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VGH München, Beschluss v. 23.09.2026 – 8 ZB 25.1490
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Titel:

Berufungszulassung (abgelehnt), rechtskräftige straßenrechtliche Planfeststellung einer Staatsstraße (Ortsumgehung), Anspruch auf Aufhebung, Rücknahme/Widerruf und Außervollzugsetzung, Präklusion (bejaht), Planfeststellungsbeschluss, Präklusion, Rücknahmeanspruch, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Umweltrechtlicher Rechtsschutz, Hochwasserschutz

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
VwGO § 124a Abs. 5 S. 2
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
UmwRG § 6
BayVwVfG Art. 48
BayVwVfG Art. 49
BayVwVfG Art. 51
BayVwVfG Art. 77
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), rechtskräftige straßenrechtliche Planfeststellung einer Staatsstraße (Ortsumgehung), Anspruch auf Aufhebung, Rücknahme/Widerruf und Außervollzugsetzung, Präklusion (bejaht), Planfeststellungsbeschluss, Präklusion, Rücknahmeanspruch, Widerruf, Rechtskraftwirkung, Umweltrechtlicher Rechtsschutz, Hochwasserschutz
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 08.04.2025 – 28 K 21.1738
 

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt die Aufhebung, Rücknahme bzw. Widerruf oder Außervollzugsetzung eines rechtskräftigen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses.
2
Die Regierung von Oberbayern erließ unter dem 22. September 2011 den Planfeststellungsbeschluss für die westliche Umfahrung von Olching (St 2069). Das Vorhaben nimmt das landwirtschaftlich genutzte Grundstück FlNr. … Gemarkung Olching der Klägerin in Anspruch. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage des Rechtsvorgängers der Klägerin, ihres Vaters, wurde rechtskräftig abgewiesen (BayVGH, U.v. 30.9.2014 – 8 B 13.72; BVerwG, B.v. 25.6.2015 – 9 B 12.15). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies die gegen das klageabweisende Senatsurteil erhobene Verfassungsbeschwerde ab (E.v. 16.1.2018 – Vf. 52-VI-15 – VerfGHE 71, 1).
3
Unter dem 4. Juni 2020 erließ die Regierung von Oberbayern den Planänderungsbeschluss betreffend die vorgezogene Herstellung des Kreisverkehrsplatzes Nord, gegen den die Klägerin erfolglos klagte (BayVGH, B.v. 24.9.2025 – 8 ZB 24.976).
4
Mit Bescheid vom 2. März 2021 lehnte die Regierung von Oberbayern die Anträge der Klägerin, den o.g. Planfeststellungs- und Planänderungsbeschluss zurückzunehmen sowie – jeweils hilfsweise – zu widerrufen, das Verfahren wiederaufzunehmen, den Vollzug auszusetzen und ein Planänderungsverfahren durchzuführen, ab.
5
Die Klägerin erhob hiergegen am 30. März 2021 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte, den Beklagten unter Aufhebung des o.g. Bescheids zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2011 in Gestalt des Änderungsbeschlusses vom 4. Juni 2020 aufzuheben, hilfsweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, hilfsweise den Vollzug auszusetzen oder hilfsweise das Planfeststellungsverfahren wiederaufzugreifen und mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
6
Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 8. April 2025 ab. Es liege nahe, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen nach § 6 UmwRG präkludiert sei. Jedenfalls stehe ihr kein Anspruch auf Aufhebung nach Art. 77 BayVwVfG zu; der Vorhabenträger habe das Vorhaben nicht endgültig aufgegeben, sondern Maßnahmen zur Verwirklichung – insbesondere Grunderwerb – unternommen. Einem Rücknahmeanspruch stehe die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 30. September 2014 – 8 B 13.72 – entgegen; damit stehe fest, dass der Planfeststellungsbeschluss im maßgeblichen Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen sei. Auch einen Widerruf könne die Klägerin nicht beanspruchen; eine etwaige Nichtbeachtung der Wasserrahmenrichtlinie verletze keine Individualrechtspositionen der Klägerin. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG sei gemäß Art. 72 Abs. 1 Halbs. 2 BayVwVfG ausgeschlossen. Auch ein Anspruch auf Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses stehe der Klägerin nicht zu. Etwaige Mängel der Planfeststellung seien mit dem planungs- und wasserrechtlichen Instrumentarium zu bewältigen; der Beklagte habe zudem die Umsetzung des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses bis zur Anpassung an die geänderte Hochwassersituation faktisch außer Vollzug gesetzt.
