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VGH München, Beschluss v. 23.09.2026 – 24 CS 26.1425
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Titel:

Waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit bei unsachgemäßer Waffenaufbewahrung

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1, § 45 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
SprengG § 8, § 8a, § 27
Leitsätze:
1. Die Vollziehbarkeitsanordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO muss aus der Sicht des Erklärungsempfängers derart hinreichend deutlich sein, dass daraus hervorgeht, dass sie an sich getroffen worden ist sowie zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sie gilt. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die unsachgemäße Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Waffen außerhalb eines Waffenschranks rechtfertigt regelmäßig die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn der Verstoß einmalig ist. (Rn. 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Annahme der sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit kann auf eine festgestellte waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gestützt werden. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eilrechtsschutz, Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, Aufbewahrungsverstoß, Sofortvollzug, Bestimmtheitsgebot, Interessenabwägung, Feststellungsantrag, Ehrenamt im Schützensport, Prognose, Aufbewahrung, Zuverlässigkeit, Sprengstoffrecht, Waffenrecht, Vollziehbarkeitsanordnung, Waffenschrank
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 06.07.2026 – W 9 S 26.1321
 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers (W 9 K 26.1320) gegen den Bescheid des Landratsamts W. vom 28. Mai 2026 bezüglich Nummer 5 und Nummer 6 des Bescheids aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.
2
Am 22. April 2026 führten Mitarbeiter des Landratsamts W. (nachfolgend: Landratsamt) beim Antragsteller eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch. Die Ehefrau des Antragstellers öffnete die Tür, der Antragsteller hielt sich zu dem Zeitpunkt im Wohnzimmer auf, wo er sich zur Mittagsruhe hingelegt hatte. Die Kontrolleure stellten fest, dass sich zwei erlaubnispflichtige Kurzwaffen jeweils in einem verschlossenen Waffenkoffer im Arbeitszimmer befanden, die der Antragsteller für das geplante Training am Abend sowie einen Wettkampf am Wochenende vorbereitet hatte. Im Rahmen der Überprüfung der im Kellergeschoss befindlichen Waffenschränke ließ der Antragsteller bei einem Wechsel in einen Nebenraum zu seinem weiteren Waffenschrank den zuvor kontrollierten Waffenschrank offen stehen, bis ihn die Kontrolleurin aufforderte, den Schrank zu verschließen. Am Ende der Kontrolle stellte der Antragsteller erst auf Geheiß der Kontrolleure die im Arbeitszimmer vorgefundenen Waffenkoffer in seinen Waffenschrank. Im Arbeitszimmer befanden sich zudem zwei erlaubnisfreie Waffen in verschlossenen Koffern.
3
Nach Anhörung widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 28. Mai 2026 die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers (Nr. 1), verpflichtete ihn unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 8) zur Rückgabe der Dokumente (Nr. 2) und ordnete an, die Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder sie einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3), andernfalls wurde die Sicherstellung angedroht (Nr. 9). Zudem widerrief es die dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 4), verpflichtete ihn unter Zwangsgeldandrohung (Nr. 10), seinen Erlaubnisschein zurückzugeben (Nr. 5) sowie seine explosionsgefährlichen Stoffe dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6), andernfalls drohte es deren Sicherstellung an (Nr. 11). Die Anordnung in Nummer 7 des Bescheids lautet: „Die aufschiebende Wirkung der Nummern 6 und 7 wird angeordnet“.
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Hiergegen ließ der Antragsteller am 19. Juni 2026 Klage erheben, über die nach Aktenlage noch nicht entschieden ist (Az.: W 9 K 26.1320). Seinen zugleich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 6. Juli 2026 ab. Der Antrag beziehe sich nach verständiger Würdigung auf die Nummern 1 bis 6 des Bescheides vom 28. Mai 2026 und sei zulässig, insbesondere auch hinsichtlich der Nummern 5 und 6 des Bescheids. Auch wenn in Nummer 7 des Bescheids das Landratsamt eine fehlerhafte Bezugnahme auf die jeweiligen Nummern und auch einen falschen, genau das Gegenteil aussagenden Wortlaut gewählt habe, werde aus Sicht eines verständigen Empfängers anhand der Begründung des Bescheids noch hinreichend deutlich, dass eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für die Ziffern 5 und 6 des Bescheids getroffen werden sollte. Der zulässige Antrag sei jedoch unbegründet. Die Klage dürfte in der Sache keinen Erfolg haben, da der Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse rechtmäßig erfolgt sei. Der festgestellte Aufbewahrungsverstoß rechtfertigte die Prognose, dass der Antragsteller unzuverlässig sei; zudem liege ein gröblicher Verstoß vor. Die vorliegenden Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften begründeten zugleich Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller auch explosionsgefährliche Stoffe nicht sorgfältig aufbewahren werde.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter und beantragt,
6
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Mai 2026 hinsichtlich der Nummern 1 bis 4 anzuordnen und hinsichtlich der Nummern 5 und 6 wiederherzustellen.
