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VGH München, Beschluss v. 28.09.2026 – 2 CS 26.1760
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Titel:

Beschwerde (erfolgreich), Eilrechtsantrag einer landesweit tätigen Naturschutzvereinigung, Baumschutzrechtliche Gestattung im Rahmen einer Baugenehmigung, Umweltbezogene Rechtsvorschrift, Inzidentprüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit, Gesamtbauvorhaben, Baumschutzrecht, Baugenehmigung, Verbandsklage, Umweltverband, Inzidentprüfung, Rücksichtnahmegebot, Genehmigungsfähigkeit

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4
UmwRG § 1 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4
UmwRG § 2 Abs. 1 und Abs. 4
BaumSchV § 5 Abs. 1
Schlagworte:
Beschwerde (erfolgreich), Eilrechtsantrag einer landesweit tätigen Naturschutzvereinigung, Baumschutzrechtliche Gestattung im Rahmen einer Baugenehmigung, Umweltbezogene Rechtsvorschrift, Inzidentprüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit, Gesamtbauvorhaben, Baumschutzrecht, Baugenehmigung, Verbandsklage, Umweltverband, Inzidentprüfung, Rücksichtnahmegebot, Genehmigungsfähigkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 27.08.2026 – M 8 SN 26.1986
 

Tenor

I. Unter Aufhebung der Nrn. I und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 27. August 2026 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2026 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom 16. April 2026 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, eine in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2026 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom 16. April 2026 für das Bauvorhaben „Generalsanierung Bürogebäude mit Abbruch und Neuerrichtung Dach mit Empore, Nutzungsänderung in öffentliches Café im EG, Neubau Rückgebäude (Büro), Sanierung und Teiländerung Tiefgarage“ auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …. Im Rahmen der Baugenehmigung erteilte die Antragsgegnerin die Genehmigung zur Fällung und Veränderung („Kronenrückschnitt Gerüststellung/Fassadenarbeiten“) von jeweils vier Bäumen.
2
Der Antragsteller erhob beim Verwaltungsgericht Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt des Nachgangsbescheids und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung derselben. Die Baugenehmigung verstoße gegen § 5 Abs. 1 der Baumschutzverordnung der Antragsgegnerin (im Folgenden BaumSchV). Die tatbestandlichen Voraussetzung für die Erteilung einer baumschutzrechtlichen Gestattung lägen nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf die Durchführung des Bauvorhabens i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr.1 BaumSchV. Ein solcher scheitere schon daran, dass für das Bauvorhaben ein Erfordernis der Erteilung bzw. Zulassung von im Ermessen der Antragsgegnerin stehenden Befreiungen und Abweichungen bestehe. Darüber sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nach der Bauweise und dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge, gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte.
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Mit Beschluss vom 27. August 2026 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen § 5 Abs. 1 BaumSchV. Die baumschutzrechtlichen Gestattungen ließen sich auf den Erlaubnistatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV stützen. Die bestehende Tiefgarage habe ihre Lebensdauer erreicht und bedürfe einer Sanierung, die eine Fällung der Bäume Nr. 12, 17, 18 und 19 erfordere. Die geplante energetische Sanierung der Fassade des Vordergebäudes (Bestandsgebäudes) lasse sich nicht ohne Kronenrückschnitte der Bäume Nr. 2, 3, 6 und 7 durchführen. Es sei der Beigeladenen nicht zumutbar, auf die beiden Maßnahmen zu verzichten. Darüber hinaus lägen auch die Erlaubnisvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV vor. Ergebe die vorangegangene Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde, dass ein Baurecht bestehe, sei im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV nur zu prüfen, ob durch eine vertretbare Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers Bäume erhalten werden können, die unter dem Schutz der Bauschutzverordnung stünden; eine Inzidentprüfung des gesamten baurechtlichen Prüfprogramms finde im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV nicht statt. Allenfalls könne eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach der überbaubaren Grundstücksfläche, die einen geschützten Baumbestand aufweise, erfolgen, da allein die Frage der Überbaubarkeit einer Fläche die Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen bedinge. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der überbaubaren Grundstücksfläche sei hier gegeben; die erteilten Befreiungen von der im übergeleiteten Baulinienplan festgesetzten Baulinie seien nicht zu beanstanden. Selbst wenn man § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV so verstehen wollte, dass inzident eine Prüfung der Baugenehmigungsfähigkeit vorzunehmen sei, wäre diese vorliegend auf die Prüfung umweltbezogener baurechtlicher Vorschriften beschränkt. Eine inzidente vollumfängliche Überprüfung liefe der für Verbandsklagen vorgesehenen Beschränkung der Klagebefugnis und des gerichtlichen Prüfprogramms auf umweltbezogene Vorschriften zuwider. Zusätzlich zu den überbaubaren Grundstücksflächen weise hier lediglich noch das Gebot der Rücksichtnahme, soweit dieses sich auf die von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschauswirkungen beziehe, einen Umweltbezug auf. Die Baugenehmigung verletze dieses jedoch nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die Einhaltung der festgesetzten Immissionsgrenzwerte bei bestimmungsgemäßer Nutzung nicht eingehalten werden könnten, bestünden nicht.
