Titel:
Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Prozessfähigkeit, Kostenlast, Rechtsmittelbelehrung, Unanfechtbarkeit
Schlagworte:
Vertretungszwang, Unzulässigkeit der Beschwerde, Fristversäumnis, Prozessfähigkeit, Kostenlast, Rechtsmittelbelehrung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 17.08.2026 – RO 10B DK 23.799
Tenor
I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 3 Abs. 1 BDG i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn sie wurde nicht durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten (§ 3 BDG, § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern durch die Beklagte persönlich mit Schreiben vom 26. August 2026 eingelegt.
2
Gemäß § 3 BDG, § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird (§ 3 BDG, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO).
3
Auf das Vertretungserfordernis und die einzuhaltende Frist nach § 67 Abs. 1 BDG (in der bis zum 31.3.2024 geltenden Fassung, vgl. § 85 Satz 1 BDG), § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurde die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrunghingewiesen, die dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2026 beigefügt wurde. Eine fristwahrende Wiederholung des Antrags durch einen Postulationsfähigen ist nunmehr nicht mehr möglich. Denn die Frist zur Einlegung der Beschwerde endete mit dem Ablauf des 3. September 2026 (§ 67 Abs. 1 BDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 3 BDG, § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
4
Der Beschwerde fehlt im Übrigen die materielle Beschwer, weil nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. April 2026 die Beklagte die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen hat und damit im Hinblick auf die Kostengrundentscheidung eine Kostenerstattung mangels Kostenerstattungsanspruchs nicht in Betracht kommt (Riese in Schoch/Schneider, VwGO Stand Juli 2025, § 162 Rn. 83 m.w.N.).
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 BDG, § 152 Abs. 1 VwGO).