Titel:
Anordnung von Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde innerhalb und außerhalb bebauter Ortsteile
Normenkette:
LStVG Art. 8, Art. 18 Abs. 2
Leitsätze:
1. Die erforderliche konkrete Gefahr für eine Anordnung einer Leinen- und Maulkorbpflicht für einen Hund liegt bei großen frei herumlaufenden Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr vor sowie unabhängig von der Größe des Hundes, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vom Schutzzweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG wird sowohl hundetypisches, artgerechtes Verhalten als auch außergewöhnlich aggressives Verhalten eines Hundes erfasst. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann eine Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde nur bei Vorliegen weiterer gefahrenbegründender Umstände angeordnet werden. Die bloße Möglichkeit von Begegnungen mit Menschen oder Tieren genügt nicht. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Leinen- und Maulkorbzwangs, Leinenzwang, Maulkorbpflicht, konkrete Gefahr, Verhältnismäßigkeit, Wiederholungsgefahr, Sofortvollzug, Zustandsstörer, Außenbereich, Innenbereich, Ortsteil, Hund, hundetypisch
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.09.2026 – 10 CS 26.1553
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2026 wiederhergestellt, soweit sich diese auch auf außerhalb der im Zusammenhang bebaute Ortsteile beziehen.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2026 angeordnet, soweit sich diese auf Anordnungen in den Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids beziehen, bei denen die aufschiebende Wirkung in Ziffer I. dieses Beschlusses wiederhergestellt worden ist.
III. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
IV. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3.
V. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Anordnungen zur Hundehaltung.
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Der im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin wohnhafte Antragsteller ist Halter der Hunde „A“ und „B“ (Rasse: Mini Australian Shepherd, Alter: ... Jahre).
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Am 21. März 2026 stellte der Geschädigte Herr E. bei der Polizeiinspektion ... einen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und schilderte folgenden Sachverhalt: Am 20. März 2026 habe er sich auf seinem Grundstück in ... aufgehalten und sei auf dem Weg zur Hofeinfahrt gewesen, als er Hundegebell gehört habe. Die beiden Hunde des Antragstellers seien in seine Richtung gesprungen, hätten ihn in den Innenhof getrieben, ihn sechs bis sieben Mal angesprungen und versucht, ihn zu beißen. Es sei hierbei zu einer Verletzung an seinem linken Oberschenkel gekommen, er könne nicht mehr sagen, ob durch Pfote oder Biss verursacht. Nach wiederholtem Rückruf der Hunde durch den Antragsteller hätten die Hunde von ihm abgelassen.
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Mit Schreiben vom 13. April 2026 wurde der Antragsteller zum Vorfall vom 20. März 2026 angehört und darüber informiert, dass erwogen werde, Anordnungen zur Hundehaltung zu erlassen. Am selben Tag äußerte der Antragsteller, er sei mit drei Hunden spazieren gewesen, seine beiden Hunde seien – womöglich einer Katze hinterher – auf das Grundstück des Herrn E. gelaufen. Er gehe davon aus, „B“ habe den Geschädigten „gezwickt“. Der Antragsteller entschuldigte sich für den Vorfall.
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Am 17. April 2026 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, eine Anordnung eines Leinenzwangs sei noch nicht notwendig, es werde ihm aber nahe gelegt, die Hunde an einer Leine auszuführen.
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Aus einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2026 ergibt sich, dass eine Frau R. bei der Antragsgegnerin anrief und mitteilte, am 19. Mai 2026 gegen 17:00 Uhr sei es zu einem Beißvorfall mit einem der beiden Hunde des Antragstellers gekommen. Der Hund sei angeleint gewesen, als ihr Sohn mit dem Fahrrad vorbeigefahren und währenddessen mit ihr telefoniert haben soll. Der Antragsteller habe sich unterhalten. Der Hund habe den Sohn vom Fahrrad gezogen. Ob es sich hierbei um „A“ oder „B“ gehandelt habe, könne das Kind nicht sagen. Infolge des Beißvorfalls habe der Junge eine Wunde am Oberschenkel erlitten. Dem Arztbefund ist zu entnehmen, dass eine Einbissstelle sichtbar war.
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2026 wurde der Antragsteller zum Ereignis vom 19. Mai 2026 angehört, die Überprüfung der Notwendigkeit des Erlasses von Anordnungen zur Hundehaltung mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
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Hierauf erwiderte der Antragsteller am 27. Mai 2026, es könne sein, dass der Junge dem Hund „A“ über den Schwanz gefahren, dann umgefallen sei und der Hund diesen im Anschluss hieran „gezwickt“ habe. Der Antragsteller gab an, ihm sei bekannt, dass der Hund keine Rollerfahrer möge. Beim Versuch, dem Hund einen Maulkorb anzuziehen, habe der Hund diesen abgestreift.
