Titel:
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Untreue, Unzutreffende Erfassung der Arbeitszeit, Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien, Verminderte Schuldfähigkeit (verneint), Arbeitszeitbetrug, Vertrauensverlust, Maßnahmebemessung, Persönlichkeitsbild
Normenketten:
BayDG Art. 11, 14
StGB § 266
StGB § 184b Abs. 3
Schlagworte:
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Untreue, Unzutreffende Erfassung der Arbeitszeit, Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien, Verminderte Schuldfähigkeit (verneint), Arbeitszeitbetrug, Vertrauensverlust, Maßnahmebemessung, Persönlichkeitsbild
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 22.02.2023 – M 19L DK 21.4892
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
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Der Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die vom Verwaltungsgericht verhängte Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
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1. Der 1965 geborene Beklagte steht seit 2. September 1985 im Dienst des Klägers, seit 2. Juni 1993 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Vom 1. Juni 2008 bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte am 8. August 2017 war er Leiter des Sachgebiets Einsatztechnik (ET) im Polizeipräsidium Schwaben Süd/West, seit 1. September 2008 im Rang eines Ersten Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13). In den letzten periodischen Beurteilungen 2012 und 2015 erhielt er jeweils 13 Punkte.
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Der Beklagte ist geschieden und Vater von vier Söhnen (geb. 1996, 1997, 2000 und 2005). Mit Bescheid des Zentrums Bayern, Familie und Soziales vom 25. September 2018 wurde bei ihm ein GdB von 50 v. H. festgestellt.
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2. Das Amtsgericht Kempten verurteilte den Beklagten mit Strafbefehl vom 30. Juli 2018 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 70 € (8.400 €) und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 4.484,29 € an. Zugrunde lag der Vorwurf, dass er als Sachgebietsleiter ET am 27. November 2015 ohne dienstliche Notwendigkeit acht Festplatten der Marke Seagate zum Preis von 1.545,52 € netto sowie ein NAS (Network Attached Storage)-System (Dateiserver) der Marke Synology zum Preis von 696,64 € netto (incl. Mehrwertsteuer und Versand 2.681,26 €) sowie am 16. Dezember 2015 erneut acht Festplatten zum Preis von 1.512,64 € netto (incl. Mehrwertsteuer und Versand 1.803,03 €) bestellt hatte. Dabei habe er den Bedarf für die Geräte selbst angemeldet, die Bestellung als Bestellberechtigter und Controller freigegeben, den Wareneingang bearbeitet und die zugehörige Veranlagung persönlich veranlasst, wobei das NAS-System zur Verschleierung auf die RBA (Regionale Beweissicherungs- und Auswertungsstelle) der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Kempten veranlagt worden sei. Der Gesamtbetrag der Bestellungen habe sich auf 4.484,29 € brutto belaufen, der Dienststelle sei ein Schaden in entsprechender Höhe entstanden. Der Beklagte habe in der Absicht gehandelt, die bestellte Hardware für eigene private Zwecke zu verwenden. Der Strafbefehl ist seit 6. August 2018 rechtskräftig, hinsichtlich der Höhe der Einziehung des Wertersatzes seit 24. August 2018.
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Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 sah die Staatsanwaltschaft Kempten nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung folgender weiterer Taten ab: Arbeitszeitbetrug im Zeitraum Januar 2016 bis August 2017, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften betreffend die auf dem NAS-Laufwerk vorgefundenen Dateien, Kennzeichenmissbrauch und weitere Untreuehandlungen hinsichtlich vorgenommener Warenbestellungen bis einschließlich August 2017.
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3. Das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West leitete nach internen Anzeigen und einer am 8. August 2017 durchgeführten Durchsuchung von Wohnung und Dienststelle des Beklagten mit Schreiben vom 24. August 2017 disziplinarrechtliche Ermittlungen gegen ihn ein und setzte diese gleichzeitig bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Das am 8. August 2017 mündlich verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde mit Schreiben vom 24. August 2017 schriftlich bestätigt. Das Polizeipräsidium München übernahm das Disziplinarverfahren und dehnte es unter Beibehaltung der Aussetzung mit Schreiben vom 23. April 2018 auf weitere Vorwürfe aus. Die mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. August 2019 wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausgesetzt. Mit Schreiben des Polizeipräsidiums München vom 7. Februar 2020 erfolgte eine erneute vorläufige Dienstenthebung. Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 setzte das Polizeipräsidium München das Disziplinarverfahren fort und dehnte es erneut aus. Rechtsmittel des Beklagten gegen die vorläufige Dienstenthebung vom 7. Februar 2020 blieben erfolglos. Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten beim Polizeipräsidium Schwaben Süd/West erhob mit Schreiben vom 5. August 2021 keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Disziplinarklageerhebung mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, ebenso wenig der Personalrat beim Polizeipräsidium Schwaben Süd/West mit Schreiben vom 18. August 2021.
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4. Der am 15. September 2021 erhobenen Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 22. Februar 2023 stattgegeben und auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. In tatsächlicher Hinsicht legte es dem Beklagten zur Last, hinsichtlich der Bestellung des NAS-Systems und der 16 Festplatten Untreue begangen, gegen Arbeitszeitregelungen verstoßen und kinder- und jugendpornographische Dateien besessen zu haben. Den Vorwurf, ohne dienstliche Veranlassung einen WLAN-Hotspot für 127 Euro bestellt zu haben, schied es nach Art. 54 Satz 1 BayDG aus. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (juris Rn. 23 ff.).