7
Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtschutzbegehren weiter. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts und eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Der Planfeststellungs- und Planergänzungsbeschluss seien nicht von dem Auffangstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst. Zudem sei es mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt – die Anwendung der Wasserrahmenrichtlinie in dem Planfeststellungsverfahren – auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG, § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf stehe die Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen. Die Bedeutung der Wasserrahmenrichtlinie sei seinerzeit nicht gesehen und behandelt worden; hinzu kämen die Auswirkungen des Hochwasserschutzes im neu festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Auch fehle es nicht an einer konkretindividuellen Betroffenheit der Klägerin, weil ihre Grundflächen in sachlichem Zusammenhang mit der Straßenentwässerung in Anspruch genommen werden sollten.
8
Der Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klage sei ohne Weiteres mangels Wahrung der Klagebegründungsfrist nach § 6 UmwRG abzuweisen gewesen.
II.
9
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
A.
10
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
11
Der Zulassungsantrag stellt einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage, was nicht voraussetzt, dass der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 – juris Rn. 23; B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 – juris Rn. 32). Bei der Beurteilung ist nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung abzustellen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 – juris Rn. 9; Kuhlmann/Wysk in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 19). Das Berufungsgericht kann bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils auf ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte als das Verwaltungsgericht abstellen, wenn sich das Urteil hieraus im Ergebnis als richtig erweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der den Erfolg des Zulassungsantrags ausschließende Gesichtspunkt ohne Weiteres auf der Hand liegt und der Kläger vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 8 ZB 24.769 – BayVBl 2024, 818 – juris Rn. 10).
12
1. Die Klägerin ist mit ihrem Klagevortrag nach § 6 UmwRG präkludiert.
13
Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat u.a. eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist (§ 6 Satz 2 UmwRG, § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die Präklusion tritt nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG, § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO).
14
a) Die von der Klägerin begehrte nachträgliche Aufhebung, Rücknahme bzw. Widerruf, Änderung und Außervollzugsetzung des straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des Planänderungsbeschlusses stellt sich als stärkste Form einer Überwachung oder Aufsicht dar, die dem Anwendungsbereich des weit auszulegenden § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG unterfällt (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2025 – 7 C 8.24 – zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen – juris Rn. 8; U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 – juris Rn. 17). Bei dem vorliegenden straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für eine Staatstraße nach Art. 36 ff. BayStrWG handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, mit dem ein Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 Abs. 4 UmwRG (vgl. PFB S. 24 ff. [FFH-Verträglichkeit], 59 ff. [Luftreinhaltung, Natur- und Artenschutz] und 99 ff. [Gewässerschutz]) zugelassen wird, das weder UVPpflichtig ist noch einer UVP-Vorprüfung bedarf (vgl. Art. 37 BayStrWG; PFB S. 21 f.). Die fehlende Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führt zur Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2023 – 7 A 9.22 – BVerwGE 179, 239 – juris Rn. 26 f.; BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 32; Beier in Zeitler, BayStrWG, Stand Januar 2025, Art. 37 Rn. 57). Der klägerische Vorhalt, eine „ausufernde“ Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sei gesetzgebungstechnisch widersinnig, weil sie § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG überflüssig mache, blendet die an die jeweilige Entscheidungsart anknüpfenden gesetzlichen Differenzierungen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 4 UmwRG; BT-Drs. 18/9526 S. 39 und 43 f.) aus.
15
b) Der Klägerin hat ihre Klage nicht innerhalb von zehn Wochen nach Klageerhebung am 30. März 2021 begründet. Die pauschale Bezugnahme auf ihr Schreiben an die Regierung von Oberbayern vom 5. Januar 2021 (VG-Akte S. 18 ff.), mit dem sie ihre Anträge auf Aufhebung, Widerruf, Außervollzugsetzung und Planänderung „vorläufig begründet“ hat, genügt dazu nicht (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – BVerwGE 170, 138 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 – juris Rn. 14; B.v. 27.3.2024 – 8 ZB 24.172 – juris Rn. 18).
16
c) Die Voraussetzungen des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO liegen nicht vor; es ist nicht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten – hier der Klägerin – zu ermitteln.
