Titel:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Eigentumsstörung (verneint), Straßenbaulast allein im öffentlichen Interesse, Eigentumsschutz, Baumschutz, hoheitlicher Eingriff, Verkehrssicherungspflicht, Bodenverdichtung, einstweilige Anordnung
Normenketten:
VwGO § 123, § 146
GG Art. 14
BGB § 1004
BayStrWG Art. 9
Schlagworte:
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch, Eigentumsstörung (verneint), Straßenbaulast allein im öffentlichen Interesse, Eigentumsschutz, Baumschutz, hoheitlicher Eingriff, Verkehrssicherungspflicht, Bodenverdichtung, einstweilige Anordnung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 25.08.2026 – AN 10 E 26.2281
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung von Bauarbeiten im Bereich des an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen Gehweges.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... in … Dort befinden sich zwei Linden. Die beiden Bäume stehen an der Grundstücksgrenze zum angrenzenden Gehweg, den die Antragsgegnerin derzeit erneuert.
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Am 13. Juli 2026 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Ansbach einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie beantragte, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die laufenden Arbeiten im Bereich des Gehwegs vor ihrem Anwesen, soweit sie in den Wurzelbereich der Linden eingreifen bzw. diesen beeinträchtigen, einzustellen, hilfsweise, den Bau unter Einhaltung der anerkannten Regeln des Baumschutzes fortzusetzen (DIN 18920, ZTVBaumpflege, RAS-LP 4).
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Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 25. August 2026 ab. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch in Form eines öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs glaubhaft gemacht. Zwar liege ein Eingriff in deren Eigentumsrecht vor, weil die Antragsgegnerin Bauarbeiten im Wurzelbereich der Linden vornehme, so dass anzunehmen sei, dass eine Einwirkung auf die Linden stattfinde. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig. Die Antragsgegnerin erfülle mit der Instandhaltung des Gehwegs ihre Pflicht aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG; die Baumaßnahme sei zu dulden. Nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag hätten die Wurzeln der Linden den Gehweg aufgerissen. Soweit es für die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit erforderlich sei, stehe der Antragsgegnerin das Selbsthilferecht aus § 910 BGB zu, das als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums der Antragstellerin die Einwirkungen rechtfertige. Zudem führe die Antragsgegnerin die Arbeiten zur Neuanlage des Gehwegs im Bereich der Linden bzw. deren Wurzeln fachgerecht und unter Berücksichtigung der zumutbaren Schutzmaßnahmen für die Bäume durch. Insbesondere seien keine Fehler bei der Auswahl und Verwendung des Baumsubstrats ersichtlich. Zur Frage der Eignung des Substrats verwies das Gericht dabei auch auf eigene Recherchen in allgemein zugänglichen Quellen. Unabhängig davon sei nicht ersichtlich, dass die Maßgaben der DIN 18920 missachtet würden; vor allem stehe diese der von der Antragstellerin gerügten Bodenverdichtung durch das Befahren des fraglichen Bodens mit einem Fahrzeug nicht entgegen.
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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren weiter. Ihr stehe ein öffentlichrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Das Verwaltungsgericht verkenne, wie stark das Eigentum gegenüber hoheitlichen Einwirkungen geschützt sei. Es vermittle ihr umfassende Abwehr- und Beseitigungsansprüche. Das Verwaltungsgericht missverstehe § 910 BGB. Schon nach seinem Wortlaut berechtige dieser nicht zu Maßnahmen, die den Wurzelraum umgestalteten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien auch das Anbringen und spätere Entfernen der Wurzelfolie für den Unterlassungsanspruch relevant. Die Rückgängigmachung einer Maßnahme lasse den Eingriffscharakter nicht entfallen. Zudem könnten der Rückbau wie auch die Gesamtheit der Einzelmaßnahmen Schäden verursacht haben. Darüber hinaus stelle die Bodenverdichtung durch den Einsatz eines Radladers einen fortdauernden rechtwidrigen Eingriff dar, der die Luft- und Wasserführung im Bereich der Wurzeln beeinträchtige. Das Vorgehen der Antragsgegnerin genüge nicht den Anforderungen aus Art. 9 Abs. 2 BayStrWG i.V.m. DIN 18920. Maßnahmen, die zu Bodenverdichtung im Wurzelbereich führten, müssten unvermeidbar sein und durch geeignete Schutzmaßnahmen kompensiert werden. Die Antragsgegnerin hätte die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der gewählten Methoden unter Berücksichtigung des Baumschutzes glaubhaft machen müssen. Weiter legt sie dar, dass das Verwaltungsgericht die Eignung des verwendeten Baumsubstrats unzureichend geprüft habe.
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Die Antragstellerin beantragt,
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1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. August 2026 – Aktenzeichen AN 10 E 26.2281 – wird aufgehoben.
