Titel:
Kürzung des Ruhegehalts, Körperverletzung im Amt, Pfeffersprayeinsatz, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahme, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Gefahrenabwehr, Bindungswirkung Strafurteil, Kürzung der Versorgungsbezüge
Normenkette:
BayDG Art. 12
Schlagworte:
Kürzung des Ruhegehalts, Körperverletzung im Amt, Pfeffersprayeinsatz, Dienstvergehen, Disziplinarmaßnahme, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Gefahrenabwehr, Bindungswirkung Strafurteil, Kürzung der Versorgungsbezüge
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 06.12.2024 – 13b D 22.02614
Tenor
I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Dezember 2024 wird in Nummer 1. abgeändert. Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts um monatlich ein Zwanzigstel für die Dauer von fünf Jahren verhängt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
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Der Beklagte, ein bis zu seiner Ruhestandsversetzung zum Ablauf des Monats Februar 2026 beim Kläger tätiger Polizeihauptmeister, wendet sich mit seiner Berufung gegen die vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 6. Dezember 2024 verhängte Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Polizeiobermeisters (BesGr A 8).
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Das Verwaltungsgericht hat den dem Beklagten zur Last gelegten Sachverhalt für erwiesen und die im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen wegen zweier vollendeter Körperverletzungen im Amt für bindend erachtet. Der Beklagte habe ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Satz 1 BeamtStG begangen, denn er habe durch die abgeurteilten Straftaten gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dienstausübung, gegen die Pflicht zur Achtung der Gesetze und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Der Einsatz des Pfeffersprays in der konkreten Einsatzsituation verstoße zudem gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Nr. 3.1 Richtlinie über die Waffen, Munition und Hilfsmittel der körperlichen Gewalt der Bayerischen Polizei. Der Beklagte habe vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Zu Gunsten des Beklagten griffen keine Rechtfertigungsgründe ein. Die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Vorschriften zum Einsatz unmittelbaren Zwangs seien offensichtlich nicht eingehalten, insbesondere sei die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch den Beklagten in beiden Fällen nicht angedroht worden. Eine Androhung sei auch nicht entbehrlich gewesen. Beide Geschädigten hätten sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Sprühstoßes aus dem Kreuzungsbereich entfernt. Der Geschädigte D. sei darüber hinaus in Begleitung zweier Polizeibeamter gewesen, die keine Hilfe benötigt hätten. Darüber hinaus habe der Einsatz des Pfeffersprays auch gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum könne sich der Beklagte nicht berufen. Er sei zum Zeitpunkt des Einsatzes bereits seit mehreren Jahrzehnten als Streifenpolizist tätig und mithin sehr erfahren gewesen. Der Einsatz des Pfeffersprays auf die benannten Geschädigten sei nicht unmittelbar nach dem Eintreffen am Einsatzort, sondern mit zeitlicher Verzögerung erfolgt. Der Beklagte sei durch keinen der Fans unmittelbar angegangen worden, sodass es sich ihm auch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation hätte aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des Pfeffersprays nicht vorgelegen hätten.