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Am 11. Juni 2026 erließ die Antragsgegnerin einen Bescheid und ordnete an, dass der Australian Shepherd „A“ nur noch an einer reißfesten, maximal zwei Meter langen Leine und einem geeigneten durchschlupfsicheren Halsband angeleint auszuführen oder entsprechend ausführen zu lassen ist. Dabei sind die Leine und das Halsband bereits vor Verlassen der Wohnung, anderer Wohnungen oder umfriedeter (Privat-) Grundstücke anzulegen und dürfen erst nach Rückkehr wieder abgelegt werden. Bei Verwendung eines Kraftfahrzeuges oder anderer Transportmittel muss das Anleinen im jeweiligen Transportmittel vor dessen Verlassen erfolgen. In Bereichen außerhalb geschlossener Bebauung ist ein Freilauf auf übersichtlichen Freiflächen zugelassen, sofern ein Abstand von 50 Metern zu anderen Menschen oder Tieren nicht unterschritten wird. Bei geringerem Abstand ist der Hund so lange wieder anzuleinen, bis ein Kontakt ausgeschlossen werden kann (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheids wurde der Antragsteller verpflichtet, Freilauf auf allseits übersichtlichen, weiträumigen Freiflächen, ohne Sichtbehinderung durch Bepflanzung (zum Beispiel Büsche und Bäume) und Bebauung und nur außerhalb von Sportplätzen und Spielplätzen, wo das Freilaufenlassen von Hunden ortsüblich und erlaubt ist, nur mit abstreifsicher angelegtem beißsicheren Gittermaulkorb zu gewähren. Ziffer 3 sieht vor, dass in Bedrängungssituationen, in denen „A“ unter Umständen Körperkontakt mit anderen Menschen oder Begegnungen, enger als die Individualdistanz von ca. 1-2 Metern, haben könnte (z.B. Einkaufen, Stadtspaziergänge, Besuche von Kindergarten bzw. Schule usw.), der Hund an der kurzen Leine mit beißsicherem Maulkorb zu führen ist. Der beißsichere Maulkorb ist weiterhin anzulegen, wenn der Hund angebunden wird. In Ziffer 4 des Bescheids wurde angeordnet, dass der Australian Shepherd „A“ nur von körperlich und geistig geeigneten, volljährigen Personen, die Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und jederzeit auf den Hund einwirken können, ausgeführt werden darf sowie, dass diese Personen den weiteren Anordnungen des Bescheids Folge leisten müssen und der Antragsteller diese Personen darüber informieren muss. Weiterhin wurden Zwangsgelder angedroht (Ziffer 5 und 6), die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids angeordnet (Ziffer 7) sowie die Kosten, Gebühren und Auslagen dem Antragsteller auferlegt (Ziffer 8, 9 und 10).
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In den Gründen wurde insbesondere ausgeführt, die Anordnungen könnten auf Art. 18 Abs. 2 LStVG gestützt werden. Aufgrund des Verhaltens des Hundes „A“ in den beiden Vorfällen in der Vergangenheit sei ohne Anordnungen zur Hundehaltung mit weiteren Vorfällen zu rechnen. Um dem Bewegungsdrang gerecht zu werden, sei Freilauf auf Freiflächen gestattet, das Tragen eines Maulkorbs sei wegen des Rechtsguts der Gesundheit hierbei notwendig. Nur durch das Ausführen durch dazu geeignete Personen sei das Vermeiden von Sicherheitsstörungen zu erwarten. Wegen des Vorfalls im Mai 2026 sei es notwendig, dass der Hund beim angeleinten Zurücklassen einen Maulkorb trage, weil er in angeleintem Zustand bereits einmal ein Kind gebissen habe und es beim Tragen eines Maulkorbs nicht zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit gekommen wäre. Der Erlass der Anordnungen sei ermessensfehlerfrei erfolgt und verhältnismäßig. Der Sofortvollzug sei wegen des Schutzes des Rechts auf körperliche Unversehrtheit notwendig gewesen.
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Hiergegen ließ der Antragsteller am 13. Juli 2026 Klage (Au 8 K 26.2087) erheben, über die noch nicht entschieden ist.
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Zur Begründung wurde hierbei insbesondere angeführt, der Antragsteller habe sich mit einer Fahrzeugführerin, die ihr Fahrzeug innerorts auf der ...straße angehalten habe, unterhalten. Während des Gesprächs habe der Antragsteller den Hund an die kurze Leine genommen, dieser sei (angeleint) auf dem Bürgersteig vor der Beifahrerseite des Kraftfahrzeugs gesessen. Antragsteller und Fahrzeugführerin hätten nicht beobachtet, dass der Hund „A“ das Kind gebissen habe. Das Kind sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und schräg über die Fahrbahn auf den (schmalen) Gehweg, direkt am Hund vorbei. Der Hund habe sich erschreckt und gejault. Es sei wahrscheinlich, dass der Junge mit dem Fahrrad über den Schwanz des Hundes gefahren sei und infolge einer Ausweichbewegung das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Der Antragsteller bestreite, dass der Hund das Kind vom Fahrrad gezogen bzw. ein Angriff vorgelegen habe. Der Antragsteller habe nicht mit dem Handy auf der Straße gestanden. Die Antragsgegnerin habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Soweit ein Abstellen im Bescheid auf einen früheren Vorfall stattfinde, beziehe sich dieser auf einen Biss durch den Hund „B“. Eine konkrete Gefahr hinsichtlich des Hundes „A“ sei zu verneinen. In den ersten Vorfall sei „A“ nicht verwickelt gewesen, der zweite Vorfall sei streitig. Die Anordnung eines dauerhaften Maulkorbzwangs sei unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe mit beiden Hunden an Einzeltrainings teilgenommen und beide Hunde seien freundlich und lernfähig.
