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VGH München, Beschluss v. 24.09.2026 – 16a DS 26.1648
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Titel:

Vorläufige Dienstenthebung eines Steuerfahnders wegen des Verdachts der Strafvereitlung im Amt und Nötigung unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger

Normenketten:
BayDG Art. 11, Art. 39 Abs. 1 S. 1, S. 2, Art. 61 Abs. 2, Art. 65 Abs. 3
StGB § 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 2, § 258 Abs. 1
BeamtStG § 24 Abs. 1, § 33 Abs. 1 S. 3
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
Leitsatz:
Der Verdacht der Strafvereitelung im Amt betrifft den Kernbereich der einem Steuerfahnder übertragenen Aufgaben. Besteht der Verdacht, der Beamte habe seine Ermittlungsbefugnisse bewusst dazu eingesetzt, die strafrechtliche Verfolgung steuerlich relevanter Sachverhalte zu verhindern oder zu erschweren, so ist die Prognose gerechtfertigt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde.  (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Steuerfahnder, Leiter einer Ermittlungsgruppe zur Bekämpfung von Schwarzarbeit auf dem Bau- und Reinigungssektor, vorläufige Dienstenthebung, Strafvereitelung im Amt, Nötigung unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger, wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bzw. der Ermittlungen, Vorläufige Dienstenthebung, Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Nötigung, Vertrauensverlust, Leiter Ermittlungsgruppe, Schwarzarbeit, Bau, Missbrauch, Befugnisse, Amtsträger, Beeinträchtigung, Dienstbetrieb, Ermittlungen, Finanzverwaltung, Suspendierung, Amtsdelikt
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 29.07.2026 – M 19L DA 26.2173
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2026, im Rahmen derer der Senat gemäß Art. 65 Abs. 3 BayDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf eine Prüfung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Es bestehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (BVerwG, B.v. 28.11.2019 – 2 VR 3.19 – juris Rn. 19) auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel keine ernstlichen Zweifel im Sinne des Art. 61 Abs. 2 BayDG an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, soweit diese auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt wird.
3
1. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG kann die Disziplinarbehörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens u.a. vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG erkannt werden wird. Die vorläufige Dienstenthebung ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen (Art. 61 Abs. 2 BayDG). Solche Zweifel sind immer dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die Suspendierung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist dabei zu prüfen, ob die Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder dieses werde aufgrund einer die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 BeamtStG erfüllenden Verurteilung beendet werden. Diese Prognose ist anhand einer summarischen Prüfung im Eilverfahren vorzunehmen, wobei die Wahrscheinlichkeit der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme bzw. der genannten strafrechtlichen Verurteilung betrachtet werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 16a DS 16.2489 – juris Rn. 4; Großestreuer in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Mai 2026, Art. 61 BayDG Rn. 6). Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt hierbei die Feststellung, dass er dieses mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat; nicht erforderlich ist hingegen, dass es bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist. Da im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 61 BayDG für eigene Beweiserhebungen des Gerichts im Regelfall kein Raum ist, muss es anhand einer ihrer Natur nach lediglich summarisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 – juris Rn. 18).
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Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG kann die Diziplinarbehörde den Beamten oder die Beamtin außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes kann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Anwesenheit des Beamten und die von ihm hervorgerufenen disziplinarrechtlich erheblichen Umstände eine sachgerechte Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in seiner Dienststelle wahrscheinlich gefährdet würde. Das kann der Fall sein, wenn der Betriebsfrieden oder die Funktionsfähigkeit der Dienststelle aufgrund irreparabler Spannungen oder eines nicht mehr gegebenen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beamten und den Kollegen seiner Arbeitseinheit nachhaltig gestört würde oder wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (Urban in Urban/Wittkowski, BDG, 3. Aufl. 2025, § 38 Rn. 22).