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5. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, im Zeitpunkt der Bestellungen (diverse Hardware und NAS-System) sei die Zuständigkeit des Sachgebietes Einsatztechnik noch nicht geklärt gewesen. Er habe jedoch bereits im Vorfeld entsprechende Testungen vornehmen wollen. Das sei als vorausschauendes Handeln zu bewerten. Die Verwendung dienstlicher Technik im Homeoffice als erweiterte dienstliche Arbeitsplatzstätte erfülle zudem nicht den Straftatbestand der Untreue bzw. Unterschlagung. Sechs originalverpackte Festplatten hätten sich laut Sicherstellungsverzeichnis im dienstlichen Büro des Beklagten und nicht im Homeoffice befunden. Der Zeuge R. habe angegeben, dass das Polizeipräsidium Schwaben Süd-West zwei Jahre später zwei typgleiche NAS-Laufwerke zu dem gleichen Einsatzzweck gekauft habe, und dass die Absicht des Beklagten doch nicht ganz abwegig gewesen sei. Im November 2016 sei die schriftliche Aufgabenzuweisung an das Sachgebiet Einsatztechnik erfolgt und der Zeuge habe berichtet, dass die Überlegungen zur Aufgabenzuweisung durchaus schon ein Jahr früher in den Sachgebietsleiterbesprechungen angestellt worden seien. Dem Dienstherrn wäre kein finanzieller Schaden entstanden, da das vom Beklagten bereits gekaufte System dann nahtlos in die dienstliche Abwehrorganisation integriert worden wäre und seine weitere zweckbestimmte Anwendung gefunden hätte. Dazu sei es wegen der Suspendierung des Beklagten jedoch nicht mehr gekommen.
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Das Erstgericht gehe zunächst zu Recht davon aus, dass der Beklagte die Bestellungen nicht in der Absicht vorgenommen habe, die bestellte Hardware für eigene, private Zwecke zu verwenden, und habe daher zu Recht die Indizwirkung des Strafbefehls für entkräftet gehalten. Der Beklagte sei stets von der Absicht motiviert gewesen, die Hardware für Tests zur Auswertung von Massendaten einzusetzen, in der berechtigten Annahme, dass das Sachgebiet ET diese Zuständigkeit erhalten werde, wie dies dann unstreitig geschehen sei. Die Bestellung der Hardware sei zwar in der Tat vor einer formellen, tatsächlichen Aufgabenzuweisung an das Sachgebiet ET im November 2016 erfolgt. Der Beklagte habe vor Fixierung der Zuständigkeit des von ihm geleiteten Sachgebiets, eine Prüfung und Auswertung von Massendaten vornehmen wollen, um im Sinne des Dienstherrn „vorbereitet“ zu sein. Beide Zeugen hätten zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass seine Auswertungen der Funktionsfähigkeit der Hardware mittels typähnlichem Füllmaterial (Bilder und Videos) u.a. auch mittels pornografischer Dateien, möglich und sinnvoll gewesen sei. Im Übrigen seien zwei Jahre später zwei dieser NAS-Systeme vom Polizeipräsidium Schwaben Süd-West auch tatsächlich gekauft worden. Demnach sei dem Dienstherrn auch kein finanzieller Schaden entstanden, da das vom Beklagten bereits gekaufte System nahtlos in die dienstliche Ablauforganisation integriert worden wäre und seine zweckbestimmte Anwendung gefunden hätte. Insoweit seien die Feststellungen des Erstgerichts rechtsfehlerhaft, da dem Beklagten vorgeworfen werde, dass dem Dienstherrn zum einen eine nicht benötigte Hardware sowie durch das Fehlschlagen des Testbetriebs ein Vermögensnachteil entstanden sei.
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Im Übrigen habe die Nutzung dienstlicher Hardware sowie mehrerer Laptops, Tablets, anderer PCs und Netzwerk-Hardware eine von dem Dienstherrn in der Vergangenheit durchwegs tolerierte Arbeitsweise des Beklagten dargestellt, welche der Dienstherr in der Vergangenheit ohne Einwände angenommen habe. Letztlich sei es der Beklagte gewesen, welcher das Sachgebiet der „Einsatztechnik“ in diesem Präsidium selbständig auf- und dann auch wesentlich ausgebaut habe. Der Beklagte hätte daher berechtigt davon ausgehen dürfen, dass er Vorbereitungen zur Zuständigkeitsübernahme von Massentestungen, welche in der Diskussion gestanden habe, habe treffen dürfen. Dies bestätige auch die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen R. vom 13. Juli 2017. Nach dieser Aussage seien der Kauf sowie die Testung neuer Hardware durch den Beklagten kein ungewöhnlicher und der Dienststelle auch bekannter Vorgang gewesen. Der Beklagte habe „lediglich letztlich aus Scham“ die Bestellung der Hardware und auch das Scheitern seines Experiments zur Datenauswertung gegenüber seinem Dienstherrn nicht erklärt.
