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VG Würzburg, Urteil v. 16.07.2026 – W 5 K 25.30503
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Titel:

Drittstaatenbescheid Italien, Vulnerabilität aufgrund schwerer psychischer Erkrankungen und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, keine familiäre Unterstützung, keine Zusicherung, Unzulässigkeitsentscheidung, Internationaler Schutz, Vulnerabilität, Obdachlosigkeit, Menschenwürde, Rücküberstellung, Einzelfallprüfung

Normenketten:
GRCh Art. 4
EMRK Art. 3
Schlagworte:
Drittstaatenbescheid Italien, Vulnerabilität aufgrund schwerer psychischer Erkrankungen und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit, keine familiäre Unterstützung, keine Zusicherung, Unzulässigkeitsentscheidung, Internationaler Schutz, Vulnerabilität, Obdachlosigkeit, Menschenwürde, Rücküberstellung, Einzelfallprüfung
 

Tenor

I.  Die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 werden aufgehoben.
II.  Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.  Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.  

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen eine asylrechtliche Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamts und begehrt hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach Italien.
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1. Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört dem Volk der Paschtunen an. Er reiste am 30. Juli 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2024 einen Asylantrag. Auf das Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) wird Bezug genommen.
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Eine EURODAC-Abfrage sowie ein Aufenthaltstitel belegen, dass dem Kläger in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden ist.
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2. Mit Bescheid vom 10. Februar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte er die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Italien abgeschoben. Der Kläger könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Er dürfe jedoch nicht in sein Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf den Inhalt des Bescheides, der dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 14. Februar 2025 zugestellt wurde, wird Bezug genommen.
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3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Februar 2025, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (W 5 K 25.30503; vormals W 6 K 25.30503) erheben. Die Klägerbevollmächtigte beantragte zuletzt,
die Ziffer 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 zu verpflichten, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem Kläger handele es sich um eine psychisch kranke Person, die bereits wegen Suizidgefahr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Er sei vor diesem Hintergrund als besonders vulnerabel einzustufen. Es wurden ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. F. vom 20. und vom 28. Mai 2026 vorgelegt. Der Kläger sei auch nicht reisefähig. Bereits die Abschiebung und die damit verbundene Reise würden eine akute Belastungssymptomatik hervorrufen. Eine dadurch entfachten Suizidgefahr könne durch keine Sicherheitsmaßnahmen abgewendet werden.
4. Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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5. Ein Antrag der Klägerseite, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Februar 2025 abgelehnt (W 6 S 25.30504). Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 wurde in Abänderung des Beschlusses vom 27. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Februar 2025 angeordnet (W 5 S 25.33231). Auf die Gründe der vorgenannten Beschlüsse wird Bezug genommen.
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Durch Kammerbeschluss vom 28. März 2025 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung am 21. Mai 2026 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert und der Kläger wurde informatorisch angehört. Die Klägerbevollmächtigte verzichtete auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Im Weiteren wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 verzichtete auch die Beklagtenseite auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.
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6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenvorgänge verwiesen. Die Akten zu den Verfahren W 6 S 25.30504 und W 5 S 25.33231 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg.
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Die zulässige Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes vom 10. Februar 2025, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher – ebenso wie die im Hauptantrag angegriffenen Folgeentscheidungen – aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über den hilfsweise gestellten Klageantrag war daher nicht mehr zu entscheiden. Das Gericht verweist auf die Gründe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Mai 2025 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (W 5 S 25.33231), § 77 Abs. 3 AsylG. Darüber hinausgehend ist noch Folgendes auszuführen:
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1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Dies ist ausweislich der in der Behördenakte befindlichen EURODAC-Treffermeldung und den in der Bundesamtsakte enthaltenen italienischen Aufenthaltstiteln vorliegend unstreitig der Fall.
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2. Liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die Kläger als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – C 540/17 u.a., Hamed u.a. – Rn. 35; grundlegend bereits: U.v. 19.3.2019 – C 297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rn. 88).