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Gleichzeitig begehrt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Stadt ... vom 11.6.2026 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lägen nicht vor. Ein objektiver Nachweis der Verletzung des Jungen durch einen Biss von „A“ sei nicht gegeben. Der Unfallhergang sei ungeklärt. Der frühere Vorfall betreffe nicht den Hund „A“. Die Erfolgsaussichten der Klage seien zumindest offen.
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Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2026 beantragt die Antragsgegnerin:
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.
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In der Antragserwiderung wurde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen und zudem ausgeführt, der Sachverhalt stehe fest. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnungen seien gegeben, der Leinen- und Maulkorbzwang verhältnismäßig.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen.
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Der zulässig erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat insoweit Erfolg, als sich die Anordnungen zur Hundehaltung in den Ziffern 1, 2, 3 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids auf Bereiche außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile beziehen. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.
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1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist zulässig, insbesondere statthaft.
22
In Bezug auf die in den Ziffern 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Anordnungen zur Hundehaltung ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft, da die Antragsgegnerin in Ziffer 7 des Bescheids den Sofortvollzug hinsichtlich dieser Ziffern angeordnet hat, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Da sich die Klage auf den gesamten Bescheid bezieht und der Eilantrag ohne Einschränkung hierauf Bezug nimmt, sind die Zwangsgeldandrohungen sowie die Kostenentscheidung, für die jeweils ein gesetzlicher Sofortvollzug gilt, ebenfalls vom Eilantrag umfasst (vgl. Art. 21a VwZVG bzw. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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Der gestellte Antrag ist gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass bezüglich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und bezüglich der Ziffern 5, 6, 9 und 10 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird. Ein gesonderter Angriff gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht möglich, es handelt sich nicht um einen Verwaltungsakt, der mittels Anfechtungsklage bzw. Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO angreifbar wäre. Vielmehr erreicht der Antragsteller das begehrte Rechtsschutzziel, die Wirkung der sofortigen Vollziehung – die darin liegt, dass ausnahmsweise trotz der Klage keine aufschiebende Wirkung besteht – zu beseitigen, in dem nach einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung diese aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
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2. Der Antrag ist hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids in tenoriertem Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die verfahrensgegenständlichen Anordnungen in den Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids voraussichtlich als rechtswidrig, soweit die Anordnungen die Haltung des Hundes „A“ außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile betreffen, die restlichen Anordnungen als rechtmäßig, sodass die Anordnungen in Ziffern 1, 2 und 3 in diesem Umfang den Antragsteller in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens maßgeblich, weil am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein Interesse bestehen kann wie an der aufschiebenden Wirkung eines unbegründeten Rechtsbehelfs. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein maßgebliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1974 – IV C 21.74 – juris Rn. 7ff; BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 18.8.2014 – 20 CS 14.1675 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. - juris Rn. 8)
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Soweit die Behörde – wie hier hinsichtlich der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids – die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage somit nicht bereits kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, hat das Gericht zu prüfen, ob sich bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung als formell rechtswidrig erweist. Hierbei ist insbesondere relevant, ob sich die behördliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung als im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend erweist; falls es daran fehlt, hat das Gericht ohne weitere Sachprüfung die Vollziehungsanordnung aufzuheben (vgl. hierzu Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 98 m.w.N.).
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a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids ergingen formell rechtmäßig, insbesondere das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist gewahrt.
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An die Begründung der Vollziehungsanordnung sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht jede Begründung, welche zu erkennen gibt, dass die Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet (vgl. BayVGH, B.v. 2.6.2020 – 22 CS 20.802 – juris Rn. 28; Eyer-mann/Hoppe, VwGO, § 80 Rn. 55 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere damit begründet, dass die Bürger unverzüglich in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit geschützt werden müssen und es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Hund „A“ bis zum Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens auf Passanten trifft und es zu Schäden am Rechtsgut Gesundheit kommt. Damit kommt hinreichend zum Ausdruck, dass die Antragsgegnerin sich der Tatsache bewusst war, dass die aufschiebende Wirkung der Klage die Regel darstellt und (nur) in Ausnahmefällen die sofortige Vollziehung angeordnet werden darf. Folglich liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügende Begründung vor.
