Titel:
Stellenbesetzung, Konkurrenz von Bewerbern mit unterschiedlichen Statusämtern (R 1 und R 2), Binnendifferenzierung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Auswahlentscheidung, Dienstliche Beurteilung, Leistungsvergleich, Beurteilungsspielraum, Verwendungseignung
Normenketten:
VwGO § 123
GG Art. 33 Abs. 2
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Konkurrenz von Bewerbern mit unterschiedlichen Statusämtern (R 1 und R 2), Binnendifferenzierung, Bewerbungsverfahrensanspruch, Auswahlentscheidung, Dienstliche Beurteilung, Leistungsvergleich, Beurteilungsspielraum, Verwendungseignung
Vorinstanz:
VG Würzburg, Beschluss vom 06.08.2026 – W 1 E 26.1227
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 27.011,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beteiligten streiten um die Besetzung der Stelle für einen Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtsführender Richter der Besoldungsgruppe R 2.
2
Der Antragsgegner schrieb im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 419 vom 15. Oktober 2025 eine mit der Besoldungsgruppe R 2 bewertete Stelle für eine Richterin/einen Richter am Sozialgericht – als weitere aufsichtsführende Richterin/als weiterer aufsichtsführender Richter – aus, ohne ein weitergehendes Anforderungsprofil aufzustellen. Um diese Stelle bewarben sich der Antragsteller, der Beigeladene sowie drei weitere Mitbewerber.
3
Der Antragsteller wurde am 1. April 2011 zum Richter auf Lebenszeit und am 1. Juni 2023 zum Richter am Landessozialgericht (Besoldungsgruppe R 2) ernannt. Er ist derzeit an der Zweigstelle des Landessozialgerichts in S. tätig. In der periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2024 erhielt er das Gesamturteil 12 Punkte mit der Verwendungseignung zum Richter am Landessozialgericht.
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Der Beigeladene wurde am 1. Juni 2010 zum Richter auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) ernannt. Im Rahmen einer Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 30. Dezember 2023 erhielt er das Gesamturteil 13 Punkte mit der Verwendungseignung zum Kammervorsitzenden an einem Sozialgericht und als weiterer aufsichtsführender Richter an einem Sozialgericht.
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Mit Auswahlvermerk vom 26. November 2025 führte das bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales aus, dass es beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Nachdem der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt hatte, untersagte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. April 2026 (W 1 E 26.6) dem Antragsgegner einstweilig, die ausgeschriebene Stelle vor erneuter Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts mit dem Beigeladenen zu besetzen.
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Mit Auswahlvermerk vom 4. Mai 2026 führte das Staatsministerium aus, dass es erneut beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Es hat hierbei einen konkreten Vergleich des Beigeladenen mit den Mitbewerbern vorgenommen. Zusammenfassend hat es festgestellt, dass sich nach der inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen ein Vorsprung für den Beigeladenen ergebe. Im Vergleich mit dem Antragsteller sei der Vorsprung jedenfalls im Bereich der effektiven Zusammenarbeit festzustellen. Auch bei der richterlichen Tätigkeit sei im Vergleich mit dem Antragsteller von einem leichten Vorsprung des Beigeladenen auszugehen, es könne insoweit jedenfalls kein Vorsprung des Antragstellers festgestellt werden. Ein Gleichstand nach der Binnendifferenzierung sei nicht mehr gegeben. Die alleinige Zuerkennung der einschlägigen Verwendungseignung an den Beigeladenen bestätige die inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen.
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Der Antragsteller hat am 29. Mai 2026 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange über seine Bewerbung keine neue Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. August 2026 als unbegründet abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung verletze nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Leistungsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen erweise sich als rechtsfehlerfrei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner von einem Gleichstand im Hinblick auf das Gesamturteil der jeweils zugrunde gelegten, aktuellen und auch im Hinblick auf die divergierenden Zeiträume grundsätzlich vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen des in der Besoldungsgruppe R 2 beurteilten Antragstellers und des in der Besoldungsgruppe R 1 beurteilten Beigeladen ausgegangen sei und in der Folge eine Binnendifferenzierung der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelkriterien vorgenommen habe. Die im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn liegende Einschätzung, dass der Statusvorsprung des Antragstellers durch die um einen Punkt bessere Note des Beigeladenen kompensiert werde, sei nicht rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner habe die dienstlichen Beurteilungen der Beteiligten inhaltlich rechtsfehlerfrei ausgewertet. Er gehe rechtsfehlerfrei von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen jedenfalls im Hinblick auf die richterliche Tätigkeit sowie auf die Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, sowie die effektive Zusammenarbeit aus. Darüber hinaus sei dem Beigeladenen die Verwendungseignung für die in Streit stehende Stelle zugesprochen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diesen Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiter.