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a) Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 29. Juli 2026 das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung mit der Begründung verneint, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde (im Einzelnen BA Rn. 67 ff.). Es bestehe der dringende Verdacht, dass der zuletzt als Steuerfahnder tätige, seit 31. Januar 2025 im Krankenstand befindliche Antragsteller (Regierungsrat, Besoldungsgruppe A 13) vorsätzlich und schuldhaft (innerdienstlich) Strafvereitelungen im Amt begangen habe (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 258 Abs. 1 StGB). Es spreche Überwiegendes dafür, dass er als Leiter der Ermittlungsgruppe (EG) „Formica“, deren Aufgabe die Bekämpfung von Schwarzarbeit auf dem Bau- und Reinigungssektor ist, im Januar 2021 absichtlich oder wissentlich vereitelt habe, dass einer der EG zugeleiteten Anzeige (Az. ZL 11/2021) gegen den Geschäftsführer der Fa. A., Herrn A., nachgegangen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Erledigung der Anzeige als „offensichtlich unplausibel“ in Rücksprache mit dem Antragsteller erfolgt sei (BA Rn. 70). Zudem bestehe der dringende Tatverdacht einer weiteren Strafvereitelung im Amt zugunsten des D. Der Antragsteller habe von der Rolle des D. als weiterhin faktischer Geschäftsführer gewusst und diese Information gegenüber der Staatsanwaltschaft Berlin bewusst und zielgerichtet zurückgehalten bzw. vertuscht (BA Rn. 71). Schließlich bestehe der dringende Verdacht der Nötigung unter Missbrauch seiner Befugnisse als Amtsträger (§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB). Der Antragsteller habe dem Geschäftsführer der Fa. F. GmbH, Herrn K., einem Konkurrenten des A. bzw. D., in seiner Eigenschaft als Steuerfahnder gedroht, Ermittlungen gegen ihn wegen Schwarzarbeit anzustoßen, wenn er seine geschäftlichen Aktivitäten „alleine“ fortsetze. Entsprechend seiner dienstlichen Pflichten hätte er wegen seiner Verdachtsmomente tatsächlich Ermittlungen gegen diesen einleiten müssen (BA Rn. 72). Inwieweit anhand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ebenfalls der Verdacht der Bestechlichkeit naheliege, könne dahingestellt bleiben.
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Darüber hinaus sei im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BayDG jedenfalls davon auszugehen, dass durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt werde und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehe. Aufgrund der nach Aktenlage ersichtlichen aussagekräftigen Indizien für Strafvereitelungen im Amt sowie Nötigung, die der Antragsteller jeweils nicht substantiiert in Frage gestellt habe, könne dem Dienstherrn derzeit nicht zugemutet werden, ihn weiterhin in der Finanzverwaltung (amtsangemessen) zu beschäftigen. Der enge Zusammenhang der im Raum stehenden Straftaten mit den bisherigen Aufgaben des Antragstellers als Leiter einer Ermittlungsgruppe, die gerade der Aufdeckung und Verfolgung organisierter Kriminalität im Steuerwesen nachzugehen habe, lasse das erforderliche Vertrauen der Vorgesetzten, Kollegen und ggf. Untergebenen des Antragstellers sowie der Öffentlichkeit in eine gesetzmäßige und uneigennützige Aufgabenerfüllung umfänglich entfallen.
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b) Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch:
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Zwar ist zweifelhaft, ob die in der staatsanwaltlichen Einleitungsverfügung vom 23. Januar 2026 enthaltenen Ausführungen, auf die sich die angefochtene Verfügung vom 4. März 2026 im Wesentlichen, größtenteils wörtlich stützt, eine ausreichende Grundlage für die Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung auf der Rechtsgrundlage des Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayDG darstellen. Denn für die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bedarf es lediglich „zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat gemäß § 152 Abs. 2 StPO (sog. strafprozessualer Anfangsverdacht), also der Möglichkeit, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat gegeben ist (Diemer, Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl. 2023, § 152 Rn. 7), und noch keines hinreichenden Tatverdachts, aus dem sich regelmäßig die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Straftatbegehung ergibt (dazu BayVGH, B.v. 20.12.2018 – 16a DS 18.928 – BA Rn. 5; BVerwG, B.v. 22.7.2002 – 2 WDB 1.02 – juris Rn. 7).