7
Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht würdige den Sachverhalt unzutreffend und fehlerhaft: Der vorgeworfene Kernverstoß – das kurzzeitige unverschlossene Belassen des Waffenschranks – habe sich in einer Ausnahmesituation ereignet. Der Antragsteller sei aus seiner unterbrochenen Mittagsruhe gekommen und von der Kontrolle überrascht gewesen, sodass eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts vorliege. Der Aufbewahrungsvorgang der beiden Kurzwaffen im Arbeitszimmer sei ein kurzfristiger, sachlich begründeter Vorgang im Zusammenhang mit unmittelbar bevorstehenden Trainings- und Wettkampfvorbereitungen gewesen, zumal die Waffen doppelt gesichert gewesen seien (Waffenkoffer mit Zahlenschloss innerhalb der eigenen, nicht öffentlich zugänglichen Wohnung), im Haus habe sich neben dem Antragsteller ausschließlich seine langjährige Ehefrau befunden. Aus diesen Gründen sei auch kein gröblicher Verstoß gegeben. Zudem habe das Verwaltungsgericht die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit nicht eigenständig geprüft, sondern pauschal und schematisch auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeitsprognose verwiesen. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich Nummer 7 des Bescheids selbst eine evident unrichtige Formulierung konstatiere, hätte dies zulasten der Behörde gehen müssen. Im Übrigen überwiege das besondere Interesse des Antragstellers, der nicht bloß ein einfacher Waffenbesitzer sei, er nehme in seinen diversen Ehrenämtern zentrale, an die waffenrechtliche Erlaubnis geknüpfte Funktionen im organisierten bayerischen Schützensport wahr.
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Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
10
Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat das Landratsamt nicht hinreichend klar und bestimmt den Sofortvollzug hinsichtlich der Nummer 5 und Nummer 6 des verfahrensgegenständlichen Bescheids angeordnet, sodass die Klage insoweit aufschiebende Wirkung entfaltet (I.). Im Übrigen rechtfertigen es die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Nummern 1 bis 4 des angegriffenen Bescheids aufzuzeigen (II.). Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass Anhaltspunkte bestehen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Sofortvollzug rechtfertigen könnten (III.).
11
I. Es ist festzustellen, dass die Klage des Antragstellers gegen Nummern 5 und 6 des Bescheids aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet. Denn Nummer 7 des Bescheids enthält diesbezüglich keine wirksame Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VwGO (1.). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen Nummer 7 des Bescheids auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre grundsätzlich nicht statthaft, ist aber in Anbetracht der prozessualen Situation gemäß § 88 VwGO aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes als zulässiger Feststellungsantrag auszulegen, der auch begründet ist (2.).
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1. Die Verfügung in Nummer 7 des Bescheids enthält keine wirksame Vollziehbarkeitsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn sie genügt nicht den formellen Anforderungen, da aus ihr nicht hinreichend klar und bestimmt hervorgeht, dass es sich um eine solche handelt.
