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VGH München, Beschluss v. 15.09.2026 – 8 CE 26.1557
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Titel:

Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz), vorbeugender Rechtsschutz gegen Planungsarbeiten an einer Bundesstraße, qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (verneint), Eilrechtsschutz, vorbeugender Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Planungsarbeiten, Abwägungsentscheidung, Immissionsschutz, Verkehrssicherheit

Normenketten:
VwGO § 123, § 146 Abs. 4
FStrG § 17 Abs. 1
Schlagworte:
Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz), vorbeugender Rechtsschutz gegen Planungsarbeiten an einer Bundesstraße, qualifiziertes Rechtsschutzinteresse (verneint), Eilrechtsschutz, vorbeugender Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Planungsarbeiten, Abwägungsentscheidung, Immissionsschutz, Verkehrssicherheit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 29.07.2026 – RN 2 E 26.1315
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Eilrechtsschutzverfahren gegen Planungsarbeiten für eine Linksabbiegespur nebst Lichtzeichenanlage an einer Bundesstraße.
2
Der Antragsgegner plant südlich der Gemeinde T. … den Umbau der Einmündung der „P. … Straße“ in die Bundesstraße (B) 85 mit einer Linksabbiegespur und einer Lichtsignalanlage. Die Straßenplanung soll bis Ende 2026 vorliegen. Bau und Inbetriebnahme der geänderten Einmündung sind ab dem Jahr 2028 vorgesehen.
3
Der Antragsteller ist Eigentümer des Wohngrundstücks FlNr. … Gemarkung T. …, das nordwestlich auf der gegenüberliegenden Seite der B 85 ca. 40 m von der Einmündung (kürzeste Entfernung zwischen Fahrbahnrand und Wohngebäude) liegt.
4
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Mai 2026 erhob der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Regensburg einen Eilantrag nach § 123 VwGO und beantragte, es dem Antragsgegner zu untersagen, an der o.g. Einmündung der B 85 eine Lichtzeichenanlage zu errichten bzw. entsprechende Baumaßnahmen vorzunehmen.
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 29. Juli 2026 ab. Dem vorbeugenden Unterlassungsantrag fehle wegen der frühen Planungsphase ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Vorhabenbedingte Immissionen – etwa durch einen Rückstau an der Ampel – seien bis zum Jahr 2028 ausgeschlossen. Der Antrag wäre auch unbegründet. Es fehle an der Eilbedürftigkeit. Zudem könne vor Abschluss der Planung die Immissionsbelastung des Antragstellers nicht beurteilt werden.
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Mit seiner Beschwerde vom 5. August 2026 verfolgt der Antragsteller sein Eilrechtsschutzbegehren weiter. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben; es drohten irreversible Nachteile, sobald die Linksabbiegespur Ende 2026 fertig gestellt sei. Mit dem Abstellen auf die spätere Inbetriebnahme der Lichtsignalanlage spalte das Verwaltungsgericht einen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich und lebensfremd auf. Ein Anspruch auf Unterlassung einer Planung folge aus einer gesundheitsgefährdenden Schadstoffkonzentration vor seinem Wohnhaus. Der Vorhabenträger lasse seine schwerwiegende gesundheitliche Disposition – u.a. eine unheilbare Multiple Chemikaliensensibilität – völlig außer Acht. Ein höhengleicher (kreuzungsfreier) Ausbau sei als sicherere und immissionsfreie Alternative vorzuziehen; wirtschaftliche Erwägungen müssten hinter dem Schutz von Leib und Leben zurücktreten. Die geplante Linksabbiegespur verschlechtere die Verkehrssicherheit an der Einmündung.
