Titel:
Anspruch auf Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung (hier: abgelehnt), Inzidente Prüfung der prüfungsrechtlichen Einwendungen, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Prüfungsrecht, Einstweiliger Rechtsschutz, Bewertungsspielraum der Prüfer, Prozesskostenhilfe
Normenketten:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO §§ 122 Abs. 1, 88 Hs. 2
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BeamtStG § 22 Abs. 4
LlbG Art. 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2
Schlagworte:
Anspruch auf Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bei endgültig nicht bestandener Zwischenprüfung (hier: abgelehnt), Inzidente Prüfung der prüfungsrechtlichen Einwendungen, Beamtenverhältnis auf Widerruf, Prüfungsrecht, Einstweiliger Rechtsschutz, Bewertungsspielraum der Prüfer, Prozesskostenhilfe
Tenor
I. Die Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie nach § 123 Abs. 1 VwGO und der Antrag auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.965,22 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheides des Antragsgegners vom … August 2026, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der Aushändigung der Mitteilung des Prüfungsausschusses vom … August 2026 über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuern kraft Gesetzes endet. Außerdem begehrt er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig seine Ausbildung an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Finanzwesen, fortzusetzen.
2
Der im Jahr 2003 geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom ... Oktober 2025 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuerinspektoranwärter ernannt. Die Ausbildung besteht aus einem dreijährigen Studium an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HfÖD) mit berufspraktischen Ausbildungsabschnitten an einem der bayerischen Finanzämter und schließt mit einer Qualifikationsprüfung ab.
3
Der Antragsteller hat die Zwischenprüfung im Studiengang für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuern sowohl im ersten Durchgang als auch als Wiederholungsprüfung nicht bestanden. In der Wiederholungsprüfung erzielte er folgende Einzelnoten:
1. Aufgabe „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ Punkte
2. Aufgabe „Umsatzsteuer“ Punkte
3. Aufgabe „Abgabenordnung“ Punkte
4. Aufgabe „Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen“ 3 Punkte
5. Aufgabe „Öffentliches Recht“ Punkte
4
In der Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung nach Anlage 12 zu § 58 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten (StBAPO) erreichte der Antragsteller eine Durchschnittspunktzahl von 2,28, „mangelhaft“.
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In Anwendung von § 65 Abs. 2 StBAPO setzte der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung mit 178,80 ([6+7+4+3+6]/5*30+2,28*10) fest, womit die nach § 65 Abs. 3 StBAPO für das Bestehen der Zwischenprüfung geforderte Endnotenpunktzahl von 200 nicht erreicht wurde.
6
Mit Mitteilung vom … August 2026 teilte der Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung 2026 beim Bayerischen Landesamt für Steuern dem Antragsteller das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung mit. Mit Schreiben vom … August 2026 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung ende und der Antragsteller mit dem Ablauf des Tages der Aushändigung der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung kraft Gesetzes mit den sich aus Art. 58 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ergebenden Folgen aus der Bayerischen Finanzverwaltung ausscheide. Beide Schriftstücke wurden dem Antragsteller am … August 2026 vom Antragsgegner ausgehändigt.
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Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom … August 2026 beim Antragsgegner Widerspruch eingelegt sowie am 31. August 2026 beim Verwaltungsgericht München zu Protokoll des Urkundsbeamten Klage (M 5 K 26.7241) erhoben. Außerdem hat er am 31. August 2026 beim Verwaltungsgericht München zu Protokoll des Urkundsbeamten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,
- 1.
-
Für meine Klage gegen den Bescheid des Bayerischen Landesamts für Steuern vom … August 2026 möchte ich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO einreichen.
- 2.
-
Das Bayerische Landesamt für Steuern wird im Rahmen des § 123 VwGO verpflichtet, mich weiterhin an die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern Fachbereich Finanzwesen, zuzuteilen.
