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VGH München, Beschluss v. 18.09.2026 – 3 CS 26.1580
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Titel:

Bundesbeamtenrecht, Polizeimeisteranwärter, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verdacht der sexuellen Belästigung einer Polizeimeisteranwärterin, Jugendstrafrecht, Sexuelle Belästigung, Zwangsbeurlaubung, Dienstuntersagung, Disziplinarverfahren, Ansehensschutz der Polizei, Vorläufiger Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeit

Normenketten:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
VwGO § 80 Abs. 5
BBG § 66
StGB § 184i
JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2
Schlagworte:
Bundesbeamtenrecht, Polizeimeisteranwärter, Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, Verdacht der sexuellen Belästigung einer Polizeimeisteranwärterin, Jugendstrafrecht, Sexuelle Belästigung, Zwangsbeurlaubung, Dienstuntersagung, Disziplinarverfahren, Ansehensschutz der Polizei, Vorläufiger Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeit
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 29.07.2026 – B 5 S 26.790
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller, der am 1. September 2025 zum Polizeimeisteranwärter (PMA) ernannt worden war, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen das ihm gegenüber ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
2
Am 7. Dezember 2025 stellte die PMAin O. Strafantrag gegen den Antragsteller wegen des folgenden Sachverhalts: Am 4. Dezember 2025 habe der Antragsteller mit seiner Kollegin PMAin O. und anderen Kollegen aus dem Bundespolizeiaus- und fortbildungszentrum Bamberg (BPOLAFZ BA) den Weihnachtsmarkt in der Innenstadt von Bamberg, um gemeinsam zu feiern und Alkohol zu konsumieren. Im Laufe des Abends soll es zu Annäherungsversuchen und anzüglichen Bemerkungen des Antragstellers gegenüber PMAin O. gekommen sein, welche diese stets zurückgewiesen und den Angeklagten aufgefordert habe, dies zu unterlassen, was der Antragsteller jedoch beharrlich ignoriert haben soll. Auf dem Nachhauseweg soll der Antragsteller die beengten Platzverhältnisse im Pkw ausgenutzt haben, um sich der neben ihm sitzenden PMAin O. körperlich zu nähern, was dieser sichtlich unangenehm gewesen sei. Trotzdem soll der Antragsteller der Geschädigten unter anderem an das Gesäß und in den Genitalbereich oberhalb der Bekleidung gefasst und dabei billigend in Kauf genommen haben, dass sich PMAin O. sexuell belästigt gefühlt habe (s. die Urteilsgründe des AG Bamberg vom 1.6.2026, Bl.216 ff. der VG-Akte).
3
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 leitete die Antragsgegnerin ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein und setzte es zugleich aus, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten.
4
Am 12. März 2026 erging ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung mit einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 €, gegen den der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Einspruch einlegen ließ.
5
Mit Urteil vom 1. Juni 2026 sprach das Amtsgericht Bamberg den Antragsteller wegen sexueller Belästigung gem. §§ 184i Abs. 1, Abs. 3, 77 Abs. 1, 77b Abs. 1 Satz 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zur Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 € zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 JGG). Es wandte gegen den Heranwachsenden (der Antragsteller war zur Tatzeit 20 Jahre und 6 Monate alt) Jugendstrafrecht an, weil die Tat ausgelassener adoleszenter Feierkultur unter Alkoholkonsum entsprungen sei und dadurch nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG jugendtypisches Gepräge habe. Gegen dieses Urteil ließ der Antragsteller Berufung einlegen.
6
Am 8. Juni 2026 untersagte der stellvertretende Leiter des BPOLAFZ BA dem Antragsteller mündlich vorläufig die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte mit sofortiger Wirkung. Er veranlasste die Auskleidung und das Einziehen der Dienstwaffe und des Dienstausweises. Es wurde ein Betretungsverbot des BPOLAFZ BA ausgesprochen. Die Dokumentation erfolgte durch Aktenvermerk.