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Dem möglicherweise bereits krankhaft ehrgeizigen Beklagten habe in Bezug auf seine Verpflichtung, die sich noch im Homeoffice befindlichen Festplatten dem Dienstherrn zurückzubringen, die Steuerungsfähigkeit gefehlt. Dies hätte das Gericht als Milderungsgrund in der Abwägung berücksichtigen müssen.
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Der disziplinarrechtlich zu würdigende Sachverhalt rechtfertige den Vorwurf eines Arbeitszeitbetruges nicht. Hinsichtlich der beim Präsidium im streitgegenständlichen Zeitraum bestehenden Dienstvereinbarung habe die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung hinsichtlich Ziffer 2. „Geltungsbereich“ ganz offensichtlich nicht für den Beklagten gegolten. Auch wenn lediglich mündlich ein besonderes Arbeitszeitmodell wegen des Dienstunfalls zwischen dem ehemaligen Polizeipräsidenten und dem Beklagten vereinbart worden sei, so sei diese Regelung über Jahre beanstandungslos praktiziert worden. Danach habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Lage und den Umfang der Arbeitszeit seinem Gesundheitszustand anzupassen. Dies sei auch jahrelang, nämlich seit dem Dienstunfall praktiziert und seitens des Dienstherrn bezeichnenderweise auch nicht beanstandet worden. Als Organisationsverschulden des Dienstherrn hätte berücksichtigt werden müssen, dass eine Verschriftlichung des zwischen 2011 und 2017 gepflogenen Arbeitszeitmodells unterblieben sei (vgl. Schreiben PP-SWS/PV1 vom 3.1.2012). Im Zeitraum 4. März 2016 bis 8. März 2017 werde dem Beklagten vorgeworfen, sich 46,40 Stunden erschlichen zu haben. In Anbetracht dessen, dass der Beklagte über Jahrzehnte überdurchschnittlichen Einsatz gezeigt habe, sei dieser Vorwurf unverhältnismäßig und nicht gerechtfertigt.
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Die Verhängung der Höchstmaßnahme entspreche nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot, weil bei Würdigung aller den Beklagten be- und entlastenden Umstände die Bewertung gerechtfertigt sei, dass weder das Vertrauen der Allgemeinheit noch das des Dienstherrn in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsausübung zerstört sei. Die Abwägung der objektiven Handlungsmerkmale, der Form und des Gewichts des Verschuldens und insbesondere der Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft vorgenommen. Insbesondere das Bestreben des Beklagten, sich weit über die regelmäßige Dienstzeit für die Interessen des Dienstherrn einzusetzen und stets für First Level Support erreichbar zu sein, hätte Berücksichtigung finden müssen, ebenso wie der Umstand, dass es Aufgabe eines verantwortungsbewussten Sachgebietsleiters der Einsatztechnik sei, vorausschauende Planungen und Testungen frühzeitig in die Wege zu leiten und nicht nur reine Sachverwaltung des Ist-Zustandes zu betreiben. In Bezug auf die Bestellungen habe der Beklagte nicht mit dolus eventualis gehandelt. Ihm sei nicht bewusst gewesen, mit der Bestellung gegen die im Innenverhältnis gesetzten Grenzen der Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis bzw. die sich sonst aus dem Innenverhältnis ergebenden Pflichten verstoßen zu haben. Aufgrund der Personalsituation der RBA habe der Beklagte im absolut wohlgemeinten Interesse des Dienstherrn vorbereitet sein wollen. Im Hinblick auf den Arbeitszeitbetrug sei dem Beklagten gerade nicht bewusst gewesen, dass er Abwesenheitszeiten ordnungsgemäß zu dokumentieren habe. Auch hinsichtlich des Besitzes der kinder- und jugendpornographischen Dateien sei dolus eventualis nicht zu unterstellen.
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Beim Beklagten liege verminderte Schuldfähigkeit vor, die etwaige Erschwerungsgründe aufwiege. Dementsprechend reiche eine minderschwere Disziplinarmaßnahme in Form einer Zurückstufung oder der Abgabe seiner leitenden Funktion aus. Der Beklagte habe beanstandungsfrei das Sachgebiet geführt und unstreitig für ständige Erreichbarkeit des First Level Support gesorgt, so dass er mindestens die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erbracht habe. Andernfalls wäre der Aufbau und Ausbau sowie die Führung des größten Sachgebietes des Polizeipräsidiums und die ständige Erreichbarkeit für First Level Supports sicherlich nicht beanstandungsfrei über Jahre erfolgt. Dies spiegele sich auch entgegen der vom Erstgericht nicht berücksichtigten Tatsache wider, dass der Beklagte stets sehr gute dienstliche Leistungen gezeigt habe, was durch seine Beurteilungen von 2012 und 2015 mit jeweils 13 Punkten bestätigt werde. Im Rahmen der Maßnahmezumessung hätte das Verwaltungsgericht von einer psychischen Ausnahmesituation während des gesamten Tatzeitraumes ausgehen müssen, welcher die Kriterien des § 21 StGB erfülle. Die Schuldminderung sei auch als so schwerwiegend anzusehen, dass sie als durchgreifender Milderungsgrund ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertige. Dr. K., Entwickler der multimodalen Schmerztherapie, der den Beklagten seit 2013 behandle, attestiere die verminderte Steuerungsfähigkeit beim Beklagten im Tatzeitraum. Die Erheblichkeitsschwelle liege im vorliegenden Fall nicht hoch; der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt subjektiv in Zueignungsabsicht gehandelt und in den persönlichen psychosozialen Stellungnahmen vom 23. März 2020 und 16. Februar 2023 sein Verhalten erklärt. Aufgrund dieser chronischen Schmerzsymptomatik der höchsten Stufe sei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit und somit verminderten Schuldfähigkeit während des gesamten Tatzeitraums auszugehen.
