Titel:
Naturschutzvereinigung, Baumfällung, Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung, Eilverfahren, Vorhabenbegriff, effektiver Rechtsschutz
Schlagworte:
Naturschutzvereinigung, Baumfällung, Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung, Eilverfahren, Vorhabenbegriff, effektiver Rechtsschutz
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 17.02.2026 – M 19 SN 26.748
Tenor
I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2026 – M 19 SN 26.748 – wird in Nummer I. und II. aufgehoben.
II. Es wird festgestellt, dass die Anfechtungsklage (M 19 K 26.714) des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 – Az. 173-9.42-2025-16438-UNB – erteilte Fällungsgenehmigung für drei Eschen aufschiebende Wirkung hat.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller, eine nach § 3 UmwRG anerkannte, in Bayern landesweit tätige Naturschutzvereinigung, die nach § 2 ihrer Vereinssatzung den Umwelt-, Natur- und Artenschutz insbesondere durch Förderung der Lebensräume von Wildtieren bezweckt, begehrt mit dem vorliegenden Eilantrag im Kern die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen eine Fällungsgenehmigung für drei Eschen, die die Antragsgegnerin dem Beigeladenen, einem privaten Dritten, für diese auf seinem mit einem vermieteten Wohnhaus bebauten Grundstück befindlichen Bäume erteilt hat.
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Mit Bescheid vom 26. November 2025 – Az. 173-9.42-2025-16438-UNB – erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen entsprechend seinem Antrag vom 30. September 2025 die Genehmigung, auf seinem Grundstück K.straße 24 drei Eschen mit einem Stammumfang von 205 bis 284 cm zu fällen (Nr. 1), setzte hierzu bestimmte Auflagen fest (Nr. 2) und bestimmte (Nr. 3), dass die erteilte Genehmigung erlischt, wenn die Durchführung der Maßnahmen nicht innerhalb von zwei Jahren nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheids erfolgt ist. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die beantragten Maßnahmen an Bäumen mit über 80 cm Stammumfang in einem Meter Höhe bedürften gemäß §§ 1 und 5 BaumSchutzV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Ziff. 7 LandschaftsschutzV einer Genehmigung oder Befreiung der Antragsgegnerin (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 BayNatSchG).
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Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller am 30. Januar 2026 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage (M 19 K 26.714) erheben, über die noch nicht entschieden ist. Nachdem der Beigeladene einen Fällungstermin für den 3. Februar 2026 angekündigt und die Antragsgegnerin die Bestätigung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht vorgenommen hat, ließ der Antragsteller beim Verwaltungsgericht München am 2. Februar 2026 beantragen, festzustellen, dass seine Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, bzw. dies im Wege eines Schiebe- oder Hängebeschlusses vorläufig anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragte insbesondere mangels Antragsbefugnis die Abweisung dieser Anträge. Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
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Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Hängebeschlusses durch Beschluss vom 2. Februar 2026 statt, lehnte jedoch durch Beschluss vom 17. Februar 2026 den Eilantrag des Antragstellers nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieser Eilantrag sei mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig (BA Rn. 19 ff.). Die Fällungsgenehmigung stelle keine rechtsbehelfsfähige Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG dar, weil sie mangels der in § 14 Abs. 1 BNatSchG geforderten Erheblichkeit nicht als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten sei und deshalb kein „Vorhaben“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zum Gegenstand habe. Die Erheblichkeit eines Eingriffs durch die Fällungsgenehmigung prüfte das Verwaltungsgericht eingehend (BA Rn. 29 bis 43).
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Gegen diesen verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 17. Februar 2026 ließ der Antragsteller am 18. Februar 2026 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben.
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2026 aufzuheben und festzustellen, dass die von ihm gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung zur Fällung von drei Eschen auf dem Anwesen K.straße 24 erhobene Anfechtungsklage (M 19 K 26.714) aufschiebende Wirkung hat.
