Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.09.2026 – 22 ZB 25.1374
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen und Zahlungsunfähigkeit

Normenketten:
GewO § 12, § 35 Abs. 1, Abs. 6
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 124a Abs. 4 S. 4
AO § 155, § 162
Leitsätze:
1. Für die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit ist allein der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. Nachträgliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Situation bleiben außer Betracht. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auch Steuerrückstände aus Schätzungsbescheiden können die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen oder die Ursachen der Rückstände kommt es nicht an. (Rn. 12 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Fortführung eines Gewerbes trotz Zahlungsunfähigkeit führt allenfalls dann nicht zur Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, wenn der Gewerbetreibende ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlegt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gewerbeuntersagung wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit, Weiterführung des Gewerbes trotz Zahlungsunfähigkeit, Verzicht auf Stellung eines Insolvenzantrags, Steuerfestsetzung durch Schätzungsbescheide, Gewerbeuntersagung, Zahlungsrückstände, Zukunftsprognose, Sanierungskonzept, Schutz der Allgemeinheit, Berufungszulassung, entscheidungserheblicher Zeitpunkt, Steuerrückstände, Finanzgrundlagen des Staates
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 16.05.2025 – M 16 K 24.1169
 

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2025 – M 16 K 24.1169 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2025, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 31. Januar 2024 abgewiesen wurde.
2
Mit diesem Bescheid untersagte der Beklagte dem Kläger die selbständige gewerbliche Tätigkeit „Landschaftspflege“ sowie die Ausübung jeglicher selbständiger gewerblicher Tätigkeit und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebes beauftragte Person. Der Kläger habe gegen steuerliche Zahlungs- und Erklärungspflichten verstoßen. Die Steuerforderungen des Finanzamtes Traunstein beliefen sich auf 77.427,34 €. Zudem seien Rückstände bei der AOK Bayern in Höhe von 173.890,59 € sowie bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Höhe von 8.451,52 € angewachsen. Ferner seien in der Zeit vom 14. Juni 2021 bis 7. März 2023 zehn Pfändungsaufträge beim Gerichtsvollzieher eingegangen.
3
Das Verwaltungsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 16. Mai 2025, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19. Juni 2025, ab.
4
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil, den er mit Schriftsatz vom 18. August 2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, begründete.
5
Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
6
Der Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
7
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
8
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
9
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend.
10
1.1 Das behauptete Bestehen ernstlicher Richtigkeitszweifel am Urteil begründet der Kläger zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht bei der Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht berücksichtigt habe, welche Veränderungen und Verbesserungen der Kläger vorgenommen habe und wie er künftig vermeiden wolle, dass es nochmals zu Rückständen und der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen komme. Er habe lange Zeit keinen Steuerberater gefunden, der bereit gewesen wäre, die Steuererklärungen für mehrere Jahre nachzureichen. Inzwischen seien die Steuerklärungen beim Finanzamt nachgereicht. Es sei davon auszugehen, dass die Schätzungsbescheide in Kürze aufgehoben würden. Dies gelte auch für die Schätzungen der Krankenkasse. Mit der Berufsgenossenschaft sei eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Die wirtschaftliche Lage des Klägers habe sich stabilisiert.
11
Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Das Verwaltungsgericht musste die vom Kläger geschilderte positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Situation – unterstellt sie trifft zu – bei der Zukunftsprognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung sei. Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, wie eine Minderung von Verbindlichkeiten, blieben außer Betracht. Das Verwaltungsgericht ist damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – BVerwGE 152, 39 Rn. 15 m.w.N.).
12
Auch soweit der Kläger darauf verweist, dass die Schulden beim Finanzamt und bei der Krankenkasse auf Schätzungsbescheiden beruhten und die tatsächlichen Rückstände nach Abgabe der Steuererklärungen viel geringer ausfielen, zieht er die Richtigkeit des Urteils nicht in Zweifel. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass auch Steuerrückstände, die auf Schätzungsbescheiden beruhen, zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können. Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO). Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlage gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden.
13
Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang ggf. weitere Ermittlungen vorzunehmen (BVerwG, B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 9; B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10; B.v. 29.1.1988 – 1 B 164.87 – juris Rn. 4). Denn für das Vorliegen der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit kommt es nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der Steuerforderungen, sondern darauf an, dass sie der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte begleichen müssen. Dies gilt auch, soweit die steuerlichen Forderungen (nur) auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.1998 – 1 B 100.98 – juris Rn. 6; B.v. 12.1.1996 – 1 B 177.95 – juris Rn. 5; B.v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B.v. 12.8.2026 – 22 ZB 26.1129 – juris Rn. 17; B.v. 8.1.2026 – 22 ZB 25.515 – juris Rn. 29; OVG NW, B.v. 6.10.2021 – 4 B 1401/21. – juris Rn. 10).
14
Auch auf die Ursachen für entstandene Zahlungsrückstände und die Nichterfüllung von Erklärungspflichten kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt, dass sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach objektiven Kriterien bestimme. Daher sei es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Umstände treffe, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit als Gewerbetreibender ausgestellt werden müsse, oder ihm „mildernde Umstände“ zur Seite stünden.
15
1.2 Weiter trägt der Kläger vor, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit ausscheide, weil der Kläger mit seinen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen habe und die Schätzungen des Finanzamts viel zu hoch gewesen seien. Würden die durch überhöhte Schätzungen berechneten Steuern nicht abgeführt, entstehe der Allgemeinheit kein Schaden. Tatsächliche Nachteile entstünden nur dann, wenn der Kläger einen Insolvenzantrag stelle.
