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VGH München, Beschluss v. 29.09.2026 – 10 CS 26.1553
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Titel:

Bestimmtheitsgebot bei Hundehaltungsauflagen

Normenketten:
BayVwVfG Art. 37 Abs. 1
LStVG Art. 18 Abs. 2
Leitsätze:
1. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst die Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. Unklare, sich überschneidende und voneinander abweichende Regelungen zu Leinen- und Maulkorbpflicht sowie Bedrängungssituationen genügen dem Bestimmtheitsgebot nicht. (Rn. 7 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Anordnungen zur Hundehaltung, Leinen- bzw. Maulkorbzwang, Pflicht zur Führung „an der kurzen Leine“ in „Bedrängungssituationen“, (mangelnde) Bestimmtheit, Bestimmtheitsgebot, Hundehaltung, Verwaltungsakt, Anordnungen, Maulkorbpflicht, Leinenzwang, Bedrängungssituation
Vorinstanz:
VG Augsburg, Beschluss vom 22.07.2026 – 8 S 26.2088
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die (teilweise) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen sicherheitsrechtlichen Bescheid, mit dem sie gegenüber dem Antragsteller mehrere sofort vollziehbare und mit Zwangsmittelandrohungen verbundene Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- bzw. Maulkorbzwang sowie Verpflichtung zur Führung „an der kurzen Leine“ und mit Maulkorb in bestimmten „Bedrängungssituationen“) verfügt hatte.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Zwar verweist die Antragsgegnerin zu Recht darauf, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung in Innen- und Außenbereich nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht erforderlich ist, wenn es – wie vorliegend – bereits zu Beißvorfällen gekommen ist (BayVGH, U.v. 6.4.2016 – 10 B 14.1054 – juris Rn. 20 am Ende; B.v. 17.10.2018 – 10 CS 18.1717 – juris Rn. 14 am Ende).
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2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich im Umfang des Beschwerdegegenstandes jedoch aus anderen Gründen als richtig. Die entsprechenden Anordnungen genügen nicht dem Bestimmtheitsgebot und sind deshalb rechtswidrig. Einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hatte der Senat mit Schreiben vom 18. September 2026 erteilt.
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a) Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst – wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Dies bedeutet, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird (BayVGH, B.v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136 – juris Rn. 7; B.v. 18.2.1999 – 24 CS 98.3198 – juris Rn. 34).
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b) Dem genügen die im Beschwerdeverfahren streitgegenständlichen Anordnungen nicht.
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Die ersten drei Primärverfügungen des Bescheids (Nr. 1 bis 3) sind erkennbar aufeinander bezogen und sollen sich gegenseitig ergänzen bzw. modifizieren. Das auf diese Weise entstehende, vergleichsweise komplexe Regelungsgefüge ist indes nicht so formuliert, dass der Antragsteller klar erkennen kann, was vom ihm im Hinblick auf die Hundehaltung verlangt wird.
8
Dies gilt zunächst, soweit dem Antragsteller aufgegeben wird, seinen Hund nur noch mit einer Leine auszuführen bzw. – soweit Freilauf ausnahmsweise zugelassen ist – dem Tier einen Maulkorb anzulegen (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids). Während in Nr. 1 Abs. 2 des Bescheids Freilauf „(i) n Bereichen außerhalb geschlossener Bebauung (…) auf übersichtlichen Freiflächen“ zugelassen wird, „sofern ein Abstand von 50 Metern zu anderen Menschen oder Tieren nicht unterschritten wird“, ordnet Nr. 2 an, dass dem Tier „auf allseits übersichtlichen, weiträumigen Freiflächen, ohne Sichtbehinderung durch Bepflanzung (zum Beispiel Büsche und Bäume) und Bebauung und nur außerhalb von Sportplätzen und Spielplätzen, wo das Freilaufenlassen von Hunden ortsüblich und erlaubt ist, Freilauf nur gewährt werden (darf), wenn ihm zuvor ein beißsicherer Gittermaulkorb abstreifsicher angelegt wurde“. Abgesehen davon, dass Nr. 2 des Bescheids bei streng grammatischer Auslegung ihres Anwendungsbereichs (offensichtlich sinnwidrig) einen Maulkorb auf übersichtlichen Freilaufflächen verlangt, nicht aber z.B. den Freilauf auf unübersichtlichem Gelände untersagt, ist für den Adressaten nicht hinreichend klar, auf welchen Flächen Freilauf ohne Leine gewährt werden darf, weil diese Flächen in Nr. 1 Abs. 2 bzw. Abs. 2 in unterschiedlicher und nicht deckungsgleicher Form umschrieben werden.
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Hinzukommt, dass Nr. 3 des Bescheids die Verpflichtungen aus Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids für „Bedrängungssituationen“ noch einmal verschärft, dabei aber die „Bedrängungssituation“ als Situationen in denen das Tier „unter Umständen Köperkontakt mit anderen Menschen oder Begegnungen, enger als die Individualdistanz von ca. 1-2 Metern, haben könnte“ trotz der genannten Beispiele so weit fasst, dass Überschneidungen mit den durch Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 erfassten „privilegierten“ Bereichen nicht auszuschließen sind. Dass es auch auf im Sinne von Nr.1 Abs. 2 bzw. Nr. 2 weitläufigen Flächen „unter Umständen“ zu „Begegnungen“ im Sinne von Nr. 3 „kommen könnte“, liegt auf der Hand.
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Diese aufgezeigten Bestimmtheitsprobleme werden dadurch verstärkt, dass zahlreiche Formulierungen der für den gesamten Freistaat Bayern (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 13.12.2022 – 10 ZB 21.2487 – juris Rn. 11) geltenden Verpflichtungen vom Antragsteller vertiefte Ortskenntnisse („ortsüblich und erlaubt“), komplexe Subsumtionsvorgänge („übersichtlich, weiträumig“) und Prognosen („unter Umständen … zu Situationen … kommen könnte“) verlangen.
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Jedenfalls die Kumulation dieser Mängel macht es dem Bescheidsadressaten unmöglich, die ihm gegenüber ausgesprochenen Verpflichtungen mit zumutbarem Aufwand hinreichend sicher zu erkennen. Die auf Hinweis des Senat im Beschwerdeverfahren gegebenen Erläuterungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, für hinreichende Bestimmtheit zu sorgen, da sie im insofern maßgeblichen Bescheid (s.o.) nicht enthalten sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
14
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).