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Zur Beschwerdebegründung lässt er durch Schriftsatz vom 18. Februar 2026 im Wesentlichen vortragen, es halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, dass das Verwaltungsgericht die Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 2 Abs. 1 UmwRG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG mit der Erwägung verneine, dass bereits kein Vorhaben i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen worden sei, weil kein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG vorliege. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Begriff des Vorhabens i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch mit Blick auf die Verpflichtung, das nationale Recht im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 2 und 3 AK zu interpretieren, weit auszulegen sei und dass es sich bei § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG um eine Norm mit Auffangcharakter handele; es könnten auch Kleinvorhaben nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz überprüft werden. Er verweist dabei auf Randnummer 25 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019 – 7 C 28.18 – (BVerwGE 167, 250), in der insbesondere ausgeführt wird, Art. 9 Abs. 2 AK i.V.m. Art. 6 AK beziehe sich allein auf bestimmte aufgelistete Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben, wohingegen Art. 9 Abs. 3 AK sonstige umweltrelevante Projekte erfasse, denen eine solche Wirkung nicht zukomme; diese Auffangfunktion spiegle sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider. Darüber hinaus wird in der vorläufigen Beschwerdebegründung (dort ab S. 5) umfangreich dazu vorgetragen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch unter Heranziehung des § 14 Abs. 1 BNatSchG ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde sei unzulässig. Der Antragsteller genüge dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, weil sich die Beschwerdebegründung in einer reinen Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag im Eilverfahren erschöpfe. Die Beschwerde sei auch unbegründet, weil die Verneinung der Antragsbefugnis des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht zutreffend sei, was sich auch aus einer weiteren als Anlage vorgelegten fachlichen Stellungnahme vom 12. Februar 2026 ergebe. Mangels Vergleichbarkeit könnten weder der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2025 – 2 CS 25.1851 – (juris) noch der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024 – 2 Bs 19/24 – (UPR 2024, 351) auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Ersterer betreffe die Erteilung einer Baugenehmigung, wohingegen es sich hier um Baumfällungen handele, die nicht mit einem Bauvorhaben in Verbindung stünden. Letzterem liege die Genehmigung der Fällung einer prägenden Baumgruppe von 59 Bäumen und eines Rückschnitts von 46 Bäumen zugrunde, wohingegen es vorliegend lediglich um die Fällung von drei vorgeschädigten Bäumen gehe. Aufgrund der beschriebenen Aspekte sei auch von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Anfechtungsklage des Antragstellers auszugehen. Eine zeitnahe Umsetzung der Fällungen sei zur Vermeidung von Konflikten mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen dringend notwendig. Selbst bei Vorliegen einer verkehrssicherungsrechtlichen Notwendigkeit für eine nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG mögliche Ausnahme vom in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG geregelten Verbot, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume zu beseitigen, bleibe die Verpflichtung, artenschutzrechtliche Zugriffsverbote eigenständig zu prüfen. Die Notwendigkeit der Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung durch die Regierung von Oberbayern könne eine Fällung um mehrere Monate verzögern. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2024 – 3 CN 2.23 – (BVerwGE 183, 363) sei es für die Bejahung der Antragsbefugnis allein nicht ausreichend, dass für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften Anwendung finden. Vielmehr müsse auch der Vorhabenbegriff erfüllt sein, der sich insbesondere an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 UVPG orientiere.
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Dem vom Antragsteller ebenfalls am 18. Februar 2026 beim Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Erlass eines Schiebebeschlusses gab der Senat durch Beschluss vom 18. Februar 2026 statt, indem er dem Beigeladenen bis einschließlich 25. Februar 2026 untersagte, von der ihm durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 erteilten Fällungsgenehmigung für drei Eschen Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 teilte der Senat den Beteiligten die Gründe mit, aus denen er nach näherer Prüfung dazu neigt, der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben, gab ihnen hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 25. Februar 2026 um 10:00 Uhr und kündigte an, dass danach jederzeit mit einer Entscheidung gerechnet werden müsse. Nach einem Antrag des Beigeladenen wurde die Frist für die Gelegenheit zur Stellungnahme für alle Beteiligten bis 25. Februar 2026 16:00 Uhr verlängert.
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Alle Beteiligten nahmen hierzu Stellung jeweils durch Schriftsatz vom 25. Februar 2026.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeakte, die parallelen Klage- und Eilverfahrensakten des Verwaltungsgerichts sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
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Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg, weil sie zulässig und begründet ist. Deshalb ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Februar 2026 in Nummer I. und II. aufzuheben und festzustellen, dass die Anfechtungsklage (M 19 K 26.714) des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2025 – Az. 173-9.42-2025-16438-UNB – erteilte Fällungsgenehmigung für drei Eschen aufschiebende Wirkung hat.