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§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bestimmt, dass die sofortige Vollziehbarkeit „besonders angeordnet wird“. Notwendig ist daher eine entsprechende behördliche Willensentschließung, die dem Betroffenen kundgetan wird. Auf Grund des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots muss aus der Sicht des Erklärungsempfängers hinreichend deutlich sein, dass eine Vollziehbarkeitsanordnung i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffen worden ist sowie zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sie gilt (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 80 VwGO Rn. 242). Hier hat das Landratsamt wörtlich die „aufschiebende Wirkung“ angeordnet, was weder vom Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfasst ist noch zum behördlichen Standard-Repertoire gehört, da die Formulierung der gerichtlichen Sphäre des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zugehört. Denn die Behörde hat gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO nur die Möglichkeit, in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO die Vollziehung auszusetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Darüber hinaus verkehrt diese Anordnung die mutmaßliche eigentliche Intention – nämlich die sofortige Vollziehung des Bescheids bei einer zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses antizipierten Klage zu ermöglichen – ins Gegenteil, sodass der Erklärungsgehalt einen verständigen Empfänger eher zu verwirren geeignet ist. Obgleich im Regelfall die Begründung des Bescheids zu Auslegungszwecken ergänzend herangezogen werden kann, spiegelt sich die Anordnung in Nummer 7 gerade angesichts ihres diametral entgegenstehenden Wortlauts nicht in den diesbezüglichen Erwägungen in den Bescheidsgründen wieder. Auch wenn das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren erahnen kann, was das Landratsamt hier ausdrücken wollte, konnte jedenfalls ein durchschnittlicher Bürger als verständiger Empfänger die Verfügung im Tenor nicht mit der hinreichenden Klarheit und Eindeutigkeit als Sofortvollzugsanordnung verstehen. Maßgeblich ist nämlich nicht, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat, sodass Unklarheiten zu ihren Lasten gehen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Damit ist eine Vollzugsanordnung hinsichtlich der Nummern 5 und 6 des Bescheides nicht ergangen, sodass auch dahinstehen kann, inwieweit sich die fehlerhafte Benennung der Ziffern auswirkt. Mit den strengen formalen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist nicht vereinbar, dass – bei (wie hier faktisch) fehlender Vollziehbarkeitsanordnung – das Gericht danach forscht, ob die Behörde auf Grund der Gesamtumstände sinnvollerweise den Sofortvollzug wünscht, um bejahendenfalls jene Anordnung fingieren zu können (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 80 VwGO Rn. 242). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann es auch nicht darauf ankommen, ob der Antragsteller subjektiv diese Anordnung so verstanden hat wie die Behörde es wollte, da es anders als im Zivilrecht angesichts der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) keine übereinstimmende „Einigung“ auf eine (nicht existente) behördliche Verfügung geben kann.
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2. Nachdem die Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung entfaltet, wäre der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO insoweit unstatthaft. Angesichts der vorliegenden Situation ist zur Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers sein Antrag jedoch ausnahmsweise gemäß § 88 VwGO als auf die Feststellung gerichtet, dass die Klage gegen Nummer 5 und Nummer 6 des Bescheids aufschiebende Wirkung entfaltet, auszulegen. Ein entsprechender Feststellungsantrag ist ausweislich des wörtlich gestellten Hauptantrags vom erkennbaren Willen des Antragstellers als Minus umfasst und entspricht seinem Rechtsschutzziel. In der Beschwerdebegründung wendet er sich ausdrücklich auch gegen die Bestimmtheit der Anordnung in Nummer 7 des Bescheids und bemängelt letztlich deren Wirksamkeit. In Anbetracht der vorliegenden, äußerst untypischen Situation ist auch das Feststellungsinteresse des Antragstellers zu bejahen, nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Antragsgegner – ausweislich seiner Beschwerdeerwiderung auch weiterhin – fälschlich davon ausgehen, dass die sofortige Vollziehbarkeit diesbezüglich wirksam angeordnet wurde, was – wie oben dargelegt – nicht der Fall ist. Da die Klage insoweit bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO entfaltet, hat der zulässige Antrag in der Sache Erfolg, sodass eine entsprechende Feststellung auszusprechen ist.
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II. Soweit sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Nummern 1 bis 4 des Bescheids wendet, geht der Senat nach summarischer Prüfung davon aus, dass die Klage keinen Erfolg haben kann, da der Antragsteller voraussichtlich unzuverlässig im waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Sinne ist.
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1. Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2026 (BGBl I Nr. 95), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist der Fall, wenn sich der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – Rn. 21 f.). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt die Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber Waffen oder Munition nicht sorgfältig aufbewahren wird. Im Regelfall fehlt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG an der Zuverlässigkeit, wenn der Antragsteller wiederholt oder gröblich gegen die Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat.
