Inhalt

BayObLG, Urteil v. 01.10.2026 – 206 StRR 118/26
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Konkludente Übertragung der Strafantragsbefugnis auf den neuen Betreuer bei Verdacht auf Straftaten des bisherigen Betreuers

Normenkette:
StGB § 77 Abs. 3
Leitsatz:
Mit der Übertragung des allgemeinen Aufgabenkreises der „Vermögenssorge“ auf einen Betreuer ist die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages nicht stets verbunden, gleiches gilt für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“. Die Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung kann aber auch darin liegen, dass sich die Notwendigkeit der gesetzlichen Betreuung gerade aus der gebotenen Aufdeckung möglicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe ergibt. Ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses zur Bestellung eines weiteren Betreuers, dass das Betreuungsgericht gravierende Anhaltspunkte für Straftaten des bisherigen Betreuers sieht, wird dies in der Regel zu bejahen sein. (Rn. 16 – 27) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Strafantragsberechtigung, Betreuerwechsel, Untreue, Verfahrenshindernis, höchstpersönliches Recht, Vermögenssorge, Revision, Untreue des Betreuers, Aufgabenkreis Strafantragstellung, Aufdeckung von Straftaten
Vorinstanzen:
LG München II, Urteil vom 06.11.2025 – 6 NBs 49 Js 11055/21
AG Ebersberg, Urteil vom 23.05.2023 – 7 Ls 49 Js 11055/21
 

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 6. November 2025 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Das Amtsgericht – Schöffengericht – Ebersberg hat den Angeklagten zu 1) mit Urteil vom 23. Mai 2023 der Untreue in dreizehn Fällen schuldig gesprochen und deswegen gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verhängt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 513.117,33 Euro angeordnet. Die Angeklagte zu 2) wurde wegen Untreue in elf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten verurteilt.
2
Dem Urteil lag die Feststellung zugrunde, dass die Untreuehandlungen zum Nachteil der Mutter des Angeklagten zu 1) bzw. der Großmutter der Angeklagten zu 2) erfolgt waren und die Geschädigte, vertreten durch Rechtsanwalt B., „form- und fristgerecht“ Strafantrag gegen die Angeklagten gestellt habe.
3
Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht München II mit Urteil vom 6. November 2025 das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt; die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Berufungsgericht verworfen. Das Berufungsgericht hat die Verfahrenseinstellung mit dem Vorliegen eines Verfahrenshindernisses begründet. Es liege nicht der gemäß §§ 266 Abs. 2, 247 StGB erforderliche Strafantrag vor. Der von Rechtsanwalt B. gestellte Strafantrag sei nicht wirksam gewesen. Er habe den Antrag als Betreuer der Geschädigten gestellt, dies habe aber nicht zu den ihm als Betreuer übertragenen Aufgabenkreisen gehört. Weder sei durch den Bestellungsbeschluss des Betreuungsgerichts eine gesonderte Übertragung der Strafantragsbefugnis erfolgt, noch habe der Beschluss sonst erkennbar bezweckt, der Betreuten die Durchsetzung von aus einer Straftat erwachsenen Schadensersatzansprüchen gerade auch mit Mitteln des Strafverfahrensrechts zu ermöglichen.
4
Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer am 12. November 2025 eingegangenen Revision. Nach Zustellung des Urteils am 2. Dezember 2025 hat sie das Rechtsmittel mit Eingang am 19. Dezember 2025, mit der Sachrüge begründet, die dahin ausgeführt ist, dass der vom Betreuer gestellte Strafanatrag wirksam gewesen sei. Die Befugnis zur Stellung eines Strafantrags sei von dem ihm übertragenen Aufgabenkreis umfasst gewesen.
5
Die Begründung wurde den Verteidigern der Angeklagten am 17. bzw. 18. Februar 2026 zugestellt. Die Angeklagten haben hierzu jeweils Gegenerklärungen eingereicht.
6
Das Rechtsmittel wird von der Generalstaatsanwaltschaft München vertreten.
7
Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts München II vom 6. November 2025 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
II.