4
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung § 5 Abs. 1 BaumSchV nicht verletze. Eine Heranziehung des Erlaubnistatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV verbiete sich in der vorliegenden Konstellation. Gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO seien andere öffentlichrechtliche Anforderungen wie die der Baumschutzverordnung nur dann Bestandteil des Prüfprogramms einer Baugenehmigung, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften entfalle, ersetzt oder eingeschlossen werde. Dies treffe auf den Genehmigungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV – anders als bei dem Genehmigungstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV – nicht zu. Jedenfalls sei ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV durch die speziellere Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV gesperrt. Überdies fehle es an einer Unzumutbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV. Weder das Erfordernis der beigeladenenseits angeführten Sanierungsmaßnahmen noch das dabei bestehende Erfordernis der streitgegenständlich gestatteten Baumfällungen und Kronenrückschnitte seien hinreichend belegt. Eine Verletzung des Erlaubnistatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV habe das Erstgericht zu Unrecht verneint. Sowohl der eindeutige Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Regelung, eine baumschutzrechtliche Genehmigung nur zu erteilen, sofern eine solche verfassungsrechtlich geboten sei, forderten eine Inzidentprüfung der vollständigen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 BayBO. Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sich das Bauvorhaben nach der Bauweise und dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge und die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalte. Zudem sei es zu Unrecht von einer baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche und des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ausgegangen.
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Der Antragsteller beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. August 2026 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2026 (Az. 6024-1.2-2025-18075-21) in Gestalt des Nachgangsbescheids vom 16. April 2026 (Az. 6024-3.2-2026-1626-21) erteilte Baugenehmigung für die Generalsanierung Bürogebäude mit Abbruch und Neuerrichtung Dach mit Empore, Nutzungsänderung in öffentliches Cafe im EG, Neubau Rückgebäude (Büro), Sanierung und Teiländerung Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. … erhobene Anfechtungsklage (Az. M 8 K 26.1984) anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie beruft sich auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
12
Sie tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und trägt vor, die Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV seien auch dann erfüllt, wenn man nicht von einem beschränkten Prüfungsumfang in Bezug auf den baurechtlichen Genehmigungsanspruch ausgehe. Das Gesamtvorhaben beinhalte vom restlichen Bauvorhaben abtrennbare Teilvorhaben (die Sanierung der Tiefgarage, die Fassadensanierung des Vordergebäudes und die Errichtung des Rückgebäudes), auf deren Genehmigung sie einen Anspruch habe und die die in Streit stehenden Baumfällungen und Kronenrückschnitte legitimierten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Baugenehmigung nicht teilbar sei, sei § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV unter Berücksichtigung des Schutzziels der Baumschutzverordnung im Wege einer gesetzeskonformen Auslegung bzw. einer teleologischen Reduktion jedenfalls so zu verstehen, dass ein Anspruch nur in dem Umfang bestehen müsse, in dem er das Entfernen, Zerstören oder Verändern eines Baumbestandes legitimiere.
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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Eil- und Klageverfahren sowie auf die hierzu vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
14
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist begründet.
15
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung zu Unrecht abgelehnt. Der Antrag erweist sich als zulässig und begründet. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter Zugrundelegung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu berücksichtigenden Beschwerdevorbringens wird die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben, sodass das Interesse des Antragstellers, die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiegt.
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1. Der Antrag (§ 80a Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechend) ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Ihm steht als gem. § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannter inländischer Vereinigung das Verbandsklagerecht nach § 2 Abs. 1 UmwRG zu, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Die streitgegenständliche Baugenehmigung, die gem. Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG die nach § 3 Abs. 1 BaumSchV erforderliche baumschutzrechtliche Gestattung zur Fällung und Veränderung von jeweils vier Bäumen auf dem Baugrundstück ersetzt und das Bauvorhaben nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 3 BayBO unter Anwendung von § 5 Abs. 1 BaumSchV zulässt, stellt eine Entscheidung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar, durch die der Antragsteller gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsmäßigen Aufgabenbereich, zu dem nach § 2 der Vereinssatzung Natur- und Umweltschutz gehört, berührt sein kann. Bei § 5 Abs. 1 BaumSchV, der regelt, unter welchen Voraussetzungen eine baumschutzrechtliche Erlaubnis für das Entfernen, Zerstören oder Verändern unter Schutz gestellter Gehölze erteilt werden darf, handelt es sich, wie der Senat bereits im Beschluss vom 13. November 2025 (Az. 2 CS 25.1851) dargelegt hat, um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG. Deren Verletzung kann der Antragsteller mit der Rüge geltend machen, die Erlaubnisvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV lägen nicht vor, da das Bauvorhaben nach Art. 68 Abs. 1 BayBO nicht genehmigungsfähig sei. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV normierte Erlaubnisvoraussetzung „eines aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Anspruchs auf Genehmigung eines Vorhabens“ erfordert eine Inzidentprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 BayBO. Auf ihr Fehlen kann sich ein Umweltverband uneingeschränkt berufen, unabhängig davon, ob diese ihrerseits jeweils der Legaldefinition des § 1 Abs. 4 UmwRG entsprechen. An dieser bereits im Beschluss vom 13. November 2025 (Az. 2 CS 25.1851) dargelegten Rechtsauffassung hält der Senat auch in Ansehung der gegenteiligen Argumentation des Verwaltungsgerichts fest.