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b) Die Klage des Antragstellers wird bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich hinsichtlich Ziffer 1, 2 und 3 des Bescheids vom 11. Juni 2026 Erfolg haben, soweit die Anordnungen sich auf außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile beziehen. Im Übrigen wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid wird sich voraussichtlich in vollem Umfang als formell (aa)) und hinsichtlich der Ziffern 1, 2, 3 und 4 im tenorierten Umfang als materiell (bb)) rechtmäßig – im Übrigen als materiell rechtswidrig (cc)) – erweisen und dürfte den Antragsteller hinsichtlich der Ziffer 1, 2 und 3 in diesem Umfang, in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids erweist sich voraussichtlich teilweise als rechtswidrig, Ziffer 6 als rechtmäßig (dd)). Auch eine Interessenabwägung im Übrigen spricht – insoweit – für ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse der Teile der Ziffern 1, 2, 3 und 4 (ee)).
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aa) Der streitgegenständliche Bescheid ist voraussichtlich formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Antragsteller gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass der Anordnungen angehört.
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bb) Der Bescheid vom 11. Juni 2026 erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand hinsichtlich der Ziffern 1, 2 und 3 als materiell rechtmäßig, soweit er innerhalb der bebauten Ortschaft einen Maulkorb- bzw. Leinenzwang vorsieht. Auch die Ziffer 4 ist voraussichtlich materiell rechtmäßig.
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(1) Rechtsgrundlage für die Anordnungen zur Hundehaltung in Ziffer 1, 2,und 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG. Danach können Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen.
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Erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr für eines der genannten Schutzgüter. Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt. Die Feststellung der Gefahr (aus exante Sicht) verlangt eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose. Die Gefährlichkeit des Hundes muss noch nicht bereits feststehen, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, der für die Annahme einer Gefahr erforderlich ist, hängt von der Größe und dem Gewicht des drohenden Schadens ab: Je schutzwürdiger die bedrohten Schutzgüter sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40; B.v. 27.8.2015 – 10 CS 15.1523 u.a. – juris Rn. 4 je m.w.N.).
35
Nach der Rechtsprechung ist von einer konkreten Gefahr auszugehen, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (vgl. BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 19 m.w.N.). Unabhängig von der Größe des Hundes ist eine konkrete Gefahr auch zu bejahen, wenn es bereits zu einem Beißvorfall oder sonstigen Schadensfall durch einen Hund gekommen ist und nicht dargelegt werden kann, dass eine Wiederholung auch ohne Erlass einer sicherheitsrechtlichen Anordnung auszuschließen ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2020 – 10 B 18.1470 – juris Rn. 40 m.w.N.). Die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr entfällt grundsätzlich nicht schon dadurch, dass es über einen längeren Zeitraum zu keinen Zwischenfällen gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 7 B.v. 28.9.2012 – 10 CS 12.1791 – juris Rn. 25). Von einem Wegfall der konkreten Gefahr kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn über den bloßen Zeitablauf ohne Zwischenfälle hinaus Tatsachen vorliegen, aus denen der sichere Schluss gezogen werden kann, dass von dem betroffenen Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2020 – 10 ZB 19.2474 – juris Rn. 7; U.v. 26.11.2014 – 10 B 14.1235 – juris Rn. 27; B.v. 25.8.2014 – 10 ZB 12.2673 – juris Rn. 8; B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1791 – juris Rn. 25). Zudem dürfen im Falle einer bereits realisierten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit oder des Eigentums Dritter keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden gestellt werden (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.9.2024 – 10 ZB 24.1310 – juris Rn. 11 m.w.N.). Von einem Hund geht auch dann eine konkrete Gefahr aus, wenn seine Reaktion auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere ein hundetypisches Verhalten darstellt. Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ist es, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die in Art. 18 Abs. 1 LStVG genannten Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen, unabhängig davon, in welcher Weise diese von den Hunden verursacht werden. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten kann eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Tiere verursachen (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2024 – 10 CS 24.1697 – juris Rn. 6; B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 6 m.w.N.). Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren, insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2013 – 10 ZB 10.2523 – juris Rn. 4, 12; B.v. 19.7.2012 – 10 CS 12.958 – juris Rn. 14; U.v. 21.12.2011 – 10 B 10.2805 – juris Rn. 20; B.v. 20.1.2011 – 10 B 09.2966 – juris Rn. 21; U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 – juris Rn. 25).
