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VGH München, Beschluss v. 23.09.2026 – 11 CS 26.1583
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Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens - "Anfangsverdacht" für das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten psychischen Erkrankung

Normenketten:
StVG § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 2, Abs. 6, Abs. 8, § 46 Abs. 3, Anl. 4 Nr. 7
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel iSv § 11 Abs. 2 S. 2 FeV bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 S. 1 und 2 FeV) bzw. ein "Anfangsverdacht", also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht "ins Blaue hinein" bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung und Eingrenzung des Untersuchungsauftrags Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
4. Kommt der Betroffene dem Ersuchen im Rahmen der Vorermittlungen nicht oder nicht hinreichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann ihn die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
5. Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber bei medizinischen Fragen Eignungszweifel in Ausnahmefällen durch aussagekräftige ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen. Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens, „Anfangsverdacht“ für das Vorliegen einer fahreignungsrelevanten psychischen Erkrankung, Mitwirkungsobliegenheiten des Fahrerlaubnisinhabers im Rahmen der behördlichen Aufklärung vor Erlass einer Beibringungsanordnung, Fahreignung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Psychische Erkrankung, Gutachtensanordnung, Mitwirkungsobliegenheit, Sofortvollzug, Interessenabwägung, Fahrerlaubnisentziehung, Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens, psychische Erkrankung, Anfangsverdacht
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 31.07.2026 – RO 8 S 26.1602
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Gegenstand des Rechtsstreits ist der angeordnete Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.
2
Durch Mitteilung der Polizei erhielt die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts R. Kenntnis von einem Einsatz zur Sicherstellung erlaubnispflichtiger Lang- und Kurzwaffen des Antragstellers, Inhaber eines Jagscheins, am 24. Februar 2023. Dem Einsatzbericht zufolge sei der Antragsteller in schlechter geistiger und körperlicher Verfassung gewesen, habe die Wohnungstür nicht selbständig öffnen und nicht in den Keller gehen können. Er leide aktuell akut an Psychosen und Wahnvorstellungen und habe sich freiwillig in das Bezirkskrankenhaus begeben. Der Mitteiler sei „mit dem Pflegefall überfordert“ und habe angegeben, der Antragsteller habe eine angeborene körperliche Krankheit, die in den letzten Wochen zunehmend in die Psyche eingreife. Er sehe angeblich Personen und Dinge, die „nicht da“ seien. Der Polizeistreife habe er etwas „von Handwerkern und Personen im Zirkus“ geschildert. Fremd- oder Eigengefahr habe nicht festgestellt werden können.
3
Aufgrund einer internen Mitteilung des Sachgebiets ‚Hilfen in schwierigen Lebenslagen – Pflegestützpunkt Plus‘ des Landratsamts vom 15. November 2024 an das für Jagd- und Waffenrecht zuständige Sachgebiet erhielt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass für den Antragsteller nach einem Herzstillstand mit Reanimation am 8. März 2023 eine vorläufige Betreuung eingerichtet worden sei. Diese sei am 16. Juni 2023 wegen diagnostizierter organischer psychischer Störung nach Reanimation, Alkoholentzugsdelir mit akuter Psychose und rezidivierender depressiver Störung erweitert worden. Nach Fristablauf am 7. September 2023 sei das Betreuungsverfahren durch Gerichtsbeschluss eingestellt worden. Der Antragsteller sei zu einer freien Willensbildung in der Lage gewesen und habe eine weitere Betreuung abgelehnt.
4
Nach einer ersten Entziehung der Fahrerlaubnis, die das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Juni 2025 (RO 8 K 24.2726) wegen nicht hinreichender Ermessenserwägungen zur Gutachterauswahl und zu weitgehender Fragestellung in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens aufgehoben hatte, forderte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juni 2025 zunächst zur Vorlage des Entlassungsberichts des Krankenhauses zum Herzstillstand und eines ausführlichen Arztbriefs zu den o.g. Diagnosen auf. Nachdem der Antragsteller dem nicht nachgekommen war, forderte ihn das Landratsamt mit weiterem Schreiben vom 5. August 2025 auf, das Gutachten eines Arztes der Fachrichtung Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zur Frage vorzulegen, ob bei ihm eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung die Fahreignung in Frage stelle, und ob er in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden.
5
Mit Bescheid vom 19. November 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins. Es bestehe der dringende Verdacht einer Erkrankung, die seine Fahreignung in Frage stelle bzw. ausschließen könne. Ein Gutachten habe er nicht vorgelegt. Aus der Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.