8
Die zulässige Revision hat Erfolg. Dem Verfahren steht kein Verfahrenshindernis entgegen, denn der von Rechtsanwalt B. gegen die beiden Angeklagten gestellte Strafantrag erweist sich als wirksam. Es bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung in der Sache über die gegen das Ersturteil jeweils eingelegten Berufungen.
9
1. Das Revisionsgericht hat auf eine zulässige Revision hin das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Mai 1959, 4 StR 122/59, BGHSt 13, 129 = NJW 1959, 1331, st. Rspr.; Karlsruher Kommentar [KK] StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 337 Rn. 25; § 344 Rn. 22 m.w.N.). Für Antragsdelikte zählt zu diesen Voraussetzungen auch das Vorliegen eines wirksamen Strafantrags (Gericke a.a.O. § 337 Rn. 25). Bei der amtswegig vorzunehmenden Prüfung ist das Revisionsgericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die Beweiswürdigung des Tatgerichts gebunden (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 337 Rn. 5). Die Prüfung hat das Revisionsgericht im Freibeweisverfahren vorzunehmen (Gericke a.a.O. § 351 Rn. 14), das sich insoweit folglich auch auf den Akteninhalt erstrecken kann.
10
Diese Grundsätze gelten, da ein sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht vorliegt, in gleichem Maße für den hier vorliegenden umgekehrten Fall der revisionsgerichtlichen Prüfung, ob das Tatgericht das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zu Recht bejaht hat.
11
2. Den Angeklagten werden jeweils Untreuehandlungen zum Nachteil einer Angehörigen im Sinne der § 247, § 11 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB zur Last gelegt, nämlich zum Nachteil der Mutter des Angeklagten zu 1) und der Großmutter der Angeklagten zu 2), und damit jeweils einer Verwandten in gerader Linie, § 1589 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 266 Abs. 2 StGB gilt für die Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB das Strafantragserfordernis des § 247 StGB entsprechend. Es handelt sich um ein sog. echtes Antragsdelikt, da der erforderliche Antrag nicht durch die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ersetzt werden kann.
12
3. Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Strafantrags ergeben sich aus §§ 77 ff. StGB, § 158 StPO.
13
a) Rechtsanwalt B. war gemäß § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, die fraglichen Strafanträge zu stellen.
14
aa) Gemäß § 77 Abs. 1 StGB stand das Antragsrecht an sich der Geschädigten K., geboren am (…), und inzwischen verstorben am (…), zu. Die Geschädigte hatte sich seit 7. März 2018 in einer Pflegeeinrichtung befunden und war jedenfalls spätestens seit September 2019 aufgrund einer psychischen Krankheit (mittelgradiger seniler Demenz kombinierter Genese vom Alzheimer-Typ und vaskulär, ICD-10: F00.2.) nicht mehr in der Lage, ihre wesentlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen (laut psychiatrischem Gutachten vom 18. September 2019, enthalten in den Auszügen der vom Tatgericht beigezogenen Auszüge aus der Betreuungsakte des Amtsgerichts Rosenheim, Az. 01 XVII 573/19). Die gegenständlich den Angeklagten vorgeworfenen Straftaten begannen mit dem 11. Juni 2019 und dauerten bis zum 2. März 2021 an. Der Senat kann aufgrund der zeitlichen Abfolge ausschließen, dass die Geschädigte von den gegenständlichen Kontoabhebungen Kenntnis erlangt haben und in der Lage gewesen sein kann, binnen der Antragsfrist des § 77b StGB den erforderlichen Strafantrag im Zustand der Geschäftsfähigkeit, § 77 Abs. 3 StGB, selbst zu stellen.