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Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die vorläufige Dienstenthebung „gleichzeitig“ (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung v. 4.3.2026) auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützt wird und insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung weder dargelegt noch ersichtlich sind.
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aa) Für die Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs bzw. der Ermittlungen im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist der Einwand, die in der Disziplinarakte (S. 81, 94, 105) erwähnten, wesentlichen Ermittlungsergebnisse und Beweismittel (u.a. Leitz-Ordner, Anzeige v. 5.8.2025, Ermittlungsbericht vom 30.3.2021, Schreiben v. 1.10.2021, Aktenvermerke von Herrn M., etc.) seien nicht Bestandteil der Gerichts- und Behördenakten, nicht entscheidungserheblich. Der Antragsteller legt auch nicht dar, aus welchem Grund die aus seiner Sicht fehlenden Unterlagen hinsichtlich der Suspendierungsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG erforderlich sein sollten.
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Im Übrigen erging die vorläufige Dienstenthebung vom 4. März 2026 auf der Grundlage der vorliegenden, aktuellen Aktenlage (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2026 – 16a DS 26.327 – juris Rn. 4); sie stützt sich auf die in der Disziplinarakte vorhandene staatsanwaltschaftliche Einleitungsverfügung vom 23. Januar 2026 (DA Bl. 7 bis 10). Zudem wurde eine Vielzahl weiterer Dokumente ins Disziplinarverfahren einbezogen (vgl. Aktenvermerk vom 12.6.2026 – DA S. 79). Da im gerichtlichen Verfahren nach Art. 61 BayDG – wie eingangs dargestellt – für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht darüber hinaus anhand einer ihrer Natur nach nur kursorischen möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Entscheidungsgrundlage entscheiden. Der Untersuchungsgrundsatz des Gerichts ist dahingehend eingeschränkt, dass regelmäßig nur die Pflicht besteht, auf die vorhandenen, ohne nähere eigene Beweisaufnahme gewonnenen Feststellungen zurückgreifen zu müssen. Das Gericht hat damit (nur) die Akten – gegebenenfalls unter Berücksichtigung im Aussetzungsverfahren beigebrachter präsenter Beweismittel – auszuwerten (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2012 – 16b DC 11.985 – juris Rn. 25; Urban in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Aufl. 2025 § 63 Rn. 15).
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bb) Auch der weitere Beschwerdevortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDG gestützten Maßnahme zu begründen.
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Zum Vorwurf der Strafvereitelung im Amt zugunsten des A. (Vorwurf 1) behauptet der Antragsteller, er sei in Bearbeitung der Anzeigen gegen die Firma A. nicht involviert gewesen, habe keine Anweisungen gegeben und den Erledigungsvermerk vom 4. Januar 2021 bis Dezember 2024 nicht gekannt. Er habe selbst Anzeige erstattet und in 2023 den Hauptsachgebietsleiter der Steuerfahndung München informiert. Hinsichtlich des Vorwurfs der Strafvereitelung im Amt zugunsten der Firma N. und des D. (Vorwurf 2) trägt der Antragsteller vor, dass der Ermittlungsbericht vom 30. März 2021 hinsichtlich der Firma N. von verschiedenen Personen „gemeinsam“ mit OAR M. (Steuerfahndung München) und H. (FKS Rosenheim) erstellt, vom Sachgebietsleiter M. gegengezeichnet worden sei und der Antragsteller daher nicht „alleinverantwortlich“ gehandelt habe. Schließlich bestreitet der Antragsteller, dass die dem Tatvorwurf der Nötigung (Vorwurf 3) einzig zugrunde liegende Chatnachricht vom 16. August 2021 von ihm stamme. Der ursprüngliche Verfasser der weitergeleiteten Nachricht, die in gebrochenem Deutsch formuliert sei und nicht seinem Stil entspreche, sei nicht ersichtlich.
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Damit setzt sich die Beschwerdebegründung bereits nicht im Ansatz mit den Ausführungen des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayBG auseinander.
