Böschungen und der Zufahrts straße. Der Ergänzungsbescheid vom 7. April 2026 beseitige diesen Mangel nicht. Darüber hinaus verletzen die Genehmigungen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, Art. 2 und Art. 9 BayAbgrG sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Wegen der unzureichend untersuchten und nicht ausreichend abgesicherten Altdeponie bestünden konkrete Gefahren für Leben und Gesundheit der Antragstellerin. Bei einer Abgrabung können Abfälle freigelegt und Deponiegase oder andere schädliche Stoffe freigesetzt werden.
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Der Antragsgegner stellt keinen Antrag und schließt sich dem Vorbringen der Beigeladenen an.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren M 1 SN 24.846 und M 1 K 26.2651, Bezug genommen.
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Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig und begründet. Der Antrag der Beigeladenen gem. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage vom 10. März 2023 (M 1 K 26.2651) hat in der Sache keinen Erfolg mehr, da die angefochtene Abgrabungsgenehmigung vom 8. Februar 2023 in Gestalt der Tekturgenehmigungen vom 19. Dezember 2023 und vom 7. April 2026 bei summarischer Prüfung keine Rechte der Antragstellerin (mehr) verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beschluss vom 18. Juli 2024 (M 1 SN 24.846) war daher abzuändern und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage abzulehnen.
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Der Antrag der Beigeladenen nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig.
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO können die Beteiligten die Aufhebung oder Änderung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO liegen durch den Erlass der Tekturgenehmigung vom 7. April 2026 vor, da sich die Sachlage – im Wesentlichen durch Ergänzung der streitgegenständlichen Abgrabungsgenehmigung um den UVP-Bericht – geändert hat und dies ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung der Kammer rechtfertigen kann. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung (BayVGH, B.v. 29.1.2003 – 23 CS 02.3176 – juris Rn. 17 f.; B.v. 14.9.2006 – 25 CS 06.1474 – juris Rn. 3). Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Abgrabungsgenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (BayVGH, B.v. 22.1.2013 – 1 CS 12.2709 – juris Rn. 14 f.; B.v. 11.12.2014 – 15 CS 14.1710 – juris Rn. 14; VG München, B.v. 8.5.2025 – M 1 S7 25.2374 – juris Rn. 28).
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Die Tekturgenehmigung vom 7. April 2026 wahrt die Identität des Vorhabens in diesem Sinne ohne weiteres und stellt keine Neugenehmigung bzw. ein aliud dar. Sie steht in einem engen Sachzusammenhang zur Abgrabungsgenehmigung vom 8. Februar 2023 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 19. Dezember 2023, denn die Ergänzung änderte das genehmigte Vorhaben nicht inhaltlich ab, sondern ergänzte den Bescheid im Wesentlichen um den erstellten UVP-Bericht und die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen (vgl. § 24 UVPG; zur Identität von ursprünglicher Abgrabungsgenehmigung und erster Tekturgenehmigung vom 19. Dezember 2023 den Beschluss des Gerichts v. 18.7.2024 (M 1 SN 24.846), dort Rn. 32). Mithin ist der Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO statthaft.
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Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 und 7 Satz 2 VwGO originär anzustellende gerichtliche Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden –, ist aufgrund der veränderten Umstände, die sich aus der Tekturgenehmigung ergeben, neu zu treffen.
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1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abgrabungsgenehmigung vom 8. Februar 2023 in Gestalt der Tekturgenehmigungen vom 19. Dezember 2023 und vom 7. April 2026 sind nicht mehr gegeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung sprechen nunmehr überwiegende Gründe für eine Erfolglosigkeit der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage (M 1 K 26.2651). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin mit Beschluss vom 18. Juli 2024 war zum damaligen Zeitpunkt geboten, da die Abgrabungsgenehmigung vom 8. Februar 2023 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 19. Dezember 2023 in nachbarrechtlich relevanter Hinsicht verfahrensfehlerhaft war. Dieser Mangel ist nunmehr durch Nachholung des Verwaltungsverfahrens geheilt, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter in Betracht kommt.
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2. Der Antragsgegner hat nunmehr das zutreffende Verfahren durchgeführt und dies in den Bescheid mittels streitgegenständlicher Tektur vom 7. April 2026 einfließen lassen (2.1.). Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen gegen das Verfahren zwar nicht präkludiert (2.2.), kann sich aber nicht mit Erfolg hierauf berufen (2.3.). Auch durch das weitere Vorbringen ergibt sich keine Verletzung drittschützender Rechte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (2.4.).