15
bb) Zum Zeitpunkt der zeitlich ersten Kontoabhebungen war der Angeklagte zu 1) im Besitz einer im am 19. November 2003 von der Geschädigten erteilten General- und Vorsorgevollmacht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 2. März 2020 wurde die Angeklagte zu 2) (unter ihrem damaligen Ehenamen) als gesetzliche Betreuerin für die Geschädigte, unter anderem auch für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“, eingesetzt. Mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 14. Dezember 2020 wurde die Angeklagte zu 2) als Betreuerin wieder entlassen; zum Betreuer wurde der Angeklagte zu 1) bestellt. Beide Angeklagte sind auch in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigte bzw. Betreuer als Tatverdächtige von der Vertretung in der Stellung eines Strafantrags aufgrund des hinter § 181 BGB stehenden allgemeinen Grundsatzes, dass eine Vertretungsbefugnis dort entfällt, wo der Vertreter Gegner des Vertretenen ist, ausgeschlossen (BayObLG, Urteil vom 15. Juni 1956, RReg 3 St 124/56, NJW 1956, 1608; OLG Celle, Beschluss vom 21. Februar 2012, 32 Ss 8/12, NStZ 2012, 702; Tübinger Kommentar StGB [TK-StGB]/Bosch, 31. Aufl. 2025, § 77 Rn. 22). Dies steht auch in Einklang mit dem Rechtsgedanken des für den Fall des Versterbens des Antragsberechtigten geltenden § 77 Abs. 2 Satz 3 StGB.
16
cc) Entgegen der Auffassung des Landgerichts verfügte Rechtsanwalt B., der am 17. März 2021 schriftlich gegen beide Angeklagte wegen der gegenständlichen Tatvorwürfe Strafantrag gestellt hat (Bl. 33 d.A.), gemäß § 77 Abs. 3 StGB über die erforderliche Antragsberechtigung.
17
(1) Der Antragstellung durch Rechtsanwalt B. ging folgendes Geschehen voraus:
18
Am 25. Februar 2021 gelangte dem Amtsgericht Rosenheim, Betreuungsgericht, eine Umsatzliste des Kontos der Geschädigten über den Zeitraum vom 2. Januar 2019 bis 15. Februar 2021 zur Kenntnis, aus der sich erhebliche Abhebungen und Überweisungen, unter anderem an die Angeklagte zu 2) und an „S. K.“ (in der Größenordnung von mehreren 100.000 Euro) ergaben. Das Guthaben reduzierte sich im Zeitraum vom 3. Juli 2019 von mehr als 1,5 Mio. Euro auf rund 420.000 Euro im Februar 2021. Das Betreuungsgericht forderte unter dem 26. Februar 2021 eine Stellungnahme des zum Betreuer bestellten Angeklagten zu 1) an und informierte das Landratsamt Rosenheim als Betreuungsbehörde. Mit Schreiben vom 3. März 2021 erklärte das Landratsamt, die erheblich hohen Abhebungen und Überweisungen könnten „definitiv nicht im Sinn der Betroffenen“ sein; es sei „im Bereich der Vermögensseite“ ein Betreuerwechsel „sofort und dringend indiziert“ (fettgedruckt und unterstrichen). Vorgeschlagen wurde Rechtsanwalt B., der auch bereit sei, die Aufgabe zu übernehmen.
19
Mit Beschluss vom 4. März 2021 ordnete das Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung (befristet bis 3. September 2021) an, dass der bisherige Betreuer (der Angeklagte zu 1)), vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge entlassen werde, aber weiterhin u.a. für die Aufgabenkreise „Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, […], sowie für die „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt bleibe. Rechtsanwalt B. wurde zum weiteren Betreuer für die Aufgabenkreise „Vermögenssorge sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise“ bestellt. In den Beschlussgründen ist unter anderem ausgeführt, dass sich aus den Kontoauszügen „berechtigte und gravierende Zweifel an dem sach- und treugerechten Handeln des Betreuers in Angelegenheiten der Betroffenen“ ergäben; es sei erkennbar, dass „die Übertragung der Vermögenswerte nicht für Zwecke der Betroffenen, sondern zur Verfolgung anderweitiger Interessen“ erfolgt seien; es seien dringende Gründe für ein sofortiges Handeln des Gerichts gegeben. Es sei zudem „aktuell weiter zu befürchten, dass erneute Verfügungen […] getätigt würden.
20
(2) Das Landgericht weist zunächst zutreffend darauf hin, dass einem Betreuer, der für den Betreuten dessen höchstpersönliche Rechte in einem Strafverfahren wahrnehmen will, grundsätzlich auch der Aufgabenkreis „Vertretung in Strafverfahren“ übertragen sein muss (UA S. 5; s. dazu BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91). Dies ist hier nicht – ausdrücklich – erfolgt.