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Mit dem Wechsel in der Behördenleitung sei der Druck auf den Beklagten stetig erhöht worden, weil man mit dem genehmigten Arbeitszeitmodell nicht mehr zufrieden gewesen sei. Es habe unter Einschaltung des ärztlichen Dienstes der Polizei veranlasst werden sollen, dass er wieder vollschichtig arbeite, obwohl er selbst das alte Arbeitszeitmodell aufgrund seines Gesundheitszustands nicht mehr habe erfüllen können und Dienstleistungen darüberhinausgehend für ihn psychisch und physisch nicht mehr erfüllbar gewesen seien. Eine Weisung der vollschichtigen achtstündigen Arbeitsleistung auf der Dienststelle an den Beklagten mit Beginn zum 1. August 2017 liege der Dienststelle vor. Im persönlichen Gespräch mit dem Polizeiarzt Dr. H. im Februar 2017 habe dieser dem Beklagten mündlich mitgeteilt, dass er die Anweisung des Polizeipräsidiums bekommen und ihn wieder voll dienstfähig zu schreiben habe. Wenn der Beklagte diesem nicht zustimme, würden seine Vollzugsdiensttauglichkeit und seine Position als Sachgebietsleiter ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies sei für den Beklagten damals nicht in Frage gekommen (Verlust seiner Leitungsfunktion, Ende des prüfungsfreien Aufstiegs und keine Beförderung nach A14 gemäß der Dienstpostenbewertung Sachgebietsleitung Einsatztechnik, Einschränkung der finanziellen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt (Scheidung 2022) seiner damals noch minderjährigen vier Kinder, Verlängerung der Lebensarbeitszeit um fünf Jahre wegen Aberkennung der Vollzugsdiensttauglichkeit).
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Die fortgesetzte Leugnung sich selbst gegenüber (internal) und den Vorgesetzten/Mitarbeitern/Dienstherrn gegenüber (external) bzgl. der deutlich eingeschränkten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit im Vergleich zu der Zeit vor dem Dienstunfallgeschehen habe sich beim Beklagten zu einem psychoemotionalen Problem entwickelt. Der Beklagte leide unter einer chronifizierten Schmerztrauma-Belastung der Stufe III (Höchststufe nach Gerbershagen). Die kognitive Dissonanz in seinem dienstlichen Handeln und die ebenfalls diagnostizierte stressinduzierte Hyperalgesie (übermäßige Angst und Empfindlichkeit) seien beim Beklagten durch ein Ablehnungstrauma aus der Kindheit begründet. Durch die eigenverantwortliche Beschaffung, Testungen und Finalisierung des NAS-Systems habe er seine ungebrochene Leistungsfähigkeit gepaart mit überdurchschnittlicher Einsatzbereitschaft unter Beweis stellen wollen; gerade auch im Home-Office, da dieses speziell zunehmend in Kritik gestanden habe. Die mangelhaften NAS-Testergebnisse hätten zur Re-Triggerung des kindlichen Ablehnungstraumas und Angst vor weiterer Zurückweisung in der Arbeit geführt. Deshalb habe es der Beklagte unterlassen, die ihm unbefriedigend erscheinenden Testergebnisse zu offenbaren. Da der Beklagte nun seine gesamte psychische Situation dargelegt habe, bestehe nunmehr keinerlei Anlass mehr, die mit der schweren gesundheitlichen Belastung einhergehende Leistungseinschränkung zu verheimlichen. Es sei daher von einer positiven Prognose zugunsten des Beklagten auszugehen, zumal sich der Beklagte seither in therapeutischer Behandlung befinde. Eine erneute Begehung eines Fehlverhaltens sei daher mit Sicherheit ausgeschlossen. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses liege nicht vor.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Die Ansicht des Beklagten, das gekaufte NAS-System, wäre ohne Suspendierung nahtlos in die dienstliche Abwehrorganisation integriert worden, treffe nicht zu. Die Zeugenaussage R. sei vom Beklagten unvollständig wiedergegeben worden. Maßgeblich komme es darauf an, wie sich das Speichermedium im Netzbetrieb verhalte, so dass der Test als Stand-alone-Einheit im Home-Office kaum Sinn mache. Auch der Zeuge F. habe darauf hingewiesen, dass eine Auswertung von Massendaten nur in begrenztem Umfang mit privaten Daten erfolgen könne. Mit einem so durchgeführten Test könne man eine Aussage zur Performance des NAS-Filers, nicht aber zu dessen Interaktion mit dienstlichen Geräten erhalten. Diese Aussagen belegten, dass die Bestellung und Testung des NAS-Systems ohne dienstliche Notwendigkeit allein zu privaten Zwecken vorgenommen worden sei. Da eine dienstliche Notwendigkeit nicht bestanden habe, habe der Beklagte weder bei der Bestellung, noch bei der Testung weitere dienstliche Stellen beteiligt; er habe weder übergeordneten Stellen noch seinen Mitarbeitern Bericht von den Testergebnissen erstattet. Eine Rückgabe der teuren Hardware an das Präsidium nach erfolgloser Testung sei nicht erfolgt. Auf dem NAS-Laufwerk hätten sich neben kinder- und jugendpornografischen Dateien weitere private Dateien wie Ausweiskopien von Familie und Bekannten des Berufungsklägers befunden.