8
Außerdem hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 1. September 2026, eingegangen per Fax am 2. September 2026, beantragt,
Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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Der „Entlassungsbescheid“ habe für den Antragsteller existenzielle Bedeutung. Es sei ihm im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes nicht zuzumuten, den Ausgang des behördlichen Nachprüfungsverfahrens außerhalb des laufenden Studienbetriebs abzuwarten. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen des Antragstellers weise in mehreren Fächern erhebliche Verfahrensfehler (u.a. Nichtberücksichtigung / Übergehung von Reinschriftseiten), offensichtliche Rechen- und Übertragungsfehler sowie Verstöße gegen prüfungsrechtliche Bewertungsgrundsätze (u.a. das Verbot der Doppelbestrafung bei Folgefehlern) auf.
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Zu den Einzelheiten der vorgetragenen Prüfungseinwendungen wird auf die mit „Inhalt“ überschriebene Anlage zum Schreiben „Begründeter Einspruch“ des Antragstellers vom … August 2026 an den Antragsgegner sowie den mit „Ergänzungsbegründung“ überschriebenen Schriftsatz des Antragstellers an das Verwaltungsgericht München vom 4. September 2026 einschließlich des mit „Inhalt“ überschriebenen Teils Bezug genommen.
11
Der Antragsgegner hat beantragt,
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Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz seien zum Teil bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Aus den am 31. August 2026 zu Protokoll gegebenen Anträgen gehe nicht zweifelsfrei hervor, welche rechtliche Zielsetzung der Antragsteller durch die Berufung auf § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO letztlich verfolge.
13
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich des Schreibens vom … August 2026 sei bereits nicht statthaft, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Mitteilung mit deklaratorischer Bedeutung handele, auf deren Grundlage die Entlassung kraft Gesetzes automatisch eintrete. Sofern der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO als hinsichtlich der Prüfungsentscheidung eingelegt verstanden werden solle, gehe dies fehl, weil eine Klage hiergegen keine Vollziehungswirkung hemme. Bei der Mitteilung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung handele es sich – anders als bei einer hier nicht vorliegenden Entlassungsverfügung – nicht um einen eigenständigen belastenden Vollzugsakt, sondern nur um eine Bewertung.
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Soweit der Antragsteller mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung in Gestalt der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses oder außerhalb eines solchen begehre, habe er jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da eine vorläufige Fortsetzung der Ausbildung durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf, welches bedingungs- und befristungsfeindlich sei, eine Vorwegnahme der Hauptsache mit sich bringe, sei ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Die Prüfungsentscheidung vom … August 2026 erweise sich aber sogar bei einer weitergehenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.
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Ein Nachkorrekturverfahren sei am ... September 2026 in Gang gesetzt worden; über den Widerspruch des Antragstellers sei noch nicht entschieden worden.
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Hinsichtlich der Ausführungen des Antragsgegners zu den Prüfungseinwendungen des Antragstellers im Einzelnen wird auf dessen Schriftsatz vom 9. September 2026, dort ab Seite 12, verwiesen.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 5 K 26.7241 und auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet.
19
a) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, da er unstatthaft ist. Der Antrag nach Ziff. 1. kann bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und trotz der fehlenden Bindung der Kammer an die konkrete Fassung der Anträge (§§ 122 Abs. 1, 88 Hs. 2 VwGO) wegen des ausdrücklichen Zitats des § 80 Abs. 5 VwGO nur dahingehend verstanden werden, dass sich der Antragsteller gegen den von ihm angenommenen Sofortvollzug eines Verwaltungsakts wendet. Vorliegend existiert jedoch gar kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), bei welchem durch gerichtliche Beseitigung dessen Sofortvollzugs das Rechtsschutzziel des Antragstellers erreicht werden könnte, vorläufig seine Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf fortsetzen zu können.
20
Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf außer in den in § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelten Fällen mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischen- oder Modulprüfung. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG sind Prüfungen, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt.
21
Nach dieser Regelung ist das mit dem Antragsteller begründete Widerrufsbeamtenverhältnis am … August 2026 mit der Aushändigung der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Zwischenprüfung kraft Gesetzes beendet worden und nicht etwa aufgrund eines anfechtbaren Verwaltungsaktes, sodass mit Hilfe des Rechtsmittels nach § 80 Abs. 5 VwGO auch keine aufschiebende Wirkung der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf herbeigeführt werden kann. (vgl. Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Stand: Mai 2019, § 22 BeamtStG, Rn. 79).