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1. Die fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller durch den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss beschwert und er hat auch dem Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
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Eine im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung verlangt, dass der Beschwerdeführer aufzeigt, wo und weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus seiner Sicht überprüfungsbedürftig ist. Hierfür muss er die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält; dafür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts – außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht früheren Vortrag offengelassen oder nicht berücksichtigt hat – ebenso wenig aus wie bloß pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 – 14 CS 24.898 – NuR 2024, 710 Rn. 9 m.w.N.; B.v. 10.2.2022 – 14 CS 21.2264 – juris Rn. 23 m.w.N.).
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Diesen Erfordernissen ist der Antragsteller mit seinen Ausführungen (Antragsbegründung vom 18.2.2026 S. 4) zu einer rechtsfehlerhaften Verneinung der Antragsbefugnis durch das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 19.12.2019 – 7 C 28.18 – BVerwGE 167, 250 Rn. 25) gerecht geworden. Denn mit der Bezugnahme auf Randnummer 25 dieser Entscheidung, in der insbesondere ausgeführt wird, Art. 9 Abs. 2 AK i.V.m. Art. 6 AK beziehe sich allein auf bestimmte aufgelistete Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben, wohingegen Art. 9 Abs. 3 AK sonstige umweltrelevante Projekte erfasse, denen eine solche Wirkung nicht zukomme; diese Auffangfunktion spiegle sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG wider – hat er dargelegt, dass die verwaltungsgerichtlichen Begründungserwägungen (BA Rn. 19 ff.) zur Verneinung der Antragsbefugnis mangels der in § 14 Abs. 1 BNatSchG geforderten Erheblichkeit eines Eingriffs in Natur und Landschaft durch die erteilte Fällungsgenehmigung möglicherweise unrichtig und daher überprüfungsbedürftig sind.
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2. Die Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
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2.1. Eine Beschwerde kann gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur Erfolg haben, wenn die innerhalb der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragenen, den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen des Antragstellers berechtigt sind (siehe 2.2.). Ob der Beschwerde aus anderen, nicht dargelegten Gründen stattzugeben wäre, hat das Beschwerdegericht dagegen in aller Regel – abgesehen von möglichen Ausnahmen bei „offensichtlicher anderweitiger“ Rechtswidrigkeit der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (siehe hierzu 2.3.) – nicht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 – 14 CS 24.898 – NuR 2024, 710 Rn. 10 im Anschluss u.a. an BVerfG, B.v. 14.8.2003 – 1 BvQ 30/03 – BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.).
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Sind die Beschwerdegründe – wie hier (siehe 2.2.) – berechtigt, hat die Beschwerde nicht schon aus diesem Grund Erfolg, sondern (entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO) erst dann, wenn sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, wobei die Prüfung insoweit nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf vom Beschwerdeführer thematisierte Aspekte beschränkt ist (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2025 – 14 CS 25.1065 – BayVBl 2025, 627 Rn. 81 m.w.N.; siehe dazu 2.3.).
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2.2. Das besagte dem Darlegungsgebot genügende (siehe 1.) Vorbringen des Antragtellers gegen die verwaltungsgerichtliche Verneinung eines „Vorhabens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist insofern berechtigt, als durch die erteilte Fällungsgenehmigung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (vgl. BA Rn. 25) in der Tat ein „Vorhaben“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen wird.