18
a) Vorliegend steht fest, dass der Antragsteller gegen die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung nach den waffenrechtlichen Vorgaben verstoßen hat. Der Verstoß ist entgegen seiner Auffassung nicht in dem kurzfristigen Offenlassen seines im Keller befindlichen Waffenschranks zu sehen, sondern in dem Umstand, dass er zwei Kurzwaffen nicht in einem gesetzlich vorgesehenen Waffenschrank, sondern in je einem – wenn auch mit Zahlenschloss gesicherten – Waffenkoffer in seinem Arbeitszimmer aufbewahrt hat, während er sich im Wohnzimmer zur Mittagsruhe hingelegt hatte. Insoweit tritt die Beschwerde den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 23 ff.) schon nicht entgegen. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, weshalb es dem Antragsteller nach Abschluss der Waffenreinigung bzw. -vorbereitung nicht möglich gewesen wäre, die Waffen bis zur geplanten Abfahrt zum abendlichen Schießen in seinem Waffenschrank zu verwahren. Denn angesichts der Umstände – der Antragsteller schlief – ist nicht nachvollziehbar, inwiefern hier von einer unmittelbar bevorstehenden Handhabung der Waffen, etwa zu Reinigungs- oder Transportzwecken, ausgegangen werden sollte.
19
b) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prognose gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist nicht zu beanstanden.
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Die vorzunehmende Prognose ist eine auf Grundlage tatsächlicher Umstände zu treffende Vorhersage eines zukünftigen Verhaltens und stützt sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG auf die unsorgfältige Verwahrung von Waffen oder Munition. Hierbei ist insbesondere entscheidend, ob die ermittelten Tatsachen nach aller Lebenserfahrung eine plausible Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Betroffene in Zukunft gegen die maßgeblichen Vorschriften verstoßen wird. Die Annahme der Wiederholung schon begangener Aufbewahrungsverstöße ist dabei umso mehr gerechtfertigt, je mehr in dem nachgewiesenen Verhalten eine allgemeine Distanz des Betroffenen zu den gesetzlich, insbesondere waffenrechtlich begründeten Sorgfaltspflichten zum Ausdruck kommt; je geringfügiger der Verstoß ist, umso eher kann die schlichte Annahme einer Wiederholung verneint werden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). Ob im konkreten Einzelfall von einer unsorgfältigen Verwahrung konkrete Gefahren ausgingen, ist hingegen nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – juris Rn. 21 ff.). Nachdem bereits ein einmaliger Verstoß ausreichen kann, genügt insbesondere die vorgetragene Einmaligkeit des Verstoßes unter Hinweis auf sonstige waffenrechtliche Unauffälligkeit des Antragstellers nicht, um die Prognose zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v.7.1.2025 – 24 CS 24.1690 – juris Rn. 20).
21
Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdebegründung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prognose nicht in Zweifel zu ziehen, da nicht ersichtlich ist, dass es sich angesichts der von den Kontrolleuren vorgefundenen Situation vorliegend um eine lediglich situative Nachlässigkeit oder ein Augenblicksversagen gehandelt haben könnte. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Antragsteller von einer „Anpassung seiner Routinen“ spricht, was wiederum ein gewohnheitsmäßiges Verhalten indiziere, sowie dass der während der Kontrolle entstandene Gesamteindruck angesichts des Verhaltens des Antragstellers die Prognose der Unzuverlässigkeit stütze (BA S. 28). Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen und soweit sie darauf verweist, der Antragsteller sei „aus seiner Mittagsruhe gekommen“ und überrascht gewesen, spricht dies nach lebensnaher Betrachtung eher dafür, dass er eben nicht überlegt und bedacht gehandelt hat, weil der Mensch gerade in einer solchen Situation tendenziell auf gewohnte und geübte Abläufe zurückfällt. Der Antragsteller hat es offenbar auch nicht als problematisch angesehen, dass die zwei Waffenkoffer mit erlaubnispflichtigen Waffen unbeaufsichtigt in seinem Arbeitszimmer gestanden haben, da er ohne die Koffer mitzunehmen in den Keller vorausgegangen ist und es der Kontrolleur war, der die Waffen als letzte im Zimmer verbliebene Person an sich genommen hatte. Dieser Umstand spricht stark für eine Aufbewahrungsgewohnheit in dieser (vorschriftswidrigen) Form. Dieser Gesamteindruck wird zusätzlich durch das Beschwerdevorbringen gestützt, in dem der Antragsteller darauf verweist, die Waffen seien besonders gesichert gewesen, da sie in einem Waffenkoffer mit Zahlenschloss innerhalb der eigenen, nicht öffentlich zugänglichen Wohnung gestanden hätten. Nicht nur ist dies nicht geeignet, das Risiko eines wiederholten Verstoßes in der Zukunft zu verringern, sondern ist darüber hinaus unstrittig nicht mit den waffenrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren und offenbart eher Unverständnis für die geltenden Aufbewahrungsvorgaben oder zumindest eine Tendenz zur Bagatellisierung des Verstoßes.