21
(3) Mit der Übertragung des allgemeinen Aufgabenkreises der „Vermögenssorge“ auf einen Betreuer ist die Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages nicht stets verbunden, denn auch dann, wenn die fragliche Straftat gegen das Vermögen des Betreuten gerichtet war, handelt es sich bei der Antragstellung doch um die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts. Gleiches gilt für den Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ (OLG Celle a.a.O., NStZ 2012, 702).
22
(4) Das Landgericht hat zwar gesehen, dass die Erstreckung des Aufgabenkreises auf eine Strafantragstellung auch darin liegen kann, dass sich die Notwendigkeit der gesetzlichen Betreuung gerade aus der Möglichkeit der Aufdeckung möglicher strafrechtlich relevanter Vorwürfe ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014, 5 StR 46/14, NJW 2014, 2968; Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91). Soweit das Landgericht darauf erkannt hat, dass im vorliegenden Fall die genannten Umstände nicht vorlägen, greifen die Urteilsgründe indes zu kurz. Sie schöpfen den vom Betreuungsgericht erlassenen Beschluss einschließlich seiner angeführten Begründung nicht im erforderlichen Umfang aus.
23
(i) Für die Auslegung des Beschlusses vom 4. März 2021 ist dessen Wortlaut maßgeblich. Es ist angeordnet, dass der Angeklagte zu 1), bis dahin alleiniger Betreuer der Geschädigten, vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge entlassen und dieser Aufgabenkreis dem neu bestellten weiteren Betreuer Rechtsanwalt B. übertragen wird, sowie im Rahmen dieses Aufgabenkreises die Postkontrolle. Anlass der genannten Anordnungen waren ausweislich der Beschlussgründe allein die festgestellten Abhebungen und Überweisungen vom Konto der Geschädigten. Die Abschmelzung des Guthabens von über 1,5 Mio. Euro auf „gut 400.00 Euro“ im Februar 2021 ist im Beschluss dargestellt.
24
(ii) Zur Vermögenssorge gehört ganz allgemein auch die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen beliebiger Art, auch wenn sie schon vor Bestellung des Betreuers entstanden waren (OLG München, Beschluss vom 4. August 2005, 33 Wx 029/05, juris; MünchKomm BGB/Schneider, 9. Aufl. 2024, § 1815 Rn. 49). Daraus folgt zunächst, dass der neue Betreuer berechtigt war, gegen die beiden Angeklagten zivilrechtliche Rückforderungsansprüche der Betreuten wegen der geschilderten Vermögensschmälerungen geltend zu machen. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass nach der – insoweit missverständlichen – Formulierung des Beschlusses allein bei dem Angeklagte zu 1) der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ verbleiben sollte. Der Betreuer kann den Betreuten nämlich schon von Gesetzes wegen in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertreten, § 1823 BGB.
25
(ii) Eine Gesamtwürdigung der Beschlussgründe zeigt auf, dass die Bestellung von Rechtsanwalt B. auch darauf abzielte, ihm zu ermöglichen, auch das Strafantragsrecht gemäß §§ 77 Abs. 3, 247 StGB wahrzunehmen. Der Senat verkennt nicht, dass das Ziel des Betreuerwechsels zum einen in die Zukunft gerichtet war, nämlich weitere Geldabflüsse zu verhindern. Das Betreuungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass, auch im Hinblick auf die noch vorhandenen nennenswerten Vermögenswerte, erneute Verfügungen zu befürchten seien (S. 4 des Beschlusses, Beschlussgrund Ziff. 4). Andererseits war auch ausweislich der Gründe Anlass des Beschlusses, dass beide Angeklagte, nämlich sowohl der letzte Betreuer, der Angeklagte zu 1), als auch die vorherige Betreuerin (die Angeklagte zu 2)) im Verdacht standen, Gelder vom Konto der Betreuten veruntreut zu haben. Das Betreuungsgericht bringt diese strafrechtlich relevante Komponente dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, dass es in den Gründen „berechtigte und gravierende Zweifel an dem sach- und treu- (Hervorhebung durch den Senat) gerechten Handeln“ des Betreuers äußerte, die Abschmelzung des Vermögens von 1,5 Mio. Euro auf rund 400.000 Euro durch mehrfache Überweisungen als „erkennbar nicht für Zwecke der Betroffenen, sondern zur Verfolgung anderweitiger Interessen“ bezeichnete, und auch hinsichtlich der Angeklagten zu 2) ausführte, dass diese Vermögensverfügungen in erheblichem Umfang durchgeführt habe, die in der Gesamtschau vom Gericht ebenfalls als erkennbar als treuwidrig angesehen wurden.