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Dafür, dass durch die erteilte Fällungsgenehmigung ein „Vorhaben“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugelassen wird, spricht bereits, dass diese Norm die Auffangfunktion von Art. 9 Abs. 3 AK widerspiegelt, der sonstige umweltrelevante Projekte erfasst, denen gerade nicht diejenige erhebliche Umweltauswirkung zukommt, die die Tätigkeiten haben, auf die sich Art. 9 Abs. 2 AK i.V.m. Art. 6 AK beziehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.12.2019 – 7 C 28.18 – BVerwGE 167, 250 Rn. 25). Überdies ist zu sehen, dass sich der Vorhabenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zwar an der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 4 UVPG orientiert, aber darüber hinaus geht. Es genügt, dass für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – BVerwGE 183, 363 Rn. 23 m.w.N. insbesondere unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/9526 S. 36; BayVGH, B.v. 16.12.2025 – 19 B 24.1898 – juris Rn. 19). Deshalb kommt es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Antragsgegnerin für den Begriff des „Vorhabens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht auf die in § 14 Abs. 1 BNatSchG genannte Erheblichkeitsschwelle für einen Eingriff im Sinn dieser Bestimmung an. Von selbst versteht es sich, dass es ein eingreifendes und kein die Umwelt schützendes Vorhaben sein muss, was bei einer auf Basis einer kommunalen Baumschutzverordnung erlassenen Fällungsgenehmigung der Fall ist. So argumentiert letztlich auch der zweite Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 13.11.2025 – 2 CS 25.1851 – juris Rn. 15). Zwar meint die Antragsgegnerin, dass diese Entscheidung wegen ihres baurechtlichen Bezugs nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Dabei übersieht sie jedoch, dass in diesem vom zweiten Senat entschiedenen Fall in der Baugenehmigung inzident auch die Genehmigung zur Baumfällung auf Basis einer kommunalen Baumschutzverordnung erteilt wurde und der zweite Senat hinsichtlich des Vorhabenbegriffs an diese anknüpft (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2025 a.a.O.).
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Da das Vorbringen des Antragstellers zur Zulassung eines „Vorhabens“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG durch die erteilte Fällungsgenehmigung berechtigt ist, wäre zwar an sich (siehe oben 2.1.) entsprechend § 144 Abs. 4 VwGO zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Demnach müsste der Senat insbesondere die Antragsbefugnis des Antragstellers im Übrigen umfassend durchprüfen. Davon sieht der Senat jedoch ab, weil es darauf für seine Entscheidung nicht ankommt (siehe 2.3.).
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2.3. Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, dass der Beschwerde schon deshalb stattzugeben ist, weil der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss „offensichtlich anderweitig“ rechtswidrig ist, was auch ohne besondere Darlegung des Antragstellers vom Senat zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2024 – 14 CS 24.898 – NuR 2024, 710 Rn. 10 im Anschluss u.a. an BVerfG, B.v. 14.8.2003 – 1 BvQ 30/03 – BVerfGK 1, 320 unter 1. m.w.N.; B.v. 16.6.2020 – 14 CE 20.1131 – juris Rn. 19 unter Verweis u.a. auf BVerwG, B.v. 27.3.2006 – 10 B 13.06 – juris Rn. 2; HessVGH, B.v. 18.1.2006 – 5 TG 1493/05 – juris Rn. 8 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 146 Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat nämlich mit der eingehenden Prüfung der Antragsbefugnis (bzw. der Zulässigkeit der Klage) ersichtlich einen falschen Prüfungsmaßstab angewendet.
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Besteht – wie hier Streit – darüber, ob eine hinsichtlich ihrer Zulässigkeit umstrittene Klage aufschiebende Wirkung hat, hat der Kläger ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse daran, dass diese Frage geklärt wird. Steht – wie hier – eine sogenannte faktische Vollziehung durch einen privaten Dritten im Raum, kommt hierfür ein Eilantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in analoger Anwendung der § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in Betracht (vgl. nur HessVGH, B.v. 3.12.2002 – 8 TG 2177/02 – NVwZ-RR 2003, 345/346). Die Sachprüfung eines solchen Eilantrags darf wegen des Anspruchs des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht unverhältnismäßig beschränkt werden (vgl. nur BVerfG, B.v. 22.3.2007 – 2 BvR 1983/05 – BVerfGK 10, 509 Rn. 20 m.w.N.). Dies ist hier jedoch geschehen, weil das Verwaltungsgericht insofern wertungswidersprüchlich gehandelt hat, als es für die Zulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen Eilantrags mehr verlangt hat, als auf der Begründetheitsebene dieses Eilantrags hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit zu prüfen war. Denn das Verwaltungsgericht hat übersehen, dass (nur) ein „offensichtlich“ unzulässiger Rechtsbehelf den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 VwGO nicht auslöst (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 9.7.2024 – 7 B 2.24 – juris Rn. 5 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur). Bei einem Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer hinsichtlich ihrer Zulässigkeit umstrittenen Anfechtungsklage ist daher in der Sache nur zu prüfen, ob die Anfechtungsklage „offensichtlich“ unzulässig ist. Mit diesem vergröberten Prüfungsmaßstab für die Begründetheit des vorliegenden Eilantrags verträgt sich die eingehende, voraussetzungsvolle Prüfung der Antragsbefugnis, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat (BA ab Rn. 22), angesichts Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht. Denn damit ist eine Prüfungstiefe verbunden, die über die für die Begründetheit des Eilantrags allein maßgebliche Frage nach der „offensichtlichen“ Unzulässigkeit der erhobenen Klage ersichtlich hinausgeht.
