Titel:
Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgung, Geschossflächenmehrung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Meldepflicht, Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel, Mitwirkungspflicht, Beitragspflicht, Divergenzrüge
Normenketten:
KAG Art. 5 Abs. 2a
Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. §§ 170 ff. AO
Schlagworte:
Ergänzungsbeitrag für die Wasserversorgung, Geschossflächenmehrung, Festsetzungsverjährung, Anlaufhemmung, Meldepflicht, Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel, Mitwirkungspflicht, Beitragspflicht, Divergenzrüge
Vorinstanz:
VG Augsburg, Urteil vom 17.12.2024 – 8 K 22.2473
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.938,06 Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angeführten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht in der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Weise dargelegt wurden.
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1. Es bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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Für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist erforderlich, dass der Rechtsmittelführer aufzeigt, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Der Rechtsmittelführer muss sich mit dem angefochtenen Urteil und dessen entscheidungstragenden Annahmen substanziell auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin geltend gemachten Gründe bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass bei Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände wie hier im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, die zusätzliche Beitragsschuld nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BGS-WAS mit dem Abschluss der Maßnahme entsteht. Die Beitragspflicht sei (frühestens) mit dem Eingang der Anzeige der Nutzungsaufnahme des Multifunktionsgebäudes am 8. Februar 2018 im Bauamt der Beklagten (vgl. Bl. 2 der Behördenakte) entstanden. Vom Entstehen der Beitragspflicht im Februar 2018 ausgehend, habe die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet, sodass die Beitragsfestsetzung mit streitgegenständlichen Bescheid vom 29. November 2022 noch rechtzeitig erfolgt sei. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin hinsichtlich des Entstehens der Beitragspflicht auf den von ihr behaupteten Zeitpunkt des Abschlusses der Baumaßnahmen im September 2017 abstelle, sei jedenfalls der Anlauf der Festsetzungsverjährungsfrist nach (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) gehemmt worden. Denn die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG bzw. § 16 BGS-WAS erst mit der Abgabe der Anzeige der Nutzungsaufnahme am 8. Februar 2018 nachgekommen. Eine (aktive) Mitteilung der Klägerin über die Geschossflächenmehrung an die Beklagte bereits im Jahr 2017 wurde weder behauptet noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich.
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Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts wird durch das Vorbringen der Klägerin in der Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt. Dies gilt zuvörderst für die Frage der Anlaufhemmung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. cc) Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO.
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Stellt die Beitragssatzung für das Entstehen der Beitragspflicht auf den Abschluss der Maßnahme ab, setzt dies voraus, dass die nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO erforderliche Anzeige abgegeben wird und die Maßnahme tatsächlich abgeschlossen ist. Wird eine solche Anzeige nicht abgegeben, die Maßnahme aber baulich fertiggestellt und die Nutzung tatsächlich aufgenommen, so entsteht die sachliche Beitragspflicht auch unabhängig von einer Anzeige nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 BayBO (BayVGH, U.. v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – BayVBl 2024, 233; B. v. 15.1.2024 – 20 ZB 23.2093 – juris Rn. 8)
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Die Festsetzungsverjährung für die entstandene Beitragsforderung begann nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) Spiegelstrich 1 KAG mit ihrer Berechenbarkeit durch die Beklagte. Berechenbar ist die Forderung im Fall eines Ergänzungsbeitrags (Art. 5 Abs. 2a KAG) in der Regel erst, wenn der Beitragspflichtige dem Beitragsgläubiger die für die Höhe des Beitrags maßgeblichen Veränderungen meldet, so dass der Beitragsgläubiger ohne weiteres den Beitrag festsetzen kann (Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG). Die Abgabenbehörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, insbesondere Abmessungen der Gebäudekubatur zur Ermittlung der beitragspflichtigen Geschossflächen vorzunehmen (BayVGH, U.v. 30.11.2022 – 20 B 22.2100 – BeckRS 2023, 37962 Leitsatz 2 und Rn. 22). Nach § 5 Abs. 1 BGS-WAS der Beklagten wird der Beitrag nach der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude, also nach der tatsächlich verwirklichten Geschossfläche, berechnet. Dies bedeutet, dass die Mitteilung zumindest die Erklärung enthalten muss, ob das Vorhaben entsprechend der genehmigten Pläne oder ggf. konkret planabweichend tatsächlich verwirklicht wurde. Eine entsprechende Mitteilung nach Art. 5 Abs. 2a KAG und § 16 BGS-WAS hat die Klägerin entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aber nicht abgegeben. Die „Fertigmeldung“ hinsichtlich der Herstellung des Hausanschlusses ist jedenfalls keine Meldung nach Art. 5 Abs. 2a Satz 2 KAG i.V.m. § 16 BGS-WAS. Wenn überhaupt war die Beklagte aufgrund der Anzeige der Nutzungsaufnahme am 8. Februar 2018 in der Lage den Ergänzungsbeitrag auf der Grundlage der tatsächlichen Geschossflächenmehrung zu berechnen. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Beklagte schon im Jahr 2017 auch anderweitig Kenntnis von der Verwirklichung des Beitragstatbestandes hatte, kann dem auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens deswegen nicht gefolgt werden.
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2. Die behauptete Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin rügt, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des BayVGH vom 31. Juli 1997, Az. 23 B 94.2687 und von dem Beschluss des BayVGH vom 30. August 1996, Az. 23 CS 95.2267 ab. Beide Entscheidungen hätten die Möglichkeit einer vorzeitigen Kenntnis der Beklagten durch die Erhebung von Benutzungsgebühren bei Neubauten anerkannt, mit der Folge, dass die Festsetzungsfrist im Jahr der Gebührenerhebung zu laufen beginne und keine Anlaufhemmung eintrete, wenn eine Meldung nach § 16 BGS-WAS unterlassen werde. Dabei verkennt sie, dass der Senat an der Auffassung, dass es ausreicht, dass der Beitragsgläubiger ohne besondere Schwierigkeiten den Sachverhalt selbst feststellen kann (BayVGH, B.v. 17.8.2001 – 23 ZB 01.1553 – juris Rn. 4) für den Fall der Ergänzungsbeiträge nach Art. 5 Abs. 2a KAG nicht mehr festhält (BayVGH, U.. v. 30.11.2023 – 20 B 22.2100 – BayVBl 2024, 233 Leitsatz 2 Satz 2).
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3. Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).