26
Die Bestellung von Rechtsanwalt B. zum Betreuer erfolgte insgesamt anlässlich der Aufdeckung bestimmter, zum Nachteil der Betreuten begangenen Straftaten erheblichen Ausmaßes. Die Notwendigkeit der Betreuung ergab sich ohne weiteres erkennbar damit gerade aus der Aufdeckung möglicher Untreuevorwürfe. Die Klärung und Entscheidung der vom Betreuungsgericht als „dringlich“ bezeichneten Bestellung umfasste ersichtlich die Aufgabe des Betreuers zu entscheiden, welche Maßnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind. Die Frage, ob im Namen der Betreuten Strafanträge zu stellen sind, war demgemäß Teil des vom Betreuungsgericht angenommenen Betreuungsbedarfs der Betreuten durch einen anderen Betreuer als den Angeklagten. Vor dem Hintergrund dieser Umstände und durch die konkrete Formulierung der Beschlussgründe, die explizit auf die durch treuwidriges Verhalten der vorherigen Betreuer entstandenen Schäden verweisen, hat das Betreuungsgericht zwar nicht ausdrücklich, aber noch ausreichend konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Bestellung des weiteren Betreuers den Zweck hat, ihm die Durchsetzung der infolge mutmaßlich kriminellen Verhaltens entstandener Ansprüche, und dies gerade auch mit Mitteln des Strafverfahrensrechts, zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014, 5 StR 46/14, NJW 2014, 2968; s. auch Beschluss vom 3. Dezember 2019, 2 StR 155/19, NStZ-RR 2020, 91). Anders als in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen ist dem Betreuer vorliegend zwar lediglich der Aufgabenkreis der Vermögenssorge übertragen worden, der, wie schon aufgezeigt, gemäß § 1823 BGGB auch eine Vertretungsbefugnis umfasst, nicht auch weitere Aufgabenbereiche wie die Gesundheits- und Personensorge. Dem kommt aber für die gegenständliche Frage, ob eine Berechtigung zur Stellung von Strafanträgen übertragen worden ist, keine entscheidende Bedeutung bei. Die dem Angeklagten zu 1) als Betreuer (vorläufig) belassenen Aufgabenkreise betrafen die Gesundheits- und Personensorge sowie Angelegenheiten betreffend Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträger. Diese Bereiche weisen keinen Bezug zu den das Vermögen der Betreuten schädigenden Untreuehandlungen auf. Die Wahrnehmung höchstpersönlicher Rechte als Verletzter einer Straftat fällt namentlich – ebensowenig wie unter die Vermögenssorge als solche – auch nicht unter die genannten, Rechtsanwalt B. zum Zeitpunkt der Strafantragstellung (vorläufig) noch nicht übertragenen Aufgabenbereiche (vgl. BGH a.a.O., NStZ-RR 2020, 91). Entscheidend ist dagegen, dass dieses Recht vorliegend jedenfalls aus den genannten Gründen gesondert, und damit unabhängig von weiteren Aufgabenbereichen übertragen wurde.
27
b) Der von Rechtsanwalt B. am 17. März 2021 gestellte Strafantrag ist auch im Übrigen wirksam, insbesondere fristgerecht gestellt. Für ihn lief eine eigene, frühestens mit seiner Bestellung beginnende Antragsfrist (OLG Celle a.a.O. NStZ 2012, 702, 703; Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 77b Rn. 7), die eingehalten ist.
28
Das vom Landgericht angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht.
III.
29
1. Das angefochtene Urteil ist daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, § 353 StPO.
30
2. Die Sache wird nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.