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In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstands durfte die Antragsgegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehen, dass von dem Hund „A“ eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer Personen bzw. Hunde ausgeht. Der Bescheid stützt sich auf zwei Vorfälle, bei denen der Hund einmal eine Person biss bzw. „zwickte“ und einmal einen Menschen anbellte, ansprang und verletzen wollte. Unerheblich ist hierbei, wie oben dargelegt, dass es sich nicht um einen großen Hund nach der Rechtsprechung handelt. Denn die konkrete Gefahr hat sich bei dem Hund „A“ bereits verwirklicht. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der Zeugenaussage des Herrn E. davon ausgehen, dass beide Hunde des Antragstellers am 20. März 2026 durch ihr Verhalten eine Person in einen Innenhof getrieben haben und diese angesprungen sowie mehrmals versucht haben, zu attackieren. Auch wenn der Geschädigte nicht angeben konnte, welcher der beiden Hunde zugebissen hat, steht fest, dass sich beide Hunde – somit auch Hund „A“ – gefahrdrohend gezeigt haben. Aus dem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 17. April 2026 ergibt sich, dass der Antragsteller in einer Stellungnahme zugab, seine beiden Hunde haben vor Herrn E. gestanden und diesen angebellt. Auch in einem solchen Fall geht von einem Hund eine mit einer sicherheitsrechtlichen Anordnung bekämpfbare Gefahr aus, weil durch das Hochspringen und Bellen Passanten erschreckt werden und dadurch auch infolge unkontrollierter Reaktionen (z.B. Ausweichen oder Stolpern) in eine gefährliche Situation kommen können.
37
Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Mai 2026 ist unstrittig, dass der Hund „A“ eine andere Person biss bzw. „zwickte“. Die Zeugin, Frau R. gab an, der Hund – bei dem es sich nach Aussage des Antragstellers um „A“ handelte – habe ihren Sohn, der mit dem Fahrrad am Hund vorbeifuhr, vom Fahrrad gezogen und gebissen. Auch wenn der Antragsteller äußert, womöglich sei der Sohn von Frau R. über den Schwanz des Hundes gefahren, dieser sei erschrocken und habe gebissen/“gezwickt“, ergibt sich, dass der Hund das Kind verletzt hat. Es liegen entsprechende Fotos vor, auf denen eine Wunde des Jungen zu sehen ist, und ein Arztbericht, der von einer Bisswunde spricht. Unerheblich ist insoweit, ob der Hund des Antragstellers von dem Kind aufgrund des nahen Vorbeifahrens provoziert worden ist und ob dieses eventuell ein Mitverschulden an dem Vorfall trägt. Denn von dem Hund geht auch eine Gefahr aus, wenn die Reaktion des von einer Anordnung betroffenen Hundes auf einer „Provokation“ einer Person beruht (BayVGH, B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 15). Vom Schutzzweck des Art. 18 Abs. 2 LStVG wird nämlich sowohl hundetypisches, artgerechtes Verhalten als auch außergewöhnlich aggressives Verhalten eines Hundes erfasst. Die auf diesem Verhalten beruhenden Verletzungen sind dem Hund sicherheitsrechtlich zuzurechnen. Sinn der Regelungen ist es, den Behörden die Ermächtigung zu geben, zur Verhütung jeglicher Gefahren für die betreffenden Rechtsgüter Anordnungen zur Haltung von Hunden zu treffen. Jeder Hundehalter muss seinen Hund so kontrollieren können, dass er etwa auch im Fall, dass dieser sich von einem Menschen bedroht bzw. verängstigt fühlt, diesen nicht angreift. Es besteht vorliegend die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle, da der Hund nach den Angaben des Antragstellers selbst Rollerfahrer nicht mag und mit unkontrollierbaren, ggfs. schreckhaften, Reaktionen zu rechnen ist, wenn er Roller- oder Radfahrern nahe kommt. Von Passanten oder Straßenverkehrsteilnehmern wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet, vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er sich mit seinem Hund in die Öffentlichkeit begibt. Nur das bewusste und gezielte Reizen des Hundes stellt kein (Fehl-)Verhalten dar, mit dem ein Hundehalter rechnen und die Reaktion des Hundes hierauf hätte verhindern müssen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 7). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass das verletzte Kind den Hund des Antragstellers vorsätzlich geärgert oder provoziert hat. Eine bewusste und gezielte Reizung wäre selbst bei Annahme des vom Antragsteller geschilderten Sachverhalts als wahr – der Reaktion des Hundes auf ein zu nahes Vorbeifahren und ein Berühren des Schwanzes des Hundes – nicht zu sehen.