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Die wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs begründet der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit, dass es sich bei den vorgeworfenen Taten um äußerst schwerwiegende vorsätzliche Amtsdelikte handele, die regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Integrität des Beamten in den Kernpflichten beträfen. Dem Antragsteller könnten die bisherigen Dienstaufgaben bis zur endgültigen Klärung nicht mehr anvertraut werden. Aufgrund seiner gehobenen Stellung als langjähriger Leiter der Ermittlungsgruppe „Formica“ bestehe zudem die Gefahr, dass er bei einem Verbleiben im Dienst Druck u.a. auf weitere Beschäftigte ausüben und diese in ihrer Bereitschaft zur Mitwirkung an der Aufklärung und Aufarbeitung der Vorwürfe beeinflussen könnte. Aufgrund dieser Gefahr der Einflussnahme auf Zeugen lägen auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BayDG vor. Die vorläufige Dienstenthebung stehe zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme zudem nicht außer Verhältnis, Art. 39 Abs. 1 Satz 2 a.E. BayDG. Aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe sei die Sache von erheblicher Bedeutung für den Dienstherrn. Der vom Antragsteller gesetzte Anschein habe potenziell zerstörerische Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität der Finanzverwaltung. Wenn der Leiter einer Ermittlungsgruppe, die gerade zu dem Zweck gegründet worden sei, Steuerhinterziehungen in sehr großem Umfang im Zusammenwirken als kriminelle Organisation aufzudecken, selbst „ins Milieu“ abrutsche und in seiner Funktion als Amtsträger schwerwiegende Straftaten begehe, erlangten diese Vorwürfe eine enorme Tragweite und wirkten besonders vertrauensschädigend.
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Damit werden in der Verfügung nähere Umstände dargelegt, worin im Falle der Weiterbeschäftigung des Antragstellers die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange liegt. Dem Antragsteller wird nicht lediglich ein allgemeines Fehlverhalten vorgeworfen. Der Verdacht der Strafvereitelung im Amt betrifft vielmehr den Kernbereich der ihm übertragenen Aufgaben als Steuerfahnder. Besteht der Verdacht, der Beamte habe seine Ermittlungsbefugnisse bewusst dazu eingesetzt, die strafrechtliche Verfolgung steuerlich relevanter Sachverhalte zu verhindern oder zu erschweren, so ist die Prognose gerechtfertigt, dass sein weiteres Verbleiben im Dienst zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebs führen würde. Dies folgt aus der Gefahr einer nachhaltigen Störung der innerdienstlichen Zusammenarbeit. Es ist damit zu rechnen, dass Kollegen und Vorgesetzte ihm sensible Informationen nicht mehr uneingeschränkt anvertrauen können. Gerade bei Steuerfahndungsverfahren, die arbeitsteilig geführt werden, kann ein solcher Vertrauensverlust die Effektivität der Ermittlungsarbeit unmittelbar beeinträchtigen. Wird einem Steuerfahnder vorgeworfen, Strafverfolgung bewusst vereitelt zu haben, besteht zudem die konkrete Gefahr, dass externe Verfahrensbeteiligte, insbesondere Staatsanwaltschaften, die Zuverlässigkeit seiner Berichte, Bewertungen und Ermittlungsergebnisse infrage stellen. Hinzu kommt, dass bei einer gehobenen oder leitenden Stellung eine effektive Kontrolle des Beamten nur eingeschränkt möglich sein kann.
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Der Einwand, die Vorwürfe seien nicht tragfähig, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, zumal eine abschließende Prüfung der Vorwürfe dem sachnäheren Strafverfahren vorbehalten ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2019 – 16b DS 18.2579 – juris Rn. 11). Soweit der Antragsteller die Taten überwiegend pauschal in Abrede stellt, fehlt es bereits an einem hinreichenden substantiierten Vortrag. Beweismittel, die als Indizien gegen die erhobenen Vorwürfe sprechen, hat der Antragsteller nicht benannt.