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Der Auffassung des Erstgerichts, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV sehe keine Inzidentprüfung der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vor, kann nicht gefolgt werden. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV setzt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut voraus, dass aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht. Die Argumentation des Erstgerichts, eine systematische Auslegung ergebe, dass die Untere Naturschutzbehörde insoweit kein eigenes Prüfungsrecht habe, sondern das „Prüfergebnis“ der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der erforderlichen Einvernehmenserteilung „übernehmen“ müsse, da die baumschutzrechtliche Erlaubnis nur zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung durch die Baugenehmigungsbehörde mit erteilt werde und „die bloße Vereinheitlichung des Verfahrens nicht zur Vereinheitlichung des Prüfprogramms führe“, dringt nicht durch. Einer dahingehenden Auslegung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV stehen der Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung, die Zurückstellung der in § 2 BaumSchV dargelegten öffentlichen Interessen an der möglichst weitgehenden Erhaltung geschützter Gehölze nur hinter berechtigte widerstreitende Eigentümerinteressen zuzulassen, entgegen, dem es zuwiderliefe, wenn die Untere Naturschutzbehörde ein fehlerhaftes „Prüfergebnis“ der Baugenehmigungsbehörde „übernehmen“ und das erforderliche Einvernehmen für die Erteilung einer baumschutzrechtlichen Gestattung für ein (von ihr als solches erkanntes) rechtswidriges Bauvorhaben erteilen müsste. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist es dem Verordnungsgeber auch nicht kompetenzrechtlich verwehrt, eine Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen aus anderen Rechtsgebieten durch die Untere Naturschutzbehörde „anzuordnen“. Damit trifft er entgegen der Argumentation des Erstgerichts keine Regelung der materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung baulicher Anlagen, sondern nur eine solche der internen Behördenzuständigkeit.
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Soweit das Erstgericht weiter argumentiert, § 5 Abs. 1 BaumSchV sei jedenfalls dahingehend auszulegen, dass die Prüfungskompetenz der Unteren Naturschutzbehörde auf eine Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der überbaubaren Grundstücksfläche beschränkt sei, da allein die Frage der Überbaubarkeit einer Fläche die Entfernung, Zerstörung oder Veränderung von Gehölzen bedinge, während die weiteren im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts hierzu in keinem Zusammenhang stünden, besteht im Hinblick auf den Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung hierfür ebenfalls kein Raum. Im Übrigen übersieht das Erstgericht, dass etwa auch die Höhe und Grundfläche eines Bauvorhabens das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze erfordern können, ebenso wie die Bauweise und die Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen.
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Auch die Auffassung des Erstgerichts, selbst wenn man § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV so verstehe, dass eine vollständige Inzidentprüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erfolgen haben, könne ein Umweltverband jedenfalls nur die Verletzung umweltbezogener baurechtlicher Vorschriften rügen, überzeugt nicht. Bei seiner Argumentation, daraus, dass eine Erlaubnisvorschrift einen Umweltbezug aufweise und unter § 1 Abs. 4 UmwRG zu fassen sei, folge nicht, dass sämtliche dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen umweltbezogene Rechtsvorschriften seien, sondern es vielmehr im Einzelnen zu prüfen sei, ob die jeweilige Anforderung Umweltbezug habe, verkennt das Erstgericht, dass es sich bei § 5 Abs. 1 BaumSchV um eine insgesamt umweltbezogene Vorschrift handelt, deren einzelne Voraussetzungen damit sämtlich (auch) dem Umweltschutz dienen. Dies gilt insbesondere auch für die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV normierte Erlaubnisvoraussetzung „eines aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Anspruchs auf Genehmigung eines Vorhabens“. Das Tatbestandsmerkmal knüpft nicht an andere als Umweltbelange an, wie es etwa bei dem in § 34 BauGB enthaltenen Kriterium des „Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ der Fall ist (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.10. 2013 – 7 C 36.11 – juris Rn. 60), sondern dient (auch) dem Schutz von Interessen der Umwelt, indem es die Erteilung einer baumschutzrechtlichen Genehmigung zur Ermöglichung eines Vorhabens ausschließt, an dessen Verwirklichung deswegen keine schutzwürdigen Eigentümerinteressen bestehen, da es wegen der Rechtswidrigkeit des Vorhabens unabhängig vom jeweils einschlägigen Prüfprogramm (vgl. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO) an einem Anspruch auf dessen Verwirklichung fehlt.