16
Auch dieses Vorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Grundsätzlich gilt, dass bei Vorliegen einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig ist. Auch wenn der Kläger keine Arbeitnehmer beschäftigt, besteht die Gefahr, dass der Kläger auch künftig seine Gläubiger und die öffentlichen Kassen schädigt bzw. sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Gewerbeuntersagung ist keine „Strafe“ für pflichtwidriges Verhalten in der Vergangenheit, sondern soll die Allgemeinheit vor künftigen Pflichtverletzungen des Gewerbetreibenden schützen (BVerwG, B.v. 12.7.1990 – 1 B 110.90 – juris Rn. 3). Dass der Kläger mit seinen Gläubigern Ratenzahlungsvereinbarungen geschlossen hat, ist weder belegt noch ist sichergestellt, dass er sie einhalten kann und nicht weitere finanzielle Verpflichtungen eingeht, die er nicht begleichen kann. Soweit der Kläger auf die Schätzungsbescheide verweist, verkennt er, dass er verpflichtet ist, die in den Bescheiden festgesetzte Steuerschuld zu bezahlen. Erfüllt er seine Pflicht zur Begleichung der geschätzten Steuerschuld nicht, schädigt er dadurch die Allgemeinheit. Denn selbst wenn der Schätzungsbescheid später geändert wird und die Steuer niedriger festgesetzt wird, bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Schätzungsbescheide ein Anspruch der Finanzbehörden auf Begleichung der festgesetzten Steuerschuld. Der Verzicht des Klägers, einen Insolvenzantrag zu stellen, ist für die Frage, ob eine Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist, unerheblich. Die Gewerbeordnung trifft eine klare Abgrenzung zwischen dem Gewerbeuntersagungsverfahren und dem Insolvenzverfahren (§ 12 GewO) für den Fall der finanziellen Leistungsunfähigkeit eines Gewerbetreibenden. Entscheidet sich der Gewerbetreibende, trotz Überschuldung seinen Gewerbebetrieb weiterzuführen, setzt er sich dem Risiko einer Gewerbeuntersagung aus. Zudem dient auch das Insolvenzverfahren der (gleichmäßigen) Gläubigerbefriedigung und, wenn möglich, der Sanierung des Unternehmens.
17
1.3 Auch der Vortrag des Klägers, das Urteil sei fehlerhaft, weil seine Unzuverlässigkeit gerade damit begründet worden sei, dass er seinen Betrieb trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten weitergeführt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
18
Es trifft zu, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, dass im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs von einem Gewerbetreibenden erwartet werden müsse, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgebe. Diese durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete Erwartung sei der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat aber weiter darauf abgestellt, dass dieser Grund entfällt, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und nach einem erfolgversprechenden und sinnvollen Sanierungskonzept arbeitet. Ein solches Sanierungskonzept hat der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides aber gerade nicht vorgelegt. Auf die Anhörung des Beklagten zur Gewerbeuntersagung hat er nicht einmal reagiert. Hätte der Kläger bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt ausreichende Sanierungsmaßnahmen eingeleitet, wäre die Weiterführung des Gewerbes trotz Zahlungsunfähigkeit im Rahmen der Zukunftsprognose nicht negativ bewertet worden. Der Verzicht auf die Stellung eines Insolvenzantrags rechtfertigt entgegen dem Vorbringen des Klägers keine positive Zukunftsprognose. Da auch das Insolvenzverfahren der Gläubigerbefriedigung dient, überzeugt die Argumentation des Klägers, er zeige Verantwortungsbewusstsein gegenüber seinen Gläubigern, wenn er das Unternehmen trotz Zahlungsunfähigkeit (ohne Sanierungskonzept) fortführe, nicht.
19
2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache nur dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet.
20
Der Kläger zeigt schon nicht auf, die Beantwortung welcher entscheidungserheblichen Fragen überdurchschnittliche Schwierigkeiten bereiten sollte. Die beanstandete Übertragung auf den Einzelrichter sagt nichts über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus. Soweit wiederum auf den Verzicht des Klägers auf Stellung eines Insolvenzantrags und die angeblich daraus resultierende Zuverlässigkeit abgestellt wird, stellt dies eine nicht entscheidungserhebliche Wertung der Prozessbevollmächtigten des Klägers dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Fortführung des Gewerbes trotz Zahlungsunfähigkeit nicht zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führt, wenn der Gewerbetreibende nach einem sinnvollen Sanierungskonzept arbeitet.
21
3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.
22
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Prozessbevollmächtigte des Klägers folgende Rechtsfrage: „Ist ein Gewerbetreibender, der weiterarbeitet, um seine Schulden zu reduzieren, Steuern nachzubezahlen, Steuererklärungen nachzureichen, etc. statt einen Insolvenzantrag zu stellen, unzuverlässig bzw. wird dieser einem anderen Unternehmer gegenüber benachteiligt? Führt die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit in einem solchen Fall zu einer Insolvenzantragspflicht durch die Hintertüre?“
23
Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Die Frage des Verhältnisses einer Gewerbeuntersagung zu einem Insolvenzantrag stellt sich vorliegend nicht, da eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit für Einzelgewerbetreibende gerade nicht besteht. Es handelt sich um zwei getrennte Verfahren zum Gläubigerschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Gewerbetreibenden, die lediglich durch § 12 GewO miteinander verbunden sind. Sollte die Frage dahingehend zu verstehen sein, unter welchen Voraussetzungen ein zahlungsunfähiger Gewerbetreibender sein Gewerbe weiterführen darf, ohne als gewerberechtlich unzuverlässig zu gelten, ist sie durch die obergerichtliche Rechtsprechung bereits beantwortet und damit nicht mehr klärungsbedürftig.
24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
25
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).