38
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Einschätzung des Antragstellers, der Hund „A“ zeige keinerlei aggressives Verhalten und sei freundlich. Denn durch die dokumentierten Vorfälle ist diese Einschätzung der fehlenden Gefährlichkeit des Hundes widerlegt. Einer weiteren Nachprüfung zur vom Hund „A“ ausgehenden konkreten Gefahr bedarf es nicht mehr. Zwar hat die Sicherheitsbehörde den Sachverhalt bezüglich der vom Hund ausgehenden konkreten Gefahr soweit wie möglich aufzuklären. Sie hat auch zu prüfen, ob irgendwelche Gründe dafürsprechen, dass die geschilderten Aussagen nicht glaubhaft sind, sie z.B. erkennen lassen, dass persönliche Motive im Vordergrund lagen. Liegen aber solche Anhaltspunkte – wie hier – nicht vor, darf die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit der Mitteilungen ausgehen, insbesondere, wenn die Vorfälle detailliert und plausibel geschildert werden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr im präventiven Bereich des Sicherheitsrechts war es vor dem sicherheitsrechtlichen Einschreiten vorliegend nicht erforderlich, dass vollständig Ablauf und Inhalt der Vorfälle aufgeklärt werden (vgl. VG München, U.v. 3.3.2022 – M 22 K 20.554 – juris Rn. 20; VG Augsburg, B.v. 28.2.2011 – Au 5 S 11.112 – juris Rn. 34). Die Antragsgegnerin konnte aufgrund der beiden geschilderten Vorfälle sicherheitsrechtlich tätig werden.
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(2) Der Antragsteller ist Zustandsstörer im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 LStVG. Richtiger Adressat der sicherheitsrechtlichen Anordnungen ist der Halter, somit der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Hund. Maßgeblich ist darauf abzustellen, wer die tatsächliche Verfügungs- und Bestimmungsmacht über das Tier ausübt. Als Halter war der Antragsteller vorliegend richtiger Maßnahmeadressat.
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(3) Der angeordnete Leinen- und Maulkorbzwang – soweit diese sich auf innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile beziehen – und die Anforderungen an die Person, die den Hund ausführt, wurden ermessensfehlerfrei ausgewählt (§ 114 Satz 1 VwGO), zudem bestehen insoweit keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des Bescheids (Art. 8 LStVG).
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Gerichtlich überprüfbare Ermessenfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Ausweislich der Behördenakten hat sich die Antragsgegnerin mit den relevanten Belangen auseinandergesetzt, hat entgegen der Äußerung des Antragstellers den Bescheid nicht auf zwei Beißvorfälle gestützt, sondern auf eine Einschüchterung und einen Beißvorfall, und diese in vertretbarer Weise gewichtet.
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Der Leinenzwang ist verhältnismäßig, soweit er sich auf den Innenbereich bezieht. Nach Art. 8 Abs. 1 LStVG hat die Sicherheitsbehörde unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Art. 8 Abs. 2 LStVG, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne normiert, bestimmt, dass ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden nicht erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen darf. Der angeordnete Leinenzwang (Ziffer 1) stellt das geeignet Mittel zur Gefahrenabwehr dar, da potentielle Gefahren für Menschen und Tiere sowie eine Verkehrsgefährdung innerhalb geschlossener Ortschaft stark verringert bzw. verhindert werden. Diese Anleinpflicht ist auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, weniger eingriffsintensive Maßnahmen in Betracht kommen, da der Halter (nur) durch die Leine effektiv auf den Hund einwirken kann. Die Anordnung ist auch angemessen. Insbesondere überwiegen bei der Abwägung von Gesundheit und Eigentum gegenüber dem Eigentum und dem Bewegungsdrang des Hundes die erstgenannten Güter. Dem Bewegungsdrang des Hundes wird damit ausreichend Rechnung getragen, da er sich – wie sich aus der Formulierung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids, wonach vor dem Verlassen der Wohnung bzw. des umfriedeten Grundstücks die Leine anzulegen ist, ergibt – auf eingefriedeten und umzäunten Grundstücken weiterhin frei bzw. ohne Leine bewegen darf. Die auferlegte Leinenpflicht regelt im Grunde lediglich ein Verhalten, das ein verantwortungsbewusster Hundehalter ohnehin von sich aus beachten würde.
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Die Anordnung des Maulkorbzwangs (Ziffer 2) ist, soweit die Anordnung den Innenbereich betrifft, verhältnismäßig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die Möglichkeit, einen Leinenzwang in bewohnten Gebieten anzuordnen. Eine zusätzliche Maulkorbpflicht bzw. ein kombinierter Leinen- und Maulkorbzwang kann jedoch nur verfügt werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr notwendig ist, wenn also ein bloßer Leinenzwang zur Abwehr der von dem konkreten Hund ausgehenden Gefahr nicht genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2022 – 10 CS 22.865 – Rn. 5; B.v. 4.2.2019 – 10 ZB 17.802 – juris Rn. 3 ff.; B.v. 20.8.2014 – 10 ZB 14.1184 – juris Rn. 5; B.v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 9; B.v. 5.2.2014 – 10 ZB 13.1645 – juris Rn. 4; B.v. 17.4.2013 – 10 ZB 12.2706 – juris Rn. 5). Ein zusätzlicher Maulkorbzwang kann angeordnet werden, wenn es im Einzelfall zur effektiven Gefahrenabwehr unabdingbar ist, weil etwa eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Hund auch angeleint zubeißen oder sich von der Leine losreißen wird. Die Anordnung in Ziffer 2 des Bescheids ist voraussichtlich nicht zu beanstanden, insbesondere trägt die Antragsgegnerin dem natürlichen Bewegungsdrang des Hundes Rechnung, wenn ein Freilauf auf übersichtlichen Freianlagen innerorts möglich ist, wenn dem Hund zuvor ein Maulkorb angelegt worden ist. Der Maulkorbzwang wird nicht kumulativ zur Leinenpflicht, sondern für überschaubare Freiflächen alternativ angeordnet. Es handelt sich um ein milderes Mittel im Vergleich zum generellen Leinenzwang innerorts, sodass die Anordnung des Anlegens eines Maulkorbs nicht zu beanstanden ist.
