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VGH München, Beschluss v. 16.09.2026 – 16a DS 26.1679
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Titel:

Beschwerdeverfahren, Einbehaltung von Bezügen, Ermessensfehler, wirtschaftliche Verhältnisse, Substantiierungspflicht, Einkünfteermittlung, Unanfechtbarkeit

Schlagworte:
Beschwerdeverfahren, Einbehaltung von Bezügen, Ermessensfehler, wirtschaftliche Verhältnisse, Substantiierungspflicht, Einkünfteermittlung, Unanfechtbarkeit
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 30.07.2026 – M 13L DA 26.2953
 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (Art. 65 Abs. 3 BayDG i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß Art. 61 Abs. 1 BayDG auf Aussetzung der Einbehaltung von 50% der Bezüge des Antragstellers sowie der jährlichen Sonderzahlung zu Recht abgelehnt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel i.S.d. Art. 61 Abs. 2 BayDG an der Rechtmäßigkeit der Verfügung der Disziplinarbehörde vom 17. März 2026, mit der gegenüber dem Antragsteller gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 BayDG die Einbehaltung von 50% seiner Bezüge und der jährlichen Sonderzahlung angeordnet wurde.
3
Die Beschwerdebegründung meint, dass „aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einem (sic) Einbehalt von 50% seiner Dienstbezüge ermessensfehlerhaft“ sei und dadurch „dem Antragsteller ein nicht mehr alimentationsgemäßes und amtsangemessenes Nettoeinkommen“ verbleibe. Dieser bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobene Einwand ist ohne Substanz, weil er oberflächlich und pauschal bleibt. Er widerlegt weder die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sich das Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO angeschlossen hat, noch setzt sich das Beschwerdevorbringen mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat zu Recht darauf verwiesen, dass – solange der Antragsteller keine aktualisierten und nachvollziehbaren Angaben zu seinen Einkünften macht – es aufgrund der der Disziplinarbehörde vorliegenden Erkenntnisse nicht ermessensfehlerhaft ist, von entsprechend hohen Einkünften des Antragstellers – wie im Bescheid und in der Erwiderung der Disziplinarbehörde vom 19. Mai 2026 erläutert – auszugehen. Aus der „Inhaberschaft“ einer Firma müssten sich zwar nicht zwingend laufende monatliche Einkünfte ergeben, andererseits überschreite eine solche Annahme auch nicht die Grenzen des der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Ermessens, jedenfalls nicht, solange der Antragsteller hierzu nicht näher vortrage. Dies gelte im vorliegenden Fall insbesondere schon deshalb nicht, da der Antragsteller zumindest bei der betreffenden Autowerkstatt nicht nur als Inhaber, sondern auch als Ansprechpartner für Glasschäden im Internet aufgeführt werde, was ein hinreichendes Indiz für eine dortige Tätigkeit darstelle. Hieraus auf eine „einkünftewirksame Betätigung“ des Antragstellers zu schließen sei somit nicht ermessensfehlerhaft. Wenn in der Klageerwiderung zur Disziplinarklage vom 2. Juni 2026 ohne nähere Differenzierung und Substantiierung auf eine (bloße) Mitarbeit des Antragstellers im Betrieb seiner Ehefrau abgestellt werde, stimme dies jedenfalls mit den Angaben im Internet zur Inhaberschaft schon nicht überein und widerspreche den Angaben über die Einkünfte der Ehefrau, die im Dezember 2023 auf monatlich ca. 500,- Euro begrenzt für eine Selbständigkeit im Auto Salon sowie 420,- Euro aus einer Nebentätigkeit in einer Gaststätte begrenzt gewesen seien. Eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung findet nicht ansatzweise statt.
4
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
5
Gerichtsgebühren werden gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG nicht erhoben.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 3 BayDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).