7
Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 bestätigte der Dienstvorgesetzte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, es lägen zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 66 Satz 1 BBG vor. Der Antragsteller sei am 1. Juni 2026 wegen sexueller Belästigung seiner Kollegin, PMAin O., strafbar gemäß § 184i StGB, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.500 € verurteilt worden. Der in Rede stehende Sachverhalt rechtfertige den begründeten Verdacht, der Antragsteller könne gegen § 184i StGB sowie gegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG verstoßen haben. Zugleich bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller gegen die ihm obliegende Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verstoßen habe. Das Verbot diene dem Schutz des Ansehens der Bundespolizei und des Berufsbeamtentums. Es wäre der Öffentlichkeit nicht zu vermitteln, einen potenziellen (Sexual-)Straftäter weiterhin am Dienstbetrieb und an der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten teilhaben zu lassen. Es diene auch dem Schutz der Anwärterinnen und Anwärter, die während der laufenden Ausbildung und der gemeinsamen Unterbringung im BPOLAFZ BA ständig in unmittelbarem Kontakt zum Antragsteller stünden. Das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten gegenüber seiner Kollegin sei absolut inakzeptabel. Er soll ihr gegenüber sexuell übergriffig gewesen sein, obwohl sie dies ausdrücklich abgelehnt habe. Unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Ermessensausübung sei eine mildere Maßnahme als die sofortige Dienstuntersagung nicht zielführend.
8
Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde.
9
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verbotsverfügung wiederherzustellen, mit Beschluss vom 29. Juli 2026 abgelehnt. Es bestünden bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 19. Juni 2026 bestätigten und für sofort vollziehbar erklärten Verbotsverfügung. Bei einer Interessenabwägung habe das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seiner Ausbildung hinter dem Interesse der Antragsgegnerin am ungestörten und ordnungsgemäßen Ausbildungsbetrieb sowie der Ansehenswahrung der Bundespolizei zurückzustehen, bis über den Widerspruch des Antragstellers befunden sei. Irreversible Nachteile seien damit nicht verbunden.
10
Der Antragsteller verfolgt mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
11
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels.
12
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung hier zu Ungunsten des Antragstellers ausgeht.
13
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 Satz 1 BBG ist in aller Regel zu bejahen, sofern dieses nicht offensichtlich zu Unrecht ausgesprochen wurde, um den Zweck eines solchen Verbots erfüllen zu können. Die Gründe der Verbotsverfügung tragen daher regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Verbotsverfügung ist daher nur möglich, wenn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung grundlegende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 6 CS 17.1722 – juris Rn. 7).
14
Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Gründe, die gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Juni 2026 sprechen könnten, ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht (und sind auch nicht ersichtlich).
15
1. Mit der Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe aufgrund unvollständiger Akten den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, wird kein Grund dargelegt, aus dem die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre. Diese Rüge vermag der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil allein ein Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen könnte (BayVGH, B.v. 28.5.2015 – 3 CE 15.728 – juris Rn. 21). In vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt es grundsätzlich nicht auf die Geltendmachung von Verfahrensfehlern an, sondern allein darauf, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. In den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO gezogenen Grenzen erfolgt eine umfassende, nicht von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweite Tatsacheninstanz (BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113 – juris Rn. 17).
16
Eine unvollständige Aktenübermittlung vermag der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Der Antragsteller meint, es fehlten jegliche Nachweise und Beurteilungen zu dienstlichen Verwendungen ab dem 5 Dezember 2025, seinen Leistungen und seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten. Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren die vom Antragsteller angemahnten Unterlagen nicht vorgelegt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (BA S. 12) an, wonach ohne Vorlage entsprechender Unterlagen als wahr unterstellt werden kann, der Antragsteller habe seinen Dienst seit dem 5. Dezember 2025 vorbildlich geleistet. Es ist nicht ersichtlich, dass für den entscheidungserheblichen Sachverhalt die vom Antragsteller genannten Unterlagen vorgelegt werden müssten.
17
2. Das gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
18
Nach § 2 BPolBG in Verbindung mit § 66 Satz 1 BBG kann die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten (Zwangsbeurlaubung). Zwingende dienstliche Gründe in diesem Sinn sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch die Beamtin oder den Beamten auf dem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1998 – 1 WB 36.98 – juris). Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch die Beamtin oder den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 17.6.2013 – 6 A 2586.12 – juris Rn. 13). Die Anordnung nach § 66 Satz 1 BBG hat nur vorläufigen Charakter, weil das Verbot gemäß § 66 Satz 2 BBG erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Deshalb ist für eine Zwangsbeurlaubung keine erschöpfende Aufklärung des Sachverhalts erforderlich. Es genügt, wenn der zuständige Vorgesetzte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zu der begründeten Überzeugung gelangt, dass die dienstlichen Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als zwingend erscheinen lassen (BayVGH, B.v. 25.4.2023 – 6 CS 23.359 – juris Rn. 8; B.v. 12.3.2018 – 6 ZB 17.2316 – juris Rn. 10 m.w.N.).