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Die Verpflichtung in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich als verhältnismäßig, soweit sie für den Antragsteller im Bereich der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einen kumulativen Maulkorb- und Leinenzwang vorsieht. Nachdem der Hund des Antragstellers bereits eine andere Person in angeleintem Zustand gebissen bzw. „gezwickt“ hat, ist die Anordnung verhältnismäßig. Der Vorfall am 19. Mai 2026 ereignete sich mit dem Hund „A“ des Antragstellers in angeleintem Zustand und in kurzer Distanz zu dem Geschädigten. Insbesondere weil der Antragsteller angibt, dass ihm (bereits) bekannt war, dass der Hund mit Rollerfahrern ein Problem hat, ist mit vergleichbarem Verhalten des Hundes bei ähnlichen Begegnungen zu rechnen. Der Maulkorbzwang ist deshalb geeignet und erforderlich, künftige Schädigungen Dritter bei Unterschreitung der Individualdistanz zum Tier effektiv auszuschließen. Ein Leinenzwang wäre in diesen Situationen nicht ausreichend, weil eine Schädigung (wenn auch ein artgerechtes Verhalten wegen eines Fehlers eines Straßenverkehrsteilnehmers vorliegt) Dritter nicht gleich wirkungsvoll vermieden werden kann.
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Auch die Anordnung in Ziffer 4 des Bescheids ist verhältnismäßig. Sie bekräftigt im Grunde nur eine Selbstverständlichkeit und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Hundeverhalten maßgeblich von der Haltung und Führung abhängig ist und das Verhalten des Hundeführers häufig mitursächlich für die durch den Hund verursachten Gefahren sein wird (Schwabenbauer in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, LStVG Art. 18 Rn. 125). Die Formulierung „geistig und körperlich geeignet“ sowie die Einschränkung auf volljährige Personen ist geeignet, die vom Hund ausgehenden Gefahren effektiv zu unterbinden. Der Kreis der Personen, die den Hund ausführen dürfen, darf auf solche beschränkt werden, die hinsichtlich Alter, Körperkraft, Zuverlässigkeit usw. hierfür geeignet sind. Die Anzahl der Berechtigten wird vorliegend nicht unverhältnismäßig klein und die Sicherheitsbehörde durfte diese Einschränkung zur effektiven Abwehr der vom Hund ausgehenden Gefahren anordnen, weil bei volljährigen Personen regelmäßig eine sichere und verantwortungsbewusste Führung des Hundes erwartet werden kann. Auch zahlreiche sicherheitsrechtliche Regelungen knüpfen an die Volljährigkeit an (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 9 Abs. 3 BrandbHundhV für das gleichzeitige Ausführen mehrerer Hunde bzw. eines gefährlichen Hundes; § 5 Abs. 4 Satz 1 LHundG NRW für das Ausführen eines gefährlichen Hundes; s.a. Nr. 37.4.2 VollzBek zu Art. 37 LStVG zur Haltung eines gefährlichen Hundes; vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2026 – 10 CS 26.760 – juris Rn. 12).
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(4) Die Teilung der Gesamtanordnungen in den Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids in einen Regelungsgehalt hinsichtlich der Leinenpflicht innerorts sowie einen Regelungsgehalt zu einer Leinenpflicht außerorts begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Bayreuth, B.v. 10.2.2023 – B 1 S 23.47 – juris). Nach Auslegung der Anordnungen lässt sich kein derartiger innerer Zusammenhang ermitteln, der für eine untrennbare Verbindung der Teile, hinsichtlich dieser die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird, mit den übrigen Teilen des Verwaltungsakts steht, sodass eine teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht käme (vgl. zur Teilaufhebung Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 11-12b). Unter Berücksichtigung des Bedeutungsgehalts der Gesamtregelung und der Tatsache, dass die Antragsgegnerin zumindest teilweise zwischen Innenund Außenbereich in dem Bescheid differenzierte, ist davon auszugehen, dass sich die Antragsgegnerin im Zuge ihrer Entscheidung (bewusst) sowohl für Anordnungen im Innen- als auch im Außenbereich entschieden hat. Damit kann die voraussichtlich rechtmäßige Regelung der Antragsgegnerin zum Leinen- bzw. Maulkorbzwang innerorts bestehen bleiben. Diese (Teil-)Regelungen können sinnvoller- und rechtmäßigerweise – unter Ausklammerung der angeordneten Leinen- bzw. Maulkorbpflicht außerorts, welche sich voraussichtlich als rechtswidrig erweist (hierzu siehe cc)) – verbleiben.