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Zum Komplex Arbeitszeitbetrug werde darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu dokumentierten Zeiten nicht anwesend gewesen sei, sondern sich einchippte ohne tatsächlich Dienst zu leisten. Darüber hinaus habe er an zahlreichen Yoga-Stunden als Dienstsportangebot und auch als freiwilliges Angebot im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements mit voller Anrechnung auf die Dienstzeit teilgenommen. Teilweise habe es sich um mehrere Stunden in der Woche gehandelt.
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Der Kläger sei weiter der Meinung, dass das Verwaltungsgericht den Vorwurf bezüglich der Aneignung eines dienstlichen WLAN-Hotspots nicht hätte ausscheiden sollen. Dessen Bestellung sei erfolgt, um privat einen entsprechenden Internetzugang nutzen zu können.
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Das Vorbringen zur verminderten Schuldfähigkeit sei erst sehr spät erfolgt und besonders unglaubwürdig. Bei den mehrfachen amtsärztlichen Untersuchungen nach dem Verkehrsunfall 2010 seien keine Auffälligkeiten im psychischen Bereich festgestellt worden. Die Umstände der Tatbegehung sprächen ebenfalls dagegen, denn sowohl die Untreuehandlung als auch der Arbeitszeitbetrug seien so ausgeführt worden, dass sie – wie beabsichtigt – lange Zeit im Dienstbetrieb nicht aufgefallen seien.
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Zum Besitz kinder- und jugendpornografischer Daten auf dienstlich bestelltem Gerät werde auf das angefochtene Urteil verwiesen.
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Das Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht habe das Persönlichkeitsbild des Polizeivizepräsidenten L. bestätigt, wonach der Beklagte „einen kreativen Umgang mit der Wahrheit“ an den Tag gelegt habe, „wenn es darum gehe, sein persönliches Fehlverhalten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen“.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Personal- und Disziplinarakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.
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1. Der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Nummern I.1., I.3. und I.4. der Disziplinarklage ist. Er sieht keine Veranlassung, die Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch das Verwaltungsgericht (Nummer I. 2. der Disziplinarklage: Bestellung eines WLAN-Hotspots) rückgängig zu machen (Art. 54, Art. 21 Abs. 2 Satz 3 BayDG).
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1.1 Für den Senat ist erwiesen, dass der Beklagte am 27. November 2015 als Sachgebietsleiter Einsatztechnik ein Network Attached Storage-System (NAS) und acht Festplatten sowie am 16. Dezember 2015 weitere acht Festplatten zum Preis von insgesamt 4.484,29 Euro ohne dienstliche Notwendigkeit bestellt hat. Er trat dabei als Bedarfsmelder, Besteller und Controller auf und verbuchte die Gegenstände auf die regionale Beweismittelauswertung der KPI Kempten, die diese nie erhalten hat. Die Speichermedien verwendete er für eigene, private Zwecke, wie es im Strafbefehl, mit dem er wegen Untreue in zwei Fällen schuldig gesprochen wurde, ausgeführt ist.
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Die Indizwirkung des Strafbefehls hält der Senat auch nicht durch die Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts für entkräftet. Ausgehend von dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten hat diese zwar ergeben, dass die gehörten Zeugen die Testung der Funktionsfähigkeit der Hardware mit der darauf gespeicherten Vielzahl pornographischer Dateien als „Massendaten“ für möglich ansahen. Der Zeuge R. wies indes bereits darauf hin, dass ein Testbetrieb zur Auswertung der Massendaten kaum stattfinde; viel interessanter sei die Frage, wie sich das Speichermedium im Netz verhalte. Der Testbetrieb als Stand-alone-Einheit würde im Hinblick darauf kaum Sinn machen (Sitzungsprotokoll S. 6). Dies bestätigte der Zeuge F. dergestalt, dass er es als Problem bezeichnete, dass sich bei einem Test mit privaten Daten nichts zur Interaktion des NAS-Filers mit dienstlichen Geräten sagen lasse. Stellt man weiter in Rechnung, dass die Zeugin B. in ihrer polizeilichen Vernehmung am 2. Oktober 2017 angegeben hat, dass der Beklagte ihr in ihrer langjährigen Beziehung von seiner besonders großen Pornosammlung erzählt und sie mit seinem Interesse an jeglicher Form von Sexualität begründet hatte und dass sie wusste, dass er die Pornofilme aus dem Internet heruntergeladen hat, sie andererseits mit dem Begriff NAS nichts anfangen konnte (Beiakt 9, Bl. 134 f.), spricht nichts dafür, dass der Beklagte diese Dateien nur für Testzwecke und wegen des technisch möglichen schnellen, unbeaufsichtigten Downloads beschafft hat.