22
Hinsichtlich der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls unstatthaft. Der Widerspruch des Antragstellers hiergegen entfaltet in Bezug auf die Prüfungsentscheidung nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung, was jedoch nach der eindeutigen gesetzlichen Systematik des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach das Beamtenverhältnis bereits mit der Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses kraft Gesetzes endet, nicht zu einem vorläufigen Fortbestand des Beamtenverhältnisses führt (so bereits BayVGH, B.v. 29.8.1968 – Nr. 232 III 68, VerwRspr 1969, 204; vgl. zum Ganzen: Sauerland, BeckOK Beamtenrecht Bund, 41. Edition, § 22 BeamtStG, Rn. 35.1; Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, Stand: Mai 2019, § 22 BeamtStG, Rn. 79).
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b) Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
24
Den Antrag nach Ziff. 2. versteht die Kammer bei verständiger Auslegung analog §§ 133, 157 BGB dahingehend, dass die begehrte „Zuteilung an die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Finanzwesen“ vorzugsweise durch Neubegründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf sowie hilfsweise außerhalb eines solchen bewirkt werden soll.
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(1) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.
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(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20, NVwZ 2020,1187, BeckRS 2020, 13126 Rn. 34) gebietet es die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (Grundgesetz/GG), in einem Fall wie dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutz in geeigneter Form zu gewähren, sofern die prüfungsrechtlichen Einwendungen hierzu Anlass geben (vgl. VG Münster, B.v. 26.11.2025 – 5 L 896/25, BeckRS 2025, 36643 Rn. 5; VG Düsseldorf, B.v. 28.2.2022 – 26 L 2647/21, BeckRS 2022,3434 Rn. 23). In diesem Fall kann die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch die erneute vorläufige Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf bedeuten, wenn die Ausbildung stets in einem solchen erfolgt. Aufgrund der gestuften prüfungs- und beamtenrechtlichen Hauptsache (zunächst Beseitigung der belastenden Prüfungsentscheidung gegebenenfalls in Kombination mit einer Neubewertung oder Wiederholung der Prüfung und sodann Neubegründung eines Widerrufsbeamtenverhältnisses wohl im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs) kommt es vorliegend allein auf die prüfungsrechtlichen Einwendungen an (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20, NVwZ 2020,1187, BeckRS 2020, 13126 Rn. 34), sodass die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung inzident zu prüfen ist.
27
Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht in der o.g. Entscheidung klargestellt, dass der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgende Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz auch im Eilverfahren zu einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen muss und einem Rechtsschutzbegehren auf vorläufige Fortsetzung einer Ausbildung im öffentlichen Dienst innerhalb oder außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf wegen des Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG eine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. Gleichzeitig definiert das Bundesverfassungsgericht den gerichtlichen Prüfungsmaßstab in der o.g. Entscheidung nicht konkret, der von den Gerichten im Eilverfahren hinsichtlich der inzident zu kontrollierenden Prüfungsentscheidung anzulegen ist.
28
In Konstellationen wie der vorliegenden stellt sich die Problematik, dass einerseits selbst in Hauptsacheverfahren Prüfungsentscheidungen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen und den Prüfern hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zusteht. Dies folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, der verlangt, dass für vergleichbare Prüflinge möglichst gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Eine vollständige gerichtliche Nachprüfung prüfungsspezifischer Wertungen würde diesen Grundsatz beeinträchtigen, weil einzelne Prüflinge durch die Anrufung der Gerichte eine vom allgemeinen Bewertungsmaßstab losgelöste Beurteilung erlangen könnten (BVerfG, B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, BVerfGE 84,34 – juris Rn. 52). Um diesem Bewertungsspielraum der Prüfer ausreichend Rechnung zu tragen, setzt eine fundierte gerichtliche Prüfung, die der gerichtlichen Prüfungstiefe etwa bei Stellenbesetzungsverfahren im einstweiligen Rechtsschutz entspräche, voraus, dass vor einer Entscheidung im Eilverfahren das behördliche Nachprüfungsverfahren abgewartet wird. Eine solche Vorgehensweise des Gerichts nähme aber derart viel Zeit in Anspruch, dass der Rechtsschutzsuchende die hierdurch entstandene Ausbildungsverzögerung in der Regel nicht mehr erfolgreich würde aufholen können.