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2.1. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist für nach Art. 6 genehmigungsbedürftige Abgrabungen, wenn eine Abbaufläche von mehr als 10 ha beantragt wird, die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Fünften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. Diese Voraussetzungen für die Durchführung einer UVP liegen vor. Maßgeblich ist dabei, dass das Gesamtvorhaben den Schwellenwert in Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG von 10 ha überschreitet. Der angegriffene Bescheid genehmigt eine Abbau- bzw. Erweiterungsfläche von insgesamt 11,5 ha, wobei die Größe einzelner Teilabschnitte nicht ausschlaggebend ist, da anderenfalls durch eine Aufteilung von Vorhaben Verfahrensvorschriften umgangen werden könnten (vgl. hierzu im konkreten Fall BayVGH, B.v. 10.1.2025 – 1 CS 24.1368 – juris Rn. 13). Damit wurde nunmehr seitens des Antragsgegners das statthafte Verfahren durchgeführt.
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2.2. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen gegen das Verfahren auch nicht nach § 6 UmwRG präkludiert. Zwar sind hiernach innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 6 Satz 1 UmwRG) und die Klagerhebung erfolgte bereits am 10. März 2023, sodass die Einwendungen im nunmehr zugrunde liegenden Schriftsatz vom 28. April 2026 grundsätzlich keine Beachtung mehr finden dürfen. Allerdings gilt nach § 6 Satz 5 UmwRG Entsprechendes für Fälle, in denen das gerichtliche Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird; die Frist läuft ab Fortsetzung des gerichtlichen Verfahrens.
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Dies ist hier einschlägig. Das gerichtliche Verfahren wurde nach § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG ausgesetzt. Obgleich § 6 Satz 5 UmwRG seinem Wortlaut nach von Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens spricht, mithin nicht von der – wie hier – erstmaligen Durchführung eines UVP-Verfahrens, ist eine entsprechende Anwendung der Norm vorliegend anzunehmen, da ansonsten eine unangemessene Verkürzung gerichtlichen Rechtsschutzes vorläge. Anderenfalls wäre es der Antragstellerin gänzlich verwehrt, die dem Antragsgegner gewährte Möglichkeit der Heilung eines fälschlicherweise nicht durchgeführten Verfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen. Damit lief die zehnwöchige Frist ab Fortsetzung des Verfahrens erneut, mithin mit Erstzustellung des wiederaufgerufenen Klageverfahrens am 16. April 2026, an. Die mit Schriftsatz vom 28. April 2026 vorgetragenen Einwendungen durften daher Beachtung finden.
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2.3. Allerdings kann sich die Antragstellerin nicht in Erweiterung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der eine Verletzung subjektiver, mithin hier nachbarschützender Rechte erfordert, durch das UmwRG auch auf die vorgetragene Verfahrensfehlerhaftigkeit des Verfahrens berufen.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Das streitgegenständliche Vorhaben ist ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c UmwRG, da – wie unter 2.1. festgestellt – nach landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht nur bestehen kann, sondern besteht.
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Die Antragstellerin kann sich allerdings hierdurch nicht auf die vermeintliche Unvollständigkeit ausgelegter Unterlagen berufen (2.3.1.), überdies wurden alle notwendigen Unterlagen ausgelegt (2.3.2.) und auch im Übrigen sind keine Verfahrensfehler ersichtlich (2.3.3.).
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2.3.1. Die Antragstellerin kann sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit des nachgeholten Verfahrens wegen unvollständiger Auslegung von Unterlagen berufen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Personen […] mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Es kommt darauf an, ob dem Beteiligten selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist; auf die Verkürzung der Verfahrensrechte anderer Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit kann sich ein solcher Beteiligter dagegen nicht berufen (BVerwG, B.v. 25.4.2018 – 9 A 16.16 – juris Rn. 14; B.v. 21.6.2016 – 9 B 65.15 – juris Rn. 5).