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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren bestimmen und beschränken, führen zu keiner Abänderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) abgelehnt.
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1. Die Auswahlentscheidung, die Stelle eines weiteren aufsichtsführenden Richters am Sozialgericht W. (Besoldungsgruppe R 2) mit dem Beigeladenen zu besetzen, verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG.
12
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Entscheidend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 21). Beziehen sich die Beurteilungen der Bewerber auf verschiedene Statusämter, so ist es zulässig, bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt grundsätzlich als besser anzusehen als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BayVGH, B.v. 27.10.2016 – 3 CE 16.1457 – juris Rn. 28). Dieses Vorgehen ist mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, da mit einem höheren Amt regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr hängt das Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B.v. 4.7.2018 – 2 BvR 1207/18 – juris Rn. 11; B.v. 11.5.2011 – 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11).
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Bei Beurteilungen in verschiedenen Statusämtern ist anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob sie als gleichwertig mit dem Ergebnis einer „Pattsituation“ angesehen werden können. Dabei können z.B. der Abstand der Gesamtprädikate und ihr Verhältnis zu der anhand einer Punkteskala vergebbaren Höchstpunktezahl, aber auch die Gewichtung und Wertung der Ergebnisse in einzelnen Beurteilungsmerkmalen („Binnendifferenzierung“) anhand eines spezifischen Anforderungsprofils der zu besetzenden Stelle von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 36; B.v. 11.12.2009 – 3 CE 09.2350 – juris Rn. 38).
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Sind danach Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr weiter auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen. Die Entscheidung, welche Bedeutung er einzelnen Gesichtspunkten für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2012 – VR 5/12 – juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 24.4.2017 – 3 CE 17.434 – juris Rn. 37).
15
Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner von einem Gleichstand im Hinblick auf das Gesamturteil der jeweils zugrunde gelegten, aktuellen und auch im Hinblick auf die divergierenden Zeiträume grundsätzlich vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen des in der Besoldungsgruppe R 2 beurteilten Antragstellers und des in der Besoldungsgruppe R 1 beurteilten Beigeladenen ausgegangen ist und in der Folge eine Binnendifferenzierung (vgl. Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG) der in den Beurteilungen enthaltenen Einzelkriterien vorgenommen hat, und dass die im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn liegende Einschätzung, der Statusvorsprung des Antragstellers werde durch die um einen Punkt bessere Note des Beigeladenen kompensiert, nicht rechtsfehlerhaft ist (BA S. 14 f.). Ebenfalls zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich rechtsfehlerfrei ausgewertet hat und ebenfalls rechtsfehlerfrei von einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen jedenfalls im Hinblick auf die richterliche Tätigkeit sowie die Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen sowie die effektive Zusammenarbeit ausgeht. Zudem wurde dem Beigeladenen die Verwendungseignung für die in Streit stehende Stelle zugesprochen.
16
Entgegen dem Beschwerdevorbringen verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass ein reiner Vergleich der sprachlichen Formulierungen nicht den unterschiedlichen Prädikaten Rechnung tragen kann. Der Antragsgegner hat das höhere Statusamt des Antragstellers und die hieraus resultierenden höheren Anforderungen hinsichtlich der Bewertung der Tätigkeit des Antragstellers im Auswahlvermerk bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt (BA S. 18).
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Eine Überschreitung des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf.
18
Der Antragsgegner hat einen konkreten Vergleich des Beigeladenen u.a. mit dem Antragsteller als Mitbewerber vorgenommen und ist hiernach zu einem Vorsprung des Beigeladenen gekommen. Die konkret vorgenommene, vergleichende Gegenüberstellung hält rechtlicher Prüfung stand.