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Der Antragsteller beantragt,
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dem Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. Juli 2026 – RN 2 E 26.1315 – im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, an der Bundesstraße 85 auf Höhe des Ortes T. … an der sog. D. …kreuzung eine Lichtzeichenanlage zu errichten bzw. entsprechende Baumaßnahmen (insbesondere die Errichtung einer Linksabbiegespur) vorzunehmen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Er tritt der Beschwerde im Einzelnen entgegen. Aktuell existiere keinerlei Planung. Ungeklärt sei, ob und an welcher Stelle eine bauliche Aufweitung für eine Linksabbiegespur erforderlich sein werde. Die Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Antragstellers z.B. durch Immissionen könne derzeit überhaupt nicht beurteilt werden.
II.
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Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner zu untersagen, an der streitgegenständlichen Einmündung der B 85 eine Lichtzeichenanlage zu errichten bzw. entsprechende Baumaßnahmen (insbesondere die Errichtung einer Linksabbiegespur) vorzunehmen, zu Recht abgelehnt.
14
Dem Antrag nach § 123 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
15
Mit seinem Antrag, dem Antragsgegner die Fortsetzung der andauernden Planungsarbeiten für den Bau einer Linksabbiegespur und einer Lichtsignalanlage an der streitbefangenen Straßeneinmündung der B 85 zu untersagen, begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz. Vorbeugende Klagen – und ggf. Eilanträge – sind nur zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse gerade an der Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes besteht, wenn mit anderen Worten der Verweis auf den nachgängigen Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Die Zulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes setzt mithin ein qualifiziertes, auf die Inanspruchnahme gerade vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse voraus (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 18.3.2025 – 10 VR 1.25 – juris Rn. 10; GB v. 9.7.2020 – 7 A 1.20 – juris Rn. 10; Buchheister in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 123 Rn. 14).
16
Ein solches qualifiziertes Rechtsschutzinteresse ist vorliegend nicht ersichtlich. Vollendete Tatsachen, die der Gewährung effektiven Rechtsschutzes entgegenstehen, werden mit den hier in Rede stehenden Planungsarbeiten des Vorhabenträgers nicht geschaffen. Sie haben lediglich vorbereitenden Charakter und gehen einem etwaigen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens intern voraus; sie entfalten gegenüber Dritten keine rechtlichen Wirkungen und sind nicht mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt verbunden (vgl. BVerwG, GB v. 9.7.2020 – 7 A 1.20 – juris Rn. 11 m.w.N.). Für eine Straßenplanung im nichtförmlichen Verfahren, dem kein Planfeststellungsbeschluss nachfolgt (vgl. § 17 Abs. 1 FStrG), gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Vorhabenträger – wie hier – zugesagt hat, dem Betroffenen die (fertiggestellte) Planung rechtzeitig vor der Umsetzung bekannt zu geben. Ausgehend davon ist der Antragsteller darauf zu verweisen, gegen eine zukünftige (nicht-)förmliche Planungsentscheidung nachträglich Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
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Aus dem Vorhalt des Antragstellers, seine privaten Interessen – körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und Eigentumsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) – müssten berücksichtigt werden (zur Abwägungsentscheidung bei einer nichtförmlichen Planung vgl. BVerwG, B.v. 26.6.2000 – 11 VR 8.00 – NVwZ 2001, 89 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 10.8.2021 – 8 CE 21.1989 – NVwZ-RR 2022, 15 – juris Rn. 56; Sauthoff in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 11 Rn. 119), folgt ebenfalls kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse. Die Abwägungsentscheidung obliegt der planenden Behörde und nicht dem Gericht (vgl. BVerwG, B.v. 21.8.2023 – 9 B 11.23 – juris Rn. 11; U.v. 14.2.1975 – 4 C 21.74 – BVerwGE 48, 56 – juris Rn. 37); die verwaltungsgerichtliche Kontrolle setzt deshalb eine Planungsentscheidung voraus.
18
Auf Belange der Verkehrssicherheit (vgl. privatgutachterliche Stellungnahme vom 17.8.2026, S. 76 f. der Gerichtsakte) kann der Antragsteller kein subjektives Abwehrrecht stützen (vgl. BayVGH, U.v. 6.12.2022 – 8 A 20.40015 – juris Rn. 27).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG unter Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
21
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).