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Des Weiteren war eine Präsentation etwaiger Testergebnisse aufgrund der Art der gespeicherten Inhalte von vornherein völlig fernliegend. Davon, dass sie nur deshalb nicht mehr angezeigt gewesen sei, um nicht wertvolle Arbeitszeit der Führungsebene des Polizeipräsidiums unnötig zu binden (Wiedergabe des Vortrags des Beklagten nach VG-Urteil S. 11), kann keine Rede sein. Statt „ohne detaillierte Kenntnisse an diese neue und sehr spezifische Materie“ heranzugehen (a.a.O.), hätte es vielmehr nahegelegen, sich bei Kollegen des Bayerischen Landeskriminalamts kundig zu machen, denn ohne bestehende Zuständigkeit konnte von einer „IuKtechnischen Grauzone“ keine Rede sein. Darauf, dass der frühere Bevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Juni 2018 noch von einem „positiven Testergebnis“ gesprochen hatte, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als weisungswidrigen Vortrag gekennzeichnet hat, kommt es nicht an. Denn auch die spätere Angabe zugrunde gelegt, er habe aus Scham weder den im Nachhinein unnötigen Kauf der Hardware noch das Scheitern seines Experiments zur Datenauswertung gegenüber seinem Dienstherrn erklärt, bleibt es nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte keinerlei Aufzeichnungen über die angeblich durchgeführten Tests angefertigt und vorgelegt hat.
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Nach alldem folgt der Senat dem Verteidigungsvorbringen auch insoweit nicht, als ein Schaden des Dienstherrn in Abrede gestellt wird und der Strafbefehl wegen zweier Fälle der Untreue als rechtlich falsch dargestellt wird. Ob das Polizeipräsidium später ähnliche Geräte, wie die vom Beklagten bestellten, beschafft hat, ist ohne Belang. Fälle der durch persönliche Bereicherung motivierten Vermögensschädigung „bei Gelegenheit“ der dienstlichen Tätigkeit, wie die hier vorliegende Nutzung öffentlichen Vermögens für private Zwecke, erfüllen unproblematisch den Begriff des Nachteils im Sinn des § 266 StGB (Fischer/Lutz in Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 266 Rn. 122). Auch der Umstand, dass sechs der nicht für das NAS-System benötigten Festplatten im Dienstzimmer des Beklagten originalverpackt aufgefunden wurden, ändert insoweit nichts. Der Beklagte hat zutreffend eingeräumt, dass er die (ganze) Hardware dem Präsidium, in erster Linie der regionalen Beweismittelauswertung, hätte (umgehend) zur Verfügung stellen müssen.
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1.2 Der Senat hält ebenso wie das Verwaltungsgericht die dem Beklagten vorgeworfenen Arbeitszeitverstöße für erwiesen. Im Zeitraum vom 4. März 2016 bis 8. März 2017 hat der Beklagte mit Arbeitszeitverstößen an 36 Tagen ein Zeitguthaben von 46:47 Stunden erschlichen. 17 Mal hat er den Arbeitsplatz ohne entsprechende Erfassung verlassen, elfmal bei der Polizeistation Pfronten ohne dienstlichen Grund ein- bzw. ausgechippt und achtmal über das polizeiliche Notebook (FZI) vor dem Betreten der Dienststelle und in Abweichung zur angegebenen Heimarbeitszeit eingechippt. Dieses Verhalten widersprach den Vorschriften der „Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit im Bereich des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West“ (Beiakt 6 S. 137 ff.).
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Von dieser Dienstvereinbarung war der Beklagte – entgegen seinem Vorbringen – nicht nach deren Nr. 2 ausgenommen. Die ihm individuell zugesagte Möglichkeit, die Arbeitsleistung durch Zeiten im Home Office zu ergänzen, befreite ihn nicht von der Pflicht, seine Zeiten ordnungsgemäß zu erfassen. Gegen diese Pflicht hat der Beklagte vielfach verstoßen. Seine Einwände gegen den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs kommen nicht über bloße Schutzbehauptungen hinaus. Denn an welchem Tag er Dienstgeschäfte bei der Polizeistation Pfronten ausgeführt haben soll und welcher Art diese gewesen sein sollen, bleibt ebenso unklar wie der Grund für das Einchippen per FZI bevor die Dienststelle überhaupt von ihm betreten worden ist oder der Grund für das Verlassen des Arbeitsplatzes im Polizeipräsidium ohne Erfassung. Wenn der Beklagte insoweit auf gesundheitliche Einschränkungen durch den Dienstunfall verweist, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn notwendige Pausen hätten ohne Weiteres korrekt erfasst werden können. Dass der Beklagte nie eine Pause in der Arbeitszeit an der Dienststelle erfasst hat, sondern eine solche allenfalls nach sechs Stunden ununterbrochener Anwesenheit automatisch gebucht wurde, spricht für sich. Zu Unrecht gebuchte Anwesenheitszeiten können auch nicht mit sonstigem Einsatzwillen und seiner steten Erreichbarkeit für EDV-Fragen aufgerechnet werden. Auch der vom Beklagten monierte Umstand, dass das zwischen 2011 und 2017 gepflogene Arbeitszeitmodell nicht verschriftlicht worden ist, ändert nichts an seinen Pflichtverstößen.