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Dies ist indes offenkundig nicht der Fall. Die Antragstellerin wurde über die Auslegung der Unterlagen informiert – zumindest musste es ihr durch die Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises am 20. Juni 2025 bekannt sein – und sie war ohnehin selbst bereits am Verfahren intensiv beteiligt worden bzw. hierüber, allein schon durch die vorhergehenden Gerichtsverfahren, ausreichend in Kenntnis gesetzt. Bestätigt wird dies dadurch, dass die Antragstellerin auch im Auslegungsverfahren ein Einwendungsschreiben eingereicht hat. Dem folgend wurde ihr – selbst bei der Annahme, die Behörde hätte wesentliche Unterlagen nicht ausgelegt, obgleich dies erforderlich gewesen wäre – die Möglichkeit der Beteiligung nicht genommen, im Gegenteil wurde das fristgerecht (vgl. § 73 Abs. 2 VwVfG) eingereichte Einwendungsschreiben vom 30. Juli 2025 vom Antragsgegner ausführlich gewürdigt (vgl. Stellungnahmen des Fachbereichs Immissionsschutz ohne Datum, der Untere Naturschutzbehörde v. 20.4.2026 und des Fachbereichs Bodenschutz v. 19.12.2025) und im streitgegenständlichen Bescheid berücksichtigt.
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2.3.2. Im Übrigen wurde das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Die unterbliebene öffentliche Auslegung des Gutachtens der r* … GmbH vom 28. November 2011 sowie der Stellungnahmen der Stabsstelle Bodenschutz des Landratsamts vom 12. April 2021 und vom 7. Juli 2022 stellen keinen formellen Fehler dar. Ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG liegt nicht vor.
36
Für das nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG (vgl. 2.1.) durchzuführende Verfahren gelten die Vorschriften des Fünften Teils Abschnitt III des BayVwVfG. Hieraus ergibt sich nach Art. 78a Satz 1 BayVwVfG, dass die §§ 2 bis 4, 15 bis 23, 24 Abs. 1, §§ 25 bis 30, 31 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6, Satz 2 bis 4 und Abs. 4, §§ 32, 54 bis 59, 64, 72, 73 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Maßgaben der Nrn. 1 bis 3 entsprechend gelten. Diese Vorgaben wurden eingehalten.
37
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG (i.V.m. Art. 78a Satz 1 BayVwVfG) legt die zuständige Behörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zumindest den UVP-Bericht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UVPG) sowie die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen aus, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG). Nach § 19 Abs. 3 UVPG sind weitere Informationen, die für die Zulassungsentscheidung von Bedeutung sein können und der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
38
Entscheidungserheblich sind dabei nicht sämtliche Unterlagen, die zur vollständigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, sondern nur solche, die erforderlich sind, um eine hinreichende Anstoßwirkung zu erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.2020 – 9 A 19.19 – juris Rn. 20, 23; Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, § 19 UVPG Rn. 21). Die Unterlagen müssen daher geeignet sein, potenziell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.2011 – 4 A 4001.10 – juris Rn. 30; Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, § 19 UVPG Rn. 18). Vor diesem Hintergrund kann es an der Entscheidungserheblichkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG fehlen, wenn ein Gutachten lediglich Detailfragen betrifft oder wenn auf dessen wesentliche Erkenntnisse in anderen, ihrerseits ausgelegten Gutachten Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.2018 – 9 C 1.17 – juris Rn. 31; U.v. 7.7.2022 – 9 A 1.21 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 4.3.2026 – 8 A 22.40051 – juris Rn. 18).
39
Danach waren das Gutachten der r* … GmbH vom 28. November 2011 sowie die Stellungnahmen der Stabsstelle Bodenschutz des Landratsamts vom 12. April 2021 und vom 7. Juli 2022 nicht zwingend auszulegen. Die Ergebnisse des Gutachtens (i.W. keine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten, keine Schadstoffwerte hinsichtlich des Pfades Boden-Nutzpflanze und keine auffälligen Werte des Direktpfades Boden-Mensch) sind in die ursprünglichen Bescheide vom 8. Februar 2023 und vom 19. Dezember 2023, die auch ausgelegt wurden, eingeflossen bzw. haben in deren Nebenbestimmungen Niederschlag gefunden. Gleiches gilt auch für die Stellungnahmen vom 12. April 2021 und vom 7. Juli 2022, wonach kein Altlastenverdacht besteht. In Betracht käme hiernach allenfalls der Austritt diffuser Deponiegase, der jedoch nicht mehr zu erwarten sein dürfte (vgl. Stellungnahme Fachbereich Bodenschutz v. 19.12.2025). Unabhängig davon befasst sich auch der ausgelegte UVP-Bericht mit der Frage der Deponie und der Altlasten. Dort wird unter 7.6 „Schutzgut Boden und Fläche“, 7.6.2 „Bestand“ mit Abbildungen auf die Altlastenverdachtsfläche „L.“ hingewiesen und ausdrücklich erwähnt, dass die Fläche einerseits zwar aus dem Altlastverdacht nutzungsorientiert entlassen wurde und damit nicht mehr Bestandteil des (Altlasten-)Katasters sei, aber durch die Nähe der Deponie zur hier beantragten Auskiesung der Nachbarfläche jedoch potenzielle Gefahren auftreten können. Dies sind dem UVP-Bericht zufolge unter anderem Gefährdung der Standsicherheit, Veränderung des Wasserhaushalts im Abfallkörper sowie diffuse Deponiegasaustritte. Hierbei wird auch konkret auf die Stellungnahme vom 12. April 2021 Bezug genommen.