22
c) Nachdem der Antragsteller schon nicht substantiiert ausgeführt hat, weshalb aus seiner Sicht von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG abzusehen wäre, da die Beschwerdebegründung insoweit nur auf die – unzutreffenden bzw. nicht durchgreifenden (s.o. Rn. 18 ff.) – Ausführungen in Zusammenhang mit dem Aufbewahrungsverstoß verweist, ist gegen die Bejahung auch der Regelunzuverlässigkeit nichts zu erinnern.
23
2. Auch hinsichtlich des Widerrufs der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 27 des Gesetze über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprengG) vom 10. September 2002 (BGBl I S. 3518), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2026 (BGBl I Nr. 95) bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken.
24
Das Verwaltungsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Antragsteller sich wegen der anzunehmenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SprengG auch als unzuverlässig hinsichtlich seiner sprengstoffrechtlichen Erlaubnis erweisen dürfte. Soweit der Antragsteller hiergegen vorbringen lässt, eine schematische Übertragung ohne eigenständige tatsachengestützte Prüfung werde den Anforderungen an eine hinreichend individualisierte Prognoseentscheidung nicht gerecht, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Beschlusses auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung veraltet oder unanwendbar sein sollte. Zudem scheint er zu übersehen, dass das Verwaltungsgericht seine sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit selbstständig tragend zusätzlich auf § 8a Abs. 2 Nr. 5 SprengG gestützt hat, weil von einem gröblichen Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften auszugehen sei (vgl. BA S. 32). Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
25
III. Die Beschwerde kann darüber hinaus auch deshalb keinen Erfolg haben, da in Fällen einer gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung, wie hier in § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 6 WaffG sowie § 34 Abs. 5 SprengG die Gerichte im Rahmen der Interessenabwägung neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nur eine Einzelfallbetrachtung im Hinblick auf solche Umstände durchführen, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die es rechtfertigen könnten, im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen (vgl. BayVGH, B.v, 19.1.2022 – 24 CS 21.3067 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 21 CS 18.658 – juris Rn. 24 ff.; VGH BW, B.v. 20.2.2008 – 1 S 2814/07 – juris Rn. 15).
26
Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe erfordern keine andere Betrachtung. Sein Vortrag beschränkt sich letztlich auf den Hinweis auf die von ihm bislang ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten, die er verlieren würde. Jedoch wird daraus nicht erkennbar, welche gravierenden Einschränkungen oder Rechtsverluste von derartigem Gewicht damit einhergehen könnten, dass die Allgemeinheit trotz der hiermit verbundenen Gefahren für herausragende Rechtsgüter das Risiko hinnehmen müsste, dass ein möglicherweise sich als unzuverlässig erweisender Waffenbesitzer weiterhin Umgang mit Waffen und Munition sowie Sprengstoff hat. Im Gegenteil, gerade im Hinblick auf die mit diesen Ämtern verbundene Verantwortung und Außenwirkung erscheint es nicht im öffentlichen Interesse, dass die Ämter durch eine möglicherweise unzuverlässige Person bekleidet werden. Ein etwaiger persönlicher Reputationsverlust stellt jedenfalls keine derart gravierenden Nachteile dar, die ein Absehen vom Sofortvollzug ermöglichen würden.
27
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
28
V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und entspricht der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Festsetzung.
29
VI. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).