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VG München, Beschluss v. 17.08.2026 – M 32 S 26.1738
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Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen, Unzulässiger Eilantrag, Corona-Soforthilfe, Rückforderungsbescheid, aufschiebende Wirkung, Unzulässigkeit des Antrags, öffentliche Abgaben, Einzelrichterübertragung, Streitwertfestsetzung

Normenkette:
VwGO § 80 Abs. 5
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfen, Unzulässiger Eilantrag, Corona-Soforthilfe, Rückforderungsbescheid, aufschiebende Wirkung, Unzulässigkeit des Antrags, öffentliche Abgaben, Einzelrichterübertragung, Streitwertfestsetzung
 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen
III. Der Streitwert wird auf € 10.085,06 festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit Bescheid vom 9.2.2026 wurde der Schlussbescheid über die beantragte Corona-Überbrückungshilfe erlassen und die Antragspartei aufgefordert, € 40.340,24 zurückzuzahlen.
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Am 11.03.2026 wurde hiergegen Klage erhoben, die bei dem Verwaltungsgericht München unter dem Az. M 32 K 26.1737 geführt wird.
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Weiterhin wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag abzulehnen.
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Mit Beschluss vom 28.07.2026 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig.
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Die erhobene Klage hat gem. § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, da kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei der mit dem streitgegenständlichen Bescheid erfolgten Rückforderung der Corona-Soforthilfe nicht um die Geltendmachung von öffentlichen Abgaben oder Kosten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
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Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlichrechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen und die zur Deckung des Finanzbedarfs eines Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen; nach allgemeinem Verständnis umfasst dies jedenfalls Steuern, Gebühren oder Beiträge (Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 46, 51 m.w.N.). Die Corona-Soforthilfe wurde auf Antrag zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie und den pandemiebedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen ausgezahlt. Sie selbst sowie ihre Rückforderung durch die Antragsgegnerin stellen damit keine Erhebung einer Steuer, einer Gebühr oder eines Beitrags dar und haben nicht den Zweck, den Finanzbedarf eines Hoheitsträgers zu decken.
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Die Rückforderung der Corona-Soforthilfe ist auch nicht unter „öffentliche Kosten“ zu fassen, da darunter Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden, zu verstehen sind (Gersdorf in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 01.01.2024, § 80 Rn. 53).
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Somit ist der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Der Antrag war daher abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.