Inhalt

VGH München, Beschluss v. 24.09.2026 – 7 ZB 25.2252
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Kosten der Pflegeausbildung, Ausgleichsfonds, Umlagebetrag, (wirklichkeitsnahe) Schätzung, Schätzung von Umsätzen, Vergleichbare Einrichtungen, Differenzbetragsberechnung, Beweislastverteilung, Verfahrensfehler, Differenzbetrag

Normenketten:
PflBG § 33 Abs. 6
PflAFinV §§ 11, 12, 17
§ 2 Abs. 6 S. 5 und 6 der Vereinbarung der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen gem. § 33 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) sowie weiterer Regelungen zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets und zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen und der Umlagebeträge.
Schlagworte:
Kosten der Pflegeausbildung, Ausgleichsfonds, Umlagebetrag, (wirklichkeitsnahe) Schätzung, Schätzung von Umsätzen, Vergleichbare Einrichtungen, Differenzbetragsberechnung, Beweislastverteilung, Verfahrensfehler, Differenzbetrag
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 25.09.2025 – M 27 K 24.7239
 

Tenor

I. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2025 (M 27 K 24.7239) wird abgelehnt.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 47.703,48 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2025 (M 27 K 24.7239) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
2
A. Die Beklagte zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.
3
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 63 m.w.N.).
I.
4
Mit Urteil vom 25. September 2025 hat das Verwaltungsgericht die gegenüber der Klägerin, die neben einer ambulanten auch noch eine teilstationäre Pflegeeinrichtung betreibt, ergangenen Bescheide der Beklagten vom 31. Oktober 2023 (Az. 310283 und 210222) aufgehoben.
5
1. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 (Az. 310283) hatte die Beklagte in Bezug auf die ambulante Pflegeeinrichtung der Klägerin den monatlichen Umlagebetrag nach dem Pflegeberufegesetz für den Finanzierungszeitraum 2025 auf 2.229,24 Euro (Nr. 1), den ermittelten Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge des Finanzierungszeitraums 2023 auf monatlich 375,42 Euro (Nr. 2) und den monatlich zu zahlenden Umlagebetrag für den Finanzierungszeitraum 2025 unter Berücksichtigung des Differenzbetrags nach Nr. 2 auf 2.604,66 Euro festgesetzt (Nr. 3). Zur Begründung der Aufhebung dieses Bescheids hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Festsetzung des monatlichen Umlagebetrags für den Finanzierungszeitraum 2025 (Nr. 1 des Bescheids) sei rechtswidrig, da sie auf einer nicht wirklichkeitsnahen Schätzung des Umsatzes der klägerischen Einrichtung in Höhe von 430.000 Euro beruhe. Die Schätzung des Umsatzes der ambulanten Pflegeeinrichtung der Klägerin setze die Zugrundelegung von Daten solcher Betriebe voraus, die mit der klägerischen Einrichtung in Bezug auf Größe und zu erwartendem Umsatz grundsätzlich vergleichbar seien. Dem werde eine Schätzung des einrichtungsindividuellen Umsatzes in Höhe von 429.997.64 Euro auf der Grundlage des Umsatzdurchschnitts sämtlicher ambulanter Pflegeeinrichtungen in Bayern, von denen der weit überwiegende Teil ausschließlich ambulante Pflegeleistungen erbringen dürfte, nicht gerecht. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Hauptzweck der Klägerin unstreitig die teilstationäre Pflege sei. Eine Schätzung in Bezug auf den klägerischen Betrieb müsse dieser Besonderheit und der Eigenart der hybriden Einrichtung Rechnung tragen, insbesondere wenn die Klägerin angegeben habe, dass im ambulanten Bereich lediglich Pflegefachkräfte mit einem Stellenanteil von insgesamt 1,5 beschäftigt seien. Die Regelung in Nr. 2 des Bescheids sei rechtswidrig, da es für die Schätzung der errechneten Einnahmen aus den in Rechnung gestellten Ausbildungszuschlägen 2023 mit einem Sicherheitszuschlag in Höhe von 20% keine taugliche Rechtsgrundlage gebe.
6
2. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 (Az. 210222) hatte die Beklagte in Bezug auf die teilstationäre Pflegeeinrichtung der Klägerin den monatlichen Umlagebetrag nach dem Pflegeberufegesetz für den Finanzierungszeitraum 2025 auf 1.370,63 Euro (Nr. 1), den ermittelten Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge des Finanzierungszeitraums 2023 auf 0 Euro (Nr. 2) und den monatlich zu zahlenden Umlagebetrag für den Finanzierungszeitraum 2025 unter Berücksichtigung des Differenzbetrags nach Nr. 2 auf 1.370,63 Euro (Nr. 3) festgesetzt. Zur Begründung der Aufhebung dieses Bescheids hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Zugrundelegung von 18 vereinbarten Pflegeplätzen zur Berechnung der Belegungstage der klägerischen Einrichtung nicht zulässig sei, da die Klägerin eine Anzahl von 13 vereinbarten Pflegeplätzen gemeldet habe und sich diese Zahl auch aus einer vorgelegten Vergütungsvereinbarung ergebe. Dass von der Landespflegesatzkommission nach Angabe der Beklagten eine Anzahl von 18 Pflegeplätzen im System der Beklagten voreingestellt gewesen sei, sei unerheblich. Denn das Gesetz sehe eine Beteiligung der Landespflegesatzkommission im Umlageverfahren und insbesondere eine entsprechende Mitteilungspflicht der Landespflegesatzkommission nicht vor.
II.
7
Mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren zeigt die Beklagte keine Richtigkeitszweifel an dem angefochtenen Urteil auf, die in einem Berufungsverfahren zu klären wären.
8
1. Bezüglich der Aufhebung von Nr. 1 des die ambulante Pflegeeinrichtung betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 2024 (Az. 310283) trägt die Beklagte vor, hinsichtlich der dort verfügten Festsetzung des Umlagebetrags für das Finanzierungsjahr 2025 sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass sie für die Schätzung des Umsatzes jeweils nur Daten vergleichbarer Einrichtungen bzw. der insoweit von dort erzielten Umsätze als Schätzgrundlage hätte heranziehen dürfen. Die Beklagte habe den Schätzbetrag unter Zugrundelegung sämtlicher von ambulanten Pflegeeinrichtungen erzielter Umsätze ermittelt und hieraus einen Mittelwert gebildet. Dabei flössen in die Berechnung die Umsätze sowohl kleinerer als auch großer Einrichtungen ein, sodass insoweit ein entsprechender Ausgleich gegeben sei. Ein solches Vorgehen sei von § 2 Abs. 6 Satz 6 der „Vereinbarung der Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen gem. § 33 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG) sowie weiterer Regelungen zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets und zur Abrechnung der Ausgleichszuweisungen und der Umlagebeträge“ (im Folgenden: Vereinbarung) gedeckt. Die Forderung nach einem verfeinerten Vergleich mit Einrichtungen, die sowohl im ambulanten als auch im teilstationären Bereich hybrid tätig seien, ergebe sich gerade nicht aus dem Wortlaut der Vereinbarung. Dafür spreche auch, dass die Berechnung des Umlagebetrags für den ambulanten und stationären Bereich völlig unterschiedlich gehandhabt werde. Die Beklagte könne auch gar nicht ermitteln, über wie viele Angestellte eine Einrichtung verfüge.
9
Hiermit dringt die Beklagte nicht durch. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Schätzung des Umsatzes der streitgegenständlichen Pflegeeinrichtung nicht wirklichkeitsnah und deswegen rechtswidrig erfolgte.
10
a) Die Aufteilung des Finanzierungsbedarfs auf die einzelnen Pflegeeinrichtungen legt § 12 PflAFinV fest. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PflAFinV bemisst sich der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach § 12 Abs. 1 PflAFinV für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem SGB XI entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte zur Gesamtzahl der Punkte oder Zeitwerte im ambulanten Sektor im selben Zeitraum. Mit „abgerechneten Punkten oder Zeitwerten“ sind in Bayern die jeweiligen Umsätze gemeint (vgl. § 2 Abs. 8 der Vereinbarung). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 PflAFinV haben die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mitzuteilen, die am 15. Dezember des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. § 11 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV erweitert dies für ambulante Pflegeeinrichtungen dahingehend, dass diese zusätzlich mitzuteilen haben, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI entfällt. Weitergehend bestimmt § 11 Abs. 4 PflAFinV, dass die ambulanten Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle ebenfalls bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Anzahl der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem SGB XI entsprechend des im jeweiligen Land geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte mitteilen. Auf der Grundlage dieser Mitteilungen setzt die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PflAFinV bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest.
11
b) Zur Berechnung der Umlagebeträge derjenigen stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, die der zuständigen Stelle die Angaben nach § 11 Abs. 2 bis 4 PflAFinV nicht, nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig mitteilen, ist die Beklagte auf Grundlage des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen § 11 Abs. 5 Satz 2 PflAFinV berechtigt, die Angaben durch eine Schätzung zu ersetzen. Die Länder können weitere, darüber hinausgehende Anforderungen an die Schätzungsbefugnis festlegen (§ 11 Abs. 5 Satz 3 PflAFinV). § 2 Abs. 6 Satz 6 der Vereinbarung konkretisiert diese Schätzungsbefugnis dahingehend, dass die Beklagte für die Schätzung die Angaben aus ihr sonst verfügbaren Quellen und Datenbeständen und den ihr bereits von anderen Einrichtungen gemeldeten, vergleichbaren Daten ermittelt.
12
c) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Satz 2 PflAFinV für eine Schätzung überhaupt vorgelegen haben, nachdem die Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 4. und 18. Juli 2024 die geforderten Angaben – wenn auch aus Sicht der Beklagten unplausibel – gemacht hatte, kann vorliegend dahinstehen. Denn die von der Beklagten vorgenommene Schätzung des Umsatzes der ambulanten Pflegeeinrichtung der Klägerin wird bereits nicht den Maßgaben für die Schätzung in § 11 Abs. 5 Satz 2 PflAFin i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 5 und 6 der Vereinbarung gerecht. Hiervon ist das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen.
13
Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 6 der Vereinbarung muss die Beklagte für die Schätzung gemäß § 2 Abs. 6 Satz 5 der Vereinbarung die Angaben aus ihr sonst verfügbaren Quellen und Datenbeständen und den ihr bereits von anderen Einrichtungen gemeldeten, vergleichbaren Daten ermitteln. Aus der Formulierung „vergleichbare Daten“ folgt, dass gerade nicht beliebige Daten oder sämtliche, für den entsprechenden Finanzierungszeitraum gemeldete Daten aller ambulanten Pflegeeinrichtungen herangezogen werden dürfen, um im Hinblick auf den zu schätzenden Umsatz einen Durchschnittswert ansetzen zu können. Vielmehr müssen im Einzelfall Datenbestände gleichartiger Einrichtungen ausgewählt werden, also Daten von Einrichtungen, die beispielsweise aufgrund der Beschäftigtenzahl und dem zu erwartenden Umsatz der „zu schätzenden Einrichtung“ ähnlich sind.
14
Nur bei einem solchen Verständnis der Formulierung der Vereinbarung entspricht die Schätzung dem Gesetzmäßigkeitsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, insbesondere in Gestalt des Übermaßverbots, und dem Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Willkürverbot, die in ihrer Gesamtschau gebieten, dass eine Schätzung die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat und damit der Wirklichkeit am nächsten kommt. Schätzungsergebnisse müssen insgesamt schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Sie dürfen nicht den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen widersprechen. Unzulässig ist es, „Strafschätzungen“ vorzunehmen. Diese zur steuerrechtlichen Schätzungsbefugnis aus § 126 AO entwickelten allgemeinen Prinzipien (vgl. BFH, U.v. 18.12.1984 – VIII R 195/82 – BStBl. II 1986, 226; U.v. 4.6.1997 – X R 12/94 – BStBl. II 1997, 740; U.v. 20.12.2000 − I R 50/00 – BStBl. II 2001, 381; U.v. 16.12.2021 – IV R 1/18 – BFH/NV 2022, 305) sind auch auf die hier inmitten stehende Schätzung der Beklagten anzuwenden.
15
Da die Klägerin der Beklagten im Verfahren zumindest die Zahl der Pflegekräfte mitgeteilt und die Beklagte die Richtigkeit dieser Angaben nicht angezweifelt hat, wäre aufgrund von § 2 Abs. 6 Satz 6 der Vereinbarung in Bezug auf die ambulante Pflegeeinrichtung der Klägerin eine wirklichkeitsnahe Schätzung in der Form möglich und geboten gewesen, dass auf die gemeldeten Umsätze von Einrichtungen ähnlicher Größe zurückgegriffen wird, hier somit auf Einrichtungen, die wie die Klägerin dieselbe (1,5) oder zumindest eine ähnliche Zahl an Pflegefachkräften beschäftigen.
16
Die davon abweichende Vorgehensweise der Beklagten, sämtliche ihr gemeldeten Umsätze aller ambulanten Pflegeeinrichtungen zu berücksichtigen, zu mitteln und den so berechneten Wert der Schätzung des klägerischen Umsatzes zugrunde zu legen, hat dazu geführt, dass sich für die ambulante Pflegeeinrichtung der Klägerin ein Umsatz in Höhe von 429.997.64 Euro errechnet hat. Es liegt auf der Hand, dass dieses Schätzergebnis bezüglich der Klägerin, die im Bereich ihrer ambulanten Pflegeeinrichtung lediglich über Pflegefachkräfte mit einem Stellenanteil von insgesamt 1,5 bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft von 38 Stunden verfügt, völlig unrealistisch (wirklichkeitsfremd) und damit rechtswidrig ist.
17
2. Auch soweit sich die Beklagte gegen die verwaltungsgerichtliche Aufhebung von Nr. 2 des die ambulante Pflegeeinrichtung betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 2023 (Az. 310283) wendet, wonach der Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge des Finanzierungszeitraums 2023 auf monatlich 375,42 Euro festgesetzt worden ist, vermag sie keine Richtigkeitszweifel an dieser Entscheidung aufzuzeigen.
18
a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 PflAFinV hat die zuständige Stelle bei der Festsetzung des Umlagebetrags den Differenzbetrag nach § 17 Abs. 1 der jeweiligen Einrichtung zu berücksichtigen. Nach § 17 Abs. 1 PflAFinV legen die Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 1 PflBG bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres eine Abrechnung über die im Finanzierungszeitraum geleisteten monatlichen Umlagebeträge und die jeweils in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge vor und teilen den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag mit. Die zuständige Stelle gleicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 PflAFinV den Differenzbetrag innerhalb des nächsten Finanzierungszeitraums durch Anpassung des monatlichen Umlagebetrags der jeweiligen Einrichtung aus.
19
b) Die Ermittlung der errechneten Einnahmen aus den in Rechnung gestellten Ausbildungszuschlägen 2023 in Höhe von 27.030,81 Euro ergibt sich ausweislich der Begründung des Bescheids – mangels Meldung entsprechender Daten – aus dem festgesetzten Umlagebetrag für den Finanzierungszeitraum 2023 zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 20%. Die Beklagte behandelt die Klägerin also so, als hätte diese im Jahr 2023 Ausbildungszuschläge in Höhe von 120% des für das Finanzierungsjahr 2023 festgesetzten Umlagebetrags eingenommen.
20
c) Für dieses Vorgehen besteht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, keine Rechtsgrundlage. Der von der Beklagten in Bezug genommene § 11 Abs. 5 PflAFinV (i.V.m. § 2 Abs. 6 der Vereinbarung) enthält lediglich eine Befugnis zur (wirklichkeitsnahen) Schätzung bei fehlenden Angaben der Pflegeeinrichtung gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 PflAFinV. Die in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge gehören aber schon nicht zu den Angaben i.S.v. § 11 Abs. 2 bis 4 PflAFinV, die der Schätzungsbefugnis unterliegen. Ungeachtet dessen ist weder von der Beklagten substantiiert vorgetragen noch aus dem streitgegenständlichen Bescheid oder anderweitig ersichtlich, dass der Ansatz von in Rechnung gestellten Ausbildungszuschlägen in Höhe von 120% des für das Jahr 2023 festgesetzten Umlagebetrags tatsächlich das Ergebnis einer wirklichkeitsnahen Schätzung ist. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Beklagte mit dieser Vorgehensweise Druck auf die Pflegeunternehmen machen will, die entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht die notwendigen Daten melden. Diese sollen offensichtlich durch die angesetzten Ausbildungszuschläge angehalten werden, nachträglich die Zahlen zur Berechnung des Differenzbetrags zu melden. Nur so ist auch der fett gedruckte Hinweis auf Seite 4 des Bescheids zu verstehen, in dem die Klägerin erneut zur Nachmeldung der Daten zur Berechnung des Differenzbetrags aufgefordert wird (so zutreffend VG Ansbach, U.v. 2.4.2026 – AN 14 K 24.3058 – juris Rn. 45). Für eine solche Vorgehensweise hätte es aber – unabhängig von deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – jedenfalls einer Befugnis bedurft, die der Beklagten nicht eingeräumt wurde. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten nichts, dass es in anderen Bereichen der Gesundheitsverwaltung „ähnliche Zuschläge“ gebe.
21
3. Die rechtswidrige Festsetzung des Umlagebetrags und des Differenzbetrags in Nr. 1 und 2 des die ambulante Pflegeeinrichtung betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 2024 (Az. 310283) führt in der Folge auch zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des monatlich zu zahlenden Umlagebetrags für den Finanzierungszeitraum 2025 unter Berücksichtigung des Differenzbetrags, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht auch Nr. 3 des Bescheids aufgehoben hat.
22
4. Die Beklagte hat auch keine Richtigkeitszweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, soweit Nr. 1 des die teilstationäre Pflegeeinrichtung der Klägerin betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 2024 (Az. 210222) aufgehoben wurde.
23
Nach § 12 Abs. 2 PflAFinV bemisst sich der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem für den stationären Sektor ermittelten Betrag nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor. Hierfür teilen die stationären Pflegeeinrichtungen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit (§ 11 Abs. 3 PflAFinV). Auf der Grundlage dieser Mitteilungen setzt die zuständige Stelle nach § 12 Abs. 4 Satz 1 PflAFinV bis zum 31. Oktober des Festsetzungsjahres den monatlichen Umlagebetrag gegenüber den Pflegeeinrichtungen fest.
24
a) Soweit die Beklagte geltend macht, durch die Landespflegesatzkommission seien für die teilstationäre Einrichtung 18 Pflegeplätze voreingestellt gewesen, weshalb diese zugrunde zu legen gewesen seien, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz eine Beteiligung der Landespflegesatzkommission im Umlageverfahren und insbesondere eine entsprechende Mitteilungspflicht nicht vorsieht, sondern die notwendigen Mitteilungen nach § 11 Abs. 3 PflAFinV allein die jeweilige Pflegeeinrichtung vorzunehmen hat.
25
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Verwaltungsgericht zudem zu Recht festgestellt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der gemeldeten Daten zu den von der Klägerin mitgeteilten Pflegeplätzen nicht vorliegen. Es hat daher in nicht zu beanstandender Weise auf eine von der Klägerin vorgelegte Vergütungsvereinbarung vom 31. März 2009 abgestellt, die 13 Plätze für die Tagespflege der Klägerin ausweist. Soweit die Beklagte einwendet, die Vergütungsvereinbarung sei aufgrund der vorgesehenen Laufzeitbestimmung nicht mehr in Kraft, übersieht sie die Fortgeltungsvorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, wonach vereinbarte Pflegesätze solange fortgelten, bis ein neuer Pflegesatz vereinbart wird.
26
Der Einwand der Beklagten, die Richtigkeit der Zahl der Pflegeplätze könne nur durch die Vorlage des Versorgungsvertrags belegt werden, verfängt nicht. Denn gemäß § 11 Abs. 3 PflAFinV hat die Pflegeeinrichtung die Gesamtzahl der Pflegeplätze nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung anzugeben. Nur auf diese kommt es in diesem Zusammenhang an.
27
5. Soweit sich die Beklagte gegen die verwaltungsgerichtliche Aufhebung von Nr. 2 des die teilstationäre Pflegeeinrichtung der Klägerin betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 2024 (Az. 210222) wendet, wonach der ermittelte Differenzbetrag aus der Abrechnung der Umlagebeträge im Finanzierungszeitraum 2023 auf 0 Euro festgesetzt worden ist, kommt sie ihrer Darlegungspflicht nach § 124a Abs. 4 Satz 4VwGO nicht nach. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid insoweit – mangels schlüssiger Begründung – wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben. Zu diesen Feststellungen verhält sich das Zulassungsvorbringen jedoch nicht.
28
6. Bereits die rechtswidrige Festsetzung des Umlagebetrags in Nr. 1 des die teilstationäre Pflegeeinrichtung der Klägerin betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 2024 (Az. 210222) führt in der Folge auch zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des monatlich zu zahlenden Umlagebetrags für den Finanzierungszeitraum 2025, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht auch Nr. 3 des Bescheids aufgehoben hat.
29
B. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
30
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 4.8.2017 – 6 B 34.17 – juris Rn. 3). Die grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, wenn sich eine Rechtsfrage ohne Weiteres unter Anwendung anerkannter Auslegungsmethoden beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 62; BayVGH, B.v. 29.7.2021 – 8 ZB 21.812 – juris Rn. 25).
31
Die Beklagte hat bereits keine als grundsätzlich bedeutsam erachtete konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und erfüllt damit nicht das Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Soweit es der Beklagten um die Klärung der Frage geht, ob die Vorgehensweise zur Schätzung des Umlage- und Differenzbetrags bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die ihre Auskunftspflichten nicht erfüllen, zulässig war, lässt sich diese ohne Weiteres mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter A. nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten, ohne dass es einer Klärung im Rahmen eines Berufungsverfahrens bedürfte. Gleiches gilt für die Frage, ob auf die von der stationären Einrichtung gemeldeten Pflegeplatzzahlen bei der Festsetzung des Umlagebetrags abzustellen ist oder auf die Voreinstellungen der Landespflegesatzkommission dazu. Soweit es der Beklagten um die Klärung der Frage geht, ob die Festsetzung des Differenzbetrags betreffend die teilstationären Pflegeeinrichtung materiell rechtmäßig war, ist diese bereits nicht klärungsbedürftig. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit den Bescheid mangels hinreichender Begründung und damit wegen formeller Rechtswidrigkeit aufgehoben.
32
C. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) in Betracht.
33
Die Beklagte macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des die teilstationäre Pflegeeinrichtung der Klägerin betreffenden Bescheids vom 31. Oktober 2024 (Az. 210222) hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zahl der vereinbarten Pflegeplätze auf den aktuellen Versorgungsvertrag abstellen und hierüber Beweis erheben müssen. Ungeachtet dessen, dass sie insoweit den Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels bereits im Ansatz nicht nachkommt, dringt sie schon deshalb nicht durch, weil – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt worden ist – die Pflegeeinrichtung gemäß § 11 Abs. 3 PflAFinV die Gesamtzahl der Pflegeplätze nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung anzugeben hat und es daher auf die Angaben im Versorgungsvertrag nicht ankommt (s.o.).
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).
35
Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).