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Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht sei in den Entscheidungsgründen nicht ausreichend auf im Tatbestand unter Ziff. 2.2. auf S. 4, Ziff. 2.2.3 auf S. 6 und Ziff. 2.2.4 auf S. 6 f. genannte tatsächliche Gegebenheiten eingegangen. Es setze sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinander, dass zu Beginn des Einsatzes, unmittelbar nach Ankunft des Streifenwagens einer der auf der Fahrbahn befindlichen Fans dessen linken Außenspiegel umgeklappt habe. Dies widerspreche der Feststellung des Gerichts, dass es sich um „friedlich feiernde Fans“ gehandelt habe. Vielmehr habe der Beamte ab Beginn des Einsatzes aufgrund dieses Vorfalls und der offensichtlichen Alkoholisierung der auf der Fahrbahn befindlichen Personen von einer entsprechenden Enthemmung gegenüber den Polizeivollzugsbeamten ausgehen müssen. Auch die Feststellung, dass die auf der Fahrbahn befindlichen Fans beim Einsatz des Pfeffersprays im Begriff gewesen seien, den Kreuzungsbereich zu räumen und dem Platzverweis Folge zu leisten, sei nicht richtig. Vielmehr hätten sich H. und P. beim Einsatz des Pfeffersprays auf dem Kreuzungsbereich befunden, wobei sich H. trotz eines ersten – erfolglosen – Einsatzes von Pfefferspray ihm gegenüber wiederum auf die Kreuzung begeben habe. Dass mildere Maßnahmen, wie die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt zur Verfügung gestanden hätten, werde weder von den mit dem Sachverhalt befassten Strafgerichten noch vom Verwaltungsgericht näher begründet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass zur Räumung der Kreuzung zum Zeitpunkt des Einsatzes des Reizstoffes die Anwendung einfacher Gewalt ebenso geeignet gewesen wäre. Auch dass es sich dem Beklagten unter Berücksichtigung der Gesamtsituation hätte aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des Pfeffersprays nicht vorgelegen hätten, werde vom Verwaltungsgericht nicht näher begründet. Diese Feststellung sei jedoch unter Berücksichtigung der oben dargestellten besonderen Situation, wonach sich auf einem der meistbefahrenen Kreuzungsbereiche innerhalb des Stadtgebiets mit insgesamt sechs Fahrspuren bei starkem Verkehrsaufkommen zahlreiche alkoholisierte Fans auf der nicht abgesperrten Fahrbahn befunden hätten und Pkws zwischen den auf der Fahrbahn befindlichen Personen hindurchgefahren seien, nicht ohne Weiteres aus sich heraus nachvollziehbar. Sowohl der Beklagte, als auch die beiden informatorisch durch das Verwaltungsgericht befragten Kollegen hätten insofern ausgeführt, dass sie eine vergleichbare Situation bis dato noch nicht erlebt hätten.
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Wie das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen unter Ziff. 2.2.4 auf S. 7 richtig feststelle, habe der Beklagte den Reizstoff jeweils eingesetzt, um den Kreuzungsbereich zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und zur Abwehr von Gefahren für Fans und Verkehrsteilnehmer zu räumen. Bei der Maßnahmenbemessung setze es sich jedoch mit diesem Umstand nicht ausreichend auseinander. Dadurch, dass der Beklagte den Reizstoff zur Gefahrenabwehr eingesetzt habe, unterscheide sich die vom ihm verübte Körperverletzung im Amt in entscheidender Weise von den Fällen, in denen der Verwaltungsgerichtshof bei von Polizeivollzugsbeamten begangenen Körperverletzungen im Amt die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung festgesetzt habe (BayVGH, U. v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992; U.v. 12.7.2017 – 16a D 15.368; U.v. 6.6.2018 – 16a D 16.1928; U.v. 18.1.2023 – 16b D 21.560). In den zitierten Urteilen sei durch einen Polizeivollzugsbeamten ein – nicht von einem übergeordneten Ziel motivierter – Gewaltausbruch gegenüber einer sich im Polizeigewahrsam befindlichen, fixierten Person erfolgt (BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992; U.v. 12.7.2017 – 16a D 15.368) bzw. mittels Einsatzstock gegenüber einem sich in kauernder Abwehrhaltung befindlichen polizeilichen Gegenüber, von dem erkennbar keinerlei Bedrohung mehr für die eingesetzten Polizeibeamten ausgegangen sei (BayVGH, U.v. 6.6.2018 – 16a D 16.1928).