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Besteht also wie hier im Hinblick auf die Zulässigkeit einer erhobenen Anfechtungsklage Streit darüber, ob sie aufschiebende Wirkung i.S.d. § 80 Abs. 1 VwGO hat, darf die Zulässigkeit eines vom Kläger in der Situation der Gefahr einer sogenannten faktischen Vollziehung durch einen privaten Dritten analog § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO gestellten Antrags auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nicht mit Erwägungen zur Zulässigkeit des Eilantrags verneint werden, die über die Prüfung der „offensichtlichen“ Unzulässigkeit der erhobenen Klage hinausgehen und im Ergebnis den Rechtsschutz des Antragstellers entgegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereiteln.
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2.4. Besagten Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt ist die verwaltungsgerichtliche Ablehnung des Eilantrags schließlich auch im Ergebnis „offensichtlich anderweitig“ rechtswidrig. Denn die Wertung einer von einem Antragsteller gegen eine auf Basis einer kommunalen Baumschutzverordnung erlassene Fällungsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklage als „offensichtlich“ unzulässig scheidet aus, wenn ein Oberverwaltungsgericht die einschlägige Zulässigkeitsfrage, ob eine Naturschutzvereinigung gegen eine solche Fällungsgenehmigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 UmwRG vorgehen kann, in einem vergleichbaren Fall bejaht hat. Dies ist hier angesichts der besagten Entscheidung des zweiten Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 13.11.2025 – 2 CS 25.1851 – juris Rn. 12 ff.) der Fall, die ebenfalls die Fällung einzelner Bäume aufgrund einer (inzident erteilten) Fällungsgenehmigung der Antragsgegnerin auf Basis ihrer Baumschutzverordnung zum Gegenstand hatte. Dies führt hier dazu, dass der Eilantrag sowohl zulässig als auch begründet ist, da die Klage nicht als „offensichtlich“ unzulässig angesehen werden kann und diese daher aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO hat.
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2.5. Der Senat weist auf Folgendes hin: Zwar darf der Beigeladene nach dieser Senatsentscheidung von der ihm durch Bescheid vom 26. November 2025 erteilten Fällungsgenehmigung bis auf Weiteres keinen Gebrauch machen. Jedoch bleibt es ihm etwa angesichts der von ihm gehegten Zweifel an der Verkehrssicherheit der drei Eschen unbenommen, gegebenenfalls zunächst bei der Antragsgegnerin nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu beantragen, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der ihm erteilten Fällungsgenehmigung anzuordnen. Zwar ist es, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zu beseitigen. Jedoch gilt dieses Verbot nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG nicht für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich zugelassen sind (Buchst. b) oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (Buchst. b). Für die betreffende Maßnahme darf es also – gemessen an dem mit ihr verfolgten öffentlichen Interesse – keine schonendere zumutbare Alternative bezüglich der Art und/oder des Zeitraums der Ausführung geben (vgl. Lau in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 4. Aufl. 2009, § 39 Rn. 24). Die insoweit gebotene Abwägung schließt jedoch eine womöglich verkehrssicherheitsbedingte Baumfällung in der Verbotszeit von 1. März bis zum 30. September keineswegs von vornherein aus.
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3. Die Antragsgegnerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Es entspricht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt und sich daher nicht dem Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nummern 1.2.2. und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich des Streitwertbeschlusses nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, unanfechtbar.