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2. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die derzeitigen Bauarbeiten im Bereich des Gehweges vor dem Anwesen … …, … …, soweit sie in den Wurzelbereich der beiden auf dem Grundstück der Antragstellerin befindlichen Linden eingreifen oder deren Wurzelraum beeinträchtigen, bis zur Entscheidung in der Hauptsache unverzüglich einzustellen, hilfsweise die Bauarbeiten nur unter Einhaltung der anerkannten Regeln des Baumschutzes, insbesondere der DIN 18920, sowie der ZTV-Baumpflege und der RAS-LP 4, fortzuführen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die klägerische Beschwerde wird zurückgewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen des Ausgangsgerichts) verwiesen.
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A. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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Die dargelegten Beschwerdegründe – auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) – rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin, die Arbeiten an dem Gehweg einzustellen bzw. nur unter Einhaltung der Regeln des Baumschutzes fortzuführen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren eröffnet im Rahmen der durch § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen eine umfassende Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof als zweite Tatsacheninstanz (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2023 – 8 CS 22.2079 – juris Rn. 13). Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihr steht der geltend gemachte öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zu.
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Der öffentlichrechtliche Unterlassungsanspruch zielt auf die Verhinderung künftiger Beeinträchtigungen. Geschützt sind Grundrechte und sonstige subjektivöffentliche Rechte (BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 5 C 18.1236 – RuP 2019, 40-43 – juris Rn. 19). Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist die begründete Besorgnis, dass der Anspruchsgegner künftig durch hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre des Anspruchstellers eingreifen wird (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1985 – 1 B 149.84 – juris Rn. 9; B.v. 10.1.2022 – 7 B 13.21 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 8 CE 21.2499 – BImSchG-Rspr. § 43 Nr. 28 – juris Rn. 15). Eine solche Besorgnis besteht, wenn ein Eingriff unmittelbar bevorsteht bzw. droht (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 – 10 BV 16.1237 – juris Rn. 16). Ist ein entsprechender Eingriff erfolgt oder dauert er an, indiziert dies grundsätzlich die Gefahr der Wiederholung des Eingriffs (BVerwG, U.v. 25.1.2012 – 6 C 9. 11 – BVerwGE 141, 329 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 16.3.2016 – 22 ZB 15.2447 – juris Rn. 16).
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Dass diese Voraussetzungen vorliegen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
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1. Eine rechtswidrige drohende Eigentumsstörung ist nicht i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft gemacht.
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a. Der Vortrag der Antragstellerin lässt es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass die Bauarbeiten am Gehweg einen Schaden an den Lindenbäumen hervorzurufen drohen. Noch viel weniger ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin bereits einen entsprechenden Schaden verursacht hat und sich ein solcher Eingriff bei der Fortsetzung der Bauarbeiten wiederholen wird.
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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum weiten „modernen Eingriffsbegriff“ (BA S. 6) ersetzen nicht die Prüfung, ob die drohende hoheitliche Schädigung einer im Eigentum der Antragstellerin stehenden Sache glaubhaft gemacht ist.
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Gutachterliche Stellungnahmen oder sonstige fachkundige Einschätzungen, die eine Schädigung der Bäume oder deren konkrete Gefahr stützen könnten, liegen dem Senat nicht vor. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin die Bauarbeiten mit der unteren Naturschutzbehörde (telefonisch) abgestimmt (vgl. E-Mail der unteren Naturschutzbehörde vom 16.7.2026, Akte des Verwaltungsgerichts S. 71). Die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragstellerin beschränken sich auf eigene Vermutungen und Befürchtungen. Sie verweist schlicht auf die Möglichkeit sich ggf. erst später manifestierender Schäden. Dabei bleiben ihre Angaben diffus und zeigen weder konkret und plausibel schädigende Handlungen noch eingetretene oder drohende Schäden auf. Auch ihre eidesstattliche Versicherung enthält – neben unstreitigen Tatsachen zur Baumaßnahme – lediglich die subjektive Befürchtung, wonach die Bäume durch die Bauarbeiten nahe ihres Grundstücks geschädigt werden könnten (vgl. Nr. 10 und 11 der eidesstattlichen Versicherung vom 7. Juli 2026, S. 19 der Akte des Verwaltungsgerichts).
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Die vorgelegten Lichtbilder zeigen die vor den Bäumen gelegene Baugrube, ohne erkennen zu lassen, wo eine Schädigung eingetreten sein oder wo eine solche konkret drohen soll (vgl. S. 6-17 der Akte des Verwaltungsgerichts). Soweit einzelne Bilder offen liegende kleinere Wurzelzweige zeigen, ist bereits nicht eindeutig, ob es sich um Wurzeln der in Rede stehenden Bäume handelt. Unklar bleibt zudem, ob und inwieweit diese geschädigt worden sein sollen bzw. überhaupt gefährdet sind; noch weniger ist zu erkennen, dass die etwas entfernt stehenden Bäume durch die etwaige Freilegung von Seitenwurzeln beeinträchtigt wurden bzw. zu werden drohen.
