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VGH München, Beschluss v. 16.09.2026 – 15 CS 26.1408
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Titel:

Notwendigkeit einer jedenfalls kursorischen Begründung für einen PKH-Antrag im Beschwerdeverfahren

Normenkette:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist es notwendig, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist eine zumindest aus laienhafter Sicht wenigstens kursorische Begründung anführt, in der er sich jedenfalls in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Allein der Vortrag der Verletzung rechtlichen Gehörs vermag nicht die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerde, Auslegung, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Notanwalts, Prozesskostenhilfe, Postulationsfähigkeit, Wiedereinsetzung, Anhörungsrüge, Befangenheitsantrag, Rechtsschutzbedürfnis, Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschwerde, Begründungserfordernis, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 30.06.2026 – RN 6 S 26.1276
 

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bzw. eines Notanwalts für eine beabsichtigte Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller wenden sich gegen eine zwangsgeldbewehrte Nutzungsuntersagung für die von ihnen angemietete Wohnung zum Zwecke des Dauerwohnens mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Juli 2025, die Fälligstellung eines Zwangsgeldes mit Schreiben des Antragsgegners vom 1. April 2026 sowie eine erneute Zwangsgeldandrohung mit Bescheid vom 1. April 2026. Über die Klage ist in der Hauptsache noch nicht entschieden (Az. RN 6 K 26.1278).
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Mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz beantragen die Antragsteller insbesondere die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Bescheide vom 1. April 2026 und des zugrundeliegenden Bescheids vom 17. Juli 2025 sowie dem Antragsgegner aufzugeben, jegliche Vollstreckungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 19. Juni 2026 mitgeteilt, dass das am 1. April 2026 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro nicht beigetrieben, die Nr. 2 des Bescheides vom 17. Juli 2025 (Androhung des Zwangsgeldes) nicht mehr vollzogen und der Bescheid vom 1. April 2026 über die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,- Euro mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 30. Juni 2026 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Eilantrag unzulässig ist, weil das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung bzw. Fälligstellung des Zwangsgeldes entfallen ist und der Bescheid vom 17. Juli 2025 bestandskräftig ist. Hiergegen wenden sich die Antragsteller.
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Sie haben persönlich insbesondere beantragt,
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ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren bzw. einen Notanwalt beizuordnen.
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Die Antragsteller begehren, ihnen Wiedereinsetzung zu gewähren und den Beschluss des Verwaltungsgerichts – einschließlich Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung – aufzuheben, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen und hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Darüber hinaus haben die Antragsteller Anhörungsrüge und einen Befangenheitsantrag gegen die Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts gestellt. Zur Begründung führen Sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs an, weil es insbesondere ein „geheimes Telefonat“ zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner gegeben habe, ihnen das behördliche Schreiben vom 19. Juni 2026 erst mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 30. Juni 2026 übermittelt worden sei, sie auf das Schreiben des Verwaltungsgerichts keine angemessene Äußerungsfrist erhalten hätten, das Verwaltungsgericht sie in unzulässiger Weise zum Verzicht auf ihre Rechte gedrängt habe, der Beschluss vom 30. Juni 2026 vorbereitet gewesen sei, bevor ihre Äußerungsfrist abgelaufen sei, und das Verwaltungsgericht ignoriert habe, dass sie das Anhörungsschreiben vom 27. Mai 2025 zur beabsichtigten Nutzungsuntersagung nie erhalten hätten.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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die Beschwerde zu verwerfen.
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Die Beschwerde sei mangels Postulationsfähigkeit der Antragsteller wegen Verfristung unzulässig. Auf die vorgetragenen Verfahrensmängel komme es nicht an; hinreichende Erfolgsaussichten seien nicht dargelegt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Die Anträge der Antragsteller bleiben erfolglos.
