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VG München, Beschluss v. 08.09.2026 – M 31 M 26.7100
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Titel:

Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerinnerung, Notwendigkeit der Kosten, vollmachtloser Vertreter, Einzelrichterentscheidung

Normenketten:
VwGO § 165, § 151
VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerinnerung, Notwendigkeit der Kosten, vollmachtloser Vertreter, Einzelrichterentscheidung
 

Tenor

I. Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2026 (M 31 M 24.492) wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2026 (M 31 M 24.492).
2
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 im Verfahren M 31 K 22.5412 das ursprüngliche zuwendungsrechtliche Klageverfahren des Klägers nach fingierter Klagerücknahme eingestellt und dem Antragsteller als vollmachtlosem Vertreter die Kosten auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2024 setzte die Urkundsbeamtin die Kosten des Ausgangsverfahrens antragsgemäß fest. Hiergegen erhob der Antragsteller Kostenerinnerung, die mit Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2024 (M 31 M 24.492) zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Gerichts wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2024 (21 C 24.404) verworfen.
3
Mit (weiterem) Kostenfestsetzungsantrag vom 24. Juni 2026 beantragten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin für das Erinnerungsverfahren (M 31 M 24.492) die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV-RVG, der Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte nach Nr. 7002 VV-RVG und der Umsatzsteuer auf die Vergütung nach Nr. 7008 VV-RVG in Höhe von insgesamt 34,99 EUR. Mit hier gegenständlichem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juli 2026, dem Antragsteller ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 5. August 2026 zugestellt, setzte der Urkundsbeamte die Kosten antragsgemäß fest.
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Mit Schreiben vom 9. August 2026, bei Gericht am 10. August 2026 eingegangen, beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Gerichts.
5
Der Urkundsbeamte hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn unter dem 26. August 2026 dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, im Klageverfahren M 31 K 22.5412 sowie im Erinnerungsverfahren M 31 M 24.492 verwiesen
II.
7
1. Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung getroffen wurde (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – juris Rn. 9 ff.). Das die streitige Kostenfestsetzung auslösende Erinnerungsverfahren (M 31 M 24.492) wurde mit Beschluss vom 7. Februar 2024 durch den Berichterstatter als Einzelrichter mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückgewiesen. Folglich ist der Einzelrichter auch im vorliegenden Erinnerungsverfahren zur Entscheidung berufen.
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2. Die nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, fristgerecht bei Gericht eingegangene Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2026 ist unbegründet.
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Die von der Antragsgegnerin mit Kostenfestsetzungsantrag ihrer Bevollmächtigten vom 24. Juni 2026 geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung ist von dem Urkundsbeamten im streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluss dem Grunde wie der Höhe nach zutreffend als erstattungsfähig anerkannt worden.
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2.1 Zu den nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen Kosten eines Verwaltungsrechtsstreits gehören die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, B.v. 30.9.2014 – 9 KSt 6.14 – juris), soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1.19 – juris).
11
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das Gesetz sieht weder nach seinem Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten, die auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmt werden, gemacht wird. Die Vorschrift macht es entbehrlich, bei Rechtsanwälten als Bevollmächtigten im Einzelfall zu prüfen, ob ihre Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Zwar gilt nach der Rechtsprechung auch für die Anwaltskosten das das gesamte Kostenrecht beherrschende, aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Gebot, die mit der Prozessführung verbundenen Aufwendungen im Interesse des kostenpflichtigen Beteiligten so niedrig wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2014 aaO; OVG LSA, B.v. 4.8.2020 – 2 O 50/20 – juris Rn. 4). Dieser Grundsatz schränkt jedoch das Recht eines Beteiligten, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Bevollmächtigten zu bedienen, nicht ein.
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Dies gilt auch zugunsten von Körperschaften des öffentlichen Rechts wie hier der Beklagten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2016 – 10 C 15.474 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 26.6.2012 – 1 K 25.09 – juris Rn. 3; VG München, B.v. 4.11.2025 – M 31 M 25.842 – juris Rn. 16), sowie im Allgemeinen ohne weiteres auch für kostenrechtliche Verfahren wie hier eine Kostenerinnerung (vgl. zu einer derartigen Situation beispielhaft VG München, B.v. 13.2.2020 – M 19 M 20.324 – juris).
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2.2 Im Übrigen wurde die Kostenfestsetzung von der Antragstellerseite in ihrer gebührenrechtlichen Begründung (Verfahrensgebühr gem. Nr. 3500 VV-RVG, Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte gem. Nr. 7002 VV-RVG und Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 VV-RVG) weder tatbestandlich noch rechnerisch beanstandet noch sind für das Gericht insoweit Mängel erkennbar.
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2.3 Schließlich wird mit Blick auf die Ausführungen des Antragstellers darauf hingewiesen, dass Gegenstand des Erinnerungsverfahrens allein der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Juli 2026, nicht aber die Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 7. Februar 2024 ist. Urkundsbeamter und Gericht sind im Rahmen der Kostenfestsetzung vielmehr an diese Kostengrundentscheidung gebunden (vgl. z.B. Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 165 VwGO Rn 11; Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 165 Rn. 5). Die Kostengrundentscheidung ist also Maßstab, nicht aber Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (Wysk aaO, Vor § 154 Rn. 19, 25; VG München, B.v. 20.2.2025 – M 31 M 25.969 – juris Rn. 17).
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Da aus den zahlreichen kostenrechtlichen Rechtsbehelfen des Antragstellers gerichtsbekannt ist, dass der Antragsteller sich eigentlich gegen die Kostengrundentscheidung – die Auferlegung der Kosten als vollmachtlosem Vertreter – im ursprünglichen zuwendungsrechtlichen Klageverfahren wenden möchte, darf folgendes ergänzt werden: Wie bereits ausgeführt, ist im Erinnerungsverfahren die Kostengrundentscheidung nicht mehr Gegenstand und damit nicht mehr angreifbar bzw. veränderbar. Hinzu tritt für dieses Verfahren, dass hier – auf einer weiteren Ebene – nunmehr die Kosten des Erinnerungsverfahrens gegenständlich sind, nicht mehr die Kosten des zuwendungsrechtlichen Ausgangsverfahrens. Mit anderen Worten und zugespitzt: Die hier in Frage stehende Kostenfestsetzung für das bereits durchlaufene Erinnerungsverfahren hat mit den Kosten im zuwendungsrechtlichen Ausgangsverfahren im Grunde nichts mehr zu tun.
16
Nach alledem war die Erinnerung des Antragstellers mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen; das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei