Titel:
Asyl, Dschibuti, Junger gesunder Mann, Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye, Verfolgung wegen Beziehung zu einer Frau aus einem anderen Clan, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Glaubhaftmachung, Verfolgungsprognose, Humanitäre Bedingungen, Rückkehrentscheidung
Normenketten:
AsylG § 3
StatusVO Art. 13
StatusVO Art. 18
AufenthG § 60 Abs. 5, 7
Schlagworte:
Asyl, Dschibuti, Junger gesunder Mann, Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye, Verfolgung wegen Beziehung zu einer Frau aus einem anderen Clan, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Glaubhaftmachung, Verfolgungsprognose, Humanitäre Bedingungen, Rückkehrentscheidung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
1
Der am … … 2000 geborene Kläger, dschibutischer Staatsangehöriger, reiste unter anderem über Griechenland am 22. Mai 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. Juni 2025 einen Asylantrag.
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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. Juli 2025 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe im Heimatland zusammen mit seinen Eltern in einem Haus gewohnt, das in ihrem Eigentum stand. Nach dem Abitur habe er in der Türkei Ingenieurswesen studiert und mit dem Bachelor abgeschlossen. Zu seinen Fluchtgründen trug er im Wesentlichen vor, er habe eine Frau aus dem Clan der Ciise geschwängert. Als ihre Familie dies herausgefunden habe, sei sie zu seinem Elternhaus nach Hause gekommen und hätten seine Mutter festgenommen, da die Brüder des Mädchens Soldaten seien. Er habe sich ca. einen Monat bei einem Freund aufgehalten. In dieser Zeit sei ihm nichts passiert. Er habe jedoch Angst getötet zu werden.
3
Mit Bescheid vom 1. August 2025 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziff. 1 bis 3 des Bescheides), stellte fest das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4), erließ eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziff. 5) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, welches auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Ziff. 6).
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Mit Schriftsatz vom 19. August 2025 erhob der Kläger dagegen Klage.
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Der Kläger beantragte zuletzt,
Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. August 2025 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Die Beklagte beantragt,
7
Mit Beschluss vom 21. August 2025 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Mit Beschluss vom 13. August 2026 lehnte das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ab.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass ein Vertreter der Beklagten an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Das Bundesamt wurde ausweislich der Gerichtsakte ordnungsgemäß geladen. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten in der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Der Kläger hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der klagegegenständlichen Schutzansprüche (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13
1. Für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes gilt Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 (im Folgenden: AsylVfVO). Diese Regelung gilt auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 und für die Prüfung der Asylberechtigung und der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes im Rahmen des Asylverfahrens sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug der Asylberechtigung und des Widerrufs und der Rücknahme der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (§ 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG). Da vorliegend der Asylantrag bereits vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde, sind für die Durchführung des Asylverfahrens nicht die Bestimmungen der AsylVfVO, sondern die der RL 2013/32/EU (Art. 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 AsylVfVO) sowie die Regelungen des Asylgesetzes in der Fassung vor dem 12. Juni 2026 (im Folgenden: AsylG a.F.) anwendbar.
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In materieller Hinsicht richtet sich die Zuerkennung internationalen Schutzes dagegen gemäß § 3 Satz 1 AsylG nach der Verordnung (EU) 2024/1347 (im Folgenden: StatusVO). Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung. Soweit § 87e Abs. 2 AsylG n.F. demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO findet nur auf diese Verordnung Anwendung.
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2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG i.V.m. Art. 13 StatusVO besteht nicht.
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Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III der Statusverordnung erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
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Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Buchst. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (Buchst. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – NVwZ 2020, 161 – juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Buchst. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Buchst. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Buchst. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Buchst. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (Buchst. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Buchst. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Dabei ist es unerheblich, ob die genannten Verfolgungsgründe beim Antragsteller tatsächlich vorliegen oder ob ihm diese Merkmale von seinem Verfolger (nur) zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 StatusVO).
18
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15).
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Das Gericht muss schließlich die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Schutzsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr der Verfolgung begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Asyl- oder Flüchtlingsanspruch voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asyl- bzw. Flüchtlingsbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147).
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An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – InfAuslR 1991, 94/95; BVerwG, U.v. 30.10.1990 – 9 C 72/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 135; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylG Nr. 113).
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Ausgehend von dem vorgenannten Maßstab ist der Kläger aufgrund des von ihm vorgetragenen Verfolgungsschicksals nicht als Flüchtling i.S.d. Art. 3 Nr. 5 StatusVO anzuerkennen. Das Gericht geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Dschibuti mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit Verfolgung i.S.d. Art. 9 StatusVO droht.
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Das Vorbringen des Klägers blieb in der mündlichen Verhandlung vage, oberflächlich und detailarm. Es erscheint schon nicht plausibel, dass ein Mädchen für seine Studienkosten und seinen Lebensunterhalt vollumfänglich aufkommt, ohne dass jemand dies bemerkt. Auch dass seine Eltern zu seinem Studium in einem anderen Land keinerlei Fragen gestellt haben, erscheint dem Gericht unplausibel. Zudem hat der Kläger sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht nur unerheblich gesteigert. So hat er in der mündlichen Verhandlung erstmals berichtet, dass auch sein Vater im Gefängnis sei, wohingegen er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch berichtet hat, dass sein Vater gelähmt sei und die Verfolger ihn daher in Ruhe gelassen hätten. Auf den entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, dass der Dolmetscher beim Bundesamt dies wohl falsch verstanden habe. Nachdem dem Kläger die Niederschrift der Anhörung rückübersetzt wurde und er deren Richtigkeit bestätigt hat, ist für eine fehlerhafte Übersetzung jedoch nichts ersichtlich.
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Außerdem trug er in der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass der Bruder des Mädchens, das er geschwängert habe, ihn angegriffen hätte, nachdem er erfahren habe, dass sie schwanger sei. Nach kritischer Nachfrage korrigiert er seine Aussage dahingehend, dass der Bruder ihn geschlagen habe, als er lediglich von der Beziehung jedoch nicht von der Schwangerschaft gewusst habe. Von alledem hat der Kläger in der Anhörung beim Bundesamt nichts berichtet. Die Schilderungen sind widersprüchlich und daher unglaubhaft. Zur Erklärung gibt der Kläger an, dass er beim Bundesamt nicht detailliert befragt worden sei und deshalb nicht alles habe sagen können. Allerdings dauerte die Anhörung beim Bundesamt eine Stunde und 40 Minuten und der Kläger hat bestätigt, dass er genügend Zeit hatte seine Asylgründe vollständig darzulegen. Auch das Bundesamt hat diverse Nachfragen gestellt, so dass die Erklärung des Klägers nicht überzeugen kann.
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Hinzu kommt weiterhin, dass der Kläger in seinem früher betriebenen Asylverfahren in Griechenland behauptet hat, er stamme aus Somalia und habe von der Al Shabaab rekrutiert werden sollen. Auch auf diesen Vorhalt hin konstruiert der Kläger eine Geschichte, die nicht überzeugt. Er sei in der Türkei von Jugendlichen aus Dschibuti schlecht behandelt und geschlagen worden und habe daher in Griechenland seine Staatsangehörigkeit verschleiern müssen, um nicht gefunden zu werden.
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Nach alledem droht dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts in Dschibuti keine Verfolgung.
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3. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gem. § 3 AsylG i.V.m. Art. 18 StatusVO besteht zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht.
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Nach Art. 18 StatusVO erkennt die Asylbehörde einen Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen nach den Kapiteln II und V der StatusVO erfüllt, den Status subsidiären Schutz zu. Ausgehend von der Begriffsbestimmung in Art. 3 Nr. 6 StatusVO ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will und der nicht nach Art. 17 Abs. 1 und 2 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
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Als ernsthafter Schaden im oben genannten Sinn gelten nach Art. 15 StatusVO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Buchst. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Buchst b.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes (Buchst. c).
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Der Maßstab der „stichhaltigen Gründe“ für die Annahme einer „tatsächlichen Gefahr“ wird durch die StatusVO nicht weiter konkretisiert. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ aus Art. 2 Buchst. f der Qualifikationsrichtlinie orientierte sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“), was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (stRsp. vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 22 sowie OVG Münster, Urteil vom 31. Oktober 2025 – 19 A 4096/18.A – juris Rn. 25).
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Analog zur Beurteilung des Flüchtlingsschutzes sieht Art. 4 Abs. 4 StatusVO auch für den subsidiären Schutz eine (widerlegbare) Vermutungsregelung für Fälle vor, in denen der Antragsteller bereits in der Vergangenheit einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen unmittelbar bedroht war.
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Zudem muss auch beim subsidiären Schutz die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in Art. 6 StatusVO genannten Akteure ausgehen.
32
Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger in Dschibuti ein ernsthafter Schaden in Form der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe gem. Art. 15 Buchst. a droht, sind schon unter Berücksichtigung seines Vortrags (s.o. unter 2.) nicht erkennbar. Extralegale Tötungen fallen nicht unter diese Vorschrift. Auch ist es nicht im erforderlichen Umfang wahrscheinlich, dass dem Kläger in Dschibuti aufgrund der von ihm vorgetragenen Verfolgungsgeschichte ein Schaden im Sinne des Art. 15 Buchst. b StatusVO droht. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen oben unter 2. verwiesen.