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Bei sachgerechter Auslegung (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO) begehren die Antragsteller zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf gerichtlichen Eilrechtsschutz durch das Verwaltungsgericht. Zwar gehen sie unzutreffend davon aus, dass lediglich die Begründung ihrer Beschwerde dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO unterliegt, obwohl er richtigerweise bereits für die Einlegung des Rechtsmittels gilt (§ 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die vom Senat vorgenommene Auslegung entspricht jedoch angesichts des Vorgehens und des umfangreichen Vortrags der Antragsteller ihrem Interesse, weil andernfalls die Beschwerde – unabhängig von einer späteren anwaltlich verfassten Begründung – bereits von vornherein unzulässig und zu verwerfen wäre (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbegehrens der anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller sowie deren geltend gemachter Mittellosigkeit sind die weiteren Anträge so auszulegen, dass den Antragstellern keine weiteren erheblichen Kosten entstehen. Die persönlich erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einer postulationsfähigen Person eingelegt wurde (§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 67 Abs. 4 Satz 2, § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO); für den Erfolg eines diesbezüglichen Wiedereinsetzungsantrags bedarf es der erfolgreichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 – juris Rn. 5). Auch eine Anhörungsrüge betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2026 ist unzulässig, weil der Beschluss mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar ist (§ 146 Abs. 1, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Schließlich ist auch der Befangenheitsantrag gegen alle Richter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts nach Abschluss der Instanz offensichtlich unzulässig (vgl. BVerwG. B.v. 9.5.1989 – 8 CB 27.89 – BeckRS 1989, 31240010; B.v. 30.10.1969 – VII CB 129.67 – BayVBl. 1971, 75; BayLSG, B.v. 20.5.2022 – L 2 SF 103/22 AB – juris Rn. 9, 14; OVG Bremen, B.v. 15.7.2020 – 1 B 97/20 – juris Rn. 3). Eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht kommt mangels Rechtsgrundlage nicht in Betracht.
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Dementsprechend entspricht es dem Rechtsschutzbegehren der Antragsteller aus Kostengründen, ihren Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde unter Beiordnung eines Rechtsanwalts als (allein) maßgebend anzusehen. Zu entscheiden ist ferner über die Streitwertbeschwerde der Antragsteller, da diese von ihnen persönlich und ohne Rechtsanwalt eingelegt werden kann (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) und im Fall ihrer Erfolglosigkeit nicht zu einer Belastung der Antragsteller mit Kosten führt.
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1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff., § 121 Abs. 1 ZPO) bzw. eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO) für eine beabsichtigte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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a) Der Prozesskostenhilfeantrag bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Denn es fehlt an der selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Antragstellern innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zumindest aus laienhafter Sicht wenigstens kursorischen Begründung, in der sich die Antragsteller jedenfalls in groben Zügen mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen (vgl. OVG LSA, B.v. 11.3.2026 – 3 M 24/26 – juris Rn. 6). Die im Schriftsatz vom 2. August 2026 enthaltene „Notbegründung“ ging zum einen nach Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof ein. Zum anderen setzt sie sich nicht mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts auseinander, sondern rügt und beschränkt sich auf zahlreiche Verfahrensfehler. Diese sind allerdings im Beschwerdeverfahren unerheblich (vgl. BayVGH, B.v. 21.9.2020 – 10 CE 20.2097 – juris Rn. 6). § 146 Abs. 4 VwGO eröffnet vielmehr eine umfassende, nicht z.B. von erfolgreicher Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (vgl. OVG NW, B.v. 28.10.2019 – 1 B 1345/18 – juris Rn. 16; ThürOVG, B.v. 30.9.2022 – 4 EO 501/22 – juris Rn. 7). Allein der Vortrag der Verletzung rechtlichen Gehörs vermag daher nicht die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses aufzuzeigen (vgl. OVG SH, B.v. 22.4.2022 – 4 MB 14/22 – juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 28.1.2026 – 5 ME 100/25 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.6.2023 – 6 CE 23.779 – juris Rn. 9). Gleiches gilt für die behaupteten weiteren Verfahrensfehler. Eine materielle Ergebnisunrichtigkeit wird von den Antragstellern nicht – auch nicht laienhaft – dargelegt. Dementsprechend ist auch die von den Antragstellern angefochtene Kostenentscheidung gem. § 154 Abs. 1 VwGO – unabhängig von einer fehlenden isolierten Anfechtungsmöglichkeit (§ 158 Abs. 1 VwGO) – nicht zu beanstanden.