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Schließlich ergibt sich aus der im Tatsächlichen übereinstimmenden Sachverhaltsschilderung der Beteiligten kein (drohender) Schaden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Bauarbeiten direkt an den tragenden Hauptwurzeln der Bäume stattfinden oder dass die Antragsgegnerin unmittelbar und offensichtlich substanzverletzend auf die Bäume eingewirkt hätte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin bei der Herstellung des Gehwegs unstreitig diverse Maßnahmen zur Reduktion der Bodenverdichtung ergriffen. Dass aus Sicht der Antragstellerin bessere bzw. gleich geeignete, schonendere Möglichkeiten bestanden hätten – etwa was das verwendete Baumsubstrat anbelangt – vermochte diese nicht zu belegen.
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b. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Bauarbeiten der Antragsgegnerin von dem Selbsthilferecht nach § 910 BGB erfasst sind (vgl. BA S. 6 ff.) nicht an.
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Nicht entscheidungserheblich ist zudem, ob die Antragstellerin schon deshalb zur Duldung der Bauarbeiten verpflichtet sein könnte, weil die in ihrem Eigentum stehenden Bäume nach übereinstimmendem Beteiligtenvortrag den bisherigen Gehsteigbelag beschädigt und damit möglicherweise zur Sanierungsbedürftigkeit des Gehsteigs beigetragen haben.
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2. Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der DIN 18920 als anerkannte Regel der Technik bzw. die Bedeutung anerkannter Regeln der Technik i.R.d. Art. 9 Abs. 2 BayStrWG verkannt, kann sie allein auf diese objektrechtlichen Regelungen von vorneherein keinen subjektiven Anspruch auf (teilweise) Einstellung von Bauarbeiten stützen. Art. 9 Abs. 2 BayStrWG begründet nur eine objektivrechtliche Bindung des Straßenbaulastträgers i.S.d. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG. Die allgemeine Rechtspflicht zur Ausübung der Straßenbaulast besteht allein im öffentlichen Interesse und ist nicht drittschützend (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2004 – 8 CE 04.464 – NVwZ-RR 2005-59 – juris Rn. 4; B.v. 24.4.2009 – 8 ZB 09.00469 – juris Rn. 6; B.v. 12.1.2010 – 8 CE 09.2582 – BayVBl 2010, 509 – juris Rn. 11; B.v. 29.8.2011 – 8 CE 11.1899 – juris Rn. 12; B.v. 20.2.2017 – 8 ZB 15.1084 – BayVBl 2018, 247 – juris Rn. 7; B.v. 24.10.2019 – 8 ZB 19.805 – juris Rn. 10). Sie vermittelt dem Einzelnen daher weder ein subjektivöffentliches Recht darauf, dass eine bestimmte Straße gebaut oder unterhalten wird noch darauf, dass die Straßenbaulast hinsichtlich einer konkreten Baumaßnahme in einer bestimmten technischen oder baulichen Weise ausgeübt wird.
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3. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit der sinngemäß erhobenen Rüge durch, das Verwaltungsgericht habe die Ergebnisse eigener Ermittlungsmaßnahmen verwertet, ohne den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
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Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kann grundsätzlich nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden. Maßgeblich ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Als zweite Tatsacheninstanz prüft der Verwaltungsgerichtshof bzw. das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung im Rahmen der Grenzen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO umfassend und unabhängig davon, ob Verfahrensfehler gerügt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.728 – juris Rn. 21; OVG SH, B.v. 22.12.2022 – 4 MB 48/22 – juris Rn. 25 f.; B.v. 22.4.2022 – 4 MB 14/22 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG LSA, B.v. 7.12.2021 – 1 M 90/21 – DRiZ 2022, 176 – juris Rn. 7).
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Selbst wenn die Verwertung allgemein zugänglicher Informationen ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht genügt haben sollte, wäre ein etwaiger Verfahrensfehler jedenfalls geheilt. Die Antragstellerin konnte sich im Beschwerdeverfahren zu der auf der Recherche des Verwaltungsgerichts beruhenden Feststellung äußern, wonach Ziegelbestandteile regelmäßig als Teilstoff in überbaubaren Baumsubstraten verwendet werden; von ihrem Äußerungsrecht hat sie auch Gebrauch gemacht.
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Mit der Zurückweisung der Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2026 – 8 CS 26.1783 – juris Rn. 27).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG unter Anwendung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).