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Dem Kläger droht in Dschibuti auch kein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c StatusVO). Über einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Dschibuti ist aktuell nichts bekannt.
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Einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht somit zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht.
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4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.
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4.1. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Verbürgt sind insoweit u.a. das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK). § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst dabei nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 35). Für den Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 – 1 B 71/01 – juris Rn. 2).
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Schlechte humanitäre Bedingungen können im Einzelfall zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt jedoch lediglich in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, in denen die humanitären Gründe gegen die Ausweisung “zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris Rn. 12). Erforderlich ist eine Gesamtschau und eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort und an dem Ort, an den der Betroffene dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände (vgl. hierzu etwa VGH BW, U.v. 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, U.v. 28.6.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 266 und 294 f.).
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Die Erkenntnislage in Dschibuti stellt sich nach der Erkenntnislage im Wesentlichen wie folgt dar:
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Dschibuti ist ein Land mit wenigen natürlichen Ressourcen und wenig Industrie. Der größte wirtschaftliche Vorteil Dschibutis ist die Lage an einer der verkehrsreichsten Schifffahrts- und Handelsrouten der Welt. Dschibuti ist mit steigender Armut sowohl in ländlichen als auch städtischen Gebieten konfrontiert. Die Einkommensungleichheit ist hoch, die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2024 bei 25,9%. Der informelle Sektor, einschließlich Tagelöhnern und Kleinhändlern, spielt eine große Rolle im Wirtschaftsleben. Mindestens 60% der wirtschaftlichen Aktivität des Landes finden im städtischen informellen Sektor statt. Chronische und wiederkehrende Unsicherheiten bei der Nahrungsmittelversorgung stellen ein erhebliches Problem dar und betreffen 30% der Bevölkerung. Die größten strukturellen Begrenzungen bei der heimischen Nahrungsmittelproduktion sind Wassermangel und trockenes Klima. Das Land hängt stark von Nahrungsmittel-Importen ab. Umfangreiche Viehhaltung ist die vorherrschende Form landwirtschaftlicher Nutzung, da nur auf knapp 4% des Landes Ackerbau möglich ist. Regelmäßig sind größere Teile des Landes von Wetterextremen wie Überflutungen und Dürren betroffen, die die Sicherung des Lebensunterhalts in ländlichen Bereichen erschweren. Angesichts der hohen Arbeitslosenquote ist die Unterstützung durch die Großfamilie weitverbreitet (vgl. insbesondere Bertelsmann Stiftung: „BTI 2026 Country Report – Djibouti“ vom 26.03.2026).
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Der Kläger ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat die Schule in Dschibuti mit dem Abitur und das Studium Ingenieurwesen in der Türkei anschließend mit einem Bachelor abgeschlossen. Der Kläger hat daher eine Bildung genossen, die nach Ansicht des Gerichts seine Chancen erheblich verbessern, seine wirtschaftliche Existenz in Dschibuti zu sichern. Zudem hat er in der Türkei als Tellerwäscher gearbeitet und in Griechenland als Müllmann. Selbst in einer für den Kläger fremden Umgebung ist es ihm daher gelungen, Arbeit zu finden, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und auch Geld für die Weiterreise zu sparen. Erst recht sollte es dem Kläger daher in einer vertrauten Umgebung wie Dschibuti gelingen, eine Arbeit zu finden. Zudem kann der Kläger in das Haus seiner Eltern zurückkehren, das in deren Eigentum steht, wie der Kläger beim Bundesamt berichtet hat. Sofern der Kläger nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass Haus sei zertrümmert worden, kann ihm dies nicht geglaubt werden. Insbesondere da er zugleich vorträgt, keinerlei Kontakt mehr zu seinen Eltern zu haben und nichts über deren Verbleib zu wissen, erschließt sich für das Gericht nicht, woher dann Auskunft über das Eigentumshaus seiner Eltern haben will.
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Nach alledem ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in Dschibuti gelingen wird, sein wirtschaftliches Existenzminimum zu sichern, so dass kein Abschiebungsverbot wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Verhältnisse in Dschibuti vorliegt.
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Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht daher nicht.
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4.2. Dem Kläger steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, Art. 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG.
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Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Insbesondere hat der Kläger keinerlei schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend gemacht.
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5. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine rechtlichen Bedenken. Solche wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen.
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Zu berücksichtigen ist, dass der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Sinne der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) – hier der Abschiebungsandrohung – in Art. 37 AsylVfVO geregelt ist, welcher durch § 34 AsylG n.F. konkretisiert wird, sodass nach obigen Ausführungen aufgrund der dort genannten Übergangsvorschriften weiterhin auf § 34 AsylG a.F. abzustellen ist.
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6. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.