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Die Beschwerdebegründung setzt sich zudem nur unzureichend mit den Begründungselementen der staatsanwaltschaftlichen Einleitungsverfügung auseinander. Die Strafverfolgungsbehörde leitet die Kenntnis des Antragstellers von der unberechtigten Erledigungsverfügung (Vorwurf 1) von seiner gehobenen Stellung innerhalb der Ermittlungsgruppe „Formica“ ab. Das Handlungsmotiv für die Strafvereitelung sieht sie darin, dass A., nach eigener Aussage des Antragstellers, ein langjähriger Bekannter sei und als Tippgeber fungiert habe. Zudem habe der Antragsteller wahrheitswidrig behauptet, A. käme seinen steuerlichen Verpflichtungen nach und der Antragsteller bearbeite eingehende Anzeigen zur Firma des A. nicht selbst, was im Widerspruch zu der vom Antragsteller erledigten Anzeige (Az. ZL 3524/2013) am 30. Januar 2017 stehe.
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Der zum Vorwurf 2 erhobene Einwand wurde bereits in der der vorläufigen Dienstenthebung zugrundeliegenden staatsanwaltschaftlichen Einleitungsverfügung vom 23. Januar 2026 berücksichtigt und vermag den bestehenden Verdacht, der Antragsteller habe die unterbliebenen Ermittlungen gegen die Firma N. und D. zu verantworten, nicht zu entkräften. Nach Ansicht des ermittelnden Staatsanwalts sei aufgrund der Funktion des Antragstellers als langjähriger Leiter der EG Formica und des Berichtsaufbaus davon auszugehen, dass der Antragsteller die Ermittlungen in Sachen der Firma N. insgesamt geleitet und den Bericht verfasst habe. Außerdem sei der Antragsteller im Bericht als zu ladende Vernehmungsperson genannt worden. Dass noch andere Personen an dem Bericht mitgewirkt oder diesen „gegengezeichnet“ haben, ist insoweit nicht von Bedeutung. Der Verdacht, dass der Antragsteller alles ihm Mögliche getan habe, D. als Verantwortlichen der Firma N. aus dem Strafverfahren zu halten, stützt die Strafverfolgungsbehörde zudem auf das Schreiben des Antragstellers vom 1. Oktober 2021 an die Staatsanwaltschaft München I, in dem er die Trennung und Abgabe zweier Verfahren angeregt habe, so dass der ermittlungsführende Staatsanwalt keine Kenntnis davon gehabt habe, dass N. weiterhin aktiv in der Baubranche tätig gewesen sei. Ausweislich der Chatauswertung habe der Antragsteller dem A. am 7. Oktober 2021 von der „eingefädelten“ Abtrennung der Verfahren berichtet, der dies wiederum dem D. mitgeteilt habe. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
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Auch der zum Vorwurf 3 erhobene Einwand ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung zu begründen. Aus dem Aktenvermerk Chatauswertung A. – D. vom 13. November 2025 (DA S. 131 bis 136) geht hervor, dass A. in den Jahren 2020 bis 2022 in Kontakt mit dem Antragsteller stand und regelmäßig Nachrichten des Antragstellers (auch Sprachnachrichten) an D. weiterleitete (DA S. 131). Daher spricht – nach aktuellem Ermittlungsstand – eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die nicht wie behauptet in gebrochenem Deutsch formulierte Nachricht an den Konkurrenten K. („Guten Tag, Herr K. Wir haben uns schon einmal unterhalten, aber Sie nehmen unser Gespräch nicht ernst. Nach meiner Besichtigung Ihrer Einrichtungen, in denen Sie arbeiten, bin ich zu dem Schluss gekommen, dass es sich um illegale Arbeit handelt. Dies ist die letzte Warnung und Sie haben 2 Wochen Zeit, um alles auszusetzen. Wenn Sie beharrlich alleine weitermachen, werde ich über die Staatsanwaltschaft folgende Maßnahmen ergreifen. [Name des Antragstellers]“) vom Antragsteller stammt, er diese Nachricht an A. schickte und A. diese Nachricht am 16. August 2021 wiederum an D. weiterleitete (DA S. 134).
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2. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).
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3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BayDG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).