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2.1. Bei der Prüfung, ob Italien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 83 ff.). Denn Italien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und in der EMRK finden. Damit gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die widerlegliche Vermutung, dass die Behandlung von internationalem Schutz beantragenden Personen in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GRCh sowie mit der GFK und der EMRK steht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17 – juris Rn. 83 f.; U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris Rn. 80).
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Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – juris Rn. 86 f.). Hierbei fallen jedoch nur solche Schwachstellen ins Gewicht, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist nach der Rechtsprechung des EuGH erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Große Armut oder eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse erreichen diese Schwelle nicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden ist, aufgrund derer sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 89 ff.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur in dem Fall, in dem die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und die betroffene Person dadurch Gefahr läuft, erheblich in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 – 1 B 93.21 – juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 – 1 B 66.21 – juris Rn. 18).
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2.2. In regelmäßiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. jüngst: BayVGH, U.v. 4.3.2024, a.a.O., Rn. 45, so auch BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 23.23 – juris) ist davon auszugehen, dass volljährige, alleinstehende, arbeitsfähige und in Italien anerkannt schutzberechtigte Menschen ohne grundrechtliche Gefährdung nach Italien zurückkehren können, und zwar auch dann, wenn sie keinen Anspruch auf Unterbringung im Rahmen des Zweitaufnahmesystems „Sistema Asilo Integrazione“ (SAI) haben. Dies gilt grundsätzlich auch für vulnerable, aber arbeitsfähige Personen (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris für eine schwangere Alleinerziehende mit minderjährigem Kind, bestätigt durch BVerwG, U.v. 19.12.2024 – 1 C 3.24 – juris; VG München, U.v. 11.2.2025 – M 25 K 24.30806 – juris Rn. 26).
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Die Situation für vulnerable Schutzberechtigte in Italien stellt sich wie folgt dar (vgl. zum Folgenden ausführlich: BayVGH, U.v. 21.3.2024 – 24 B 23.30860 – juris Rn. 32-40, Rn. 51 m.w.N.): Vulnerable Schutzberechtigte können grundsätzlich über die gesetzlich vorgesehenen sechs Monate Aufenthalt in den SAI-Unterkünften hinaus weitere sechs, unter Umständen sogar bis zu weitere zwölf Monate, verbleiben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. BayVGH, U.v. 21.3.2024, a.a.O., Rn. 33) geht hinsichtlich alleinstehender anerkannt Schutzberechtigter, die keinen Anspruch auf behördliche Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI mehr haben, davon aus, dass ihnen aufgrund der schwierigen Verhältnisse am italienischen Wohnungsmarkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest vorübergehend Obdachlosigkeit droht. Wegen des bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme den Schutzberechtigten auch zumutbar ist, ist aber nach dieser Rechtsprechung nicht davon auszugehen, dass sich alleinstehende arbeitsfähige anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden. Es herrscht gerade hinsichtlich der vulnerablen Schutzberechtigten eine besondere Rückführungspraxis. Demnach wird bei vulnerablen Personen erst eine Unterkunft gesucht, die Zustimmung Italiens für eine Rückübernahme erfolgt nur unter dem Vorbehalt, dass eine geeignete Unterkunft gefunden wird, so dass bei vulnerablen Rückkehrern die Unterkunft bereits bei der Ankunft sichergestellt ist. Beim Auszug aus dem SAI-Projekt können die Schutzberechtigten bei Bedarf die Kosten für Makler, Vertragsregistrierung, erste Monatsmiete und Hausgeld erhalten; auch für die erste Möblierung der Wohnung kann es eine Unterstützung von bis zu 2.000 EUR geben. Die SAI-Einrichtungen helfen den Schutzberechtigten, ggf. eine vorübergehende Wohnung zu finden, damit sie nach dem Ausscheiden aus der Unterkunft ein Obdach haben. Anerkannt Schutzberechtigte erhalten demnach vor dem Ausscheiden aus dem SAI-Projekt Unterstützung bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten und einer Wohnung. Was die Möglichkeit der Existenzsicherung angeht, haben anerkannt Schutzberechtigte in Italien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie Inländer. Sie haben auch denselben Anspruch auf Zugang zum italienischen Sozialsystem wie italienische Staatsbürger, auch wenn das italienische Sozialsystem nur schwach ausgeprägt ist und sich auf traditionelle Familienstrukturen, die Flüchtlingen meist nicht zur Verfügung stehen, stützt. Anerkannt Schutzberechtigte haben in gleicher Weise Zugang zur Gesundheitsversorgung wie italienische Staatsbürger, sobald sie beim nationalen Gesundheitsdienst registriert sind. Voraussetzung für die Registrierung sind insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, ein Wohnnachweis sowie eine Steuernummer (vgl. zu Letzterem: VG Bayreuth, U.v. 7.9.2023 – B 7 K 22.30820 – juris Rn. 45).