17
Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Dies ist bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht der Fall. Die Auffassung der Klägerin, es sei bereits dann von einem geringen Ermittlungsaufwand für das Gericht auszugehen, wenn sich der Sachverhalt aus den Verwaltungsakten ergibt, geht fehl. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung Spekulationen über das vom Kläger Gewünschte anzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – NVwZ 2023, 1664 – juris Rn. 17 f.; VGH BW, U.v. 2.4.2026 – 14 S 1459/25 – NuR 2026, 479 – juris Rn. 55, jeweils m.w.N.; Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, § 6 UmwRG Rn. 85).
18
Das Zulassungsvorbringen, die gerichtliche Sachverhaltsermittlung sei nur mit geringem Aufwand verbunden, weil allein darüber zu entscheiden sei, ob es im rechtskräftig abgeschlossenen Planfeststellungsverfahren an der erforderlichen Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie fehle, verkennt die Reichweite des gerichtlichen Prüfungsumfangs hinsichtlich der gestellten Klageanträge. Dieser geht weit über die von der Klägerin allein für maßgeblich gehaltene Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie hinaus. Maßgeblich für den Hauptantrag (Verpflichtung zur Aufhebung, Art. 77 BayVwVfG) ist, ob das Vorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, endgültig aufgeben wurde. Für den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses genügt nicht, dass die Behörde die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie nicht geprüft hat. Hinzukommen muss ein materiellrechtlicher Verstoß, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann und der zu einer Rechtsverletzung des Klägers führt; (nur) letzteres gilt auch für einen Anspruch auf Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zur Ermöglichung eines ergänzenden Verfahrens (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2023 – 9 A 11.21 – BVerwGE 181, 65 – juris Rn. 31 f.; U.v. 23.6.2020 – 9 A 23.19 – Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 77 – juris Rn. 27 und 41).
19
d) Auch wenn das Verwaltungsgericht die Frage des Eintritts der Präklusion nach § 6 UmwRG in seiner Entscheidung letztlich offen gelassen hat (vgl. UA Rn. 26), kann der Senat seine Entscheidung tragend darauf stützen. Denn die Heranziehung des § 6 UmwRG liegt im vorliegenden Einzelfall ohne Weiteres auf der Hand und überschreitet nicht den statthaften Prüfungsumfang im Berufungszulassungsverfahren (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 4.9.2024 – 8 ZB 24.769 – BayVBl 2024, 818 – juris Rn. 10).
20
Dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde entsprochen. Im Hinblick auf die eingehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. UA Rn. 24 ff.) haben sich die Beteiligten im Zulassungsverfahren zunächst vorsorglich mit § 6 UmwRG auseinandergesetzt. Zudem hat der Senat klarstellend darauf hingewiesen, dass auch die Frage der Präklusion nach § 6 UmwRG der Entscheidung im Berufungszulassungsverfahren zugrunde gelegt werden kann (vgl. Schreiben vom 12.8.2026, Gerichtsakte S. 50 ff.), so dass auch insofern noch Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde.
21
2. Unabhängig davon zeigt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Argumenten auf, dass das Ersturteil einen Anspruch auf Aufhebung, Rücknahme bzw. Widerruf oder Aussetzung der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Wiederaufgreifen des Planfeststellungsverfahrens unzutreffend verneint hätte.
22
a) Zulassungsgründe werden nur hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs auf Rücknahme oder Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht. Mit der erstinstanzlichen Begründung, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung nach Art. 77 BayVwVfG (vgl. UA Rn. 30), einer Außervollzugsetzung (vgl. UA Rn. 38) sowie einer Wiederaufnahme nach Art. 51 BayVwVfG (vgl. UA Rn. 37) nicht vorliegen, setzt sich die Klägerin nicht auseinander (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
23
b) Einen Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses nach Art. 48 BayVwVfG hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint (vgl. UA Rn. 31 ff.). Dem steht bereits die Rechtskraft des klageabweisenden Senatsurteils vom 30. September 2014 – 8 B 13.72 – entgegen. Damit steht zwischen den Beteiligten (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO) fest, dass der Planfeststellungsbeschluss im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Etwaige nachträgliche Veränderungen hätten in einem Anfechtungsprozess keine Auswirkungen und können auch keinen Anspruch auf Rücknahme oder ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begründen (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 28.4.2016 – 4 A 2.15 – BVerwGE 155, 81 – juris Rn. 27; BVerfG, B.v. 1.6.2021 – 1 BvR 2374/15 – NVwZ-RR 2021, 873 – juris Rn. 20). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch unerheblich, dass die nunmehr aufgeworfene Frage der Vereinbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses mit den (schon damals geltenden) wasserrechtlichen Vorgaben zum Verschlechterungsverbot im damaligen Urteil vom 30. September 2014 nicht explizit behandelt worden ist. Denn Gegenstand der Rechtskraftwirkung sind nicht die einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen und Begründungselemente des Urteils, sondern die festgestellte Rechtsfolge, hier also, dass der Planfeststellungsbeschluss im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagtem bei seinem Erlass rechtmäßig gewesen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.2020 – 9 A 22.19 – BVerwGE 168, 368 – juris Rn. 39). Nicht von rechtlicher Bedeutung ist zudem, ob der Rechtsvorgänger der Klägerin seinerzeit von der Relevanz der Vereinbarkeit der Straßenplanung mit der Wasserrahmenrichtlinie wusste oder wissen musste.
