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VGH München, Beschluss v. 01.10.2026 – 4 CE 26.1780
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Titel:

einstweilige Anordnung, Vollziehungsfrist, Beschwerdeverfahren, Einstweilige Anordnung, Auswahlverfahren, Transparenzgebot, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 3
ZPO § 929 Abs. 2 S. 1
Schlagworte:
einstweilige Anordnung, Vollziehungsfrist, Beschwerdeverfahren, Einstweilige Anordnung, Auswahlverfahren, Transparenzgebot, Kostenentscheidung, Streitwertfestsetzung
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 14.08.2026 – RN 5 E 26.1646
 

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. August 2026 – RN 5 E 26.1646 – wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht sie mit Beschluss vom 14. August 2026 (RN 5 E 26.1646 – juris) im Wege der einstweiligen Anordnung „unter vorläufiger Aufhebung ihres Bescheids vom 23.3.2026 (Ablehnung des Zulassungsantrags der Antragstellerin mit ihrem Geschäft […] zum Dingolfinger Kirta 2026)“ verpflichtet hat, „den Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Dingolfinger Kirta 2026 mit ihrem Geschäft […] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu verbescheiden“.
2
Auf eine Verfügung des Senats vom 21. September 2026 teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 29. September 2026 mit, ein Antrag auf Vollstreckungsanordnung (vgl. § 172 VwGO) sei nicht gestellt worden. Die Antragsgegnerin hat für diesen Fall ihren Antrag im Beschwerdeverfahren auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses beschränkt.
II.
3
1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung von Nrn. I. und II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2026. Denn die Antragstellerin hat nicht innerhalb der Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO, § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Vollziehung der einstweiligen Anordnung begonnen. Dies ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2006 – 4 CE 06.637 – juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 11.5.2026 – 1 S 1563/25 – juris Rn. 15).
4
Für den Erlass einstweiliger Anordnung gilt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO u.a. § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechend. Danach ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unstatthaft, wenn seit Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller ein Monat verstrichen ist. Vollziehung i.S. des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO meint mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck die Vollstreckung aus der einstweiligen Anordnung. Der Vollstreckungsgläubiger muss innerhalb der Monatsfrist aktiv werden, indem er von dem Vollstreckungstitel (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) Gebrauch macht. Die von Amts wegen erfolgende Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses genügt insoweit nicht. Nach fruchtlosem Ablauf der Vollziehungsfrist ist die einstweilige Anordnung endgültig nicht mehr vollziehbar und damit gegenstandslos. Ist wie vorliegend ein Beschwerdeverfahren anhängig, hebt das Beschwerdegericht die einstweilige Anordnung auf (vgl. zum Ganzen VGH BW, B.v. 11.5.2026 – 1 S 1563/25 – juris Rn. 16).
5
Die Antragstellerin hat innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die ausgehend von der Zustellung des Beschlusses am 17. August 2026 mit Ablauf des 17. September 2026 endete, keine Maßnahme vorgenommen, die als Vollziehung oder Beginn der Vollziehung der einstweiligen Anordnung zu qualifizieren wäre. Sie konnte sich aufgrund der prozessualen Situation auch nicht sicher sein, dass die Antragsgegnerin dem Entscheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts Folge leisten würde. Nicht zuletzt hat die Antragsgegnerin jedenfalls durch die Einlegung der Beschwerde zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt ist, der einstweiligen Anordnung nachzukommen. Eine Vollstreckung wäre der Antragstellerin innerhalb der Vollziehungsfrist möglich gewesen. Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind vorbehaltlich der in § 149 VwGO ausdrücklich geregelten Ausnahmen grundsätzlich sofort vollziehbar sind; einer eingelegten Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
6
Da die Antragsgegnerin ihren Beschwerdeantrag für den – gegebenen – Fall, dass die Antragstellerin mit der Vollziehung nicht fristgemäß begonnen hat, auf die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses beschränkt und damit der prozessualen Situation entsprechend angepasst hat, ist ihre Beschwerde nicht im Übrigen zurückzuweisen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2006 – 4 CE 06.637 – juris Rn. 11).
7
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
8
Für eine Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands ist kein Raum. Die Antragstellerin hat, obwohl der Senat sie auch auf seinen Beschluss vom 3. Mai 2006 im Verfahren 4 CE 06.637 hingewiesen hat, den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt. Abgesehen davon würde eine Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Auffassung des Senats auch nicht zu einer für die Antragstellerin günstigeren Kostenverteilung führen. Wie er den Beteiligten bereits mitgeteilt hat, begegnet die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus dem Grund erheblichen Bedenken, dass sie eine Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin enthält. Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtsverstößen gegen das Transparenzgebot wäre wohl eine Verpflichtung, das gesamte Auswahlverfahren mit Wirkung für alle Beteiligten zu wiederholen, angezeigt gewesen (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 4 CE 18.1620 – NVwZ-RR 2019, 411 – juris Rn. 27). Vor allem aber hat das Verwaltungsgericht wohl hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung um Zulassung erfüllt worden ist, aus der Forderung hinreichender Transparenz (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2024 – 4 CE 24.1023 – juris Rn. 17) Anforderungen an das Auswahlverfahren gestellt, die deutlich zu weit gehen und Verfahren der in Rede stehenden Art in nicht hinzunehmender Weise verkomplizieren, wenn nicht gar praktisch unmöglich machen.
9
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 2 und 54.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Sie entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des Verwaltungsgerichts.
10
Der Beschluss ist unanfechtbar.