6
Über die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Juli 2026 abgelehnt. Das Landratsamt habe den Antragsteller zu Recht aufgrund des Verdachts einer psychischen Erkrankung zur Vorlage eines Gutachtens aufgefordert. Er sei seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht ausreichend nachgekommen. Da die Gutachtensanforderung rechtmäßig und insbesondere die Fragestellung nicht zu weit gefasst sei, habe das Landratsamt aus der Nichtbeibringung auf die mangelnde Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen dürfen.
7
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung lässt der Antragsteller unter Vorlage eines Arztbriefs einer internistischen Praxis vom 26. Mai 2026 ausführen, die Begutachtungsanordnung messe bloßen Sekundärinformationen über angebliche Diagnosen ohne ärztliche Feststellungen eine Aussagekraft bei, die ihnen nicht zukomme. Ein Anfangsverdacht für eine Abklärung psychiatrischer Erkrankungen liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht behandle die Mitteilung über eine Diagnose wie die Diagnose selbst. Die Beibringungsanordnung dürfe nicht dazu dienen, die Tatsachengrundlage, die Voraussetzung für die Anordnung sei, erst durch die angeordnete Untersuchung zu schaffen. Zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung habe ein nahezu zweijähriger Zeitraum ohne weitere Auffälligkeiten vorgelegen. Der Antragsteller habe eine sachgerechte medizinische Abklärung niemals schlechthin verweigert. Im Übrigen ergäben sich aus dem Arztbrief vom 26. Mai 2026 zwar eine Reanimation bei Kammerflimmern in der Vergangenheit, jedoch keine Erkrankung, die geeignet wäre, die behaupteten psychischen Folgeerscheinungen zu erklären und erst recht keine Hinweise auf eine fortbestehende psychische Erkrankung. Da der Antragsteller wegen der Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in besonderem Maß auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei, falle die Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
9
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen wäre. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag im vorläufigen Rechtsschutz zu Recht wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
10
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl die Aufforderung an den Antragsteller, ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation beizubringen, als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung dieses Gutachtens rechtmäßig ist.
11
a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Erlass des Bescheids vom 19.11.2025) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Bekanntwerden solcher Tatsachen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Hierzu zählen u.a. die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten psychischen (geistigen) Störungen.
12
Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV bereits feststeht. Es genügt der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV (§ 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV) bzw. ein „Anfangsverdacht“, also – wie es in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben wird – das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.2013 – 3 C 32.12 – BVerwGE 148, 230 = juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.5.2026 – 11 CS 26.550 – juris Rn. 9; B.v. 29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 15; B.v. 17.8.2026 – 11 CS 26.1385 – juris Rn. 14; B.v. 1.9.2026 – 11 CS 26.1522 – juris Rn. 14). Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur aufgrund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2001, a.a.O. Rn. 26). Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (BayVGH, U.v. 17.12.2024 – 11 B 24.1026 – juris Rn. 18). Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und für die Weigerung oder Nichtbeibringung kein ausreichender Grund vorliegt (stRspr BVerwG, U.v. 12.3.1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 = juris Rn. 16; U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19; OVG NW, B.v. 17.3.2021 – 16 B 22/21 – DAR 2021, 409 = juris Rn. 5).
13
Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind die Hinweise jedoch vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Gutachtensanordnung und Eingrenzung des Untersuchungsauftrags Vorermittlungen anzustellen und den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzusprechen (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2024 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Die insoweit erteilten Auskünfte der behandelnden Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar und ersetzen diese nicht. Vielmehr sind sie Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob und in welchem Umfang die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle notwendig ist, und können dann ggf. im Rahmen dieser Begutachtung berücksichtigt werden. Kommt der Betroffene dem Ersuchen im Rahmen der Vorermittlungen nicht oder nicht hinreichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann ihn die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern.