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b) Ebenso bleibt der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ohne Erfolg. Unabhängig davon, dass das Prozesskostenhilferecht bei den mittellosen Antragstellern vorrangig ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 6), kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte einer Partei nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO, soweit eine Vertretung durch Anwälte – wie hier gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2, § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO – geboten ist, nur in Betracht, wenn die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ein Betroffener hat zudem für einen zulässigen Antrag substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich bei einer angemessenen Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats bemüht hat (vgl. BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 9). Unabhängig davon, ob die bloße Auflistung von 43 Anwaltskanzleien durch die Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 2. August 2026 den inhaltlichen Anforderungen, sich um eine Mandatsübernahme bemüht zu haben, genügt, erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung hier jedenfalls aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BVerwG, B.v. 28.3.2017 – 2 B 4.17 – juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, den sofortigen Vollzug der Bescheide vom 1. April 2026 und vom 17. Juli 2025 auszusetzen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, und dem Antragsgegner aufzugeben, jegliche Vollstreckungsmaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache einzustellen mit Beschluss vom 30. Juni 2026 wegen Unzulässigkeit abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zum einen aufgrund des behördlichen Schreibens vom 19. Juni 2026 das Bedürfnis nach gerichtlichem (Eil-) Rechtsschutz entfallen ist und zum anderen der Bescheid vom 17. Juli 2025 bestandskräftig (BA S. 7), eine hiergegen gerichtete Klage mithin verfristet ist. Hiergegen ist nichts zu erinnern und wird von den Antragstellern auch nichts vorgetragen. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 19. Juni 2026 mitgeteilt, dass das fällig gestellte Zwangsgeld i.H.v. 2.500,- Euro nicht beigetrieben, die Nr. 2 des Bescheids vom 17. Juli 2025 (Androhung des Zwangsgeldes) nicht mehr vollzogen und der Bescheid vom 1. April 2026 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. Damit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für gerichtlichen Eilrechtsschutz seitens der Antragsteller. Da der Bescheid vom 17. Juli 2025 mangels fristgerecht erhobener Klage bestandskräftig geworden ist, besteht auch insoweit kein Bedürfnis gerichtlichen Eilrechtsschutzes. Auch hiermit setzen sich die Antragsteller – auch nicht laienhaft – auseinander. Der von den Antragstellern gestellte Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz ist somit – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – unzulässig und die Rechtsverfolgung aussichtslos i.S.d. § 78b Abs. 1 ZPO.
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2. Die Streitwertbeschwerde ist unbegründet, da der Streitwert vom Verwaltungsgericht zutreffend festgesetzt wurde.
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Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Abs. 1 GKG, wonach der Streitwert nach der sich aus dem Antrag eines Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Es entspricht dabei allgemeiner gerichtlicher Übung, bei der Ausübung des Ermessens auf die Empfehlungen des von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalogs zurückzugreifen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2023 – 15 C 23.151 – juris Rn. 8). Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 Satz 1, 1.7.1, 1.7.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 einen Streitwert in Höhe von 5.800,- Euro festgesetzt (vgl. hierzu und zu dessen Berechnung BA S. 11). Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal die vom Verwaltungsgericht angesetzten Beträge von den Antragstellern nicht angegriffen werden.
III.
20
Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung im vorliegenden Verfahren sind entbehrlich, weil keine Gerichtsgebühren anfallen und Auslagen bzw. Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4, 5 ZPO; § 68 Abs. 3 Satz 1, 2 GKG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).