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 6. Dezember 2024 gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Zurückstufung auszusprechen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Maßnahme unterhalb der Zurückstufung sei nicht angemessen. Hinsichtlich des angeführten „Spiegelklatschers“ sei zu betonen, dass das Einklappen des Spiegels durch keinen der im Verlauf mit dem Reizstoffsprühgerät angesprühten Personen erfolgt sei. Zudem habe der Beklagte das Pfefferspray nicht unmittelbar nach dem Einklappen des Spiegels eingesetzt, es sei zu keiner weiteren derartigen Situation gekommen; der Beklagte und seine Kollegen seien nicht angegriffen oder bedroht worden. Gewalttätiges Verhalten und eine aggressive Gesamtstimmung hätten nicht festgestellt werden können. Auf der Kreuzung hätten Fußballfans gefeiert, die Folge geleistet und sich nicht gewehrt hätten. Hervorzuheben sei auch, dass der Berufungskläger der Einzige gewesen sei, der das Pfefferspray eingesetzt habe. Auf den Videos wirke er beim Einsatz des Pfeffersprays nicht gestresst, sondern er marschiere entspannt und lässig mit Sonnenbrille über die Kreuzung. Auch habe er nicht geschaut, wie die besprühten Personen auf den Reizstoff reagiert hätten, was man allerdings machen würde, wenn man jemanden als gefährlich einschätze und davon ausgehen müsse, dass derjenige dadurch noch aggressiver werde. Auch habe der Beklagte seinen Kollegen nicht geholfen beziehungsweise sie gefragt, ob sie Hilfe benötigten, sondern er sei einfach weitergegangen. Damit habe er seine Kollegen ebenso wie die besprühten Personen im Gefahrenbereich belassen. Dass es ihm nicht darum gegangen sei, den Kreuzungsbereich zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und zur Abwehr von Gefahren für Fans und Verkehrsteilnehmer zu räumen, erkenne man daran, dass er die Geschädigten im Vorbeigehen angesprüht, sie nicht zum Gehweg begleitet, sondern sie orientierungslos im Gefahrenbereich belassen habe ohne einen Blick zurück zu werfen. Zudem hätten zwei Polizeibeamte D. zum Gehweg begleitet, welche keiner Hilfe bedurft hätten. Darüber hinaus sei aus den Videos ersichtlich, dass D. und P. dabei gewesen seien den Kreuzungsbereich zu verlassen und sich auf dem Weg zum Gehweg befunden hätten bzw. schon fast darauf gewesen seien, als sie angesprüht worden seien. Der Beklagte hätte ebenso, wie die anderen Beamten, ausschließlich mündliche Aufforderungen und einfache körperliche Gewalt als milderes Mittel einsetzen müssen.
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Eine mildere Maßnahme sei auch im Vergleich zu den vom Beklagten genannten Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs nicht angezeigt. Die in Bezug genommenen Fälle unterschieden sich von dem Vorliegenden. Hier hätten keine Widerstandshandlungen stattgefunden; mehrere Personen hätten den Aufforderungen der Polizeibeamten Folge geleistet. Ein Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Beteiligten und dem Einsatz des Reizstoffsprühgeräts durch den Beklagten sei nicht erkennbar. Er habe sein Reizstoffsprühgerät beim Vorbeigehen wahllos auf umstehende Fußballfans gerichtet. Eine Ausnahmesituation habe nicht vorgelegen, weil die Personen den Aufforderungen der Polizeibeamten meist gefolgt seien, Gewaltandrohungen oder -anwendungen gegenüber den Beamten nicht stattgefunden hätten. Kein anderer Beamter habe das Pfefferspray eingesetzt und den Beklagten mitgerissen oder die Eskalation der Situation maßgeblich befördert.
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Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 20. Januar 2026 zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört. Den Beteiligten ist mitgeteilt worden, dass der Senat beabsichtige die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie nach vorläufiger Einschätzung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
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Der Beklagte hat daraufhin mitgeteilt, dass er mit Ablauf des Monats Februar 2026 in den Ruhestand versetzt worden sei. Im Hinblick darauf könne die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zurückstufung keinen Bestand mehr haben.
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Mit Schreiben vom 5. März 2026 erneuerte der Senat die Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO und zeigte darüber hinaus auf, dass stattdessen im Einverständnis der Beteiligten auch eine Entscheidung nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 BayDG im Beschlusswege ergehen könne.
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Daraufhin trug der Beklagte vor, dass die beabsichtigte Kürzung der Versorgungsbezüge von einem Fünftel sich wirtschaftlich schwerwiegender auswirke, als wenn die Zurückstufung rechtskräftig geworden wäre. Die Kürzung der Versorgungsbezüge sei unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten so festzusetzen, dass diese die wirtschaftliche Belastung der angefochtenen Rückstufung in die Besoldungsgruppe A8 nicht überschreite.