14
b) Hier bestanden aufgrund der polizeilichen Mitteilung über den Einsatz zur Sicherstellung von Waffen beim Antragsteller am 24. Februar 2023 und der Diagnosen im Zusammenhang mit dessen vorläufiger Betreuung ab 8. März 2023 begründete Zweifel an dessen Fahreignung. Beobachtungen eines Polizeibediensteten bei Kontakt mit der betreffenden Person können hierfür durchaus relevant sein und ausreichen. Dies gilt auch dann, wenn die polizeiliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen wiedergibt. Auch ohne gesicherte medizinische Diagnosen, die solche Beobachtungen im Rahmen eines Polizeieinsatzes naturgemäß ohnehin nicht enthalten können, sind die Beschreibungen einschließlich der freiwilligen Behandlung des Antragstellers im BKL (= Bezirksklinikum) Regensburg und die im Schreiben des Sachgebiets ‚Hilfen in schwierigen Lebenslagen – Pflegestützpunkt Plus‘ vom 15. November 2024 mitgeteilten Diagnosen einer organischen psychischen Störung nach Reanimation, eines Alkoholentzugsdelirs mit akuter Psychose und einer rezidivierenden depressiven Störung so konkret, dass sich daraus ein hinreichender Anfangsverdacht für eine fahreignungsrelevante psychische (geistige) Störung i.S.v. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ergibt. Dies rechtfertigt die Vorermittlungen des Landratsamts durch Aufforderung an den Antragsteller, den Entlassungsbericht der Klinik und einen Bericht seines Arztes vorzulegen. Fahrfehler oder andere Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür nicht Voraussetzung; ihr Ausbleiben gibt daher keinen Anlass, von Aufklärungsmaßnahmen abzusehen. Auch der vom Antragsteller erhobene Einwand des Zeitablaufs zwischen dem Polizeieinsatz und der Beibringungsanordnung vom 5. August 2025 ändert daran nichts, zumal das Landratsamt in dieser Zeit nicht untätig war, sondern eine erste, vom Verwaltungsgericht in dessen Urteil vom 2. Juni 2025 als zu weit gefasste und hinsichtlich der Gutachterauswahl nicht ermessensgerechte Beibringungsanordnung bereits mehr als ein Jahr zuvor erlassen hatte. Das Außerkrafttreten der erstmalig angeordneten vorläufigen Betreuung des Antragstellers nach der Maximaldauer von sechs Monaten ohne Verlängerung durch weitere einstweilige Anordnung (vgl. § 300 Abs. 1 Satz 1, § 302 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG) führt ebenfalls nicht dazu, dass das Landratsamt dadurch gehindert gewesen wäre, weiterhin bestehenden Fahreignungszweifeln nachzugehen.
15
Seinen Mitwirkungsobliegenheiten im Rahmen der Voraufklärung und auch nach Erlass der Beibringungsanordnung vom 7. August 2025 ist der Antragsteller nicht ausreichend nachgekommen. Er hat weder den geforderten Entlassungsbericht des Krankenhauses noch einen aktuellen Arztbrief zu den diagnostizierten Erkrankungen vorgelegt. Zwar ist es der Entscheidung des Betroffenen vorbehalten, ob er der Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Befunde vorlegen und der anlassbezogenen Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens folgen will oder nicht. Lehnt er dies jedoch trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er die gebotenen Maßnahmen – hier zunächst die Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens und wegen dessen Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV – in Kauf nehmen.
16
Schließlich hat der Antragsteller die bestehenden Zweifel an seiner Fahreignung auch nicht entkräftet. Zwar kann der Fahrerlaubnisinhaber bei medizinischen Fragen Eignungszweifel in Ausnahmefällen durch aussagekräftige ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen (vgl. BayVGH, B.v. 26.3.2026 – 11 CS 26.337 – juris Rn. 17 m.w.N.). Das setzt allerdings voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel hinsichtlich der Fahreignung mehr verbleiben, weil aus den hierzu vorgelegten Unterlagen eindeutig auch für den (medizinisch und psychologisch nicht geschulten) Laien nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. Bis zum Erlass des Entziehungsbescheids vom 19. November 2025 hat der Antragsteller jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt. Auch durch den nunmehr nachgereichten Arztbrief einer internistischen Facharztpraxis vom 26. Mai 2026 hat er die Fahreignungszweifel nicht widerlegt. Zum einen kommt es – wie ausgeführt – für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also den 19. November 2025, an (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2026 – 11 CS 26.337 – juris Rn. 12). Schon aus diesem Grund ist der Arztbrief für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung und kann allenfalls in einem Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden. Abgesehen davon befasst sich der Arztbrief zwar mit dem Zustand des Antragstellers nach Reanimation bei Kammerflimmern (lt. Arztbrief unklarer Genese, evtl. Medikamentennebenwirkung), nicht jedoch mit den diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Zur Entkräftung der insoweit bestehenden Eignungszweifel ist der Arztbrief daher von vornherein ungeeignet.
17
c) Aufgrund der nach derzeitigem Verfahrensstand anzunehmenden Rechtmäßigkeit des Bescheids fällt auch die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht zu. Im Hinblick auf den hohen Rang dieser Rechtsgüter (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2025 – 3 B 26.24 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 27.1.2026 – 11 CS 25.2331 – juris Rn. 19) haben das durchaus gewichtige Mobilitätsbedürfnis des Antragstellers und die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine Lebensführung auch unter Berücksichtigung der Erschwernisse für die beabsichtigte Erwerbstätigkeit dahinter zurückzustehen.
18
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
19
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, Nr. 46.3 und Nr. 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
20
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).