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a) Hinsichtlich der richterlichen Tätigkeit hat der Antragsgegner aus Sicht des Erstgerichts nachvollziehbar dargelegt, dass kein Vorsprung des Antragstellers festgestellt werden könne und von einem leichten Vorsprung des Beigeladenen auszugehen sei. Der Antragsteller wendet insoweit ein, die Annahme des Antragsgegners, dass mit der Formulierung „geistig außerordentlich beweglicher und entschlussfreudiger Richter“ und „außergewöhnlich niedrige Verfahrensdauer“ eine über 13 Punkte hinausgehende Formulierung zu finden sei, finde in der Beurteilung keine Stütze. Daher sei auch der diesbezüglichen Annahme des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten. Ausgangspunkt der Formulierungen könne mangels anderer Anhaltspunkte nur das Gesamtprädikat sein. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners mache im Wesentlichen das Kriterium des effektiven und zeitnahen Rechtsschutzes daran fest, ob die darauf gerichtete Tätigkeit Außenwirkung entfalte. Der Antragsgegner lege hier unterschiedliche Maßstäbe an. Die Formulierung „vortreffliche Arbeitsorganisation“ in der Beurteilung des Antragstellers klinge nach einem höheren Niveau. Der Antragsgegner bezeichne dies als Vorbereitungsaktion ohne Außenwirkung, was widersprüchlich zur Einwertung des Beigeladenen sei. Der Erfolg in der richterlichen Tätigkeit münde beim Beigeladenen ebenso wie beim Antragsteller lediglich in der Verhinderung der Entstehung von Altfällen.
20
Hierbei ist festzustellen, dass der Antragsgegner beim Beigeladenen die „außergewöhnlich niedrige Verfahrensdauer“ hervorgehoben hat. Das Ziel jeder richterlichen Tätigkeit in der Sozialgerichtsbarkeit sei es, die Rechtskontrolle durch effektiven und zeitnahen Rechtsschutz zu gewährleisten. Es stellt keinen Fehler in der Abwägung des Antragsgegners dar, wenn dieser dem messbaren Erfolg kurzer Verfahrenslaufzeiten größeres Gewicht beimisst als der Organisationsleistung auf dem Weg zu diesem Erfolg.
21
Nach Auffassung des Antragstellers ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bewertung seiner fachlichen Leistung hebe sich nicht gegenüber der des Beigeladenen positiv ab, nicht zutreffend. Er zitiert aus seiner Beurteilung und ist der Ansicht, beim Beigeladenen würden sich „zurückhaltendere Formulierungen“ finden. Ausgangspunkt der Überlegung müsse sein, inwiefern sich die Beurteilung des Beigeladenen von der des Antragstellers positiv abhebe oder nicht.
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Hinsichtlich der Bewertung der fachlichen Leistung des Antragstellers im Hinblick auf das Beurteilungsmerkmal Ziffer 3.1.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom 26. März 2015 (im Folgenden: GemBek) habe der Antragsgegner außer Betracht gelassen, dass ihm, anders als dem Beigeladenen, eine rechtlich vertiefte richterliche Bearbeitung attestiert werde. Der Antragsgegner müsse die sich aus den jeweiligen Beurteilungen ergebenden Leistungseinschätzungen in objektiver und gerechter Weise einem wertenden Vergleich zuführen. Dem widerspreche eine Verfahrensweise, bei der nur einzelne Aspekte „herausgepickt“ würden.
23
Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners zeigt der Antragsteller hiermit nicht auf. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner aus den vom Antragsteller aus seiner Beurteilung zitierten Formulierungen keinen Vorsprung gegenüber dem Beigeladenen hergeleitet hat. Weder hat er insoweit allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet noch sachwidrige Erwägungen angestellt. Aus dem Auswahlvermerk vom 4. Mai 2026 ergibt sich, auf welche einzelnen Gesichtspunkte der Antragsgegner abgestellt und welche Bedeutung er ihnen beigemessen hat. Der Antragsgegner hat sein Vorgehen auch nachvollziehbar begründet. Dass der Antragsteller selbst einzelne Aspekte anders gewürdigt haben will, macht das Vorgehen des Antragsgegners nicht fehlerhaft.