40
Das Gutachten der r* … GmbH vom 28. November 2011 sowie die Stellungnahmen der Stabsstelle Bodenschutz des Landratsamts vom 12. April 2021 und vom 7. Juli 2022 waren daher nicht erforderlich, um die gebotene Anstoßwirkung zu erzielen. Die hierin enthaltenen Angaben sind in den ausgelegten Unterlagen ausreichend enthalten bzw. es wird auf sie Bezug genommen, um der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich weitergehend über etwaige Auswirkungen zu informieren. Die fehlende Auslegung begründet folglich keinen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG und damit keinen formellen Fehler des Beteiligungsverfahrens. Insofern besteht, da kein Verfahrensfehler vorliegt, auch kein Anspruch auf Aufhebung nach § 46 VwVfG (i.V.m. § 4 Abs. 1a UmwRG).
41
Soweit die Antragstellerin sich auf die Unrichtigkeit bzw. die Unvollständigkeit des UVP-Berichts (u.a. hinsichtlich des Böschungswinkels) beruft, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften sind, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d.h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen. Inhaltliche Fehler im UVP-Bericht oder in einzelnen Fachgutachten sind demgemäß keine Verfahrensfehler, sofern der UVP-Bericht oder die Gutachten die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2017 – 7 A 17.12 – juris Rn. 28 ff., insbesondere Rn. 31; B.v. 27.6.2025 – 9 B 54.24 – juris Rn. 9). Dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft oder Bewertungen fragwürdig sind, genügt in der Regel für eine Verneinung der Anstoßwirkung nicht. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, Fehler oder Unzulänglichkeiten der Fachgutachten aufzuzeigen, um sie beheben zu können (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2020 – 3 B 24.19 – juris Rn. 9; B.v. 27.6.2025 – 9 B 54.24 – juris Rn. 9; OVG NW, B.v. 20.2.2018 – 8 B 840.17 – juris Rn. 19). Dass hier der UVP-Bericht seine Anstoßwirkung verfehlt hat, hat die Antragstellerin nicht gerügt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der in § 16 UVPG geforderte Mindestinhalt ist dem UVP-Bericht zu entnehmen, was jedenfalls als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Anstoßwirkung spricht, ohne dass dem substantiiert entgegengetreten worden wäre.
42
2.3.3. Weitere Verfahrensfehler sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Insbesondere wurde die Beteiligung anderer Behörden durchgeführt (§ 17 UVPG), die Öffentlichkeit gem. § 18 UVPG beteiligt und der Bescheid enthält die erforderliche zusammenfassende Darstellung und Bewertung nach den §§ 24 ff. UVPG.
43
Die Öffentlichkeit wurde durch die Bekanntmachung im Amtsblatt am 20. Juni 2025 über das Vorhaben informiert (§ 19 Abs. 1 UVPG). Auch die Dauer der Auslegung und deren Ankündigung sind nicht zu beanstanden. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG gelten hierfür die Bestimmungen des Bundes-VwVfG (vgl. im Übrigen Art. 78a Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, der hier – mangels entsprechender landesrechtlicher Norm – keine Anwendung findet). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG legt die Planfeststellungsbehörde den vollständigen Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang und für die Dauer von einem Monat zur Einsicht aus. Die Auslegungsfrist, auf die § 19 Abs. 1 Satz 4 UVPG verweist, beträgt einen Monat (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG), wobei der Tag des Beginns der Auslegung nicht mitgerechnet wird (Hofmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 109. EL Januar 2026, § 18 UVPG Rn. 19). Eine Frist für die Bekanntmachung der Auslegung enthält das Gesetz nicht (Hagmann in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 7. Aufl. 2026, § 19 UVPG Rn. 31).