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1.3 Der Beklagte hat kinder- und jugendpornographische Dateien, wie in der Disziplinarklage aufgeführt (284 Bild- und Videodateien mit kinderpornographischem und von 126 Bild- und Videodateien mit jugendpornographischem Material, von denen 42 Bilddateien abzuziehen und die automatisierten Zuordnungen zu Kinder- oder Jugendpornographie in Teilen zu korrigieren sind), besessen. Auf S. 7-9 der Disziplinarklage, die Dokumentation der Dateien in Beiakt 10 und das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamts (Beiakt 6) wird verwiesen.
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Von § 184b Abs. 3 und § 184c Abs. 3 StGB erfasst, ist auch das Unterlassen des Vernichtens oder Ablieferns (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 184b Rn. 34). Der Einwand des Beklagten, die vorgeworfenen kinder- und jugendpornographischen Dateien seien ihm nicht bekannt, er habe diese nicht absichtlich auf seinen PC geladen, insbesondere nicht nach solchen Inhalten gesucht oder die Dateien jemals geöffnet und angesehen, sie stellten vielmehr bloßen „Beifang“ dar, ändert daran nichts, auch wenn er sich von Kinderpornographie als verabscheuenswürdig distanziert. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dort auf Frage des Gerichts zugestanden, dass er sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Ermittlungsbeamter durchaus der Gefahr bewusst gewesen ist, dass unter den heruntergeladenen Dateien solche mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten sein konnten. Diese dort nicht protokollierte Aussage wurde dem Senat von der wiederum anwesenden Sitzungsvertreterin des Klägers bestätigt, während die Bevollmächtigte des Beklagten, die keinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gestellt hat, sie erst nach dem Hinweis des Senats in Abrede stellte. Im Hinblick darauf, dass die Pornographie aus privatem Interesse vom Beklagten gesammelt worden ist (andernfalls hätte er sie als Computerspezialist löschen und die Geräte nach den Tests rückstandsfrei zurückgeben müssen) und die Dateien zumindest in Einzelfällen schon anhand ihrer Dateinamen als kinder- oder jugendpornographische Inhalte erkennbar waren, teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte die Dateien bedingt vorsätzlich besaß. Denn darauf, ob die kinder- und jugendpornographischen Inhalte wirklich genutzt und sei es nur betrachtet worden sind, kommt es nicht an (Schmidt in Münchner Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 184b Rn. 54).
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2. Der Beklagte hat damit gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§ 266, § 184b Abs. 3, § 184c Abs. 3 StGB), die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG a.F.) und sich achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG a.F.) sowie die Pflicht, allgemeine Richtlinien zu befolgen (§ 35 Satz 2 BeamtStG i.V.m. innerdienstlichen Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung), verstoßen.
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Im Hinblick auf die Untreue und den Verstoß gegen die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung liegt innerdienstliches Fehlverhalten vor, weil das pflichtwidrige Verhalten in das Amt und die dienstlichen Pflichten des Beklagten eingebunden war (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14). Den Besitz kinder- und jugendpornographischer Inhalte sieht der Senat als außerdienstliches Fehlverhalten. Letzteres ist im Hinblick auf die zur Tatzeit geltende Strafandrohung disziplinarrechtlich relevant (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG; vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2024 – 16a D 23.341 – juris Rn. 38). Der Unrechtsgehalt der Tat ist angesichts des konkreten Inhalts der kinderpornographischen Inhalte nicht gering.
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3. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Maßnahmebemessung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die gebotene Maßnahme.
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3.1 Gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch die disziplinare Maßnahmebemessung steuern (BayVGH, U.v. 5.7.2023 – 16a D 21.1331 – juris Rn. 51 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 16).
42
Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 66). Dies sind im vorliegenden Fall die zwei tatmehrheitlich begangenen, mit Strafbefehl des Amtsgerichts Kempten vom 30. Juli 2018 geahndeten Untreuetaten.
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Für die disziplinarrechtliche Ahndung dieser Taten ergibt sich ein Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den festzustellenden Strafrahmen zurück und folgt damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 19 f.; B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 14).
44
Vorliegend stellen die Handlungen, welche dem Strafbefehl zugrunde liegen, schon im Hinblick auf den zur Anwendung kommenden Strafrahmen schwere Dienstpflichtverletzungen dar. Für die Untreuetaten ergibt sich gemäß § 266 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. juris Rn. 20). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier: 120 Tagessätze) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O. juris Rn. 15 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O.) ausdrücklich klargestellt, dass es seine bisherige Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten aufgibt, so dass sich jede schematische Betrachtung – insbesondere anhand von Schwellenwerten – verbietet.
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3.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Im Hinblick auf das erhebliche Gewicht der Vorsatzstraftaten geht der Senat von einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus, der zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung des Beklagten als Beamter führt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 12, 13).
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Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten, die die Höchstmaßnahme erforderlich macht, ist bei innerdienstlichen Betrugs- oder Untreuehandlungen in der Regel anzunehmen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist (3.2.1) oder neben der Betrugs- oder Untreuehandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht vorliegt (3.2.2) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (3.2.3). Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugs- oder Untreuehandlungen, der Höhe des Gesamtschadens sowie aus der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse ergeben (BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 D 36.97 – juris Rn. 18; U.v. 28.11.2000 – 1 D 56.99 – juris Rn. 29; U.v. 26.9.2001 – 1 D 32.00 – juris Rn. 28; U.v. 22.2.2005 – 1 D 30.03 – juris Rn. 69; B.v. 14.6.2005 – 2 B 108.04 – NVwZ 2005, 1199 – juris Rn. 14; B.v. 10.9.2010 – 2 B 97.09 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 30.9.2020 – 16a D 18.1764 – juris Rn. 58).
