Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Gewerbeuntersagung, Verurteilung wegen Subventionsbetrugs bei Corona-Überbrückungshilfen, Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, Unzuverlässigkeit, Subventionsbetrug, Prognoseentscheidung, erweiterte Gewerbeuntersagung, kriminelle Energie
Normenkette:
GewO § 35 Abs. 1
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Gewerbeuntersagung, Verurteilung wegen Subventionsbetrugs bei Corona-Überbrückungshilfen, Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, Unzuverlässigkeit, Subventionsbetrug, Prognoseentscheidung, erweiterte Gewerbeuntersagung, kriminelle Energie
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 12.05.2026 – M 16 K 25.5988
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2026 – M 16 K 25.5988 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12. Mai 2026, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. August 2025 abgewiesen wurde.
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Mit diesem Bescheid untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Beratung von Unternehmen, Vermietung von Gastronomieküchen, Vermietung von Gastronomiegeräten, Verkauf von Gastronomieküchen, Verkauf von Gastronomiegeräten, Durchführung von Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschl. Anhänger bis zu 3,5 t beträgt (innerhalb Deutschlands)“ als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe sowie jede andere selbständige gewerbliche Betätigung im stehenden Gewerbe und die Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person. Begründet wurde die Gewerbeuntersagung mit den einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen. Der Kläger war mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 27. August 2024 wegen Subventionsbetrugs in zwei tatmehrheitlichen Fällen (Anträge vom 2.11.2021 und 15.6.2022 auf Gewährung von Überbrückungshilfe III und IV, potentieller Schaden 391.452,90 € und 32.338,39 €) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie einer Geldstrafe von 400 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt worden.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2026, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 20. Mai 2026, ab.
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Der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juni 2026, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag (Montag), die Berufung gegen das Urteil vom 12. Mai 2026 zuzulassen.
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Mit am gleichen Tag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 20. Juli 2026 begründete der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, dass die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO vorlägen.
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Die Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestünden dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gesichtspunkte sprächen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426.17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 62 f.). Daran fehlt es vorliegend.
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1.1 Das behauptete Bestehen ernstlicher Richtigkeitszweifel begründet der Kläger zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht bei der Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht berücksichtigt habe, dass er die Straftaten in einer Ausnahmesituation begangen habe und sich seither straffrei verhalten habe.
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Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geboten habe. Dies zeige der seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Subventionsbetrugs in zwei Fällen zugrunde liegende Sachverhalt. Er habe als Geschäftsführer der „M. GmbH“ das Angebot der von mehreren gesondert verurteilten Personen gegründeten „H. GmbH“ angenommen, Scheinrechnungen für nicht bezogene Leistungen entgegenzunehmen, um diese als betriebliche Aufwendungen im Rahmen der Beantragung von Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe III und IV) geltend zu machen. Der Kläger sei offenbar bereit gewesen, die Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit dadurch zu sichern und das Wohlergehen seines Betriebs dadurch zu fördern, dass er mittels falscher Angaben fremdes Vermögen geschädigt habe. Dieses Verhalten sei mit einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren und lasse auch für die Zukunft befürchten, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß handeln werde.
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Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat das Verwaltungsgericht damit nicht ausschließlich an eine einmalige, zeitlich abgeschlossene Verfehlung angeknüpft, die in Zusammenhang mit der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfen III und IV und damit in einer historisch singulären Ausnahmesituation gestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr aufgrund des der Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens des Klägers darauf geschlossen, dass er auch künftig bei der Ausübung seines Gewerbes nicht ordnungsgemäß handeln werde. Gerade der Umstand, dass der Kläger die durch die Coronapandemie verursachte nationale Notlage, die durch die Überbrückungshilfen abgefedert werden sollte, ausgenutzt hat, um sich persönlich zu bereichern, zeigt eine erhebliche kriminelle Energie, die die Annahme rechtfertigt, dass der Kläger in einer wirtschaftlichen Zwangslage, die auch unabhängig von einer Pandemie entstehen kann, erneut versuchen könnte, diese Zwangslage außerhalb der Rechtsordnung zu beseitigen. Auch das Strafgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er mit den anderen Verurteilten, die die H. GmbH eigens zu dem Zweck gegründet hatten, um Scheinrechnungen für Hygienemaßnahmen auszustellen, systematisch zusammengewirkt hat, und ist von einer erheblichen kriminellen Energie ausgegangen. Auch handelte es sich um keine einmalige Verfehlung, vielmehr hat der Kläger mit seinen Anträgen auf Überbrückungshilfe Scheinrechnungen für den Zeitraum März 2021 bis Februar 2022 eingereicht.