24
b) Der Antragsteller ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht sehe es zu Unrecht als fehlerfrei an, dass der Antragsgegner beim angestellten Vergleich der Beurteilungen seine Tätigkeit als Mitglied des Präsidiums und als stellvertretender Pressesprecher (am Sozialgericht Würzburg) nicht berücksichtigt habe. Beim Einzelkriterium „Bereitschaft, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen“ (Ziffer 3.2.4 GemBek) sei dem Beigeladenen ein außergewöhnlich hohes Maß an Engagement attestiert worden, das den Mitbewerbern in diesem Maß nicht bescheinigt worden sei. Hier sei übersehen worden, dass die Formulierungen in der Beurteilung des Antragstellers im höheren Statusamt aber mit einem niedrigeren Prädikat sprachlich weniger herausgehoben formuliert seien. Daher könne hieraus kein Vorsprung des Beigeladenen hergeleitet werden. Der sprachliche „Vorsprung“ müsse ins Verhältnis zu den Prädikaten in unterschiedlichen Statusämtern gesetzt werden. Die für den Beigeladenen zitierte Formulierung beziehe sich zudem auf bereits ausgeübte Aufgaben, nicht auf die Übernahme neuer Aufgaben.
25
Dem Antragsteller gelingt es nicht, mit diesen Einwänden eine Fehlerhaftigkeit des Leistungsvergleichs darzulegen. Der Antragsgegner hat ausweislich des Auswahlvermerks im Rahmen der „Binnendifferenzierung“ in den Blick genommen, dass bei den Beteiligten ein Statusunterschied vorliegt. Er hat zudem erwähnt, dass im jeweiligen Beurteilungszeitraum – auch vom Antragsteller – zusätzliche Aufgaben wahrgenommen wurden. Dass er aufgrund der betreffenden sprachlichen Formulierung beim Beigeladenen einen leichten Vorsprung erkannt hat, hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums. Dies bezieht sich auf die Bereitschaft, „zusätzliche Aufgaben zu übernehmen“ (Ziffer 3.2.4 GemBek). Bei der Aufgeschlossenheit für neue Aufgaben, sog. fachliche Flexibilität, (Ziffer 3.2.5 GemBek) geht der Auswahlvermerk von einem Gleichstand aus.
26
c) Der Antragsteller ist der Auffassung, hinsichtlich der Ziffer 3.1.7 GemBek („effektive Zusammenarbeit“) sei im Auswahlvermerk das betreffende Beurteilungsmerkmal nur teilweise berücksichtigt worden. Diese teilweise Berücksichtigung habe dann zu einem Vorsprung des Beigeladenen geführt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (BA S. 19 f.) ist der vom Antragsgegner für den Beigeladenen angenommenen Vorsprung plausibel. Es liegt im Beurteilungsspielraum des Dienstherrn, welches Gewicht er den Bewertungen beimisst.
27
d) Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass der Antragsgegner die Verwendungseignung berücksichtigt habe, dringt der Antragsteller nicht durch. Zwar ist die Verwendungseignung kein Beurteilungsmerkmal; sie ist jedoch eine prognostische Einschätzung darüber, für welche anderen, insbesondere höherwertigen Aufgaben die betreffende Person künftig in Betracht kommt (vgl. Art. 58 Abs. 4 LlbG). In der dienstlichen Beurteilung ist auf der Grundlage der bisherigen beruflichen Tätigkeit und der dabei gezeigten Leistungen eine Aussage über mögliche zukünftige Verwendungen zu treffen. Im Auswahlvermerk wird die Zuerkennung der einschlägigen Verwendungseignung als „Bestätigung“ der inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen erwähnt. Dies ist nicht zu beanstanden.
28
e) Die Rüge hinsichtlich des Einzelkriteriums der „fachlichen Flexibilität (Ziffer 3.2.5 GemBek), wonach nicht von einem Gleichstand ausgegangen werden dürfe, ist nicht zielführend. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass der Antragsgegner beanstandungsfrei davon ausgehen durfte, dass beide Beteiligte im jeweiligen Beurteilungsspielraum neue Aufgaben übernommen haben (BA S. 20 f.). Auf die Selbsteinschätzung des Antragstellers kommt es nicht an.
29
f) Schließlich ist auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach – selbst wenn ein Einzelkriterium (im Speziellen die fachliche Flexibilität) fehlerhaft gewichtet worden wäre – nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller den Leistungsvorsprung des Beigeladenen kompensieren könnte, nicht zu beanstanden (BA S. 21 f.). Im Rahmen der Binnendifferenzierung hat der Antragsgegner in mehrfacher Hinsicht einen Vorsprung des Beigeladenen festgestellt und begründet. Er hat ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über die Bewerbung des Antragstellers entschieden.
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2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, wenn er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
31
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht der nicht in Frage gestellten erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.
32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).