19
Gemessen an diesem Maßstab begegnet das streitige Verbot, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, als vorläufige Maßnahme keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. Im maßgeblichen Zeitpunkt war bereits ein Urteil des Amtsgerichts Bamberg gegen den Antragsteller ergangen, durch das er aufgrund das Vorfalls am 4. Dezember 2025 wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB schuldig gesprochen wurde. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist und der Antragsteller Berufung zum Landgericht eingelegt hat, ist die Wirkung der Verurteilung für die in der Öffentlichkeit genießende besondere Vertrauens- und Garantenstellung von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten verheerend, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht hingewiesen hat. Als zur Verhütung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten berufene Beamte genießen Polizeibeamte in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 22). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, wird dieses berufserforderliche Vertrauen in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn ein Polizeibeamter selbst Straftaten begeht oder sich diesem Verdacht aussetzt (BA S. 10). Der Verbleib des Antragstellers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens könnte den Eindruck erwecken, die Bundespolizei dulde in ihren Reihen Polizeimeisteranwärter, die wegen der Begehung einer Straftat bereits verurteilt worden sind (BA S. 11). Das Verbot der Dienstgeschäfte erweist sich auch weder als ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig.
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Den Ausführungen des Antragstellers zu seiner Verteidigung im Strafverfahren, etwa dass er von einem gegenseitigen Einvernehmen hinsichtlich der Annäherungen an die PMAin O. ausgegangen wäre, was zum Ausschluss des Vorsatzes führe, bzw. zu aus seiner Sicht lückenhaften Angaben der PMAin O. zu den Geschehnissen im Fahrzeug auf der Heimfahrt, ist nicht weiter nachzugehen. Die Antragsgegnerin hat das Verbot der Dienstgeschäfte aufgrund des begründeten Verdachts, der Antragsteller könne eine Straftat nach § 184i StGB begangen haben, ausgesprochen. Dass sich der Antragsteller selbst als unschuldig ansieht, lässt das Vorliegen von zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 66 Satz 1 BBG nicht entfallen. Ebenso wenig entfallen diese Gründe, weil der Strafrichter Jugendstrafrecht angewandt hat. Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten (§ 2 Abs. 1 JGG). Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 66 BBG ist hingegen ein Mittel der Personalführung, um einen Beamten, dessen Amtsausübung für ihn, die Verwaltung oder Dritte zu akuten Nachteilen oder Gefahren führt, befristet von der Wahrnehmung seines Dienstpostens zu entbinden (Grigoleit in Battis, BBG, 6. Aufl. 2022, § 66 Rn. 2). Es dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr (BayVGH, B.v. 19.8.2021 – 6 CS 21.1910 – juris Rn. 18) und hat keinen erzieherischen Charakter.
21
Der Einwand einer „überlangen Verfahrensdauer“ geht fehl. Wie das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei ausgeführt hat, ist entscheidend, ob im Zeitpunkt des Erlasses eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte noch zwingend dienstliche Gründe i.S.d. § 66 BBG vorliegen, was zu bejahen ist. Die Antragsgegnerin durfte zuwarten, bis das Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 1. Juni 2026 ergangen war (BA S. 12).
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Zugleich greift auch der Einwand, nach dem Geschehensablauf erweise sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte als nicht mehr verhältnismäßig, nicht durch. Der Antragsteller ist der Ansicht, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (im Beschwerdeverfahren) sei die Bewertung zu beanstanden, dass zwingende dienstliche Gründe vorliegen würden. Käme der Dienstherr seiner Aufklärungspflicht aus nicht vertretbaren Gründen nicht nach, würden die schutzwürdigen Interessen des Beamten überwiegen. Dass ein solcher Fall hier vorliegen könnte, ist nach dem bisherigen Zeitablauf abwegig. Das Urteil des Amtsgerichts ist am 1. Juni 2026 ergangen. Laut seinem Vortrag ist der Antragsteller derzeit mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Bamberg beschäftigt. Inwieweit hier eine unvertretbare Nachlässigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich ihrer Aufklärungspflicht vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Der vom Antragsteller zitierte Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 2025 (Az. 1 B 112/25 – juris) betraf eine Fallgestaltung, in der im Januar 2024 ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen worden war und die diesbezügliche Beschwerdeentscheidung im Mai 2025 erging, wobei aufgrund besonderer Umstände dieses Einzelfalls das Gericht festgestellt hat, dass der Dienstherr seiner Pflicht zur laufenden Überprüfung des Amtsführungsverbots und zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über dessen Aufhebung nicht nachgekommen war. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden in keiner Weise vergleichbar, allein schon wegen des bisherigen Zeitablaufs und des Umstands, dass eine Berufungsverhandlung vor einem Strafgericht ansteht.