44
Am 6. Juni 2025 wurde der diesbezügliche UVP-Bericht dem Landratsamt vorgelegt und nach öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises im Zeitraum vom 27. Juni 2025 bis 28. Juli 2025 ausgelegt. Damit wurden die maßgeblichen Fristen eingehalten. Dass die tatsächliche Auslegung vorliegend über einen (unwesentlich) längeren Zeitraum als den geforderten Monat erfolgte, ist unschädlich. Eine Verlängerung der Auslegungsfrist ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, wird jedoch für zulässig gehalten (Lieber in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 73 Rn. 122 m.w.N.).
45
Nach alldem wurde das UVP-Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt.
46
2.4. Die Abgrabungsgenehmigung verletzt auch unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten keine Nachbarrechte.
47
2.4.1. Die Genehmigung ist nicht nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG zu unbestimmt. Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass einwandfreie Bau- bzw. Abgrabungsvorlagen eingereicht werden. Die Genehmigung ist aber dann aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang des Vorhabens nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VG München, U.v. 26.9.2016 – M 8 K 15.3757 – juris Rn. 45). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Raum steht (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13 jeweils m.w.N.). Welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Maßstäbe im Einzelnen können sich aus dem Fachrecht ergeben (Neumann/Külpmann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 5).
48
Soweit die Antragstellerin nunmehr vorträgt, die Betriebsbeschreibung sei widersprüchlich, da diese die Gefährlichkeit der Altdeponie „L.“ nicht berücksichtige, verfängt dieser Einwand nicht. Bei einer Abgrabung sind nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG die erforderlichen Unterlagen (Abgrabungsplan) einzureichen. Für diesen gelten nach § 14 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der BauVorlV entsprechend, wonach nach § 9 Satz 1 BauVorlV das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern sind. Die hiermit umfasste Betriebsbeschreibung bei gewerblichen Vorhaben dient grundsätzlich dazu, die Art, den Umfang bzw. die betrieblichen Verhältnisse darzustellen. Sie soll gerade nicht dafür Sorge tragen, etwaige Auswirkungen des Betriebs auf andere Grundstücke zu beschreiben. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bestimmtheit der Betriebsbeschreibung Bezug auf den Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 2024 (M 1 SN 24.846), dort Rn. 46, 59 verwiesen.
49
Hinsichtlich der vorgetragenen Standsicherheitsproblematik und der Böschungswinkel können Unklarheiten oder Lücken bei sicherheitsrelevanten Festlegungen zwar zu einer fehlenden Bestimmtheit der Genehmigung führen (vgl. OVG NW, B.v. 27.4.2023 – 7 A 215.22 – juris Rn. 5). Allerdings wurden vorliegend die Böschungswinkel von 60 Grad bzw. 45 Grad eingetragen, weswegen sich keine diesbezügliche Unbestimmtheit der Genehmigung entnehmen lässt.
50
2.4.2. Auch das Gebot der Rücksichtnahme ist voraussichtlich nicht verletzt. Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Anlagen nach Art. 1 BayAbgrG den öffentlichen Vorschriften, die im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, nicht widersprechen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich, da es sich um eine Abgrabung größeren Umfangs im Sinn des § 29 Abs. 1 BauGB handelt und das Grundstück im Außenbereich liegt, nach § 35 BauGB. Die Kiesgewinnung stellt ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dar, da es sich um einen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb handelt. Der Abbau ist aus geologischen Gründen auf den Standort angewiesen (vgl. Söfker/Kment in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 162. EL Januar 2026, § 35 Rn. 323). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme im vorliegenden Fall nur dann in Betracht, wenn das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, welcher das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 15 CS 19.2048 – juris Rn. 23 m.w.N).
51
Hiernach ist davon auszugehen, dass der bestimmungsgemäße Betrieb des genehmigten Vorhabens gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos ist. Für die hier insoweit maßgeblichen Befürchtungen des Austritts diffuser Gase bei einem etwaigen „Anschnitt“ der Altdeponie „L.“ fehlt es vorliegend an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Allein die Möglichkeit des Austritts ist nach der Stellungnahme vom 7. Juli 2022 des Antragsgegners nicht zu erwarten. Vielmehr ist nach der Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz des Landratsamtes vom 19. Dezember 2025 keine Gefährdung durch Deponiegasaustritte gegeben, da in der gegenwärtigen Gasphase keine Emissionen an Deponiegas mehr erwartet werden und die Methangehalte sehr gering sind. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine darüberhinausgehende weitere Gefährdung oder anderer dem Antragsgegner bekannter Vorkommnisse scheidet demzufolge eine hierdurch hervorgerufene Rücksichtslosigkeit, zumindest im Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzes, aus.