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1.2 Auch das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger seit der letzten Tat nicht mehr straffällig geworden sei und in gefestigten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, begründet keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
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Zwar trifft es zu, dass bei der Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen sind, weil der Prognose der Gesamteindruck des Verhaltens des betreffenden Gewerbetreibenden im Einzelfall zugrunde zu legen ist (BayVGH, B.v. 17.8.2020 – 22 ZB 20.1037 – juris Rn. 12). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht aber zu Recht tragend auf die strafrechtliche Verurteilung bzw. die ihr zugrunde liegenden Umstände abgestellt. Das Strafgericht hat die Straftaten des Klägers als so gravierend angesehen, dass neben der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt worden ist. Zudem handelt es sich um gewerbebezogene Straftaten, die immerhin einen Zeitraum von ca. einem Jahr umfassten und zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden bei der öffentlichen Hand führten bzw. geführt hätten. Tatsachen, die trotz des erst kurzen Zeitraums seit der Verurteilung und bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids die Annahme eines gefestigten Sinneswandels, dass der Kläger sich künftig straffrei verhalten werde, rechtfertigen, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Angesichts des Gewichts der Tat, das in der Höhe der verhängten Strafe und der Höhe des Schadens zum Ausdruck kommt und zum Verlust der Zuverlässigkeit des Klägers geführt hat, bedürfte es im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen, um den erforderlichen tiefgreifenden Einstellungs- und Verhaltenswandel und damit eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit durch den Kläger bejahen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 -juris Rn. 35; B.v. 24.8.2023 – 22 ZB 22.1282 – Rn. 16). Ein bloßes rechtstreues Verhalten über einen längeren Zeitraum nach Begehung der Straftaten bis zum Bescheiderlass genügt dafür nicht, weil ein rechtstreues Verhalten als solches von jedem Gewerbetreibenden ohne Weiteres erwartet werden kann. Hinzu kommt, dass einem Wohlverhalten während eines laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens (das bereits im März 2025 eingeleitet wurde) oder eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nur geringes Gewicht zukommt (BayVGH, B.v 30.4.2026 – 22 ZB 26.36 – juris Rn. 22).
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Das erstinstanzliche Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es von der Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Gewerbeuntersagung ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat sich zu Recht auf die ständige Rechtsprechung bezogen, wonach eine den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8; B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris Rn. 4). Anhaltspunkte für einen solchen extremen Ausnahmefall hat der Kläger auch im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere, soweit er darauf verweist, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung bereits ein Tätigkeitsverbot als Geschäftsführer einer GmbH besteht (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG) und er ohne Einkommen seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Strafurteil nicht erfüllen kann. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es dem Kläger zumutbar ist, Einkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit zu erzielen, um damit seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die sozialen und wirtschaftlichen Verpflichtungen des Betroffenen können keine Rechtfertigung dafür bieten, einen unzuverlässigen Gewerbetreibenden weiter am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen (BayVGH, B.v. 24.10.2012 – 22 ZB 12.853 – juris Rn. 26), denn dem Schutzweck des § 35 Abs. 1 GewO ist Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben (BVerwG, B.v. 25.3.1991 – 1 B 10.91 – juris 4).
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verwaltungsgericht auch zu Recht von der Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 17.79 – BVerwGE 65, 9 – juris Rn. 27 ff) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Es müssen wie bei der Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Zudem muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden auf eine andere gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Klägers angenommen. Das der strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegende Verhalten – vorsätzlich falsche Angaben gegenüber einer Behörde, um sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen – rechtfertigt die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht nur für das ausgeübte, sondern für jedes andere Gewerbe. Auch wenn der Subventionsbetrug anlässlich der Corona-Pandemie begangen wurde, heißt das nicht, dass der Kläger in einer wirtschaftlichen Notsituation nicht wieder versuchen könnte, sich zu Lasten anderer einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die es ausschließen, dass er in Folge der Gewerbeuntersagung auf ein anderes Gewerbe ausweichen würde. Letzteres ist vielmehr zu erwarten, da er, nachdem er seine Tätigkeit als Geschäftsführer der M. GmbH wegen des Subventionsbetrugs aufgeben musste, das mit dem streitgegenständlichen Bescheid untersagte Einzelgewerbe angemeldet hat. Ermessensfehler hat der Kläger nicht aufgezeigt. Die von ihm angeführten Besonderheiten, die nach seiner Auffassung bei der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden müssen (einmalige Verfehlung, nachfolgend beanstandungsfreies Verhalten, Gefährdung der strafrechtlichen Wiedergutmachung) liegen nicht vor bzw. sind im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nicht entscheidungserheblich.
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2. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor. Zur vom Kläger benannten besonderen Schwierigkeit, welche Faktoren in die Prognose der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit einzustellen sind, gibt es umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung, so dass eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit nicht zu erkennen ist. Die vom Kläger als besonders schwierig bezeichnete Frage, welche Anforderungen an eine tragfähige negative Prognose zu stellen sind, wenn diese allein auf eine einmalige, zeitlich abgeschlossene und durch nachfolgendes beanstandungsfreies Verhalten relativierte Straftat gestützt wird, stellt sich in dieser Form nicht (s.o.) und weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Die Frage, wie das Spannungsverhältnis zwischen einer gewerberechtlichen Untersagung einerseits und den strafgerichtlich angeordneten Bewährungsauflagen sowie den Ratenzahlungsverpflichtungen zur Schadenswiedergutmachung andererseits im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aufzulösen ist, überschreitet den Schwierigkeitsgrad durchschnittlicher verwaltungsgerichtlicher Verfahren ebenfalls nicht, weil die maßgeblichen Kriterien zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses bereits obergerichtlich vorgeben sind.
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3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.
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Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen eine einmalige, im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen begangene und strafrechtlich zur Bewährung geahndete Verfehlung eine Prognose der gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 1 GewO zu tragen vermag, wenn sich der Gewerbetreibende seit der Tat über einen erheblichen Zeitraum vollständig rechtstreu verhalten hat und keine weiteren nachteiligen Erkenntnisse vorliegen“, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Denn der Prognose zur gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist der Gesamteindruck des Verhaltens des betreffenden Gewerbetreibenden im Einzelfall zugrunde zu legen, so dass die Beantwortung der Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erlangen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).