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cc) Soweit sich die Leinen- bzw. Maulkorbpflicht in den Ziffern 1, 2 und 3 des Bescheids auf außerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile erstreckt, liegt eine konkrete Gefahr, wie sie Art. 18 Abs. 2 LStVG für bestimmte Rechtsgüter fordert, nicht vor. Selbst bei großen Hunden kann eine solche Gefahr in diesen Bereichen nicht ohne Hinzutreten weiterer gefahrenbegründender Vorfälle angenommen werden, die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beschränkt sich auf große Hunde in bewohnten Gebieten. Im Außenbereich kommt es nämlich gerade nicht zwangsläufig zu den die konkrete Gefahrenlage begründenden Kontakten mit anderen Menschen oder Hunden; die bloße entfernte oder abstrakte Möglichkeit, dass der große Hund außerhalb bewohnter Gebiete auf Menschen oder andere Hunde treffen und diese angreifen und von ihrem Halter in solchen Situationen nicht oder nicht rechtzeitig zurückgehalten werden könnte, reicht für das Erfordernis einer konkreten Gefahr im oben genannten Sinn nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2017 – 10 CS 17.405 – juris Rn. 10). Außerhalb bebauter Ortschaften gibt es regelmäßig keinen relevanten Publikumsverkehr, somit keine zwangsläufig zu einer konkreten Gefahrenlage führende Kontakt- bzw. Konfliktsituation. Es bedarf eines relevanten Publikumsverkehrs, einer im Bereich bebauter Ortsteile in etwa vergleichbaren Gefahrenlage; grundsätzlich sind im Außenbereich regelmäßig eher gelegentlich Spaziergänger, Jogger etc. vorhanden, sodass keine vergleichbare Gefahrenlage vorliegt (BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 20). Erst recht müssen diese Grundsätze für kleine Hunde gelten, da diese aufgrund ihrer kleineren Größe tendenziell in geringerem Umfang einschüchternd wirken und bei denen die konkrete Gefahr bereits im Innenbereich nicht allein aufgrund des Antreffens ohne Leine, sondern regelmäßig erst nach einem Beiß- bzw. Zwischenfall angenommen wird.
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Dies zugrunde gelegt, waren vorliegend keine Anhaltspunkte für eine innerhalb bebauter Ortsteile vergleichbaren Gefahrenlage vorhanden. Insbesondere ereigneten sich beide Vorfälle innerhalb des Gemeindegebiets, weitere Vorfälle sind nicht aktenkundig. Inwiefern sich aus den geschilderten Vorfällen eine tragfähige Grundlage dafür ableiten lässt, dass von dem Hund im Außenbereich bei Begegnungen mit Menschen die gleiche Gefahr ausgehen würde, wie sie für die Innenbereichslage angenommen wurde, erschließt sich nicht.
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dd) Die Androhung der Zwangsgelder (Ziffern 5 und 6 des Bescheids) beruht auf Art. 36 Abs. 1, 3 und 5 VwZVG und dient der Durchsetzung der in den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen und teilt deren Schicksal. Im Hauptsacheverfahren wird daher die Ziffer 5 im tenorierten Umfang aufzuheben sein, da an der Vollstreckung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts das öffentliche Interesse fehlt, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung im tenorierten Umfang anzuordnen war.
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ee) Überdies ergäbe auch eine reine Interessenabwägung kein anderes Ergebnis. Zugunsten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass er ein schützenswertes Interesse daran hat, mit seinem Hund, seinem Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) nach seinem Belieben zu verfahren. Dieses Interesse ist aber nicht allzu hoch zu gewichten, weil mit den Anordnungen keine erheblichen Belastungen verbunden sind. Auf der anderen Seite besteht ein erhebliches öffentliches und von der Antragsgegnerin geltend gemachtes Interesse daran, weitere Gefahren, die mit dem Hund einhergehen, zu verhindern und Schädigungen der körperlichen Unversehrtheit zu vermeiden. Der Belang, die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit zu schützen, wiegt schwerer als die mit den Anordnungen für den Antragsteller verbundenen Beeinträchtigungen. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Wahrscheinlichkeit von Wiederholungsfällen so gering wäre, dass diese Gefahr bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig hinzunehmen wäre. Somit führt auch die umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zur Wiederherstellung (bzw. Anordnung) der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers im tenorierten Umfang.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; eine Verteilung der Kosten von 2/3 zu 1/3 erscheint unter Berücksichtigung der Bedeutung der getroffenen Anordnungen verhältnismäßig.
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4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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5. Der Streitwert war nach § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. den Nummern 1.5 und 35.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen. Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.