23
Eine Erledigung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte aufgrund des Zeitablaufs nach § 66 Satz 2 BBG steht nicht im Raum. Gemäß dieser Vorschrift erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Die rechtzeitige Einleitung verhindert also das Erlöschen des Verbots. Die Antragsgegnerin hat mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet, das derzeit ausgesetzt ist, um die Ergebnisse der strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens schon vor dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte führt dazu, dass die zeitliche Begrenzung des § 66 Satz 2 BBG von vornherein nicht zum Tragen kommt (vgl. OVG RhPf, B.v. 18.1.2021 – 2 B 11504/20 – juris Rn. 9 zu § 39 Satz 2 BeamtStG).
24
Dass das Disziplinarverfahren schon vor der Zwangsbeurlaubung eingeleitet wurde und nicht danach, macht diese nicht unzulässig. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens steht der Anwendbarkeit des § 66 Satz 1 BBG nicht entgegen (vgl. OVG MV, B.v. 9.7.2025 – 2 M 29/25 OVG – juris Rn. 9 zu § 39 Satz 1 BeamtStG). Der Dienstherr kann es nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens (vorerst) bei den vergleichsweise milderen Rechtsfolgen des § 66 BBG belassen oder eine vorläufige Dienstenthebung (vorliegend nach § 38 BDG) verfügen (vgl. OVG NW, B.v. 25.6.2020 – 6 B 238/20 – juris Rn. 11 zu § 39 BeamtStG; s. auch BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 6 CS 22.2052 – juris Rn. 10 f.).
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Soweit der Antragsteller umfangreich vorträgt, was bei „Art und Maß“ der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sei, übersieht er, dass die streitgegenständliche Zwangsbeurlaubung keine Disziplinarmaßnahme darstellt. Maßnahmen nach § 66 BBG tragen nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Aufklärung ist den in § 66 Satz 2 BBG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (BayVGH, B.v. 1.12.2022 – 6 CS 22.2052 – juris Rn. 7). Somit ist der Hinweis auf die Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2019 (2 WD 19.18 – juris Rn. 36), wonach Verfehlungen heranwachsender Soldaten disziplinarrechtlich milder beurteilt werden können, wenn sie im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG von jugendlicher Unreife geprägt sind, vorliegend nicht zielführend. Wie oben ausgeführt, ist eine Zwangsbeurlaubung nach § 66 BBG eine dienstrechtliche Maßnahme, die der Abwendung von Gefahren und akuten Nachteilen dient.
26
Warum es geboten gewesen wäre, sich innerhalb der Gruppe über das Geschehen auszusprechen und einen Täter-Opfer-Ausgleich zu moderieren, bleibt nach der Beschwerdebegründung offen. Auch der Umstand, dass es sich bei der der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB um ein Antragsdelikt handelt, kann für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsbeurlaubung keine Rolle spielen. Ein Strafantrag wurde gestellt. Der Antragsteller wurde durch das (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Amtsgerichts vom 1. Juni 2026 wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i StGB schuldig gesprochen. Laut diesem Urteil hat im Übrigen die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum es „wegen der jugendtypischen Verfehlung“ Aufgabe der Antragsgegnerin sei, erzieherisch auf den Antragsteller einzuwirken, „anstatt jegliche Verantwortung für die erzieherischen Maßnahmen dem Jugendrichter zu überlassen“. Die Antragsgegnerin als Dienstherr des Antragstellers ist keine Jugendrichterin nach § 37 Abs. 1 JGG und muss sich dieser Aufgabe auch nicht stellen.
27
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
28
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).