24
c) Auch ein Widerruf nach Art. 49 BayVwVfG scheidet aus.
25
aa) In Bezug auf etwaige Verstöße gegen die Wasserrechtsrahmenrichtlinie zeigt der Zulassungsantrag eine Rügebefugnis der Klägerin nicht schlüssig auf.
26
Die pauschale Behauptung der Klägerin, die von ihr vorhabenbedingt in Anspruch genommenen Grundflächen stünden „in sachlichem Zusammenhang mit der Planung der Straßenentwässerung“, setzt sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten der vorliegenden Planung auseinander. Das Grundstück FlNr. … wird von der Wahltrasse durchschnitten. Das Oberflächenwasser soll über die Böschungsflächen abgeleitet und breitflächig versickert werden; zusätzliche Entwässerungseinrichtungen sind nicht geplant (vgl. Erläuterungsbericht vom 11.12.2006, Unterlage 1, S. 43). Die Situation unterscheidet sich damit wesentlich von derjenigen, die der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020 (U.v. 23.6.2020 – 9 A 23.19 – juris Rn. 38) zugrunde lag. Dort erfolgte die Grundinanspruchnahme zur Realisierung einer Wegeverbindung zu einem Regenrückhaltebecken. Vorliegend ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass Defizite bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie eine Umplanung mit Auswirkungen auf den Trassenverlauf im Bereich des klägerischen Grundstücks erfordern könnten (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2023 – 9 A 11.21 – BVerwGE 181, 65 – juris Rn. 39; U.v. 3.11.2020 – 9 A 12.19 – BVerwGE 170, 33 – juris Rn. 27). Im Übrigen ist die Klägerin nicht zur Grundwasserentnahme oder -nutzung berechtigt; ihre Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2020 (9 A 5.20 – BVerwGE 170, 378 – juris Rn. 47) trägt deshalb ebenfalls nicht.
27
bb) Der Zulassungsantrag legt auch nicht dar, dass nachträgliche Anforderungen des Hochwasserschutzes im Zusammenhang mit der vorläufigen Sicherung bzw. nachfolgenden Festsetzung des Überschwemmungsgebiets u.a. am Starzelbach (Verordnung vom 12.7.2024) – entgegen der Auffassung des Erstgerichts (vgl. UA Rn. 34) – nicht auf der Grundlage des Art. 76 BayVwVfG behoben werden könnten. Dies würde voraussetzen, dass die erforderlichen Anpassungen die Grundzüge der Planungskonzeption in beachtlicher Weise beeinträchtigen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 28.9.2023 – 4 C 6.21 – BVerwGE 180, 263 – juris Rn. 25; B.v. 12.7.2018 – 7 B 15.17 – AbfallR 2019, 55 – juris Rn. 13; Külpmann, NVwZ 2020, 1143/1144). Allein der Umstand, dass ein diesbezügliches (weiteres) Planänderungsverfahren bislang nicht abgeschlossen wurde, belegt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.
B.
28
Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.
29
Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem von einem anderen in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gericht aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein anderes in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Gericht aufgestellt hat, genügt den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.2026 – 6 B 2.26 – juris Rn. 13 zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; BayVGH, B.v. 23.4.2026 – 8 ZB 26.66 – BayVBl 2026, 523 – juris Rn. 34; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 73).
30
Der Zulassungsantrag behauptet pauschal eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ohne divergierende Rechtssätze gegenüberzustellen. Dies genügt den Begründungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.
C.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
32
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).