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2.3. Hier gehört der Kläger der Gruppe der vulnerablen Personen an. Vulnerabilität ist anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird (vgl. VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A 4 S 3696/21 – juris Rn. 40) und orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG analog (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.10.2023 – 24 B 22.31109 – juris Rn. 27). Davon ausgehend ist der Kläger als vulnerabel einzustufen, da er an erheblichen psychischen Erkrankungen leidet, die einen deutlich höheren Versorgungsbedarf auslösen. Aus der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. vom 23. Juni 2025 geht hervor, dass im Fall des Klägers multiple schwere chronische psychiatrische Diagnosen mit rezidivierender und anhaltender Belastungssymptomatik bestehen. Der Antragsteller leidet – so wird weiter ausgeführt – unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Schlafstörungen, Hyperarousal, Intrusionen und Flashbacks, Ängsten und Vermeidungsverhalten sowie dissoziativen Zuständen. Im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung und gegenwärtigen schweren depressiven Episode (ICD-10: F33.2) komme es bei Affektlabilität in von Anspannung und Unruhe geprägten Situationen zur Selbstverletzung und Lebensabdrüssigkeit. Eine Erwerbsfähigkeit ist – wie ausdrücklich hervorgehoben wird – zum gegenwärtigen Behandlungszeitpunkt nicht ersichtlich. Ausweislich der fachärztlichen Stellungnahme ist der Kläger durch die beschriebenen Defizite in der Alltagsbewältigung aktuell nicht belastbar und in der Eigenständigkeit schwer eingeschränkt. Bereits mit Stellungnahme vom 26. Mai 2025 hatte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. dem Kläger u.a. bescheinigt, dass in der Untersuchung sich die volle Ausprägung der genannten Symptomlast darstellte, so dass er ihn in Alltagsangelegenheiten und in der Lebensqualität sowohl bei „normalen“ wie auch „schweren Belastungen“ nicht als belastbar erachte, da die Resultate der posttraumatischen Belastungsstörung und des komorbiden schweren depressiven Syndroms in der Komplexität die eigenständige Strukturierung und Alltagsführung aktuell nicht möglich machten. Insgesamt hat sich – wie auch die vorläufigen Entlassberichte des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss Werneck vom 23. Oktober 2024 und vom 24. Februar 2025 erkennen lassen – das Krankheitsbild des Klägers erheblich verschlechtert. Die schwerwiegenden, chronisch verlaufenden psychischen Erkrankungsbilder einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) und einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer depressiver Episode (ICD-10: F33.2) wurde vom Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F. in dem fachärztlichen Attest vom 20. Mai 2026 aktualisiert und untermauert. Ausgeführt wird insoweit auch, dass der Kläger in seinem alltäglichen Erleben eingeschränkt, labil und irritabel ist.
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Im konkreten Einzelfall ist unter Berücksichtigung der oben dargelegten Maßstäbe und der besonderen Umstände des Einzelfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Kläger jedenfalls nach einer ersten Zeit der Unterbringung in einem SAI-Projekt obdachlos wird. Denn er ist zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage, sich durch Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um eine Wohnung und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass er zwar in der Vergangenheit in Afghanistan und in der Türkei in einer Apotheke bzw. Schuhfabrik gearbeitet habe. In Deutschland habe er seine Tätigkeit für DHL aber nach ein paar Tagen abbrechen müssen; er müsse gegenwärtig zur Ruhe kommen und erst einmal wieder gesund werden. Bereits bei der der Alltagsbewältigung in Deutschland unterliegt der Kläger erheblichen Schwierigkeiten; er hört auch Stimmen, hat einen gestörten Schlafrhythmus und Alpträume. Unterstützung durch seine Familie, insbesondere seine Eltern, kann er – wie dargelegt – in Italien nicht erwarten. Er kann in Italien nicht auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Aufgrund seiner Einschränkungen im Alltag und seiner Persönlichkeit, die sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck des Gerichts als noch teils unausgereift und beeinträchtigt darstellt, dürfte es für den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht möglich sein, sich Zugang zu eventuell auf regionaler oder gemeindlicher Ebene bestehenden Sozialleistungen zu verschaffen. Hierfür spricht auch, dass der Kläger nach seiner Einlassung bei seinem Voraufenthalt in Italien nicht in der Lage war, sich behördliche Hilfe, Zugang zum Gesundheitssystem und eine Unterkunft zu organisieren. Da das italienische Asylsystem für anerkannt Schutzberechtigte strukturell darauf angelegt ist, dass auch vulnerable anerkannt Schutzberechtigte nach einer gewissen Zeit der Unterstützung letztlich ihren Lebensunterhalt eigenverantwortlich und ggf. mithilfe familiärer Unterstützung bestreiten sollen, handelt es sich insoweit um ein systemisches Problem, das im konkreten Fall auf den Kläger durchschlägt. Angesichts dessen ist im konkreten Einzelfall bei einer Rückkehr des Klägers nach Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 4 GRCh mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Überstellung der Kläger nach Italien käme daher nur in Betracht, wenn seitens der italienischen Behörden sichergestellt wird, dass der Kläger unmittelbar nach seiner Ankunft in Italien eine Unterkunft erhält und seine Versorgung gewährleistet ist. Allein unter diesen Voraussetzungen kann eine Verletzung des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen bedarf es im vorliegenden Fall einer einzelfallbezogenen und verbindlichen Zusicherung der italienischen Behörden, die jedoch nicht vorliegt.
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2.4. Die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheides ist daher aufzuheben. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung können die im Hauptantrag angegriffenen Folgeentscheidungen ebenfalls keinen Bestand haben.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.