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3.2.1 Als Erschwerungsgründe, die den Untreuetaten ein besonderes Eigengewicht verleihen, sind hier anzuführen, dass der Beklagte sie in seiner hervorgehobenen Stellung als Sachgebietsleiter mit Vorgesetzen- und Vorbildfunktion begangen, er wiederholt gehandelt und den Vorgang jeweils durch die Veranlagung für eine andere Polizeieinheit verschleiert hat. Wegen der Vermischung von privater und dienstlicher Sphäre hat er im Ermittlungsverfahren auch die Herausgabe des dienstlichen Mobiltelefons betrieben, weil auch dort private Daten gespeichert waren. In Rechnung zu stellen ist insoweit auch das vom Polizeivizepräsidenten erstellte Persönlichkeitsbild, dass dem Beklagten einen „kreativen Umgang mit der Wahrheit“ bescheinigt.
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3.2.2 In den unter 1.2 und 1.3 festgestellten Pflichtverstößen liegen zusätzliche Verfehlungen mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht. Insbesondere die Falschangaben im Rahmen der Arbeitszeiterfassung erschüttern das Vertrauen in die Korrektheit der Amtsführung des Beklagten nachhaltig und bestätigen mit den dazu vorgetragenen Ausflüchten das soeben erwähnte Persönlichkeitsbild. Dass sich der Beklagte als Polizeibeamter in der Endstufe der dritten Qualifikationsebene und Computerfachmann nicht um den Besitz kinder- und jugendpornografischer Inhalte scherte, muss insoweit ebenfalls Erwähnung finden, auch wenn Unrecht und Schuld beim reinen Besitz insbesondere bei der ungewollten Besitzerlangung als gering anzusehen sind (Schmidt in Münchner Kommentar zum StGB a.a.O.).
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3.2.3 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. Insbesondere kann er sich nicht mit Erfolg auf eine erst im Berufungsrechtszug geltend gemachte erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinn der §§ 20, 21 StGB berufen. Seine im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf Grund des erlittenen Wegeunfalls und der ihm zuerkannte Grad der Behinderung von 50 v.H. sind zwar in die Gesamtwürdigung einzustellen und werden auch vom Senat berücksichtigt. Sie erfüllen indes ersichtlich kein Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Die in der ärztlichen Stellungnahme vom 25. Mai 2023 von seinem Schmerztherapeuten, einem Facharzt für physikalische und rehabilitative Medizin und für Orthopädie, gestellten Diagnosen lauten:
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- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit fortgeschrittenen Zeichen für eine zentrale Chronifizierung im Sinne einer Schmerzgedächtnisbildung und deutlicher stressinduzierter Hyperalgesie (F 45.41),
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- Überwiegend myofasziales, aber auch posttraumatisch degeneratives HWS-Syndrom bei Z.n. Polytrauma 2010 mit u.a. Dens-Fraktur (verschraubt) und Instabilität C6/7 wegen Grund- bzw. Deckenplattenfrakturen (Stabilisierung 2010) mit jetzt deutlichen Zeichen für eine zentrale Chronifizierung im Sinne einer Schmerzgedächtnisbildung und stressinduzierter Hyperalgesie (M53.0, M53.1 M54.12, M54.13)
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- Posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer Traumafolgestörung (F43.1).
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Inwiefern sich daraus eine krankhafte seelische Störung (endogene und exogene Psychosen, Alkohol- und Drogenrausch) oder eine schwere andere seelische Störung (Sucht-, Trieb- und sonstige Persönlichkeitsstörung) ergeben soll, ist nicht verständlich. Dementsprechend schreibt der Arzt als Fazit, dass als Folge der andauernden Traumatisierungen in der Kindheit und der hierdurch induzierten mangelhaften Verarbeitung des Unfalls – Gesamterkrankung sich eine Persönlichkeit entwickelt habe, die nach diesem Unfall bereits eine verminderte Steuerungsfähigkeit aufgewiesen habe, deren Feststellung einem versierten psychiatrischpsychologischen Gutachter vorbehalten sei. Anhaltspunkte für eine im rechtlichen Sinn relevante Persönlichkeitsstörung sind damit nicht plausibel dargelegt. Auch der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Unrechtshandlung leuchtet nicht ein. Dass die diagnostizierten Beschwerden zu einer erheblichen Verminderung der Fähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, geführt haben soll, ist bei den hier im Vordergrund stehenden Vermögensstraftaten nicht nachvollziehbar.
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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schwere des Dienstvergehens der Umstand, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und stets sehr gute dienstliche Leistungen zeigte, nicht zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen kann. Auf die zutreffenden Ausführungen zur langen Verfahrensdauer kann ebenfalls verwiesen werden.
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4. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen endgültig zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich seine Entfernung aus dem Dienst daher als die erforderliche sowie geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme für den Beamten einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig zerstört, stellt die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen dar. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann nämlich auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 5.2.2014 – 16a D 12.2494 – juris Rn. 55).
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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).