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Die Entscheidung über die Berufung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil der Senat sie hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht für erwiesen erachteten Lebenssachverhalts und ihrer Wertung als Dienstvergehen einstimmig für unbegründet hält (1.). Ebenso hält der Senat die Berufung in Bezug auf die festzusetzende Disziplinarmaßnahme einstimmig für begründet (2.), weil gegen den Beklagten als mittlerweile Ruhestandsbeamten nicht mehr auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung erkannt werden kann (Art. 6 Abs. 2 BayDG). Eine mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich (§ 130a VwGO, Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
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1. Das Verwaltungsgericht hat den dem Beklagten in der Disziplinarklage vom 5. Dezember 2022 unter Ziffer I.2. zur Last gelegten Sachverhalt für erwiesen erachtet und eine Bindungswirkung hinsichtlich der im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen angenommen (Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG). Auf das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 4. März 2021 (3 Ns 124 Js 7170/18 (2), das die Urteile des Amtsgerichts Bayreuth vom 11.7.2019, des Landgerichts Bayreuth vom 13.1.2020 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 9.10.2020 in Bezug nimmt und wegen der rechtskräftig feststehenden gefährlichen Körperverletzung im Amt in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monate festsetzte, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde) wird verwiesen.
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Soweit der Beklagte rügt, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils werde nicht ausreichend auf den Tatbestand unter Ziffer 2.2. auf S. 4 eingegangen, ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschreibung der Örtlichkeit, der Gesamtsituation und des Vorgangs, dass ein anderer Fußballfan den Außenspiegel eines Streifenwagens umklappte und daraufhin von anderen Polizeibeamten in Gewahrsam genommen wurde, auf die davon räumlich und zeitlich getrennten disziplinarisch zu würdigenden Handlungen auswirken sollte.
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In Bezug auf die Opfer der im Amt begangenen Körperverletzungstaten des Beklagten ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es habe sich um friedlich feiernde Fans gehandelt, zutreffend. Ob diese im Begriff waren, den Kreuzungsbereich zu räumen – nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ging der Zeuge D. langsam Richtung Gehsteig und hatte diesen bis auf eine Entfernung von maximal zwei Schritten erreicht, der Zeuge P. hatte den Kreuzungsbereich bereits verlassen und lief auf der Fahrbahn Richtung Fußgängerbrücke, wobei er sich vor Verabreichen des Reizsprühstoßes umdrehte, nicht ausschließbar um in Richtung des Kreuzungsbereichs zurückzugehen –, ist für die Einschätzung, dass das Handeln des Beklagten nicht gerechtfertigt war und die Voraussetzungen der polizeirechtlichen Vorschriften zum Einsatz unmittelbaren Zwangs offensichtlich nicht eingehalten wurden und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieß, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
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Der weitere Einwand gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil, es fehle eine nähere Begründung zur Feststellung, es hätten mildere Maßnahmen wie die Anwendung einfacher körperlicher Gewalt zur Verfügung gestanden und unter Berücksichtigung der Gesamtsituation hätte sich aufdrängen müssen, dass die Voraussetzungen für den Einsatz des Pfeffersprays nicht vorgelegen hätten, ist formaler Natur und überzeugt nicht. Das Landgericht kam unter in Augenscheinnahme der Aufzeichnungen auf der CD mit der handschriftlichen Aufschrift „Handy-Videos“ (vgl. 3.10 des Urteils vom 13.1.2020) zum gleichen Ergebnis.
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2. Dass der Beklagte den Reizstoff „zur Gefahrenabwehr einsetzte“, mag den Fall von den angeführten Fällen aus der Rechtsprechung des Senats unterscheiden, begründet aber den Einwand gegen die Richtigkeit der Bemessung der Disziplinarmaßnahme des Verwaltungsgerichts nicht. Wegen der inzwischen erfolgten Ruhestandsversetzung des Beklagten konnte indes nicht mehr auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung erkannt werden (Art. 6 Abs. 2 BayDG).
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Die Dauer der Kürzung richtet sich nach der Schwere der Verfehlung, so dass die gesetzlich erlaubte Höchstdauer zugrunde zu legen war. Der Kürzungsbruchteil richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ruhestandsbeamten. Den Ausgangspunkt für den regelmäßigen Kürzungsbetrag bilden dabei die durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse (Pahlke in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 12 BayDG Rn. 5, Art. 9 BayDG Rn. 8). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.3.2001 – 1 D 29.00 – BVerwGE 114, 88) ist bei Beamten der zweiten Qualifikationsebene der Kürzungsbruchteil regelmäßig auf ein Zwanzigstel festzusetzen. Weder haben sich Anhaltspunkte für überdurchschnittlich gute finanzielle Verhältnisse ergeben, noch lassen die vom Beklagten vorgetragenen finanziellen Verhältnisse (Anlage zum Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10.4.2026) außergewöhnliche Belastungen erkennen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
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Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Art. 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayDG, § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO).