Titel:
Streitwertbeschwerde, Beschwerdefrist, Beginn, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Erledigungserklärung, Fristbeginn, Zustellung, Unzulässigkeit, Gebührenfreiheit
Normenketten:
VwGO § 161 Abs. 2
GKG § 63 Abs. 3 S. 2, § 68 Abs. 1 S. 3
Leitsatz:
Zum Beginn der Frist für die Einlegung einer Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG im Fall übereinstimmender Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO.
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, Beschwerdefrist, Beginn, übereinstimmende Erledigungserklärungen, Erledigungserklärung, Fristbeginn, Zustellung, Unzulässigkeit, Gebührenfreiheit
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 05.12.2025 – AN 18 K 25.2410
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1
Die Beschwerde des Klägers, über die der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG), ist unzulässig, weil er sie nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingelegt hat.
2
Nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 GKG ist eine Streitwertbeschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingeht. Sie ist dementsprechend, worauf auch die der angegriffenen Streitwertfestsetzung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hinweist, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat nach Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GKG).
3
Die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht am 13. Juli 2026 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist.
4
Das Hauptsacheverfahren hat sich durch übereinstimmende Erledigungserklärungen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO) und damit anderweitig i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erledigt. Die Sechs-Monats-Frist beginnt in diesem Fall bereits mit der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen, also mit dem Eingang der letzten Erklärung bei Gericht; mit diesem wird die Rechtshängigkeit unmittelbar beendet (vgl. BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 4 C 21.647 – juris Rn. 2 mit zahlreichen Nachweisen). Die hier maßgebliche Erledigungserklärung der Beklagten ging beim Verwaltungsgericht am 14. November 2025 ein. Am 13. Juli 2026 war die Sechs-Monats-Frist schon deutlich abgelaufen.
5
Dass die Sechs-Monats-Frist regelmäßig – so auch im vorliegenden Fall – schon vor dem Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung beginnt, kann angesichts der in § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 GKG getroffenen Sonderregelung nicht zu einem Rechtsmittelausschluss führen. Aufgrund dieser Regelung bleibt den Beteiligten in jedem Fall ab Kenntniserlangung ein Zeitraum von einem Monat für eine mögliche Beschwerde (BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 4 C 21.647 – juris Rn. 3).
6
Selbst wenn – entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung – für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Streitwertfestsetzung abzustellen wäre, wäre die Sechs-Monats-Frist abgelaufen. Der Beschluss vom 5. Dezember 2025 wurde dem Kläger ausweislich der hierüber gefertigten Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2025 zugestellt. Dieses Zustellungsdatum hat der Kläger in der Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2026 ausdrücklich bestätigt.
7
Der Senat musste mit seiner Entscheidung nicht weiter zuwarten. Die vom Kläger angekündigte weitere Begründung ging bis zur Beschlussfassung nicht ein. Zu diesem Zeitpunkt war selbst die im Schreiben des Senats vom 24. August 2026 im Anschluss an das Schreiben des Klägers vom 16. August 2026 gesetzte Frist abgelaufen. Inhaltlich musste der Kläger mit der vorliegenden Entscheidung jedenfalls deshalb rechnen, weil das Verwaltungsgericht in dem ihm bekannten Nichtabhilfebeschluss vom 16. Juli 2026 auf die Verfristung hingewiesen hat.
8
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
9
Die Entscheidung ist unanfechtbar.