21
2. Der Eilantrag ist auch begründet.
22
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt bei summarischer Prüfung gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 1 BaumSchV und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich sein wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
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2.1. Die Voraussetzung des Erlaubnistatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV liegen bei summarischer Prüfung nicht vor.
24
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV kann das Entfernen geschützter Gehölze nur genehmigt werden, wenn aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht. Die Beigeladene hat jedoch voraussichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 BayBO für das von ihr beantragte Bauvorhaben „Generalsanierung Bürogebäude mit Abbruch und Neuerrichtung Dach mit Empore, Nutzungsänderung in öffentliches Café im EG, Neubau Rückgebäude (Büro), Sanierung und Teiländerung Tiefgarage“, dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bemisst. Bei summarischer Prüfung fügt sich das Vordergebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das ist nur dann der Fall, wenn es dort Referenzobjekte gibt, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung auch nach dem Verhältnis zur Freifläche, vergleichbar sind. Erforderlich ist dabei, dass das geplante Vorhaben und ein Referenzobjekt bei kumulierender Betrachtung der heranzuziehenden Maßfaktoren übereinstimmen; die Übereinstimmung in nur einem Maßfaktor genügt nicht, weil dadurch Baulichkeiten entstehen würden, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 20). Nach dem substantiierten und unbestrittenen Vortrag des Antragstellers gibt es in der näheren Umgebung kein Referenzobjekt, dass bei kumulierender Betrachtung der Höhe, Geschossigkeit und Grundfläche mit dem Vordergebäude nach dessen geplanter Aufstockung vergleichbar ist. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben ein solches Referenzobjekt benannt. Die Beigeladene hat daher bei summarischer Prüfung – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Genehmigungsvoraussetzungen – keinen Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für das von ihr beantragte Gesamtbauvorhaben. Soweit die Beigeladene vorträgt, das Gesamtvorhaben beinhalte vom restlichen Bauvorhaben abtrennbare Teilvorhaben (die Sanierung der Tiefgarage, die Fassadensanierung des Vordergebäudes und die Errichtung des Rückgebäudes), auf deren Genehmigung sie einen Anspruch habe und die die in Streit stehenden Baumfällungen und Kronenrückschnitte legitimierten, ist dies unbehelflich. In Ansehung des Schutzzwecks von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV muss sich das zur Genehmigung gestellte Gesamtbauvorhaben, in dessen Rahmen ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze erfolgen soll, als genehmigungsfähig erweisen, da es im öffentlichen Interesse an der möglichst weitgehenden Erhaltung geschützter Gehölze liegt, baumschutzrechtliche Gestattungen nicht für Baumaßnahmen zuzulassen, die der Bauherr im Rahmen eines rechtswidrigen Gesamtvorhabens verwirklichen möchte. Dem Bauherrn steht es insoweit offen, seinen Bauantrag so zu reduzieren bzw. zu ändern, dass seinen berechtigten Interessen Rechnung getragen werden kann.
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2.2. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts lassen sich die in Streit stehenden baumschutzrechtlichen Gestattungen nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV stützen.
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV kann das Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze auf Antrag genehmigt werden, wenn der Bestand oder die Nutzbarkeit eines Grundstücks oder eines vorhandenen Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird. Ein Rückgriff auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchV mit der Argumentation, es sei einem Grundstückseigentümer unzumutbar, auf bauliche Maßnahmen zu verzichten – wie es das Erstgericht in Bezug auf die Sanierung der Tiefgarage und Fassadendämmung des Vordergebäudes angenommen hat – kommt nicht in Betracht. Nach der Gesetzessystematik ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 BaumSchV lex specialis, soweit ein Entfernen, Zerstören oder Verändern geschützter Gehölze durch ein bauliches Vorhaben veranlasst ist. Die Vorschrift, die auf verfahrensfreie Vorhaben entsprechend anwendbar ist, regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen insoweit eine baumschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden kann.
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3. Die Kostenentscheidung folgt für beide Rechtszüge aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen war neben der Antragsgegnerin die Hälfte der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie sich durch eigene Antragstellung in ein Kostenrisiko begeben hat. Ihre außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene aus Gründen der Billigkeit jeweils selbst.
28
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
29
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.