29
Andererseits kann aus dieser Sachlage aber nicht gefolgert werden, dass in Konstellationen wie der vorliegenden im Wege des Eilrechtsschutzes stets ohne oder aufgrund einer nur kursorischen gerichtlichen Prüfung der prüfungsrechtlichen Einwendungen eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses zuzusprechen ist, um den gravierenden Nachteilen zu begegnen, die für den Antragsteller – aufgrund der Dauer des Hauptsacheverfahrens – mit einer erheblichen Ausbildungsverzögerung verbunden sind. Eine solche Sichtweise würde nämlich dem in § 22 Abs. 4 BeamtStG sowie Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 LlBG verankerten Willen des Gesetzgebers widersprechen, das Beamtenverhältnis auf Widerruf kraft Gesetzes bereits dann enden zu lassen, wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht rechtskräftig feststeht.
30
Um einerseits dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des Antragstellers auf möglichst wirksamen Rechtsschutz und andererseits dem Willen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, gegebenenfalls ungeeignete Personen nicht über Jahre hinweg bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens in einem Schwebezustand weiter ausbilden und alimentieren zu müssen, besteht ein Anspruch auf eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung nach der Rechtsauffassung der Kammer nur dann, wenn die der Entlassung zugrundeliegende Prüfungsentscheidung an offensichtlichen, einer summarischen Prüfung ohne Weiteres zugänglichen oder leicht behebbaren Fehlern leidet (beispielsweise bei einer Personenverwechselung, der Heranziehung nicht einschlägiger Bestehensregelungen oder der Fehlberechnung einer Prüfungspunktzahl). Eine so verstandene Prüfungsdichte der Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit klingt im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2020 jedenfalls an (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20, NVwZ 2020, Rn. 30).
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Im hiesigen Verfahren sind solche offensichtlichen, einer summarischen Prüfung ohne Weiteres zugänglichen oder leicht behebbaren Fehler vom Antragsteller jedenfalls nicht in dem Umfang vorgetragen, dass ein Bestehen der Zwischenprüfung hierauf gründend möglich erscheint. Die Einwendungen des Antragstellers beziehen sich hinsichtlich aller fünf Prüfungsarbeiten weit überwiegend auf Einzelaspekte der Bewertungen der Prüfer, hinsichtlich derer zunächst das behördliche Nachprüfungsverfahren abgewartet werden muss. Einzig der Einwand, dass in der Prüfungsarbeit „Öffentliches Recht“ die Ausarbeitung des Antragstellers auf Seite 40 von den Prüfern nicht zur Kenntnis genommen wurde, stellt sich als offensichtlicher Fehler in der Bewertung dar. Jedoch ergäben sich für diesen Teil der Prüfung in der Gesamtwertung maximal zwei Bewertungseinheiten mehr, was für sich genommen bei Weitem nicht zu einem Bestehen der Zwischenprüfung führen würde. Anders als der Antragsteller meint, drängt sich der Kammer zudem nicht auf, dass halbe Bewertungseinheiten aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie des Gebots der fairen Bewertung zwingend häufiger als im praktizierten Umfang hätten vergeben werden müssen oder die Prüfer – trotz ihrer umfassenden Korrekturanmerkungen – offensichtlich gegen Begründungspflichten verstoßen hätten.
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Zu den Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom ... September 2026 verwiesen.
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2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Eilverfahren wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung – aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen – keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
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3. Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die jährliche Sonderzahlung bei der Berechnung der Höhe des Streitwerts einzuberechnen ist. Da die Verfahren nach § 80 VwGO und nach § 123 VwGO vorliegend für den Antragsteller denselben wirtschaftlichen Wert haben, erfolgt keine Addition der Streitwerte nach § 39 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Hälfte des Streitwertes eines Hauptsacheverfahrens anzusetzen, vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt nicht vor, da die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis bzw. die weitere Ermöglichung der Ausbildung nur vorläufig begehrt wurde.