52
Auch im Hinblick auf die eingetragenen Böschungswinkel von 60 Grad bzw. 45 Grad ergibt sich die vorgetragene Rücksichtslosigkeit nicht. Der Einwand bezieht sich auf die Böschungswinkel im Verhältnis der Abgrabung zur Altdeponie „L.“, aber nicht im Verhältnis Abgrabung zum Grundstück der Antragstellerin, woraus allein eine Rücksichtslosigkeit erwachsen könnte (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.4.2000 – 14 ZS 00.1120 – juris Rn. 2). Für die Befürchtung, dass durch die festgesetzten Winkel dem konkreten Umgriff der Deponie in horizontaler und vertikaler Hinsicht keine Rechnung getragen und damit letztlich weiter befürchtet wird, dass es hierdurch zu schädlichen Umwelteinwirkungen käme, fehlen nach den bisherigen Ausführungen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte, insbesondere unter den Ausführungen der Behörde, dass gerade kein Austritt diffuser Gase zu erwarten ist, so dass auch diesbezüglich keine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Antragstellerin anzunehmen ist.
53
Soweit die Antragstellerin eine womögliche Gefährdung des Wasserhaushalts durch Eingriffe auf die Deponiefläche rügt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 BauGB), so geht der Bescheid (vgl. Bescheid v. 7.4.2026, S. 14) in seiner Feststellungswirkung gerade nicht von einem Eingriff in die Altlastenverdachtsfälle aus und nimmt nachvollziehbar Bezug auf die im Gutachten der r* … GmbH vom 28. November 2011 festgelegten Umgriffe. Eine etwaige konkrete Gefährdung für die Antragstellerin ist demzufolge nicht ersichtlich. Darüber hinaus dient diese Vorschrift grundsätzlich nicht den Interessen eines Nachbarn, sondern allein dem öffentlichen Interesse, so dass, selbst wenn eine Verletzung dieses Gebotes vorliegen sollte, ein Dritter sich hierauf nicht berufen könnte (VG Würzburg, U.v. 13.3.2007 – W 4 K 06.988 – juris Rn. 60; VG Bayreuth, U.v. 6.12.2001 – B 2 K 00.1304 – juris Rn. 38).
54
2.4.3. Im Hinblick auf die vorgetragene Standsicherheitsproblematik und die Böschungswinkel ist im Rahmen der summarischen Prüfung keine Verletzung drittschützender Rechte erkennbar. Nach Art. 10 BayBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Diese Norm ist auch dem Grunde nach drittschützend (Voigt in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, 36. Ed., Stand 1.5.2020, Art. 10 BayBO Rn. 23). Dass gegen die Norm durch Erteilung der Genehmigung verstoßen wird, ist aber nicht ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob sie überhaupt vom Prüfprogramm des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG (der auf Art. 59 und Art. 60 BayBO verweist) umfasst ist. Denn Art. 10 Satz 3 BayBO begründet keine Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, bereits im Baugenehmigungsverfahren durch entsprechende Auflagen sicherzustellen, dass die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet wird (BayVGH, B.v. 24.11.2016 – 1 CS 16.2009 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Antragstellerin ist daher bei Vorhabenausführung und konkreter Gefährdung auf einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen (vgl. Nolte/Thum in Busse/Kraus, BayBO, Stand 162. EL Mai 2026, Art. 10 Rn. 21).
55
2.4.4. Zur weiteren rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer im Übrigen Bezug auf die weiterhin zutreffenden Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 18. Juli 2024 (M 1 SN 24.846), dort Rn. 45 ff.
56
Nach alldem geht die nunmehr vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Beigeladenen aus. Da die Hauptsacheklage voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben wird, war der Beschluss vom 18. Juli 2024 aufzuheben und der Antrag abzulehnen.
57
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 18. Juli 2024 (M 1 SN 24.846) durch den vorliegenden Beschluss nicht geändert oder aufgehoben wird (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 136).
58
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Ein Heranziehen der Nr. 9.6.1 kann vorliegend, obgleich keine Streitigkeit aus dem Bau- und Raumordnungsrecht vorliegt, erfolgen, da das Abgrabungsrecht hiermit in engem Sachzusammenhang steht und Abgrabungen in Bayern bis zum Inkrafttreten des BayAbgrG der Baugenehmigung bedurften.